Abgewiesen wegen Behinderung: BGH prüft Rechte von Patienten
Es ist ein Fall, der das Potenzial hat, die Patientenrechte in Deutschland grundlegend zu verändern. Eine 72-jährige blinde Frau wurde nach einer Knieoperation von einer Rehaklinik abgewiesen – offenbar allein wegen ihrer Sehbehinderung. Nun befasst sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage, ob das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auch im Gesundheitswesen greift. Ein Urteil könnte weitreichende Folgen für Millionen von Menschen haben.
Der Fall: An der Tür der Rehaklinik abgewiesen
Die Klägerin aus Nordrhein-Westfalen hatte sich 2022 nach einer Knieoperation auf ihren Aufenthalt in einer nordhessischen Rehaklinik vorbereitet. Die Behandlung war im Vorfeld abgesprochen, auch ihre Blindheit war der Einrichtung bekannt. Dennoch wurde der Patientin bei ihrer Ankunft die Aufnahme verweigert. Anstatt die dringend benötigte Rehabilitation anzutreten, musste sie stundenlang auf dem Flur warten und wurde schließlich per Krankentransport in ihr ursprüngliches Krankenhaus zurückgebracht. Dort verbrachte sie eine weitere Woche, bis ein Ersatzplatz gefunden war.
Die Frau fühlte sich wie ein Mensch zweiter Klasse behandelt und zog vor Gericht. Sie forderte unter anderem 3.000 Euro Entschädigung von der Klinik. In den Vorinstanzen, zuletzt vor dem Landgericht Kassel im Frühjahr 2025, blieb ihre Klage jedoch erfolglos. Die Richter urteilten bislang, dass das Antidiskriminierungsgesetz bei medizinischen Behandlungsverträgen nicht anwendbar sei.
Gilt das Antidiskriminierungsgesetz in der Medizin?
Vor dem dritten Zivilsenat des BGH in Karlsruhe geht es nun um die grundsätzliche Klärung dieser Rechtsfrage. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt Menschen seit nunmehr 20 Jahren vor Benachteiligungen aufgrund von Herkunft, Alter, Geschlecht, Religion, sexueller Identität oder eben einer Behinderung. Während dies im Arbeitsleben oder bei der Wohnungssuche fest verankert ist, ist die Anwendung im Gesundheitssektor juristisches Neuland.
- Die Position der Klinik: Die Verteidigung argumentiert, dass medizinische Einrichtungen nicht unter allen Umständen und unabhängig vom Betreuungsaufwand jeden Patienten aufnehmen müssten.
- Die Position der Klägerin: Ihr juristischer Vertreter verweist auf sozialrechtliche Vorgaben. Demnach seien Behinderungen auszugleichen, und eine spezialisierte Einrichtung dürfe von der Ankunft eines Menschen mit Behinderung nicht überrascht sein.
Ein Meilenstein für den Diskriminierungsschutz?
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird mit Spannung erwartet und soll am 21. Mai 2026 verkündet werden. Laut der unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung wäre eine Bestätigung der AGG-Gültigkeit im Gesundheitssektor eine wegweisende Entscheidung. Umfragen zufolge hat bereits jeder vierte Befragte Benachteiligungen in einer Arztpraxis oder im Krankenhaus erlebt.
Sollte der BGH zugunsten der Patientin entscheiden, hätten Menschen mit Behinderung künftig eine deutlich stärkere rechtliche Handhabe gegen Diskriminierung. Sollten die Richter die Klage jedoch abweisen, sehen Experten den Gesetzgeber in der Pflicht, neue gesetzliche Regelungen zum Schutz von Patienten zu verabschieden. Für die betroffene 72-Jährige und viele andere Patienten geht es um weitaus mehr als nur um Schmerzensgeld – es geht um Würde und den gleichberechtigten Zugang zur Gesundheitsversorgung.
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