Wegweisendes Urteil: Überstundenzuschläge gelten auch für Ärzte in Teilzeit

Djamal Sadaghiani
Überstundenzuschläge für Teilzeit-Ärzte: Neues Gerichtsurteil

Ein wegweisendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen könnte die finanzielle Situation vieler Medizinerinnen und Mediziner grundlegend verändern. Wer in Teilzeit arbeitet und Überstunden leistet, hat demnach ab der ersten Minute der Mehrarbeit Anspruch auf entsprechende Überstundenzuschläge. Die in vielen Kliniken gängige Praxis, diese lukrativen Zuschläge erst bei Überschreiten der regulären Vollzeitarbeitszeit zu zahlen, wurde von den Richtern als unzulässige Diskriminierung eingestuft.

Erfolg für Klägerin der Medizinischen Hochschule Hannover

Geklagt hatte eine Anästhesistin, die in Teilzeit an der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) beschäftigt ist. Zwar erhielt sie für ihre geleistete Mehrarbeit ihren regulären Stundenlohn, die tariflichen Überstundenzuschläge blieben ihr jedoch verwehrt. Mit Unterstützung der zuständigen Ärztegewerkschaft zog sie vor Gericht und bekam nun auch in der zweiten Instanz recht. Bereits im Oktober des vergangenen Jahres hatte das Arbeitsgericht Hannover zu ihren Gunsten entschieden, was das Landesarbeitsgericht Ende April 2026 nun vollumfänglich bestätigte.

Enorme Tragweite für das gesamte Gesundheitswesen

Die Entscheidung dürfte weitreichende finanzielle Konsequenzen für Krankenhausbetreiber haben. Laut dem Marburger Bund Niedersachsen ist das Urteil von enormer Tragweite und voraussichtlich auf sämtliche Tarifwerke der Gewerkschaft übertragbar. Dies stärkt nicht nur die Rechte von Teilzeitkräften an Universitätskliniken, sondern auch an unzähligen kommunalen Krankenhäusern im ganzen Land.

Was bedeutet das für die Pflege?

Auch wenn das aktuelle Urteil primär ärztliches Personal betrifft, sendet es ein unmissverständliches Signal an alle Beschäftigten im Gesundheitswesen – ausdrücklich auch an die Pflege. Der rechtliche Grundsatz, dass Teilzeitkräfte bei der Vergütung von Mehrarbeit unter keinen Umständen schlechter gestellt werden dürfen als ihre in Vollzeit arbeitenden Kollegen, wird durch die aktuelle Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zunehmend gefestigt. Pflegekräfte in Teilzeit könnten sich in künftigen Tarifstreitigkeiten auf genau diese Argumentation stützen.

Noch nicht rechtskräftig: Revision zugelassen

Das Urteil mit dem Aktenzeichen 4 SLa 1069/25 ist derzeit noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Landesarbeitsgericht die Revision zugelassen. Es bleibt nun abzuwarten, ob das Land Niedersachsen als Arbeitgeber den Gang vor das Bundesarbeitsgericht antreten wird. Unabhängig vom weiteren Verlauf raten Arbeitsrechtsexperten Betroffenen in Teilzeit, ihre Lohnabrechnungen schon jetzt genau zu prüfen und potenzielle Ansprüche auf Überstundenzuschläge im Blick zu behalten.

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