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AOK Niedersachsen Pflegekasse: Leistungen, Anträge und Kontakt im Überblick

Die AOK Niedersachsen ist eine der größten gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen und betreut über zwei Millionen Versicherte. Als Teil der gesetzlichen Pflegeversicherung übernimmt die AOK-Pflegekasse umfassende Leistungen für pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige. Im Jahr 2025 treten wichtige Änderungen in Kraft, die die Pflege zu Hause deutlich erleichtern und finanziell besser unterstützen. Dieser Artikel gibt Ihnen einen vollständigen Überblick über alle Leistungen, Antragsmöglichkeiten und Kontaktwege der AOK Niedersachsen im Pflegebereich.

Aktuelle Pflegeleistungen 2025: Das hat sich geändert

Zum 1. Januar 2025 wurden alle Pflegeleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung um 4,5 Prozent erhöht. Diese Anpassung ist die zweite Erhöhung seit 2017 und reagiert auf die gestiegenen Kosten in der häuslichen Pflege. Gleichzeitig ist der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte gestiegen. Versicherte zahlen nun 3,6 Prozent des Bruttoeinkommens, kinderlose Versicherte 4,2 Prozent. Diese Erhöhungen sind Teil des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes (PUEG), das die häusliche Pflege stärken und pflegende Angehörige besser unterstützen soll.

Die Leistungserhöhungen betreffen alle Bereiche der Pflege: vom monatlichen Pflegegeld über Pflegesachleistungen bis hin zu Zuschüssen für Wohnraumanpassungen. Für Versicherte der AOK Niedersachsen bedeutet dies konkret mehr finanzielle Unterstützung bei der Organisation der häuslichen Pflege. Die neuen Beträge werden automatisch ausgezahlt, ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Pflegegeld 2025: Höhe und Voraussetzungen

Das Pflegegeld ist eine zentrale Leistung der Pflegeversicherung für Menschen, die zu Hause von Angehörigen, Freunden oder anderen privaten Pflegepersonen betreut werden. Es wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und kann frei verwendet werden. In der Regel wird es als finanzielle Anerkennung an die Pflegepersonen weitergegeben. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem anerkannten Pflegegrad und wurde zum Januar 2025 wie folgt angepasst:

  • Pflegegrad 1: 0 Euro (kein Pflegegeldanspruch)

  • Pflegegrad 2: 347 Euro monatlich (Erhöhung um 15 Euro)

  • Pflegegrad 3: 599 Euro monatlich (Erhöhung um 26 Euro)

  • Pflegegrad 4: 800 Euro monatlich (Erhöhung um 35 Euro)

  • Pflegegrad 5: 990 Euro monatlich (Erhöhung um 43 Euro)

Um Pflegegeld zu erhalten, müssen Sie zunächst einen Pflegegrad bei der AOK-Pflegekasse beantragen. Nach der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) und der Einstufung in einen Pflegegrad wird das Pflegegeld rückwirkend ab dem Antragsdatum ausgezahlt. Wichtig zu wissen: Das Pflegegeld steht nur ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Personen mit Pflegegrad 1 haben lediglich Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich.

Empfänger von Pflegegeld sind verpflichtet, regelmäßig sogenannte Beratungsbesuche durchführen zu lassen. Bei Pflegegrad 2 und 3 ist dies halbjährlich erforderlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich. Diese Besuche dienen der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege und werden von Pflegefachkräften durchgeführt.

Pflegesachleistungen: Professionelle Unterstützung zu Hause

Neben dem Pflegegeld stehen Versicherten der AOK Niedersachsen ab Pflegegrad 2 auch Pflegesachleistungen zur Verfügung. Diese Leistungen ermöglichen es, einen ambulanten Pflegedienst zu beauftragen, der pflegerische Aufgaben übernimmt. Dazu gehören Hilfe bei der Körperpflege, Unterstützung bei der Ernährung und Mobilität sowie hauswirtschaftliche Versorgung wie Einkaufen oder Wäsche waschen. Der Pflegedienst rechnet seine Leistungen direkt mit der AOK-Pflegekasse ab.

Die monatlichen Höchstbeträge für Pflegesachleistungen ab Januar 2025 betragen:

  • Pflegegrad 1: 0 Euro (nur Entlastungsbetrag nutzbar)

  • Pflegegrad 2: 796 Euro

  • Pflegegrad 3: 1.497 Euro

  • Pflegegrad 4: 1.859 Euro

  • Pflegegrad 5: 2.299 Euro

Ein wichtiger Vorteil: Sie können Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren. Wenn Sie beispielsweise nur einen Teil der Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, erhalten Sie den verbleibenden Anteil als Pflegegeld. Diese Kombinationsleistung bietet maximale Flexibilität. Nehmen Sie zum Beispiel mit Pflegegrad 2 Pflegesachleistungen im Wert von 636,80 Euro in Anspruch (das entspricht 80 Prozent des möglichen Betrags), erhalten Sie zusätzlich 20 Prozent des Pflegegeldes, also 69,40 Euro.

Die Kombinationsleistung ist für sechs Monate bindend, sofern Sie ein festes Verhältnis angeben. Verändert sich Ihre Pflegesituation wesentlich, können Sie die Versorgung auch vorzeitig anpassen. Wichtig: Bei der Kombinationsleistung erhalten Sie das anteilige Pflegegeld etwa sechs Wochen später als üblich, da die AOK zunächst auf die Abrechnung der Pflegesachleistungen wartet.

Ambulante Pflegekraft hilft Seniorin beim Waschen im barrierefreien Badezimmer, dezente Privatsphäre, Haltegriffe sichtbar

Pflegesachleistungen im eigenen Zuhause

Pfleger unterstützt älteren Herrn beim Einkaufen, gemeinsam an der Gemüsetheke, lächelnd und zugewandt

Alltagsunterstützung durch Pflegedienste

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: Wichtige Änderungen ab Juli 2025

Eine der bedeutendsten Neuerungen im Jahr 2025 betrifft die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Ab dem 1. Juli 2025 werden beide Leistungen zu einem gemeinsamen Budget zusammengelegt. Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 stehen dann 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung, die flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden können. Diese Regelung schafft mehr Flexibilität und reduziert bürokratischen Aufwand erheblich.

Die Verhinderungspflege greift, wenn pflegende Angehörige aufgrund von Urlaub, Krankheit oder anderen Umständen die Pflege vorübergehend nicht übernehmen können. In dieser Zeit kann ein ambulanter Pflegedienst, eine andere Pflegeperson oder auch nahe Angehörige die Betreuung übernehmen. Wichtig: Die bisherige Voraussetzung einer sechsmonatigen Vorpflegezeit entfällt ab dem 1. Juli 2025 vollständig. Die Verhinderungspflege kann ab sofort nach Anerkennung des Pflegegrades in Anspruch genommen werden.

Die Kurzzeitpflege bietet eine vollstationäre Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung für maximal acht Wochen pro Jahr. Sie eignet sich besonders, wenn sich der Gesundheitszustand plötzlich verschlechtert, die Wohnung umgebaut wird oder die häusliche Pflege vorübergehend nicht ausreicht. Die Kurzzeitpflege kann auch nach einem Krankenhausaufenthalt zur Überbrückung genutzt werden.

Die neue Regelung bringt folgende Vorteile:

  • Einheitliches Jahresbudget von 3.539 Euro für beide Leistungsarten

  • Freie Aufteilung zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nach Bedarf

  • Einheitliche Höchstdauer von acht Wochen für beide Leistungen

  • Keine Vorpflegezeit mehr erforderlich

  • Während der Inanspruchnahme wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt

  • Bessere Transparenz durch Informationen des Leistungserbringers über verbrauchtes Budget

Wenn Sie bereits im ersten Halbjahr 2025 Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege in Anspruch genommen haben, werden diese Beträge auf das neue Jahresbudget angerechnet. Der Restbetrag steht Ihnen dann ab dem 1. Juli zur Verfügung.

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Teilstationäre Pflege: Tages- und Nachtpflege

Die Tages- und Nachtpflege sind teilstationäre Angebote, die mit der häuslichen Pflege kombiniert werden können. Diese Leistungen unterstützen pflegende Angehörige dabei, Pflege und Berufstätigkeit besser zu vereinbaren. Die AOK Niedersachsen übernimmt für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 die pflegebedingten Aufwendungen, Betreuungskosten sowie die täglichen Fahrtkosten zur Einrichtung. Die monatlichen Leistungsbeträge ab Januar 2025 betragen:

  • Pflegegrad 1: 131 Euro (nur über Entlastungsbetrag)

  • Pflegegrad 2: 721 Euro

  • Pflegegrad 3: 1.357 Euro

  • Pflegegrad 4: 1.685 Euro

  • Pflegegrad 5: 2.085 Euro

Ein großer Vorteil der Tages- und Nachtpflege: Diese Leistungen werden zusätzlich zum Pflegegeld oder zu den Pflegesachleistungen gezahlt. Sie müssen sich also nicht zwischen verschiedenen Leistungsarten entscheiden, sondern können sie optimal kombinieren. Dies ermöglicht eine umfassende Versorgung, bei der pflegende Angehörige entlastet werden und gleichzeitig professionelle Betreuung gewährleistet ist.

Vollstationäre Pflege: Leistungen im Pflegeheim

Wenn die häusliche oder teilstationäre Pflege nicht mehr ausreicht, übernimmt die AOK-Pflegekasse einen Teil der Kosten für die vollstationäre Pflege im Pflegeheim. Die monatlichen Leistungsbeträge ab Januar 2025 betragen:

  • Pflegegrad 1: 131 Euro

  • Pflegegrad 2: 805 Euro

  • Pflegegrad 3: 1.319 Euro

  • Pflegegrad 4: 1.855 Euro

  • Pflegegrad 5: 2.096 Euro

Diese Beträge decken pflegerische Tätigkeiten, medizinische Behandlungen im Rahmen der Pflege sowie die Betreuung ab. Zusätzlich zu den Leistungen der Pflegekasse müssen Heimbewohner jedoch einen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) für die Pflege zahlen sowie Kosten für Unterkunft, Verpflegung und eventuelle Investitionskosten tragen.

Seit Januar 2022 erhalten Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen einen prozentualen Zuschlag zu den Eigenanteilen an den Pflegekosten. Dieser Leistungszuschlag richtet sich nach der Aufenthaltsdauer und wurde im Rahmen des PUEG zum 1. Januar 2024 erhöht. Je länger der Aufenthalt, desto höher der Zuschuss, was die finanzielle Belastung für Langzeitbewohner deutlich reduziert.

Pflegerin hält Händchen mit Senior im Heimflur, beruhigende Geste, warme Beleuchtung

Wertschätzende Betreuung im Pflegeheim

Entlastungsbetrag: Flexible Unterstützung im Alltag

Der Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro monatlich steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zur Verfügung. Dieser Betrag kann flexibel für verschiedene Unterstützungsleistungen eingesetzt werden, die pflegende Angehörige entlasten und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen fördern. Mögliche Verwendungszwecke sind:

  • Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Alltag

  • Haushaltshilfen und Alltagsbegleiter

  • Teilnahme an Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz

  • Tages- und Nachtpflege

  • Kurzzeitpflege

  • Angebote zur Unterstützung im Alltag von anerkannten Anbietern

Der Entlastungsbetrag wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern muss beantragt werden. Sie reichen die Rechnungen der genutzten Dienste bei der AOK Niedersachsen ein und erhalten dann die Erstattung. Nicht ausgeschöpfte Beträge können ins nächste Kalenderhalbjahr übertragen werden, verfallen aber nach Ablauf des Folgejahres.

Haushaltshilfe saugt das Wohnzimmer eines Seniors, freundlich und professionell, aufgeräumte Umgebung

Entlastungsbetrag für Alltagshilfen nutzen

Wohnraumanpassung: Zuschüsse für barrierefreies Wohnen

Die AOK Niedersachsen unterstützt bauliche Maßnahmen, die das Wohnumfeld pflegegerecht gestalten. Für notwendige Wohnraumanpassungen zahlt die Pflegekasse Zuschüsse von bis zu 4.180 Euro für Pflegebedürftige in den Pflegegraden 1 bis 5. Dieser Betrag wurde ebenfalls zum Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht. Der Zuschuss wird für eine Maßnahme gezahlt, die alle baulichen Veränderungen umfasst, die das Wohnumfeld verbessern.

Typische Maßnahmen zur Wohnraumanpassung sind:

  • Verbreiterung von Türen für Rollstühle oder Rollatoren

  • Abbau von Türschwellen und Stufen

  • Einbau einer ebenerdigen Dusche statt einer Badewanne

  • Installation von Handläufen und Haltegriffen

  • Anbau einer Rampe am Hauseingang

  • Verlegung rutschfester Bodenbeläge

  • Anpassung der Beleuchtung

Wichtig: Der Antrag auf Zuschuss muss vor Beginn der Umbaumaßnahmen bei der AOK-Pflegekasse gestellt werden. Reichen Sie dazu einen Kostenvoranschlag sowie gegebenenfalls Fotos oder Skizzen der geplanten Maßnahmen ein. Verändert sich die Pflegesituation später erneut und werden weitere Umbauten notwendig, kann der Zuschuss ein weiteres Mal gewährt werden.

Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung oder Wohngemeinschaft, kann jede Person den Zuschuss beantragen. Insgesamt kann eine Wohngruppe bis zu 16.720 Euro erhalten. Mieter müssen vor Umbaumaßnahmen die Zustimmung ihres Vermieters einholen, besonders wenn auch Gemeinschaftsflächen betroffen sind.

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Pflegehilfsmittel: Monatliche Unterstützung für den Pflegealltag

Die AOK Niedersachsen übernimmt die Kosten für Pflegehilfsmittel, die den Pflegealltag erleichtern. Dabei wird zwischen technischen Pflegehilfsmitteln und zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln unterschieden. Anspruch besteht ab Pflegegrad 1, wenn die Pflege zu Hause, in einer Wohngemeinschaft oder in einer betreuten Anlage erfolgt.

Technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, spezielle Pflegebett-Tische, Sitzhilfen oder Hausnotrufsysteme werden in der Regel leihweise zur Verfügung gestellt. Die AOK-Pflegekasse übernimmt die Kosten, wobei ein Eigenanteil von 10 Prozent, maximal jedoch 25 Euro pro Hilfsmittel anfällt. Bei leihweiser Überlassung entfällt der Eigenanteil komplett.

Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel übernimmt die AOK-Pflegekasse monatlich Kosten bis zu 42 Euro. Dazu gehören:

  • Einmalhandschuhe

  • Desinfektionsmittel für Hände und Flächen

  • Mundschutz

  • Schutzschürzen

  • Saugende Bettschutzeinlagen für den Einmalgebrauch

  • Fingerlinge

  • Einmallätzchen

Pflegehilfsmittel können ohne ärztliche Verordnung beantragt werden, allerdings ist eine Verordnung ratsam, um die Kostenübernahme zu sichern. Alternativ können auch Pflegefachpersonen notwendige Hilfsmittel schriftlich empfehlen. In der Regel übernimmt das Sanitätshaus oder die Apotheke die Antragstellung für Sie.

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Pflegeberatung: Umfassende Unterstützung bei der Organisation

Die AOK Niedersachsen bietet allen Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen eine kostenlose Pflegeberatung an. Nach Stellung eines neuen Antrags bei der AOK-Pflegekasse haben Sie automatisch Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung. Die qualifizierten Pflegeberater helfen Ihnen bei vielen Fragen rund um die Pflege:

  • Information über alle Leistungen der Pflegeversicherung

  • Erstellung eines individuellen Versorgungsplans

  • Beratung zur Organisation der häuslichen Pflege

  • Hilfe bei der Auswahl geeigneter Pflegedienste oder Einrichtungen

  • Unterstützung beim Ausfüllen von Anträgen

  • Vermittlung regionaler Ansprechpartner und Anlaufstellen

  • Beratung zu Entlastungsangeboten für pflegende Angehörige

  • Information über Hospiz- und Palliativversorgung

Die Pflegeberater der AOK sind eng mit regionalen Anbietern vernetzt, darunter ambulante Pflegedienste, Pflegeeinrichtungen, Beratungsstellen, Selbsthilfegruppen und ehrenamtliche Anbieter. Sie koordinieren die notwendigen Maßnahmen und passen den Versorgungsplan an veränderte Bedürfnisse an. Die Beratung kann telefonisch, in einer Geschäftsstelle oder bei Ihnen zu Hause erfolgen.

Wichtig: Die Pflegeberatung unterscheidet sich von den verpflichtenden Beratungsbesuchen, die Empfänger von Pflegegeld regelmäßig durchführen lassen müssen. Diese Besuche dienen der Qualitätssicherung und werden von Pflegefachkräften ambulanter Dienste durchgeführt.

Pflegekurse: Schulung für pflegende Angehörige

Die AOK Niedersachsen bietet kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen an. In diesen Kursen lernen Sie praktische Techniken der Pflege, erhalten Hintergrundwissen zu Krankheitsbildern und bekommen Tipps für den Pflegealltag. Die Kurse helfen Ihnen, sich sicherer im Umgang mit der pflegebedürftigen Person zu fühlen und Überforderung vorzubeugen.

Es gibt verschiedene Kursformate:

  • Gruppenpflegekurse: Finden regelmäßig vor Ort statt und bieten Gelegenheit zum Austausch mit anderen Betroffenen

  • Individuelle Pflegeschulungen: Werden in der häuslichen Umgebung durchgeführt und gehen auf Ihre spezifische Pflegesituation ein

  • Online-Schulungsprogramme: Ermöglichen flexibles Lernen von zu Hause aus

Die Pflegekurse behandeln Themen wie Mobilisation, Körperpflege, Ernährung, Umgang mit Demenz, Einsatz von Hilfsmitteln und Selbstpflege für pflegende Angehörige. Auch zu speziellen Situationen wie der Pflege nach einem Schlaganfall oder bei Diabetes werden Schulungen angeboten. Die Teilnahme ist jederzeit möglich und setzt keinen Pflegegrad voraus.

Pflegegrad beantragen: So funktioniert das Verfahren

Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, müssen Sie zunächst einen Pflegegrad bei der AOK Niedersachsen beantragen. Den Antrag können Sie formlos stellen – ein Telefonanruf unter der kostenlosen Servicenummer 0800 0265637 genügt. Alternativ können Sie das Onlineportal Meine AOK nutzen oder den Antrag schriftlich einreichen.

Nach Eingang Ihres Antrags beauftragt die AOK-Pflegekasse automatisch den Medizinischen Dienst (MD) mit einer Pflegebegutachtung. Sie müssen sich als Antragsteller also nicht selbst kümmern. Der MD meldet sich bei Ihnen zur Terminvereinbarung für die Begutachtung. Diese findet in der Regel bei Ihnen zu Hause statt, kann in Ausnahmefällen aber auch telefonisch erfolgen.

Bei der Begutachtung prüft eine erfahrene Pflegefachkraft oder ein Arzt Ihre Selbstständigkeit und Fähigkeiten in sechs Lebensbereichen:

  • Mobilität: Können Sie sich selbstständig fortbewegen?

  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Können Sie sich zeitlich und räumlich orientieren?

  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Benötigen Sie Hilfe aufgrund psychischer Belastungen?

  • Selbstversorgung: Können Sie sich selbst waschen, anziehen und ernähren?

  • Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen: Kommen Sie mit Medikamenteneinnahme und Arztbesuchen zurecht?

  • Gestaltung des Alltagslebens: Können Sie Ihren Tag selbstständig strukturieren?

Jeder Bereich wird unterschiedlich gewichtet. Die Selbstversorgung macht beispielsweise 40 Prozent der Bewertung aus, während Mobilität nur mit 10 Prozent gewichtet wird. Aus der Gesamtpunktzahl ergibt sich der Pflegegrad:

  • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung (12,5 bis unter 27 Punkte)

  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung (27 bis unter 47,5 Punkte)

  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung (47,5 bis unter 70 Punkte)

  • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung (70 bis unter 90 Punkte)

  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen (90 bis 100 Punkte)

Nach der Begutachtung erstellt der MD ein Gutachten mit einer Empfehlung für die Pflegekasse. Die AOK Niedersachsen entscheidet dann über Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis schriftlich in einem Bescheid mit. Das Gutachten wird dem Bescheid beigefügt. Die gesamte Bearbeitung dauert in der Regel etwa fünf Wochen bei Erstanträgen.

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Vorbereitung auf die Pflegebegutachtung: Wichtige Tipps

Eine gute Vorbereitung auf die Pflegebegutachtung kann maßgeblich zum Erfolg beitragen. Holen Sie sich wenn möglich eine vertraute Person zum Termin dazu, die Ihre Pflegesituation gut kennt. Dies kann ein Angehöriger, ein Freund oder Ihre Pflegeperson sein. Zu zweit können Sie sicherstellen, dass alle relevanten Informationen genannt werden.

Wichtige Vorbereitungsschritte:

  • Führen Sie in den Wochen vor der Begutachtung ein Pflegetagebuch, in dem Sie alle Unterstützungsleistungen dokumentieren

  • Notieren Sie genau, bei welchen Tätigkeiten Sie Hilfe benötigen und wie lange diese dauern

  • Legen Sie alle relevanten medizinischen Unterlagen bereit (Arztberichte, Medikamentenliste, Diagnosen)

  • Bereiten Sie eine Liste Ihrer Vorerkrankungen und aktuellen Beschwerden vor

  • Überlegen Sie sich konkrete Beispiele für Situationen, in denen Sie Unterstützung benötigen

  • Zeigen Sie am Begutachtungstag Ihre tatsächliche Pflegebedürftigkeit – übertreiben Sie nicht, aber untertreiben Sie auch nicht

Bei der Begutachtung ist Ehrlichkeit wichtig. Schildern Sie Ihren Alltag realistisch und nennen Sie auch schlechte Tage, an denen die Pflegebedürftigkeit besonders ausgeprägt ist. Der Gutachter bewertet nicht Ihre beste, sondern Ihre durchschnittliche Leistungsfähigkeit. Erwähnen Sie auch Beeinträchtigungen, die Ihnen peinlich sind – alle Informationen werden vertraulich behandelt.

Widerspruch bei abgelehntem oder zu niedrigem Pflegegrad

Wenn Sie mit der Entscheidung der AOK Niedersachsen nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch einlegen. Dies ist sinnvoll, wenn wesentliche Aspekte Ihrer Pflegebedürftigkeit übersehen wurden oder Sie glauben, dass der Gutachter Ihre Situation nicht richtig eingeschätzt hat. Sie haben ab Erhalt des Bescheids

einen Monat Zeit für den Widerspruch.

Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen – per Brief oder Fax, aber nicht per E-Mail. Senden Sie ihn am besten per Einschreiben mit Rückschein, um den Zugang nachweisen zu können. In Ihrem Widerspruch sollten Sie begründen, warum Sie den Bescheid für falsch halten. Nennen Sie konkrete Punkte aus dem Gutachten, die Sie anders sehen, und fügen Sie wenn möglich ärztliche Stellungnahmen oder andere Belege bei.

Nach Eingang des Widerspruchs hat die AOK Niedersachsen drei Monate Zeit zu reagieren. In vielen Fällen wird eine erneute Begutachtung durchgeführt, diesmal idealerweise durch einen anderen Gutachter des MD. Wenn Ihr Widerspruch Erfolg hat, erhalten Sie rückwirkend ab Antragstellung die höheren Pflegeleistungen. Wird der Widerspruch abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht einreichen. Vor dem Sozialgericht fallen in der Regel keine Gerichtsgebühren an.

Alternativ zum Widerspruch können Sie auch jederzeit einen Neuantrag stellen, wenn sich Ihr Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert hat. Ein Neuantrag ist besonders sinnvoll, wenn seit der letzten Begutachtung neue Erkrankungen hinzugekommen sind oder bestehende Beeinträchtigungen sich deutlich verstärkt haben.

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Mit Widerspruchs-Tipps

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Höherstufung beantragen: Wenn sich die Pflegesituation verschlechtert

Verschlechtert sich der Gesundheitszustand einer pflegebedürftigen Person, kann eine Höherstufung des Pflegegrades beantragt werden. Dies ist jederzeit möglich und erfordert keine Wartefristen. Auch bei einer Höherstufung beauftragt die AOK Niedersachsen den Medizinischen Dienst mit einer erneuten Begutachtung.

Typische Gründe für eine Höherstufung sind:

  • Fortschreitende Demenz oder Alzheimer-Erkrankung

  • Verschlechterung bei chronischen Erkrankungen

  • Zunehmende Mobilitätseinschränkungen

  • Neue Diagnosen mit zusätzlichem Pflegebedarf

  • Folgen eines Schlaganfalls oder Unfalls

  • Psychische Erkrankungen, die zusätzliche Betreuung erfordern

Dokumentieren Sie vor dem Antrag auf Höherstufung sorgfältig, welche Veränderungen eingetreten sind und wie sich der zusätzliche Pflegebedarf konkret zeigt. Ein aktuelles ärztliches Attest kann die Antragstellung unterstützen. Bei Bewilligung einer Höherstufung gelten die höheren Leistungen ab dem Monat der Antragstellung.

Online-Services: Meine AOK Portal und App

Die AOK Niedersachsen bietet mit dem Portal und der App Meine AOK umfassende digitale Services. Nach einmaliger Registrierung können Sie viele Angelegenheiten bequem online erledigen:

  • Anträge auf Pflegeleistungen stellen

  • Dokumente und Rechnungen hochladen

  • Bearbeitungsstatus von Anträgen verfolgen

  • Digitales Postfach für sichere Kommunikation nutzen

  • Persönliche Daten ändern (z.B. nach Umzug)

  • Mitgliedsbescheinigungen anfordern

  • Kontakt zur AOK aufnehmen

Die Registrierung für Meine AOK erfolgt entweder über die Website meine.aok.de oder über die kostenlose App, die für iOS und Android verfügbar ist. Sie benötigen dazu Ihre Versichertennummer, die Sie auf Ihrer Gesundheitskarte finden. Nach erfolgreicher Registrierung können Sie sich sowohl in der App als auch am Computer mit denselben Zugangsdaten anmelden.

Besonders praktisch: Im Bereich Meine Vorgänge können Sie für viele Anträge den aktuellen Bearbeitungsstatus einsehen, vom Eingang über die Bearbeitung bis zur Entscheidung. So bleiben Sie jederzeit informiert und müssen nicht telefonisch nachfragen.

Kontaktmöglichkeiten und Erreichbarkeit

Die AOK Niedersachsen ist auf verschiedenen Wegen für Sie erreichbar. Die zentrale kostenfreie Servicenummer lautet 0800 0265637. Hier erhalten Sie Auskünfte zu allen Fragen rund um die Pflegeversicherung, können Anträge stellen und werden bei Bedarf an die zuständigen Fachbereiche weitergeleitet.

Weitere Kontaktmöglichkeiten:

  • Geschäftsstellen vor Ort: In ganz Niedersachsen gibt es zahlreiche AOK-Geschäftsstellen, in denen Sie persönliche Beratung erhalten

  • Online-Kontaktformular: Auf der Website aok.de können Sie Nachrichten senden

  • Per Post: AOK – Die Gesundheitskasse für Niedersachsen, Hildesheimer Straße 273, 30519 Hannover

  • Per E-Mail: AOK.Service@nds.aok.de

Die telefonische Erreichbarkeit variiert je nach Abteilung, grundsätzlich sind die Servicezeiten aber kundenfreundlich gestaltet. Für dringende Anliegen außerhalb der Geschäftszeiten steht ein Notdienst zur Verfügung.

Zusätzliche Leistungen für pflegende Angehörige

Die AOK Niedersachsen bietet pflegenden Angehörigen verschiedene Unterstützungsangebote, die über die gesetzlichen Pflichtleistungen hinausgehen. Dazu gehört die Möglichkeit, sich bei Überforderung oder Konflikten beraten zu lassen. Die Pflegeberater vermitteln bei Bedarf zu spezialisierten Beratungsstellen, die sich mit herausfordernden Pflegesituationen befassen.

Für berufstätige Angehörige gibt es verschiedene Möglichkeiten der Freistellung:

  • Pflegeunterstützungsgeld: Bis zu 10 Arbeitstage bezahlte Freistellung zur Organisation einer akuten Pflegesituation

  • Pflegezeit: Bis zu 6 Monate unbezahlte Freistellung bei teilweiser oder vollständiger Arbeitsreduzierung

  • Familienpflegezeit: Bis zu 24 Monate Arbeitszeitreduzierung auf mindestens 15 Wochenstunden

Die AOK Niedersachsen berät Sie zu diesen Möglichkeiten und unterstützt bei der Antragstellung. Zudem können pflegende Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen über die Pflegekasse sozialversichert werden, wodurch sie Rentenpunkte sammeln und unfallversichert sind.

Polnische Pflegekräfte und 24-Stunden-Betreuung

Viele Familien entscheiden sich für eine Betreuung durch osteuropäische Pflegekräfte, häufig auch als polnische Pflegekräfte bezeichnet. Diese Form der Betreuung ermöglicht eine umfassende Versorgung rund um die Uhr im häuslichen Umfeld. Die Kosten liegen je nach Qualifikation und Deutschkenntnissen zwischen 2.500 und 6.000 Euro monatlich, zuzüglich Unterkunft und Verpflegung.

Das Pflegegeld der AOK Niedersachsen kann zur Finanzierung einer solchen Betreuung eingesetzt werden. Bei Pflegegrad 5 stehen beispielsweise 990 Euro Pflegegeld monatlich zur Verfügung. Zusätzlich können weitere Leistungen wie der Entlastungsbetrag oder Verhinderungspflege genutzt werden. Bei der Beschäftigung ausländischer Betreuungskräfte ist unbedingt auf legale Arbeitsverhältnisse zu achten – entweder über ein

Entsendemodell mit einer Agentur oder als direkter Arbeitgeber.

Die AOK-Pflegeberatung informiert Sie über rechtliche Rahmenbedingungen und kann alternative Betreuungsformen aufzeigen. Wichtig ist, dass Betreuungskräfte aus EU-Ländern einen Sozialversicherungsnachweis (A1-Dokument) und eine gültige Krankenversicherung vorweisen können.

Kombinationsmöglichkeiten: Leistungen optimal nutzen

Die verschiedenen Pflegeleistungen der AOK Niedersachsen lassen sich auf vielfältige Weise kombinieren, um eine optimale Versorgung zu gewährleisten. Hier einige bewährte Kombinationen:

Kombination 1: Pflegegeld und Tages-/Nachtpflege
Sie erhalten das volle Pflegegeld und können zusätzlich Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nehmen. Die Leistungen werden nicht gegenseitig angerechnet.

Kombination 2: Pflegesachleistung und Pflegegeld
Ein ambulanter Pflegedienst übernimmt bestimmte Aufgaben, für die restliche Zeit pflegen Angehörige. Sie erhalten anteiliges Pflegegeld und Pflegesachleistungen.

Kombination 3: Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege
Der monatliche Entlastungsbetrag kann angespart und für Verhinderungspflege eingesetzt werden, um das Jahresbudget zu erhöhen.

Kombination 4: Alle Leistungen gleichzeitig
Sie können Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Tages-/Nachtpflege und den Entlastungsbetrag parallel nutzen. Hinzu kommen einmalige Leistungen wie Pflegehilfsmittel und Wohnraumanpassung.

Die Pflegeberater der AOK Niedersachsen helfen Ihnen, die für Ihre Situation optimale Kombination zu finden und alle Möglichkeiten auszuschöpfen.

Pflegegrad 1: Besondere Regelungen

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben eingeschränkte Leistungsansprüche, da nur eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegt. Dennoch stehen wichtige Unterstützungsleistungen zur Verfügung:

  • Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich für Betreuungs- und Entlastungsleistungen

  • Pflegehilfsmittel: Technische Hilfsmittel und zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel bis 42 Euro monatlich

  • Wohnraumanpassung: Bis zu 4.180 Euro für barrierefreie Umbauten

  • Pflegeberatung: Kostenlose Beratung und Unterstützung

  • Medizinische Hilfsmittel: Über die Krankenversicherung

  • Zuschuss zur vollstationären Pflege: 131 Euro monatlich bei Heimunterbringung

Kein Anspruch besteht auf Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege oder Tages-/Nachtpflege. Der Entlastungsbetrag kann jedoch für ähnliche Zwecke eingesetzt werden, beispielsweise für Betreuungsgruppen oder Alltagsbegleiter.

Pflegebeitragssatz 2025: Das zahlen Versicherte

Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung 3,6 Prozent des Bruttoeinkommens. Kinderlose Versicherte zahlen zusätzlich einen Beitragszuschlag von 0,6 Prozent, insgesamt also 4,2 Prozent. Die Beiträge werden grundsätzlich hälftig von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen, jeweils 1,8 Prozent.

In Sachsen gilt eine Sonderregelung: Dort tragen Arbeitnehmer 2,3 Prozent und Arbeitgeber 1,3 Prozent, da bei Einführung der Pflegeversicherung kein Feiertag gestrichen wurde. Den Beitragszuschlag für Kinderlose tragen die Arbeitnehmer alleine.

Der Beitrag wird auf Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Für 2025 beträgt diese

5.512,50 Euro monatlich. Einkommen oberhalb dieser Grenze sind beitragsfrei. Von den Beitragseinnahmen werden 0,1 Beitragssatzpunkte (rund 2 Milliarden Euro jährlich) dem Pflegevorsorgefonds zugeführt, der ab 2035 helfen soll, den Beitragssatz zu stabilisieren.

Besonderheiten bei Demenz und eingeschränkter Alltagskompetenz

Menschen mit Demenz, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen haben oft besondere Unterstützungsbedarfnisse. Bei der Pflegebegutachtung werden daher nicht nur körperliche, sondern auch kognitive und psychische Beeinträchtigungen berücksichtigt. Die Module

Kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen fließen mit jeweils 7,5 Prozent in die Bewertung ein.

Für Menschen mit Demenz sind besonders folgende Leistungen relevant:

  • Tages- und Nachtpflege: Spezialisierte Einrichtungen bieten Betreuung und Beschäftigung

  • Entlastungsbetrag: Kann für Betreuungsgruppen oder Alltagsbegleiter eingesetzt werden

  • Verhinderungspflege: Ermöglicht Auszeiten für pflegende Angehörige

  • Pflegekurse: Spezielle Schulungen zum Umgang mit Demenz

  • Pflegeberatung: Vermittelt zu Demenz-Netzwerken und Selbsthilfegruppen

Bei fortgeschrittener Demenz wird häufig ein höherer Pflegegrad anerkannt, da die Pflegebedürftigen rund um die Uhr Betreuung und Beaufsichtigung benötigen. Wichtig ist, bei der Begutachtung auch Verhaltensauffälligkeiten wie Weglauftendenz, Unruhe in der Nacht oder herausforderndes Verhalten zu erwähnen.

Qualitätssicherung und Pflegeeinrichtungen

Die AOK Niedersachsen schließt Versorgungsverträge mit ambulanten Pflegediensten, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen sowie vollstationären Pflegeheimen. Alle Einrichtungen müssen festgelegte Qualitätsstandards erfüllen. Der Medizinische Dienst führt regelmäßig Qualitätsprüfungen durch, deren Ergebnisse veröffentlicht werden.

Bei der Auswahl eines Pflegedienstes oder Pflegeheims unterstützt Sie die Pflegeberatung. Auf dem

Pflegelotsen unter www.pflegelotse.de finden Sie detaillierte Informationen über zugelassene Einrichtungen, einschließlich Leistungsangebote, Preise und Qualitätsnoten. Die Pflegekasse zahlt nur an Einrichtungen mit Versorgungsvertrag, daher ist die Auswahl aus dieser Liste empfehlenswert.

Sollten Sie mit der Qualität eines beauftragten Pflegedienstes unzufrieden sein, können Sie sich jederzeit an die AOK Niedersachsen wenden. Die Pflegekasse ist verpflichtet, Beschwerden nachzugehen und gegebenenfalls Maßnahmen einzuleiten.

Pflegende Angehörige: Soziale Absicherung

Wer Angehörige pflegt und dabei auf Erwerbstätigkeit verzichtet oder diese einschränkt, kann unter bestimmten Voraussetzungen sozialversichert werden. Die Pflegekasse übernimmt dann Beiträge zur Rentenversicherung und meldet die Pflegeperson zur Unfallversicherung an. Diese Regelung gilt, wenn Sie:

  • eine Person mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen

  • die Pflege in häuslicher Umgebung erbringen

  • mindestens 10 Stunden wöchentlich pflegen, verteilt auf mindestens zwei Tage

  • daneben nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind

Die Höhe der Rentenbeiträge richtet sich nach dem Umfang der Pflegetätigkeit und dem Pflegegrad der betreuten Person. Durch die Pflegetätigkeit erworbene Rentenpunkte können später die eigene Altersrente deutlich erhöhen. Die Unfallversicherung gilt bei allen Unfällen, die sich während der Pflegetätigkeit oder auf direktem Weg dorthin ereignen.

Die Anmeldung zur sozialen Absicherung erfolgt automatisch durch die Pflegekasse, wenn Sie Pflegegeld beantragen. Sie müssen nichts weiter veranlassen. Änderungen in der Pflegesituation sollten Sie der AOK Niedersachsen jedoch mitteilen, damit die Absicherung angepasst werden kann.

Wichtige Fristen und Termine im Überblick

Bei der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen sollten Sie verschiedene Fristen im Blick behalten:

  • Antragstellung: Pflegeleistungen werden ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wurde. Ein früher Antrag ist daher vorteilhaft.

  • Begutachtungsfrist: Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang eine Entscheidung treffen. Bei Antragstellung aus dem Krankenhaus verkürzt sich die Frist auf eine Woche.

  • Widerspruchsfrist: Ein Monat ab Erhalt des Bescheids. Versäumen Sie diese Frist, wird der Bescheid bestandskräftig.

  • Klagefrist: Ein Monat ab Erhalt des Widerspruchsbescheids für Klage beim Sozialgericht.

  • Beratungsbesuche: Bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich verpflichtend.

  • Höherstufungsantrag: Jederzeit möglich ohne Wartefristen.

Bei verspäteter Beantragung oder Versäumen von Fristen können finanzielle Nachteile entstehen. Lassen Sie sich im Zweifel von der Pflegeberatung beraten, um keine Ansprüche zu verlieren.

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte auf einen Blick

Die AOK Niedersachsen bietet als Pflegekasse umfassende Leistungen für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen. Im Jahr 2025 wurden alle Leistungen um 4,5 Prozent erhöht, und ab dem 1. Juli 2025 tritt die wichtige Zusammenlegung von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem flexiblen Jahresbudget von 3.539 Euro in Kraft.

Die wichtigsten Leistungen im Überblick:

  • Pflegegeld: 347 bis 990 Euro monatlich ab Pflegegrad 2

  • Pflegesachleistungen: 796 bis 2.299 Euro monatlich ab Pflegegrad 2

  • Verhinderungs-/Kurzzeitpflege: Gemeinsam 3.539 Euro jährlich ab Juli 2025

  • Tages-/Nachtpflege: 721 bis 2.085 Euro monatlich ab Pflegegrad 2

  • Vollstationäre Pflege: 131 bis 2.096 Euro monatlich

  • Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich ab Pflegegrad 1

  • Wohnraumanpassung: Bis zu 4.180 Euro einmalig

  • Pflegehilfsmittel: Bis zu 42 Euro monatlich für Verbrauchsprodukte

Für die Antragstellung und alle Fragen steht Ihnen die kostenlose Servicenummer 0800 0265637 zur Verfügung. Die Pflegeberatung der AOK Niedersachsen unterstützt Sie bei der Organisation der Pflege und informiert über alle Leistungsmöglichkeiten. Nutzen Sie auch die digitalen Services über das Portal und die App Meine AOK, um Anträge bequem online zu stellen und den Bearbeitungsstatus zu verfolgen.

Eine frühzeitige Antragstellung und gute Vorbereitung auf die Begutachtung sind entscheidend für die Bewilligung angemessener Pflegeleistungen. Lassen Sie sich nicht entmutigen, wenn der erste Bescheid nicht Ihren Erwartungen entspricht – ein Widerspruch oder Höherstufungsantrag kann zum Erfolg führen. Die AOK Niedersachsen steht Ihnen als verlässlicher Partner in allen Pflegefragen zur Seite.

Häufige Fragen

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