Pflegegrad 1: Welche Leistungen stehen Ihnen 2026 zu?

Pflegegrad 1: Welche Leistungen stehen Ihnen 2026 zu?

Einleitung: Pflegegrad 1 im Jahr 2026

Ein Pflegegrad 1 ist oft der erste Schritt in das System der gesetzlichen Pflegeversicherung. Wenn Sie oder ein angehöriger Mensch diese Einstufung erhalten haben, fragen Sie sich nun sicherlich: Welche konkrete Unterstützung steht mir im Jahr 2026 zu? Auch wenn der Pflegegrad 1 umgangssprachlich oft belächelt wird, weil er kein klassisches Pflegegeld beinhaltet, sichert er Ihnen dennoch den Zugang zu wertvollen Leistungen, die Ihren Alltag erheblich erleichtern und sicherer machen können.

In diesem umfassenden Ratgeber erfahren Sie detailliert, welche finanziellen Zuschüsse, Hilfsmittel und Beratungsangebote Sie im Jahr 2026 rechtmäßig ausschöpfen können. Wir erklären Ihnen nicht nur die nackten Zahlen, sondern geben Ihnen konkrete Handlungsempfehlungen für die Beantragung und Nutzung. Unser Ziel ist es, dass Sie keinen Cent der Ihnen zustehenden Gelder verschenken.

Pflegegrad 1: Was bedeutet das im Jahr 2026 genau?

Der Pflegegrad 1 wird offiziell als "geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten" definiert. Er wurde eingeführt, um Menschen aufzufangen, die zwar noch keinen massiven Pflegebedarf haben, aber dennoch im Alltag auf punktuelle Hilfe angewiesen sind. Dies betrifft häufig Senioren, die körperlich noch relativ fit sind, aber erste kognitive Einschränkungen zeigen, oder umgekehrt Menschen, die geistig völlig klar sind, aber aufgrund von Gelenkerkrankungen, Schwindel oder leichter Gehschwäche Unterstützung im Haushalt benötigen.

Um den Pflegegrad 1 zu erhalten, muss der Medizinische Dienst (MD) bei gesetzlich Versicherten oder Medicproof bei privat Versicherten ein Gutachten erstellen. Die Einstufung erfolgt über das sogenannte Neue Begutachtungsassessment (NBA). Erreichen Sie in diesem Punktesystem einen Wert zwischen 12,5 und unter 27 Punkten, wird Ihnen der Pflegegrad 1 zugesprochen.

Die Begutachtung prüft Ihre Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Lebensbereichen:

  • Mobilität: Können Sie sich noch selbstständig in der Wohnung bewegen, Treppen steigen oder aufstehen?

  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Können Sie sich örtlich und zeitlich orientieren, Risiken erkennen und Gespräche führen?

  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Treten Ängste, nächtliche Unruhe oder Abwehrverhalten auf?

  • Selbstversorgung: Können Sie sich noch selbst waschen, anziehen sowie essen und trinken?

  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen: Können Sie Ihre Medikamente selbst richten und einnehmen oder den Blutzucker messen?

  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Können Sie Ihren Tagesablauf noch selbst strukturieren und Kontakte pflegen?

Wenn Sie den Bescheid über den Pflegegrad 1 in den Händen halten, ist der wichtigste Schritt bereits getan. Nun geht es darum, die gesetzlich verankerten Leistungen aus dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) für das Jahr 2026 aktiv abzurufen.

Pflegeberaterin sitzt mit Seniorin am Esstisch und füllt gemeinsam Dokumente aus, helle Wohnzimmeratmosphäre

Die Einstufung erfolgt durch ein professionelles Gutachten.

Der Entlastungsbetrag 2026: 131 Euro monatlich für Ihre Alltagshilfe

Die mit Abstand wichtigste und flexibelste Leistung bei Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag. Nach der letzten großen Pflegereform wurde dieser Betrag angehoben und liegt im Jahr 2026 stabil bei 131 Euro pro Monat (zuvor 125 Euro). Das entspricht einer jährlichen Summe von 1.572 Euro, die Ihnen die Pflegekasse für qualitätsgesicherte Unterstützungsleistungen zur Verfügung stellt.

Wichtig zu verstehen: Der Entlastungsbetrag wird Ihnen nicht einfach als Bargeld auf Ihr Konto überwiesen. Es handelt sich um eine zweckgebundene Leistung, die nach dem Kostenerstattungsprinzip funktioniert. Das bedeutet, Sie nehmen eine Dienstleistung in Anspruch, erhalten eine Rechnung, reichen diese bei der Pflegekasse ein und bekommen das Geld erstattet. Alternativ können Sie eine Abtretungserklärung unterschreiben, sodass der Dienstleister direkt mit der Pflegekasse abrechnet und Sie sich um keinen Papierkram kümmern müssen.

Wofür können Sie die 131 Euro monatlich konkret einsetzen?

  • Alltagsbegleiter und Betreuungsdienste: Geschulte Kräfte kommen zu Ihnen nach Hause, lesen vor, spielen Gesellschaftsspiele, gehen mit Ihnen spazieren oder begleiten Sie zum Friedhof.

  • Haushaltshilfen: Unterstützung bei der Reinigung der Wohnung, beim Fensterputzen, beim Wäschewaschen oder beim Bügeln.

  • Einkaufshilfen: Jemand übernimmt für Sie den Wocheneinkauf oder begleitet Sie in den Supermarkt, um die schweren Taschen zu tragen.

  • Fahr- und Begleitdienste: Begleitung zu Arztterminen, zur Apotheke oder zu Behördengängen.

  • Teilnahme an Betreuungsgruppen: Angebote von Wohlfahrtsverbänden, bei denen Senioren gemeinsam kochen, basteln oder Gedächtnistraining absolvieren.

Ein entscheidender Tipp für 2026: Sie müssen die 131 Euro nicht zwingend jeden Monat aufbrauchen. Wenn Sie den Betrag in einem Monat nicht oder nur teilweise nutzen, wird das Restguthaben automatisch auf den Folgemonat übertragen. Sie können das angesparte Guthaben aus dem Vorjahr sogar bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Wenn Sie also im Jahr 2025 Ihren Entlastungsbetrag nicht vollständig ausgeschöpft haben, können Sie dieses angesparte Geld noch bis Ende Juni 2026 für eine größere Leistung (zum Beispiel einen großen Frühjahrsputz durch einen anerkannten Dienstleister) verwenden. Verfällt das Geld bis zum 1. Juli, ist es unwiderruflich verloren.

Achtung: Sie dürfen nicht einfach Ihre Nachbarin bar bezahlen und das Geld von der Pflegekasse zurückfordern. Die Dienstleister müssen nach Landesrecht anerkannt sein. Fragen Sie bei Anbietern immer vorab: "Haben Sie eine Zulassung zur Abrechnung des Entlastungsbetrags nach § 45b SGB XI?"

Alltagsbegleiterin hilft älterer Dame beim Tragen von Papiertüten mit Lebensmitteln vor einem Supermarkt

Einkaufshilfen erleichtern den Alltag enorm.

Pflegerin unterstützt Senior beim gemeinsamen Kochen und Schneiden von Gemüse in einer modernen Küche

Unterstützung im Haushalt durch Alltagsbegleiter.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 42 Euro jeden Monat

Ein weiterer massiver finanzieller Vorteil, der Ihnen ab dem ersten Tag mit Pflegegrad 1 zusteht, ist das Budget für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Auch hier gab es kürzlich eine Erhöhung: Im Jahr 2026 stehen Ihnen gesetzlich 42 Euro pro Monat (zuvor 40 Euro) zur Verfügung. Auf das Jahr gerechnet sind das 504 Euro, die Sie nicht mehr aus eigener Tasche für Hygieneartikel bezahlen müssen.

Zu den erstattungsfähigen Pflegehilfsmitteln gehören ausschließlich Produkte, die wegen ihrer Beschaffenheit oder aus hygienischen Gründen nur einmal oder kurzzeitig verwendet werden können. Der Gesetzgeber hat hierfür eine klare Liste definiert:

  • Saugfähige Bettschutzeinlagen (Einmalgebrauch, zum Schutz der Matratze)

  • Einmalhandschuhe (für die hygienische Pflege und den Schutz vor Infektionen)

  • Händedesinfektionsmittel

  • Flächendesinfektionsmittel

  • Mundschutz und medizinische Gesichtsmasken (inklusive FFP2-Masken)

  • Schutzschürzen (Einweg oder waschbar)

  • Fingerlinge

Wie kommen Sie an diese Hilfsmittel? Sie haben zwei Möglichkeiten:

1. Der Selbstkauf: Sie gehen in die Apotheke, das Sanitätshaus oder den Drogeriemarkt, kaufen die benötigten Artikel, sammeln die Quittungen und reichen diese monatlich bei Ihrer Pflegekasse ein. Dies ist oft mühsam und erfordert Vorleistung sowie ständigen bürokratischen Aufwand.

2. Die Pflegebox (Unsere Empfehlung): Sie beauftragen einen spezialisierten Dienstleister. Sie füllen einmalig einen Antrag aus, in dem Sie ankreuzen, welche Produkte Sie benötigen (z. B. 2 Flaschen Desinfektionsmittel, 1 Packung Handschuhe, 20 Bettschutzeinlagen). Der Anbieter holt die Genehmigung der Pflegekasse ein, rechnet die 42 Euro direkt mit der Kasse ab und schickt Ihnen jeden Monat bequem ein Paket mit den gewünschten Artikeln direkt an die Haustür. Die Zusammensetzung der Box können Sie bei seriösen Anbietern jederzeit flexibel anpassen.

Hausnotruf-Zuschuss: Sicherheit auf Knopfdruck für 2026

Für alleinlebende Senioren oder Menschen, die sturzgefährdet sind, ist ein Hausnotrufsystem oft der wichtigste Baustein, um so lange wie möglich sicher in den eigenen vier Wänden wohnen bleiben zu können. Ein Sturz in der Nacht, Schwindel oder plötzliche Atemnot – in solchen Momenten rettet der schnelle Druck auf den Notrufknopf am Handgelenk oder um den Hals oft Leben.

Mit einem anerkannten Pflegegrad 1 beteiligt sich die Pflegekasse im Jahr 2026 maßgeblich an den Kosten für ein solches System. Der Hausnotruf gilt als technisches Pflegehilfsmittel.

Die Pflegekasse zahlt:

  • Einen einmaligen Zuschuss für die Installation und Einrichtung in Höhe von 10,49 Euro.

  • Einen monatlichen Zuschuss für den Betrieb und die 24-Stunden-Bereitschaft der Notrufzentrale in Höhe von 25,50 Euro.

Was bedeutet das für Ihren Geldbeutel? Die meisten Hilfsorganisationen und privaten Anbieter haben ihre sogenannten Basis-Pakete exakt auf diesen Zuschuss der Pflegekasse zugeschnitten. Das bedeutet: Wenn Sie das Basis-Paket wählen, deckt der Zuschuss von 25,50 Euro die kompletten monatlichen Kosten ab. Der Hausnotruf ist für Sie in diesem Fall komplett kostenlos.

Das Basis-Paket umfasst in der Regel die Bereitstellung des Basisgeräts (oft mit integrierter SIM-Karte, sodass Sie nicht einmal mehr einen Festnetzanschluss benötigen), den wasserdichten Funksender (Armband oder Halskette) und die Verbindung zur Notrufzentrale, die an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr besetzt ist.

Möchten Sie zusätzliche Funktionen, wie etwa einen automatischen Sturzsensor (der Alarm schlägt, auch wenn Sie den Knopf nicht mehr selbst drücken können), eine GPS-Ortung für unterwegs oder die sichere Schlüsselhinterlegung beim Anbieter, fallen diese unter Premium-Leistungen. Die Pflegekasse zahlt weiterhin die 25,50 Euro, die Differenz zum Premium-Paket (meist zwischen 15 und 30 Euro zusätzlich) müssen Sie dann als Eigenanteil selbst tragen.

Die Beantragung ist unkompliziert: Suchen Sie sich einen zertifizierten Hausnotruf-Anbieter aus. Dieser bringt in der Regel das Antragsformular auf Kostenübernahme direkt mit, füllt es mit Ihnen aus und reicht es bei der Pflegekasse ein.

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Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: 4.180 Euro für den barrierefreien Umbau

Eine der mächtigsten, aber leider oft übersehenen Leistungen bei Pflegegrad 1 ist der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Wenn Ihre Wohnung oder Ihr Haus nicht altersgerecht ist, bezuschusst die Pflegekasse im Jahr 2026 notwendige Umbauten mit bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme (dieser Betrag wurde 2025 von 4.000 Euro angehoben).

Das Ziel dieses Zuschusses ist es, die häusliche Pflege überhaupt erst zu ermöglichen, sie erheblich zu erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederherzustellen.

Typische Maßnahmen, die mit bis zu 4.180 Euro bezuschusst werden, sind:

  • Einbau eines Treppenlifts: Wenn das Treppensteigen zur Qual oder Gefahr wird, ist ein Sitzlift oft die einzige Lösung, um das obere Stockwerk weiterhin nutzen zu können.

  • Barrierefreier Badumbau: Der Umbau einer gefährlichen, hohen Badewanne zu einer bodengleichen, begehbaren Dusche (Walk-in-Dusche).

  • Installation eines Badewannenlifts: Falls Sie die Wanne behalten möchten, aber Hilfe beim Ein- und Aussteigen benötigen.

  • Türverbreiterungen: Damit Sie mit einem Rollator oder Rollstuhl problemlos durch die Wohnung navigieren können.

  • Rampen: Um Stufen im Eingangsbereich oder zum Garten rollstuhlgerecht zu überwinden.

  • Entfernung von Türschwellen: Zur Vermeidung von Stolperfallen in der gesamten Wohnung.

Besonders wichtig: Der Begriff "Maßnahme". Die 4.180 Euro gelten nicht pro Jahr, sondern pro Maßnahme. Eine Maßnahme umfasst alle Umbauten, die zum Zeitpunkt der Beantragung notwendig sind. Wenn Sie also gleichzeitig das Bad umbauen und einen Treppenlift installieren lassen, gilt dies als eine Maßnahme und wird insgesamt mit maximal 4.180 Euro bezuschusst.

Verändert sich Ihre Pflegesituation jedoch drastisch (zum Beispiel durch einen Schlaganfall, der Sie plötzlich an den Rollstuhl bindet), liegt eine neue Pflegesituation vor. In diesem Fall können Sie einen neuen Antrag stellen und erneut bis zu 4.180 Euro erhalten.

Leben Sie in einer Senioren-WG? Wenn mehrere Personen mit Pflegegrad zusammenleben, kann der Zuschuss gebündelt werden. Pro Person gibt es 4.180 Euro, maximal jedoch für vier Personen. Das bedeutet, eine Pflege-Wohngemeinschaft kann bis zu 16.720 Euro für gemeinsame Umbaumaßnahmen (wie einen Aufzug oder ein komplett rollstuhlgerechtes XXL-Bad) erhalten.

Achtung Fallstrick: Beginnen Sie niemals mit dem Umbau, bevor Sie den Antrag gestellt haben! Holen Sie sich Kostenvoranschläge von Handwerkern oder Treppenlift-Anbietern ein, reichen Sie diese zusammen mit dem Antrag auf Wohnumfeldverbesserung bei der Pflegekasse ein und warten Sie auf die schriftliche Genehmigung. Wer zuerst baut und dann beantragt, bleibt in der Regel auf den Kosten sitzen.

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Digitale Pflegeanwendungen (DiPA): 53 Euro monatlich für Ihre Gesundheit

Wir leben im digitalen Zeitalter, und das hat auch die Pflegeversicherung erkannt. Seit Kurzem gibt es den Anspruch auf Digitale Pflegeanwendungen (DiPA). Im Jahr 2026 zahlt die Pflegekasse hierfür einen Zuschuss von bis zu 53 Euro im Monat (angehoben von ehemals 50 Euro).

DiPAs sind spezielle Apps oder webbasierte Programme, die Sie auf Ihrem Smartphone, Tablet oder Computer nutzen können. Sie sollen helfen, Beeinträchtigungen zu mindern oder den allgemeinen Gesundheitszustand zu stabilisieren. Beispiele für anerkannte digitale Anwendungen sind:

  • Apps für gezieltes Gedächtnistraining bei beginnender Demenz.

  • Programme mit Sturzpräventions-Übungen, die Ihnen täglich leichte gymnastische Übungen zur Stärkung der Muskulatur und des Gleichgewichts zeigen.

  • Anwendungen zur Schmerzbewältigung oder zur Strukturierung des Tagesablaufs.

Damit die Kosten übernommen werden, muss die App offiziell vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geprüft und im DiPA-Verzeichnis gelistet sein. Sie benötigen für die Beantragung kein ärztliches Rezept. Es reicht aus, wenn Sie die Notwendigkeit gegenüber der Pflegekasse begründen, oft reicht hierfür schon der Nachweis des Pflegegrades 1.

Wohngruppenzuschlag 2026: 224 Euro extra für das Leben in Gemeinschaft

Nicht jeder möchte im Alter alleine leben oder in ein klassisches Pflegeheim ziehen. Eine immer beliebtere Alternative sind ambulant betreute Wohngruppen (Senioren-WGs). Der Gesetzgeber fördert diese Wohnform massiv. Wenn Sie mit Pflegegrad 1 in einer solchen Wohngruppe leben, haben Sie im Jahr 2026 Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag in Höhe von 224 Euro monatlich (angehoben von 214 Euro).

Dieser Betrag wird zusätzlich zu allen anderen Leistungen ausgezahlt und ist zweckgebunden. Er dient dazu, eine sogenannte Präsenzkraft zu finanzieren. Diese Person übernimmt keine medizinische Pflege, sondern organisiert den Alltag der WG: Sie hilft beim gemeinsamen Kochen, übernimmt Verwaltungsaufgaben, schlichtet Konflikte oder organisiert Ausflüge.

Die Voraussetzungen für den Zuschlag sind klar geregelt:

  • Es müssen mindestens drei, aber maximal zwölf Personen in der WG zusammenleben.

  • Mindestens drei der Bewohner müssen einen anerkannten Pflegegrad (1 bis 5) haben.

  • Die WG muss den Zweck der gemeinschaftlichen pflegerischen Versorgung haben (eine normale Studenten-WG mit einem Senior reicht nicht aus).

Darüber hinaus gibt es bei der Neugründung einer solchen Wohngruppe eine Anschubfinanzierung. Die Pflegekasse zahlt bis zu 2.500 Euro pro Person (maximal 10.000 Euro pro WG) für die barrierefreie Anpassung der neuen gemeinsamen Wohnung.

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Pflegeberatung und Pflegekurse: Kostenlose Expertise nutzen

Sich im Dschungel der Pflegeversicherung zurechtzufinden, ist alles andere als einfach. Deshalb hat der Gesetzgeber starke Beratungsansprüche verankert.

1. Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI: Unmittelbar nach der Bewilligung des Pflegegrades 1 haben Sie Anspruch auf eine umfassende, neutrale und kostenlose Pflegeberatung. Diese wird von den Pflegekassen, privaten Versicherern oder den kommunalen Pflegestützpunkten angeboten. Ein Berater analysiert Ihre individuelle Situation, erstellt einen Versorgungsplan und hilft Ihnen konkret beim Ausfüllen von Anträgen (z. B. für den Hausnotruf oder den Treppenlift).

2. Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI: Während Menschen mit höheren Pflegegraden (ab Grad 2) gesetzlich verpflichtet sind, regelmäßig einen Pflegedienst für einen Beratungseinsatz kommen zu lassen, ist dies bei Pflegegrad 1 freiwillig. Sie dürfen diesen Einsatz jedoch einmal pro Halbjahr kostenlos in Anspruch nehmen. Eine erfahrene Pflegefachkraft kommt zu Ihnen nach Hause, schaut sich Ihr Wohnumfeld an, gibt Tipps zur Sturzprophylaxe und beantwortet Ihre Fragen. Wir raten dringend dazu, dieses Angebot zu nutzen, da die Profis oft Gefahrenquellen erkennen, die man selbst übersieht.

3. Kostenlose Pflegekurse für Angehörige: Wenn Ihre Kinder, Ihr Ehepartner oder Nachbarn Ihnen im Alltag helfen, leisten diese wertvolle Arbeit. Die Pflegekassen bieten gemäß § 45 SGB XI kostenlose Pflegekurse für diese ehrenamtlichen Pflegepersonen an. In diesen Kursen (die oft auch online stattfinden) lernen Ihre Angehörigen beispielsweise rückenschonende Hebetechniken, den richtigen Umgang mit Rollstühlen, Grundlagen der Hygiene oder den emotionalen Umgang mit altersbedingten Veränderungen. Zudem können individuelle Schulungen direkt bei Ihnen zu Hause stattfinden, die exakt auf Ihre Wohnsituation zugeschnitten sind.

Pflegeunterstützungsgeld: Finanzielle Rettung für berufstätige Angehörige

Ein Notfall tritt oft unvermittelt ein: Sie stürzen, brechen sich den Oberschenkelhals und werden nach der Operation aus dem Krankenhaus entlassen. Plötzlich muss Ihre Wohnung umorganisiert, ein Pflegedienst gesucht und Hilfsmittel besorgt werden. Für berufstätige Angehörige ist das eine enorme Belastung.

Hier greift das Pflegeunterstützungsgeld. Berufstätige Angehörige haben das Recht, in einer solchen akuten Pflegesituation bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um die Pflege zu organisieren. Seit der letzten Reform gilt: Diese 10 Tage können jedes Jahr aufs Neue pro pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden (früher galt dies nur einmalig pro Pflegebedürftigem).

Als Lohnersatzleistung zahlt die Pflegekasse für diese Tage das Pflegeunterstützungsgeld, welches etwa 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts entspricht. Der Antrag muss unverzüglich bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen (also bei Ihrer Kasse) gestellt werden. Ein ärztliches Attest über die akute Pflegesituation ist erforderlich.

Pflegeberaterin erklärt einem älteren Ehepaar am Laptop verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten in ihrem Wohnzimmer

Nutzen Sie Ihren Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung.

Was bei Pflegegrad 1 NICHT gezahlt wird: Ein offenes Wort

Um Enttäuschungen zu vermeiden, müssen wir als Experten auch klar benennen, welche Leistungen bei Pflegegrad 1 nicht vorgesehen sind. Der Pflegegrad 1 ist als Einstiegsgrad konzipiert, die ganz großen finanziellen Budgets öffnen sich erst ab Pflegegrad 2.

Bei Pflegegrad 1 haben Sie keinen Anspruch auf:

  • Pflegegeld: Das monatliche Geld zur freien Verfügung, das Angehörige als Anerkennung für ihre Pflegeleistung erhalten, startet erst ab Pflegegrad 2 (im Jahr 2026 liegt es bei PG 2 bei 347 Euro).

  • Pflegesachleistungen: Das Budget für die Beauftragung eines professionellen ambulanten Pflegedienstes (z. B. für die tägliche Körperpflege) beginnt ebenfalls erst ab Pflegegrad 2 (796 Euro). Bei PG 1 müssen Sie Pflegedienste privat bezahlen, können dafür aber teilweise den Entlastungsbetrag von 131 Euro nutzen.

  • Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege: Die großen Jahresbudgets von bis zu 3.539 Euro (Gemeinsamer Jahresbetrag 2026) für die Unterbringung in einem Pflegeheim auf Zeit oder die Vertretung von pflegenden Angehörigen stehen Ihnen bei PG 1 nicht zur Verfügung. Ausnahme: Sie können Ihren angesparten Entlastungsbetrag nutzen, um einen Teil der Kosten für Kurzzeitpflege zu decken, was in der Praxis aber meist nicht ausreicht.

  • Vollstationäre Pflege: Wenn Sie mit Pflegegrad 1 dauerhaft in ein Pflegeheim ziehen, zahlt die Pflegekasse nicht den hohen Heimsatz, sondern gewährt lediglich einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 131 Euro monatlich. Den gewaltigen Rest der Heimkosten müssen Sie selbst tragen.

Was tun, wenn sich Ihr Zustand verschlechtert? Der gesundheitliche Zustand im Alter ist selten statisch. Wenn Sie feststellen, dass Ihnen die Leistungen des Pflegegrads 1 nicht mehr ausreichen – weil das Treppensteigen gar nicht mehr geht, die Demenz fortschreitet oder Sie Hilfe beim Waschen und Anziehen benötigen –, zögern Sie nicht. Stellen Sie bei Ihrer Pflegekasse einen Höherstufungsantrag (oft auch Verschlimmerungsantrag genannt).

Der Medizinische Dienst wird Sie erneut begutachten. Erreichen Sie dann mindestens 27 Punkte im Assessment, erhalten Sie Pflegegrad 2 und haben sofort Anspruch auf das Pflegegeld (347 Euro) oder die Pflegesachleistungen (796 Euro) sowie die Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.

Zusammenfassung und Ihre Checkliste für 2026

Der Pflegegrad 1 bietet Ihnen im Jahr 2026 ein beachtliches Paket an Unterstützungsleistungen. Auch ohne klassisches Pflegegeld können Sie durch die kluge Kombination der Budgets Ihre Lebensqualität massiv steigern und Ihre Angehörigen entlasten. Wenn Sie den Entlastungsbetrag (1.572 Euro pro Jahr) und die Pflegehilfsmittel (504 Euro pro Jahr) voll ausschöpfen, schenkt Ihnen die Pflegekasse jährlich Leistungen im Wert von über 2.000 Euro – ganz zu schweigen von den enormen Zuschüssen für den barrierefreien Umbau.

Damit Sie nichts vergessen, arbeiten Sie nach Erhalt Ihres Bescheids über Pflegegrad 1 diese Checkliste ab:

  1. Beratung sichern: Vereinbaren Sie sofort einen Termin beim örtlichen Pflegestützpunkt oder fordern Sie den freiwilligen Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI an. Lassen Sie sich einen individuellen Versorgungsplan erstellen.

  2. Pflegebox bestellen: Suchen Sie sich einen zertifizierten Anbieter für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Beantragen Sie die Box im Wert von 42 Euro monatlich, damit Sie ab sofort Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen kostenlos nach Hause geliefert bekommen.

  3. Alltagshilfe organisieren: Überlegen Sie, wobei Sie Hilfe benötigen (Putzen, Einkaufen, Begleitung). Suchen Sie einen nach Landesrecht anerkannten Dienstleister und nutzen Sie Ihre 131 Euro Entlastungsbetrag. Lassen Sie den Anbieter idealerweise per Abtretungserklärung direkt mit der Kasse abrechnen.

  4. Sicherheit herstellen: Wenn Sie allein leben oder sturzgefährdet sind, kontaktieren Sie einen Hausnotruf-Anbieter. Beantragen Sie das Basis-Paket, sodass die Pflegekasse die 25,50 Euro monatlich sowie die Anschlussgebühr übernimmt.

  5. Wohnung prüfen: Gehen Sie mit offenen Augen durch Ihre Wohnung. Ist die Badewanne zu hoch? Ist die Treppe gefährlich? Holen Sie Kostenvoranschläge für einen Treppenlift oder einen Badumbau ein und beantragen Sie die 4.180 Euro Wohnumfeldverbesserung bevor Sie den Handwerker beauftragen.

  6. Angehörige informieren: Klären Sie Ihre Kinder oder pflegenden Angehörigen darüber auf, dass sie im akuten Notfall Anspruch auf 10 Tage Pflegeunterstützungsgeld haben und kostenlose Pflegekurse besuchen können.

  7. Gesundheit beobachten: Führen Sie ein Pflegetagebuch. Wenn Sie merken, dass die alltägliche Körperpflege oder Mobilität dauerhaft schlechter wird, stellen Sie zeitnah einen Antrag auf Höherstufung in den Pflegegrad 2.

Nutzen Sie Ihre Rechte! Die Pflegekasse stellt diese Gelder zur Verfügung, damit Sie so lange, so sicher und so würdevoll wie möglich in Ihrem eigenen Zuhause leben können. Weiterführende, offizielle und stets aktuelle Informationen zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen finden Sie auch auf dem Online-Ratgeber des Bundesgesundheitsministeriums. Beginnen Sie noch heute damit, Ihre berechtigten Ansprüche für 2026 geltend zu machen – es ist Ihr gutes Recht.

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Wichtige Antworten zum Pflegegrad 1 im Jahr 2026

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