Die AOK Baden-Württemberg zählt mit über 4,6 Millionen Versicherten zu den größten gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland und ist die führende Gesundheitskasse im Bundesland Baden-Württemberg. Als Teil der bundesweiten AOK-Gemeinschaft bietet sie ihren Mitgliedern umfassende Leistungen der Pflegeversicherung, die speziell auf die Bedürfnisse pflegebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen zugeschnitten sind.
Die Pflegekasse der AOK Baden-Württemberg ist organisatorisch an die Krankenkasse angegliedert und kümmert sich um alle Belange der sozialen Pflegeversicherung. Mit über 10.800 Mitarbeitern in rund 160 KundenCentern im ganzen Land bietet die AOK Baden-Württemberg eine wohnortnahe Beratung und Unterstützung für Versicherte und deren Familien.
Zum 1. Januar 2025 wurden die Pflegeleistungen im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) um 4,5 Prozent angehoben. Diese Erhöhung betrifft alle Leistungsbereiche der Pflegeversicherung und soll pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen mehr finanzielle Unterstützung bieten. Gleichzeitig stieg der Beitrag zur Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte, um diese verbesserten Leistungen zu finanzieren.
Eine der wichtigsten Neuerungen seit dem 1. Juli 2025 ist die Zusammenlegung von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro. Diese Flexibilisierung ermöglicht es Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2, das Budget nach ihren individuellen Bedürfnissen einzusetzen, ohne zwischen beiden Leistungsarten unterscheiden zu müssen. Zudem entfällt die bisher erforderliche sechsmonatige Vorpflegezeit für die Verhinderungspflege.
Das Pflegegeld ist eine der wichtigsten Leistungen für Familien, in denen Angehörige die Pflege übernehmen. Es wird monatlich ausgezahlt und kann frei verwendet werden, solange eine angemessene Pflege sichergestellt ist. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad:
Pflegegrad 1: Kein Anspruch auf Pflegegeld
Pflegegrad 2: 347 Euro monatlich (2024: 332 Euro)
Pflegegrad 3: 599 Euro monatlich (2024: 573 Euro)
Pflegegrad 4: 800 Euro monatlich (2024: 765 Euro)
Pflegegrad 5: 990 Euro monatlich (2024: 947 Euro)
Das Pflegegeld wird direkt an die pflegebedürftige Person überwiesen, die damit pflegende Angehörige, Freunde oder selbst organisierte Pflegepersonen finanziell unterstützen kann. Es muss nicht nachgewiesen werden, wofür das Geld konkret verwendet wird. Allerdings sind Pflegegeldempfänger verpflichtet, regelmäßige Beratungsbesuche durch einen zugelassenen Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle durchführen zu lassen.
Wenn die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst erfolgt, können Versicherte Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen. Der Pflegedienst rechnet seine Leistungen direkt mit der AOK Baden-Württemberg ab. Die monatlichen Höchstbeträge für 2025 betragen:
Pflegegrad 1: Kein Anspruch auf Pflegesachleistungen
Pflegegrad 2: 796 Euro monatlich (2024: 761 Euro)
Pflegegrad 3: 1.497 Euro monatlich (2024: 1.432 Euro)
Pflegegrad 4: 1.859 Euro monatlich (2024: 1.778 Euro)
Pflegegrad 5: 2.299 Euro monatlich (2024: 2.200 Euro)
Ein ambulanter Pflegedienst kann verschiedene Leistungen erbringen, darunter Körperpflege, Ernährung, Mobilität sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Die Pflegesachleistungen sind zweckgebunden und dürfen nur für diese pflegerischen Maßnahmen verwendet werden.
Viele Familien entscheiden sich für eine Kombinationsleistung, bei der sowohl Angehörige als auch ein professioneller Pflegedienst die Pflege übernehmen. In diesem Fall wird zunächst die in Anspruch genommene Pflegesachleistung vom Pflegedienst abgerechnet. Anschließend wird das Pflegegeld prozentual um den Anteil gekürzt, der bereits für Sachleistungen verwendet wurde.
Ein praktisches Beispiel: Eine pflegebedürftige Person im Pflegegrad 3 nimmt Pflegesachleistungen im Wert von 750 Euro in Anspruch. Dies entspricht etwa 50 Prozent des möglichen Höchstbetrags von 1.497 Euro. Das verbleibende Pflegegeld beträgt dann 50 Prozent von 599 Euro, also 299,50 Euro monatlich. Diese Kombination ermöglicht eine flexible Gestaltung der Pflegesituation und entlastet pflegende Angehörige erheblich.
Alle Pflegebedürftigen mit einem anerkannten Pflegegrad 1 bis 5 haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro monatlich (2024: 125 Euro). Dieser Betrag dient zur Finanzierung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und kann für folgende Leistungen eingesetzt werden:
Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege
Kurzzeitpflege
Ambulante Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung)
Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Alltagsbegleitung, Nachbarschaftshilfe oder Betreuungsgruppen
Der Entlastungsbetrag wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern muss durch Vorlage entsprechender Belege und Rechnungen bei der AOK Baden-Württemberg geltend gemacht werden. Nicht verbrauchte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart und verwendet werden, maximal also 1.572 Euro insgesamt.
Seit dem 1. Juli 2025 stehen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege insgesamt 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Dieses gemeinsame Budget kann flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden und bietet deutlich mehr Gestaltungsspielraum als zuvor.
Verhinderungspflege kommt zum Einsatz, wenn die reguläre Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend ausfällt. Die Ersatzpflege kann bis zu acht Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden und wird stundenweise abgerechnet. Die Pflege kann durch einen ambulanten Pflegedienst, aber auch durch Verwandte, Freunde oder andere Personen übernommen werden.
Kurzzeitpflege bedeutet eine vorübergehende vollstationäre Pflege in einer entsprechenden Einrichtung, beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht möglich ist. Auch hier stehen maximal acht Wochen pro Jahr zur Verfügung. Der jährliche Betrag von 1.854 Euro kann durch Umwidmung des Verhinderungspflege-Budgets auf bis zu 3.539 Euro aufgestockt werden.
Wichtig zu wissen: Während einer Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege, die mehr als acht Stunden täglich dauert, wird das Pflegegeld für bis zu acht Wochen zur Hälfte weitergezahlt. Dies sichert eine kontinuierliche finanzielle Unterstützung.
Kurzzeitpflege überbrückt schwierige Phasen
Die teilstationäre Pflege in Form von Tages- oder Nachtpflege ermöglicht es Pflegebedürftigen, tagsüber oder nachts in einer Pflegeeinrichtung betreut zu werden, während sie ansonsten zu Hause leben. Diese Leistung ist besonders wertvoll für berufstätige pflegende Angehörige. Die monatlichen Leistungsbeträge betragen seit 2025:
Pflegegrad 1: 131 Euro (nur über den Entlastungsbetrag)
Pflegegrad 2: 721 Euro
Pflegegrad 3: 1.357 Euro
Pflegegrad 4: 1.685 Euro
Pflegegrad 5: 2.085 Euro
Ein großer Vorteil: Die Tages- und Nachtpflege wird zusätzlich zu anderen Leistungen wie Pflegegeld oder Pflegesachleistungen gewährt und nicht darauf angerechnet. Dies ermöglicht eine besonders umfassende Versorgung.
Wenn die Pflege zu Hause nicht mehr möglich ist, übernimmt die AOK Baden-Württemberg einen Teil der Kosten für die vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim. Die monatlichen Leistungsbeträge seit 2025 sind:
Pflegegrad 1: 131 Euro
Pflegegrad 2: 805 Euro
Pflegegrad 3: 1.319 Euro
Pflegegrad 4: 1.855 Euro
Pflegegrad 5: 2.096 Euro
Zusätzlich zu diesen Beträgen gewährt die Pflegekasse einen gestaffelten Leistungszuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil, der von der Aufenthaltsdauer im Pflegeheim abhängt:
1. bis 12. Monat: 15 Prozent Zuschuss
13. bis 24. Monat: 30 Prozent Zuschuss
25. bis 36. Monat: 50 Prozent Zuschuss
Ab dem 37. Monat: 75 Prozent Zuschuss
Diese Staffelung soll die finanzielle Belastung von Heimbewohnern und ihren Angehörigen reduzieren, insbesondere bei längeren Aufenthalten. Trotzdem müssen Pflegeheimbewohner einen erheblichen Eigenanteil für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten tragen.
Die AOK Baden-Württemberg übernimmt die Kosten für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bis zu einem Betrag von 42 Euro monatlich (2024: 40 Euro). Dazu gehören:
Einmalhandschuhe
Desinfektionsmittel für Hände und Flächen
Mundschutz und FFP2-Masken
Schutzschürzen
Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch
Fingerlinge
Diese Pflegehilfsmittel können Sie über Sanitätshäuser, Apotheken oder spezialisierte Online-Anbieter beziehen. Der Antrag auf Kostenübernahme erfolgt in der Regel durch den Leistungserbringer, Sie können aber auch selbst einen formlosen Antrag bei der AOK Baden-Württemberg stellen.
Für technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Rollstühle, Hausnotrufsysteme oder Toilettenstühle übernimmt die Pflegekasse ebenfalls die Kosten. In den meisten Fällen werden diese Hilfsmittel leihweise zur Verfügung gestellt. Wenn ein Kauf notwendig ist, beträgt der Eigenanteil 10 Prozent der Kosten, maximal jedoch 25 Euro pro Hilfsmittel. Bei leihweise überlassenen Hilfsmitteln entfällt die Zuzahlung.
Verbrauchsmaterial unterstützt den Pflegealltag
Um die häusliche Pflege zu erleichtern und die Selbstständigkeit zu fördern, bezuschusst die AOK Baden-Württemberg wohnumfeldverbessernde Maßnahmen mit bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme (2024: 4.000 Euro). Dieser Zuschuss gilt für alle Pflegegrade ab Pflegegrad 1.
Zu den förderfähigen Maßnahmen gehören beispielsweise:
Einbau einer bodengleichen Dusche
Verbreiterung von Türen für Rollstühle
Installation von Treppenliften oder Rampen
Anbringung von Haltegriffen und Handläufen
Verbesserung der Beleuchtung
Beseitigung von Schwellen
Der Zuschuss kann mehrfach beantragt werden, wenn sich die Pflegesituation deutlich verändert und weitere Anpassungen notwendig werden. Leben mehrere pflegebedürftige Personen in einem Haushalt, kann jede Person den Zuschuss beantragen, sodass bis zu 16.720 Euro für eine Wohngruppe zur Verfügung stehen.
Wichtig: Der Antrag auf Wohnraumanpassung sollte vor Beginn der Umbaumaßnahmen gestellt werden. Reichen Sie dazu mehrere Kostenvoranschläge ein und beschreiben Sie ausführlich, warum die geplante Maßnahme notwendig ist und wie sie die Pflege erleichtert.
Treppenlift ermöglicht sichere Mobilität
Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, müssen Sie zunächst bei der AOK Baden-Württemberg einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen. Dies ist der erste Schritt zur Feststellung eines Pflegegrades. Der Antrag kann auf verschiedenen Wegen erfolgen:
Telefonisch unter der kostenlosen Rufnummer 0711 76161923
Schriftlich per Brief oder Kontaktformular auf der AOK-Website
Persönlich in einem der 160 KundenCenter in Baden-Württemberg
Online über das Serviceportal "Meine AOK"
Der Antrag muss nicht auf einem speziellen Formular erfolgen – ein formloses Schreiben mit Ihren Kontaktdaten, Ihrer Versichertennummer und dem Hinweis, dass Sie Pflegeleistungen beantragen möchten, reicht zunächst aus. Auch Angehörige, Freunde oder Nachbarn können für Sie den Antrag stellen, wenn Sie selbst dazu nicht in der Lage sind.
Nach Eingang Ihres Antrags beauftragt die AOK Baden-Württemberg automatisch den Medizinischen Dienst Baden-Württemberg (MD BW) mit der Begutachtung Ihrer Pflegebedürftigkeit. Sie müssen sich um nichts weiter kümmern – der Gutachter wird sich bei Ihnen melden, um einen Termin für die Begutachtung zu vereinbaren.
Die Pflegebegutachtung ist ein entscheidender Schritt zur Feststellung Ihres Pflegegrades. Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes Baden-Württemberg besucht Sie in Ihrer häuslichen Umgebung, um Ihren tatsächlichen Pflegebedarf zu ermitteln. Die Begutachtung findet in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragstellung statt.
Der Gutachter bewertet anhand eines standardisierten Verfahrens, wie selbstständig Sie noch sind. Dabei werden sechs Lebensbereiche untersucht:
Mobilität: Können Sie sich noch selbstständig fortbewegen, aufstehen und Treppen steigen?
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Können Sie sich zeitlich und räumlich orientieren und Gespräche führen?
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Gibt es Ängste, Unruhe oder Abwehrverhalten?
Selbstversorgung: Können Sie sich selbst waschen, anziehen, essen und zur Toilette gehen?
Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen: Können Sie Medikamente einnehmen und Arzttermine wahrnehmen?
Gestaltung des Alltagslebens: Können Sie Ihren Tagesablauf selbst gestalten und soziale Kontakte pflegen?
Für jeden Bereich vergibt der Gutachter Punkte. Die Gesamtpunktzahl bestimmt dann den Pflegegrad. Je höher die Punktzahl, desto höher der Pflegegrad und damit auch die Pflegeleistungen. Die Skala reicht von Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigung, 12,5 bis unter 27 Punkte) bis Pflegegrad 5 (schwerste Beeinträchtigung, 90 bis 100 Punkte).
Um sich optimal auf die Begutachtung vorzubereiten, sollten Sie:
Ein Pflegetagebuch führen, in dem Sie über mehrere Wochen notieren, welche Hilfe wann und wie lange benötigt wird
Aktuelle Arztberichte und Medikamentenpläne bereithalten
Eine Vertrauensperson zum Termin hinzuziehen, die Ihren Alltag gut kennt
Offen und ehrlich beschreiben, wo Sie Hilfe benötigen – auch wenn es Ihnen unangenehm ist
Nach der Begutachtung erstellt der MD ein Gutachten und gibt eine Empfehlung für einen Pflegegrad ab. Die AOK Baden-Württemberg entscheidet dann über Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis schriftlich mit. Bei einem positiven Bescheid erhalten Sie rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung Leistungen.
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Sollte Ihr Antrag auf Pflegeleistungen abgelehnt oder ein aus Ihrer Sicht zu niedriger Pflegegrad festgestellt werden, können Sie innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Bescheids Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und sollte begründet werden.
In Ihrem Widerspruch sollten Sie konkret darlegen:
Welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Gutachten nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wurden
In welchen Bereichen Sie mehr Hilfe benötigen als im Gutachten dokumentiert
Welche aktuellen ärztlichen Befunde Ihre Einschätzung stützen
Die AOK Baden-Württemberg prüft Ihren Widerspruch und kann eine erneute Begutachtung veranlassen. In vielen Fällen führt ein gut begründeter Widerspruch zu einer Neubewertung und Höherstufung des Pflegegrades.
Die AOK-Pflegeberatung ist ein kostenloser Service für alle Versicherten, die einen Antrag auf Pflegeleistungen gestellt haben oder bereits Leistungen beziehen. Die qualifizierten Pflegeberater unterstützen Sie bei allen Fragen rund um die Organisation der Pflege:
Welche Leistungen stehen Ihnen konkret zu?
Wie organisieren Sie die Pflege zu Hause?
Welche Pflegedienste und Unterstützungsangebote gibt es in Ihrer Region?
Wie können Sie Ihr Wohnumfeld anpassen?
Welche Entlastungsangebote können pflegende Angehörige nutzen?
Die Pflegeberatung kann telefonisch, in einem KundenCenter, bei Ihnen zu Hause oder per Video erfolgen. Sie erstellen gemeinsam mit Ihnen einen individuellen Versorgungsplan, der alle notwendigen Maßnahmen und Leistungen umfasst. Zudem vermitteln die Pflegeberater Kontakte zu regionalen Anbietern und unterstützen Sie beim Ausfüllen von Anträgen.
Um die Pflegeberatung zu kontaktieren, rufen Sie einfach die zentrale Servicenummer 0711 76161923 an oder wenden Sie sich an Ihr nächstgelegenes KundenCenter.
Zusätzlich zur AOK-Pflegeberatung gibt es in allen Stadt- und Landkreisen Baden-Württembergs Pflegestützpunkte, die von den Kranken- und Pflegekassen gemeinsam mit kommunalen Trägern betrieben werden. Diese Stützpunkte bieten eine trägerunabhängige, wohnortnahe und kostenlose Beratung zu allen Themen rund um Pflege und Alter.
Die Pflegestützpunkte unterstützen Sie unter anderem bei:
Information über Pflegeangebote vor Ort
Vermittlung von Pflegediensten und Betreuungsangeboten
Beratung zu finanziellen Hilfen und Sozialleistungen
Organisation der häuslichen Versorgung
Suche nach geeigneten Pflegeheimen
Eine Übersicht aller Pflegestützpunkte in Baden-Württemberg finden Sie auf der Website www.bw-pflegestuetzpunkt.de. Dort können Sie über eine interaktive Karte den nächstgelegenen Pflegestützpunkt in Ihrer Region finden.
Wer Pflegegeld von der AOK Baden-Württemberg bezieht, ist gesetzlich verpflichtet, regelmäßige Beratungsbesuche durchführen zu lassen. Diese Pflichtbesuche dienen der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege und sollen pflegenden Angehörigen praktische Hilfestellung bieten.
Die Häufigkeit der Beratungsbesuche richtet sich nach dem Pflegegrad:
Pflegegrad 1: Halbjährlich ein Beratungsbesuch (freiwillig)
Pflegegrad 2 und 3: Halbjährlich ein Beratungsbesuch (verpflichtend)
Pflegegrad 4 und 5: Vierteljährlich ein Beratungsbesuch (verpflichtend)
Der Beratungsbesuch wird von einem zugelassenen Pflegedienst oder einer anerkannten Beratungsstelle durchgeführt. Die Kosten übernimmt die AOK Baden-Württemberg vollständig. Während des Besuchs erhalten Sie fachliche Tipps zur Pflege, Informationen über neue Hilfsmittel und Unterstützung bei auftretenden Problemen. Die Pflegefachkraft dokumentiert den Besuch und meldet ihn der Pflegekasse.
Wenn Sie den verpflichtenden Beratungsbesuch ohne wichtigen Grund nicht durchführen lassen, kann die AOK Baden-Württemberg das Pflegegeld kürzen oder sogar ganz streichen. Nutzen Sie daher diese Besuche als Chance, um Ihre Pflegesituation zu verbessern und Überlastung vorzubeugen.
Die AOK Baden-Württemberg bietet pflegenden Angehörigen kostenlose Pflegekurse an, in denen praktisches Pflegewissen vermittelt wird. Geschulte Pflegefachkräfte zeigen Ihnen:
Rückenschonende Hebe- und Tragetechniken
Hilfestellung bei der Körperpflege
Unterstützung beim Essen und Trinken
Mobilisation und Bewegungsübungen
Umgang mit herausforderndem Verhalten, z.B. bei Demenz
Hygienemaßnahmen in der häuslichen Pflege
Es gibt sowohl Gruppenkurse als auch individuelle Schulungen bei Ihnen zu Hause. Besonders die individuellen Schulungen sind wertvoll, da die Pflegefachkraft sich Ihre konkrete Situation ansieht und Ihnen genau für Ihre Bedürfnisse passende Tipps gibt.
Zusätzlich bietet die AOK Baden-Württemberg Online-Pflegekurse an, die Sie zeitlich flexibel von zu Hause aus absolvieren können. Diese Kurse enthalten Videos, interaktive Übungen und Anleitungen zu verschiedenen Pflegethemen. Die Online-Kurse finden Sie auf der Website online-pflegekurse.bw.aok.de.
Wer einen Angehörigen pflegt, erhält unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Rentenversicherung, Unfallversicherung und manchmal auch zur Arbeitslosenversicherung von der AOK Baden-Württemberg. Diese soziale Absicherung ist eine wichtige Anerkennung der Pflegeleistung und schützt Sie vor Nachteilen für Ihre eigene Altersvorsorge.
Voraussetzungen für Rentenbeiträge durch die Pflegekasse:
Sie pflegen eine oder mehrere Personen mit mindestens Pflegegrad 2
Die Pflege erfolgt nicht erwerbsmäßig (also unentgeltlich)
Sie pflegen mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen
Die Pflege findet in der häuslichen Umgebung statt
Ihre wöchentliche Erwerbstätigkeit beträgt nicht mehr als 30 Stunden
Die Höhe der Rentenbeiträge richtet sich nach dem Pflegegrad der gepflegten Person und der Art der Pflegeleistung (Pflegegeld, Sachleistung oder Kombinationsleistung). Die AOK Baden-Württemberg meldet Sie automatisch bei der Rentenversicherung an und zahlt die Beiträge direkt ein – Sie müssen nichts weiter tun.
Auch in der Unfallversicherung sind pflegende Angehörige automatisch versichert. Das bedeutet: Wenn Ihnen während der Pflege oder auf dem direkten Weg zur gepflegten Person etwas zustößt, greift der gesetzliche Unfallversicherungsschutz.
Seit 2022 haben Pflegebedürftige Anspruch auf digitale Pflegeanwendungen (DiPA), die die Pflege erleichtern und die Selbstständigkeit fördern sollen. Diese Apps und Programme können beispielsweise bei kognitiven oder motorischen Einschränkungen unterstützen.
Zusätzlich zu den DiPA selbst bezuschusst die AOK Baden-Württemberg ergänzende Unterstützungsleistungen mit 53 Euro monatlich (2024: 50 Euro). Diese Leistungen umfassen die Einweisung in die Nutzung der digitalen Anwendung durch ambulante Pflegedienste oder andere geschulte Personen.
DiPA müssen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassen sein und können über ein Rezept vom Arzt oder einen Antrag bei der Pflegekasse bezogen werden.
Die AOK Baden-Württemberg erreichen Sie auf verschiedenen Wegen:
Telefonisch:
Zentrale Servicenummer: 0711 76161923
(kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz)
Aus dem Ausland: +49 711 76161923
Online:
Website: www.aok.de/pk/bw/
Kontaktformular für schriftliche Anfragen verfügbar
Online-Portal "Meine AOK" für Versicherte mit persönlichem Login
Persönlich:
Über 160 KundenCenter in ganz Baden-Württemberg
Die Öffnungszeiten variieren je nach Standort
Eine Terminvereinbarung ist empfehlenswert, um Wartezeiten zu vermeiden
Per Post:
AOK Baden-Württemberg
Hauptverwaltung
Presselstraße 19
70191 Stuttgart
Für Pflegeleistungen wenden Sie sich direkt an die Pflegekasse bei der AOK Baden-Württemberg. Die Kontaktdaten sind identisch mit denen der Krankenkasse, da die Pflegekasse organisatorisch angegliedert ist.
Auf der Website der AOK Baden-Württemberg finden Sie alle wichtigen Formulare zum Download. Die am häufigsten benötigten Formulare sind:
Antrag auf Pflegeleistungen: Für Erstanträge und Höherstufungen
Antrag auf Kurzzeitpflege: Für vorübergehende stationäre Pflege
Antrag auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Für Umbaumaßnahmen in der Wohnung
Antrag auf Pflegehilfsmittel: Für Hilfsmittel zum Verbrauch und technische Hilfsmittel
Pflegetagebuch: Zur Vorbereitung auf die Pflegebegutachtung
Sie können die Formulare entweder online ausfüllen und direkt übermitteln oder ausdrucken, handschriftlich ausfüllen und per Post an die AOK Baden-Württemberg senden. Über das Online-Portal "Meine AOK" können Sie viele Anträge auch digital einreichen, was die Bearbeitung deutlich beschleunigt.
Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung werden grundsätzlich von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam getragen. Seit dem 1. Januar 2025 gelten folgende Beitragssätze:
Basis-Beitragssatz (für Eltern mit einem Kind): 3,6 Prozent (je 1,8 Prozent Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil)
Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr: 4,2 Prozent (2,4 Prozent Arbeitnehmer-, 1,8 Prozent Arbeitgeberanteil)
Eltern mit zwei Kindern unter 25 Jahren: 3,35 Prozent
Eltern mit drei Kindern unter 25 Jahren: 3,1 Prozent
Eltern mit vier Kindern unter 25 Jahren: 2,85 Prozent
Eltern mit fünf und mehr Kindern unter 25 Jahren: 2,6 Prozent
In Baden-Württemberg gelten die bundeseinheitlichen Beitragssätze. Nur im Bundesland Sachsen gibt es eine Sonderregelung mit einem höheren Arbeitnehmeranteil, da dort der Buß- und Bettag als Feiertag beibehalten wurde.
Pflegebeiträge werden gemeinsam getragen
Eine der wichtigsten Informationen für pflegende Familien: Viele Pflegeleistungen können miteinander kombiniert werden, ohne dass sie aufeinander angerechnet werden. Dies ermöglicht eine deutlich umfassendere Versorgung als oft angenommen.
Folgende Leistungskombinationen sind möglich:
Pflegegeld oder Pflegesachleistung + Tages- oder Nachtpflege (keine gegenseitige Anrechnung)
Pflegegeld oder Pflegesachleistung + Entlastungsbetrag (keine gegenseitige Anrechnung)
Pflegegeld oder Pflegesachleistung + Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege (zeitlich begrenzt, Pflegegeld wird zur Hälfte weitergezahlt)
Alle genannten Leistungen + Pflegehilfsmittel + Wohnraumanpassung (völlig unabhängig voneinander)
Ein Beispiel: Eine Person im Pflegegrad 3 kann monatlich 599 Euro Pflegegeld, 131 Euro Entlastungsbetrag und 1.357 Euro für die Tagespflege erhalten – insgesamt also 2.087 Euro pro Monat an Pflegeleistungen. Hinzu kommen 42 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, sodass die monatliche Unterstützung bei 2.129 Euro liegt. Zusätzlich stehen jährlich 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie 4.180 Euro für Wohnraumanpassungen zur Verfügung.
Leistungen klug kombinieren und ausschöpfen
Für Kinder und Jugendliche unter 18 Monaten gelten bei der Pflegebegutachtung besondere Maßstäbe. Sie werden pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft, da altersbedingt noch keine vollständige Selbstständigkeit zu erwarten ist. Bei Kindern zwischen 18 Monaten und 11 Jahren wird die Pflegebedürftigkeit im Vergleich zur altersentsprechenden Entwicklung gesunder Kinder festgestellt.
Für junge pflegebedürftige Menschen bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder 5 galten bis zum 30. Juni 2025 besondere Übergangsregelungen bei der Verhinderungspflege. Diese sind seit dem 1. Juli 2025 entfallen, da nun alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 von den gleichen verbesserten Regelungen profitieren.
Wenn sich der Gesundheitszustand einer pflegebedürftigen Person verschlechtert und mehr Hilfe benötigt wird, können Sie jederzeit einen Höherstufungsantrag bei der AOK Baden-Württemberg stellen. Nutzen Sie dafür dasselbe Formular wie für den Erstantrag auf Pflegeleistungen.
Nach Eingang des Höherstufungsantrags wird erneut eine Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst durchgeführt. Achten Sie darauf, dem Gutachter genau zu schildern, was sich seit der letzten Begutachtung verschlechtert hat und in welchen Bereichen nun mehr Hilfe notwendig ist. Auch hier ist die Führung eines aktuellen Pflegetagebuchs sehr hilfreich.
Die Höherstufung wird – bei positiver Entscheidung – ab dem ersten Tag des Monats wirksam, in dem der Höherstufungsantrag bei der Pflegekasse eingegangen ist. Eine rückwirkende Höherstufung ist nicht möglich, daher sollten Sie den Antrag nicht unnötig hinauszögern, wenn Sie eine Verschlechterung feststellen.
Berufstätige pflegende Angehörige haben verschiedene gesetzliche Ansprüche, um Pflege und Beruf besser vereinbaren zu können:
Pflegezeit: Bis zu sechs Monate vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Die Freistellung muss schriftlich mindestens zehn Arbeitstage vorher angekündigt werden. Während der Pflegezeit besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, aber Sie können ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen.
Familienpflegezeit: Bis zu 24 Monate teilweise Freistellung mit einer Mindestarbeitszeit von 15 Stunden pro Woche bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten. Auch hier ist ein zinsloses Darlehen möglich.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Bis zu zehn Arbeitstage akute Freistellung, wenn unerwartet eine Pflegesituation eintritt und Sie die Pflege organisieren müssen. Während dieser Zeit haben Sie Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld von der AOK Baden-Württemberg in Höhe von 90 Prozent Ihres Nettogehalts.
Informieren Sie sich rechtzeitig über diese Möglichkeiten und sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber über flexible Lösungen. Die AOK-Pflegeberatung kann Sie auch zu diesem Thema umfassend beraten.
Die AOK Baden-Württemberg ist gemeinsam mit anderen Pflegekassen dafür verantwortlich, dass ambulante Pflegedienste und stationäre Pflegeeinrichtungen regelmäßig auf ihre Qualität geprüft werden. Der Medizinische Dienst und der Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung führen diese Prüfungen durch.
Die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen werden veröffentlicht und sind für Versicherte einsehbar. Über den AOK-Pflegenavigator auf der Website der AOK Baden-Württemberg können Sie gezielt nach Pflegediensten und Pflegeheimen in Ihrer Region suchen und deren Qualitätsnoten einsehen. Dies hilft Ihnen, einen geeigneten und qualitativ hochwertigen Pflegeanbieter zu finden.
Neben den bundeseinheitlichen Pflegeleistungen bietet die AOK Baden-Württemberg teilweise auch regionale Zusatzangebote und Kooperationen an. Dazu können gehören:
Spezielle Pflegekurse für Angehörige von Menschen mit Demenz
Familiencoach Pflege – ein Online-Programm zur psychischen Unterstützung pflegender Angehöriger
Kooperation mit örtlichen Pflegestützpunkten und Beratungsstellen
Informationsveranstaltungen zu Pflegethemen in verschiedenen Regionen
Fragen Sie bei Ihrer AOK-Pflegeberatung nach, welche zusätzlichen Angebote in Ihrer Region verfügbar sind. Oft gibt es lokale Initiativen und Projekte, die Ihnen zusätzliche Unterstützung bieten können.
Die AOK Baden-Württemberg ist mit über 4,6 Millionen Versicherten die größte Krankenkasse im Bundesland und bietet umfassende Leistungen der Pflegeversicherung für alle anerkannten Pflegegrade. Zum 1. Januar 2025 wurden alle Pflegeleistungen um 4,5 Prozent erhöht, und seit 1. Juli 2025 gibt es einen flexiblen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
Die wichtigsten Leistungen im Überblick:
Pflegegeld für häusliche Pflege durch Angehörige: 347 bis 990 Euro monatlich je nach Pflegegrad
Pflegesachleistungen für professionelle ambulante Pflege: 796 bis 2.299 Euro monatlich
Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen möglich
Entlastungsbetrag für alle Pflegegrade: 131 Euro monatlich für zusätzliche Unterstützung
Tages- und Nachtpflege: 721 bis 2.085 Euro monatlich, nicht auf andere Leistungen angerechnet
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro, flexibel einsetzbar für bis zu acht Wochen
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 42 Euro monatlich
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme
Vollstationäre Pflege: 131 bis 2.096 Euro monatlich plus gestaffelter Zuschuss zum Eigenanteil
Die Antragstellung erfolgt formlos bei der AOK Baden-Württemberg unter der kostenlosen Servicenummer 0711 76161923 oder online über das Portal "Meine AOK". Nach Antragstellung beauftragt die AOK automatisch den Medizinischen Dienst Baden-Württemberg mit der Pflegebegutachtung zur Feststellung des Pflegegrades.
Die AOK-Pflegeberatung bietet kostenlose, individuelle Unterstützung bei der Organisation der Pflege, bei Fragen zu Leistungen und bei der Vermittlung regionaler Angebote. Zusätzlich stehen in allen Stadt- und Landkreisen Baden-Württembergs Pflegestützpunkte für trägerunabhängige Beratung zur Verfügung.
Wichtig: Viele Pflegeleistungen sind miteinander kombinierbar, ohne gegenseitig angerechnet zu werden. Nutzen Sie alle Ihnen zustehenden Leistungen, um eine optimale Versorgung sicherzustellen und pflegende Angehörige zu entlasten. Die Pflegeberatung der AOK Baden-Württemberg hilft Ihnen dabei, alle Möglichkeiten auszuschöpfen und die für Ihre Situation passenden Angebote zu finden.
Antworten zu Leistungen und Antrag