Wegweisendes Urteil: Strenge 30-Minuten-Regel bei Rufbereitschaft unzulässig

Djamal Sadaghiani
Urteil zur Rufbereitschaft in der Pflege: 30-Minuten-Regel gekippt

Für viele Pflegekräfte und Mediziner gehört sie zum Berufsalltag: die Rufbereitschaft. Die ständige Erreichbarkeit nach Feierabend oder am Wochenende zehrt ohnehin schon an den Nerven. Doch wenn Arbeitgeber zusätzlich extrem knappe Reaktionszeiten vorschreiben, wird die vermeintliche Ruhezeit schnell zur massiven Belastung. Ein aktuelles, nun rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen schiebt dieser Praxis nun einen Riegel vor und stärkt die Rechte von Beschäftigten im Gesundheitswesen deutlich.

Der Fall: 30-Minuten-Frist einseitig angeordnet

Im Zentrum der juristischen Auseinandersetzung stand eine Dienstanweisung, die weitreichende Folgen für das Privatleben der betroffenen Mitarbeiter hatte: Der Arbeitgeber forderte, dass die Angestellten während ihrer Rufbereitschaft innerhalb von exakt 30 Minuten am Patienten zu sein hätten. Wer eine solche Vorgabe inklusive Fahrtweg und Umziehen erfüllen muss, kann seinen Aufenthaltsort de facto kaum noch frei wählen und darf sich nicht weit vom Arbeitsplatz entfernen.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Az.: 8 SLa 502/25) urteilte unmissverständlich, dass eine solch strenge Vorgabe nicht einfach einseitig per Dienstanweisung vom Arbeitgeber diktiert werden darf. Da der unterlegene Arbeitgeber seine bereits eingelegte Revision vor dem Bundesarbeitsgericht mittlerweile zurückgezogen hat, ist das Urteil nun rechtskräftig geworden.

Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst?

Hinter diesem Urteil verbirgt sich ein grundlegender Konflikt im Arbeitsrecht, der in Kliniken und Pflegeeinrichtungen immer wieder zu Streitigkeiten führt. Es geht um die klare Abgrenzung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst:

  • Rufbereitschaft: Der Arbeitnehmer darf seinen Aufenthaltsort frei wählen. Er muss lediglich sicherstellen, dass er erreichbar ist und die Arbeit in einer angemessenen Zeit aufnehmen kann. Diese Zeitspanne darf das Privatleben nicht unzumutbar einschränken. Rufbereitschaft gilt grundsätzlich als Ruhezeit und wird in der Regel geringer vergütet.
  • Bereitschaftsdienst: Hierbei wird vom Arbeitgeber ein bestimmter Aufenthaltsort, zumeist direkt in der Klinik oder Pflegeeinrichtung, vorgegeben. Der Arbeitnehmer muss sich bereithalten, um bei Bedarf sofort eingreifen zu können. Bereitschaftsdienst gilt in vollem Umfang als Arbeitszeit.

Warum 30 Minuten zu kurz sind

Arbeitsgerichte haben in der Vergangenheit bereits mehrfach betont, dass eine Reaktionszeit von nur 20 bis 30 Minuten faktisch keine echte Rufbereitschaft mehr zulässt. Wer innerhalb einer halben Stunde am Bett des Patienten stehen muss, kann weder entspannen noch private Erledigungen fernab der Arbeitsstätte machen. Die Vorgabe greift somit zu stark in die persönliche Freiheit ein, um noch als bloße Rufbereitschaft deklariert zu werden.

Auswirkungen auf den Pflegealltag

Für Beschäftigte in der Pflege und im ärztlichen Dienst ist die Rechtskraft dieses Urteils ein wichtiges Signal. Arbeitgeber können extrem kurze Eingreifzeiten nicht mehr einfach per Weisungsrecht durchdrücken, um so die teurere Bezahlung von Bereitschaftsdiensten zu umgehen.

Kliniken und Pflegedienste, die weiterhin auf derart schnelle Reaktionszeiten im Notfall angewiesen sind, müssen nun umdenken. Entweder müssen sie diese Dienste offiziell als Bereitschaftsdienst deklarieren und entsprechend als Arbeitszeit vergüten, oder sie müssen mit dem Betriebsrat beziehungsweise den Tarifparteien einvernehmliche und rechtssichere Regelungen finden.

Letztlich sorgt das Urteil für mehr Klarheit und schützt das ohnehin stark belastete Personal im Gesundheitswesen vor unzulässigen Eingriffen in die dringend benötigte Erholungszeit.

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