BGH-Urteil: Strenges Werbeverbot für Cannabis-Behandlungen im Netz

Benedikt Hübenthal
BGH verbietet Werbung für medizinisches Cannabis im Internet

Internetportale und Telemedizin-Anbieter müssen ihre Marketingstrategien drastisch anpassen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein weitreichendes Urteil gefällt, das die digitale Bewerbung von Behandlungen mit medizinischem Cannabis strikt untersagt. Damit schiebt das höchste deutsche Zivilgericht den offensiven Werbekampagnen im Netz einen Riegel vor.

Keine Ausnahmen beim Werbeverbot für verschreibungspflichtige Medikamente

In seinem aktuellen Beschluss (Az. I ZR 74/25) stellte der Bundesgerichtshof unmissverständlich klar, dass für medizinisches Cannabis die gleichen strengen Regeln gelten wie für alle anderen rezeptpflichtigen Arzneimittel. In Deutschland ist die Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Medikamente gesetzlich verboten. Dieses Verbot dient in erster Linie dem Patientenschutz und soll verhindern, dass medizinische Laien durch aggressive Werbung zu unnötigen Behandlungen verleitet werden.

Die Richter betonten dabei einen entscheidenden Punkt: Es spielt rechtlich keine Rolle, ob in der Werbung konkrete Präparate, Sorten oder bestimmte Hersteller namentlich genannt werden. Allein die werbliche Anpreisung der ärztlichen Behandlung mit medizinischem Cannabis reicht aus, um gegen das geltende Recht zu verstoßen.

Was bedeutet das für Patienten und Anbieter?

Für viele spezialisierte Plattformen, die in den letzten Jahren rund um das Thema Cannabis-Therapie entstanden sind, bedeutet dieses Urteil einen massiven Einschnitt. Sie dürfen ihre Dienstleistungen nicht mehr proaktiv mit dem Versprechen einer Cannabis-Behandlung bewerben. Für Patienten ändert sich an der medizinischen Versorgungslage jedoch nichts:

  • Beratung bleibt erlaubt: Die sachliche und neutrale Aufklärung über Therapiemöglichkeiten durch den behandelnden Arzt ist weiterhin uneingeschränkt möglich.
  • Verschreibung bleibt bestehen: Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen können medizinisches Cannabis weiterhin auf Rezept erhalten, sofern eine entsprechende medizinische Indikation vorliegt.
  • Kostenübernahme: Auch an den Regelungen zur Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen ändert das Werbeverbot nichts.

Patientenschutz steht im Fokus der Justiz

Das Urteil reiht sich in eine strikte Rechtsprechung ein, die den Schutz der Verbraucher im Gesundheitswesen priorisiert. Medizinische Entscheidungen sollen im Sprechzimmer zwischen Arzt und Patient getroffen werden – basierend auf objektiven Befunden und nicht beeinflusst durch geschicktes Online-Marketing.

Experten im Medizinrecht werten die Entscheidung als wichtiges Signal für den gesamten digitalen Gesundheitsmarkt. Telemedizinische Portale müssen nun ihre Websites und Social-Media-Auftritte genau prüfen und gegebenenfalls anpassen, um teure Abmahnungen zu vermeiden. Die Grenze zwischen sachlicher Information und unzulässiger Werbung wurde durch den BGH noch einmal deutlich nachgeschärft.

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