BGH weist Klage ab: Blinde Patientin erhält nach Rauswurf aus Rehaklinik keinen Schadensersatz
Eine 72-jährige blinde Patientin aus Nordrhein-Westfalen hat im juristischen Kampf gegen eine nordhessische Rehaklinik vor dem Bundesgerichtshof (BGH) eine bittere Niederlage erlitten. Die Frau hatte auf Entschädigung geklagt, nachdem die Einrichtung ihre Aufnahme aufgrund der Sehbehinderung verweigert hatte. Das höchste deutsche Zivilgericht wies die Revision der Klägerin nun in letzter Instanz ab.
Der Vorfall: Abweisung nach Knie-Operation
Der Rechtsstreit nahm seinen Anfang im Jahr 2022. Nach einer Operation am Kniegelenk sollte die Patientin eine Anschlussheilbehandlung in einer privaten Rehaklinik antreten. Obwohl sie im Vorfeld telefonisch Auskunft über ihren Gesundheitszustand und ihre Mobilität gegeben hatte, wurde sie bei der Ankunft in der Klinik abgewiesen.
Laut Aussagen der Klägerin teilte ihr eine Chefärztin direkt mit, dass eine Aufnahme aufgrund ihrer Blindheit nicht möglich sei. Die Seniorin musste stundenlang auf dem Flur auf einen Rücktransport warten und wurde schließlich für eine weitere Woche in das Akutkrankenhaus zurückgebracht, bevor eine andere Einrichtung sie aufnahm. Sie fühlte sich zutiefst diskriminiert und forderte eine Entschädigung in Höhe von 3.000 Euro nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

BGH-Urteil: Kein Anspruch auf besondere Anpassungsleistungen
Der dritte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bestätigte jedoch die vorherigen Urteile des Amtsgerichts Fritzlar und des Landgerichts Kassel. Die Richter entschieden, dass die Klinik das Benachteiligungsverbot des AGG nicht verletzt habe. Die wesentlichen Gründe für das Urteil umfassen:
- Zusätzlicher Betreuungsaufwand: Die Klägerin hatte nicht bestritten, dass der Klinik durch ihre Erblindung ein erhöhter Betreuungsbedarf entstanden wäre.
- Grenzen des Privatrechts: Das AGG begründet laut dem BGH keinen zivilrechtlichen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen gegen private Akteure.
- Zuständigkeit des Sozialrechts: Die Bereitstellung und Finanzierung solcher Unterstützungsleistungen sei dem öffentlichen Recht und insbesondere dem Sozialrecht vorbehalten.
Die generelle und vieldiskutierte Frage, ob das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz überhaupt auf medizinische Behandlungsverträge im Gesundheitswesen anwendbar ist, ließ der BGH in seiner Entscheidung ausdrücklich offen. Die Vorinstanzen hatten dies noch verneint, da es sich bei einer Reha nicht um ein sogenanntes "Massengeschäft" handele.
Kritik von Verbänden und der Antidiskriminierungsbeauftragten
Das Urteil stößt bei Interessenvertretungen auf scharfe Kritik. Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV), der die Klägerin unterstützte, zeigte sich tief enttäuscht. Die betroffene Patientin erklärte, es sei für sie unverständlich, dass Menschen mit Behinderung trotz des im Grundgesetz verankerten Benachteiligungsverbots in solchen Situationen keinen Schutz genössen.
Auch die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, Ferda Ataman, äußerte Unmut über die verpasste Chance des Gerichts, eine Grundsatzentscheidung zu treffen. Sie fordert nun den Gesetzgeber auf, das AGG dringend anzupassen. Es brauche eine unmissverständliche Klarstellung, dass das Diskriminierungsverbot auch vollumfänglich im Gesundheitsbereich gelte, um Patienten vor willkürlichen Abweisungen zu schützen.
Der Anwalt der Klägerin prüft indes weitere rechtliche Schritte. Beobachtern zufolge könnte der Fall letztlich vor dem Bundesverfassungsgericht landen, um eine grundsätzliche Klärung der Patientenrechte im Umgang mit privaten Gesundheitseinrichtungen herbeizuführen.
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