Online-Diagnosen auf dem Prüfstand: BGH schaltet Europäischen Gerichtshof ein
Die Telemedizin in Deutschland steht vor einer wegweisenden juristischen Entscheidung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einen brisanten Rechtsstreit um die Werbung für Online-Diagnosen ausgesetzt und an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) übergeben. Das Urteil aus Luxemburg könnte die Zukunft digitaler Gesundheitsangebote und ärztlicher Fernbehandlungen in der gesamten Europäischen Union nachhaltig verändern.
Worum geht es in dem Verfahren?
Im Zentrum der juristischen Auseinandersetzung steht das in München ansässige Gesundheitsunternehmen Wellster Healthtech. Die Plattform bietet Patienten die Möglichkeit, über das Internet ärztliche Beratungen und Medikamente zu erhalten – beispielsweise bei sensiblen Themen wie Erektionsstörungen. Der Ablauf ist dabei stark digitalisiert: Patienten füllen einen detaillierten Online-Fragebogen aus und erhalten daraufhin eine Diagnose von kooperierenden Ärzten, die in Irland ansässig sind. Ein persönliches Gespräch zwischen Arzt und Patient ist laut Anbieter zwar möglich, aber nicht zwingend vorgeschrieben.
Gegen dieses Geschäftsmodell klagte der Verband Sozialer Wettbewerb, zu dessen Mitgliedern unter anderem Ärztekammern und Kliniken gehören. Der Verband sieht in der Vermarktung dieser Online-Diagnosen einen klaren Verstoß gegen das deutsche Heilmittelwerbegesetz und möchte die Werbung für solche Angebote gerichtlich unterbinden lassen.
Der Konflikt: Deutsches Heilmittelwerbegesetz vs. EU-Recht
Nach den Vorgaben des deutschen Heilmittelwerbegesetzes ist die Werbung für Fernbehandlungen grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn ein persönlicher Kontakt mit dem behandelnden Arzt nach allgemein anerkannten fachlichen Standards nicht zwingend erforderlich ist. Genau an diesem Punkt scheiden sich die Geister in den bisherigen Instanzen:
- Das Landgericht München hatte die Klage des Verbandes in erster Instanz noch abgewiesen.
- Das Oberlandesgericht München gab den Klägern in zweiter Instanz im Jahr 2024 jedoch recht. Die Begründung des Senats: Da bei den betroffenen Krankheitsbildern auch psychische Ursachen und entsprechende Therapiemaßnahmen denkbar seien, sei ein persönliches Gespräch zur sicheren Diagnose und Behandlung unerlässlich.
Warum nun der Europäische Gerichtshof entscheiden muss
Nachdem Wellster Revision eingelegt hatte, landete der Fall vor dem BGH. Der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs stellte fest, dass das strenge deutsche Werbeverbot in diesem Fall insbesondere zulasten der in Irland praktizierenden Ärzte geht. Dies wirft eine fundamentale europarechtliche Frage auf: Verletzt das deutsche Gesetz die europäische Dienstleistungsfreiheit, die es Unternehmen und Selbstständigen erlaubt, ihre Services grenzüberschreitend in der gesamten EU anzubieten?
Der BGH möchte nun vom EuGH klären lassen, ob das besondere Gefahrenpotenzial einer Fernbehandlung eine derartige Beschränkung der europäischen Dienstleistungsfreiheit aus Gründen des Gesundheitsschutzes rechtfertigen kann. Bis zu einer Antwort aus Luxemburg ruht das Verfahren in Karlsruhe.
Forderung nach klaren Spielregeln für die digitale Gesundheit
Die Entscheidung des BGH, den Fall auf die europäische Ebene zu heben, stößt bei den Beteiligten auf großes Interesse. Wellster-Gründer Manuel Nothelfer begrüßte den Schritt ausdrücklich. Er betonte in einer öffentlichen Stellungnahme, dass es für Anbieter, medizinisches Personal sowie für Patientinnen und Patienten dringend klare und europaweit nachvollziehbare Regeln brauche.
Der Ausgang dieses Verfahrens wird weitreichende Konsequenzen für den gesamten E-Health-Sektor haben. Sollte der EuGH die deutsche Regelung als unverhältnismäßige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit kippen, könnte dies den Markt für telemedizinische Angebote aus dem EU-Ausland in Deutschland massiv öffnen. Bis dahin bleibt die rechtliche Situation für viele Start-ups im Bereich der digitalen Gesundheit weiterhin angespannt.
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