E-Rezept in der Steuererklärung: Ab 2025 gelten strengere Nachweispflichten
Wer regelmäßig auf Medikamente angewiesen ist, weiß: Die Zuzahlungen und Ausgaben für die Gesundheit können sich im Laufe eines Jahres spürbar summieren. Glücklicherweise beteiligt sich der Fiskus an diesen Kosten. Sogenannte Krankheitskosten lassen sich in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Doch mit der flächendeckenden Einführung des E-Rezepts ändert sich nun auch die Nachweispflicht beim Finanzamt. Wer hier nicht aufpasst, verschenkt bares Geld.
Übergangsfrist endet: Das ändert sich ab 2025
Bislang war der Prozess denkbar einfach: Wer ein rosafarbenes oder grünes Papierrezept in der Apotheke einlöste, reichte dieses zusammen mit dem Kassenbeleg als Nachweis beim Finanzamt ein. Da das klassische Papierrezept durch das E-Rezept weitgehend abgelöst wurde, fehlt dieser physische Beleg nun in den Unterlagen der Steuerzahler.
Für die Steuererklärung des Jahres 2024 drückten die Finanzämter noch ein Auge zu, da eine Übergangsregelung griff. Doch diese Schonfrist ist nun abgelaufen. Laut dem Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2025 deutlich strengere Spielregeln für den Nachweis von Krankheitskosten.
Diese Angaben fordert das Finanzamt zwingend
Ein einfacher, anonymer Kassenbon aus der Apotheke reicht künftig nicht mehr aus, um die medizinische Notwendigkeit einer Ausgabe zu belegen. Das Finanzamt fordert stattdessen einen detaillierten Nachweis. Wenn Sie Medikamente über ein E-Rezept beziehen und die Kosten steuerlich geltend machen möchten, muss der Apothekenbeleg oder die Rechnung zwingend folgende Informationen enthalten:
- Den exakten Namen des bezogenen Arzneimittels
- Den genauen Preis beziehungsweise die geleistete Zuzahlung
- Die Art des Rezepts (z.B. Kassenrezept, Privatrezept)
- Den Vor- und Nachnamen der steuerpflichtigen Person (Patient)
Tipps für den Apothekenbesuch
Um bei der nächsten Steuererklärung keine bösen Überraschungen zu erleben, sollten Patienten direkt in der Apotheke aktiv werden. Bitten Sie das Apothekenpersonal beim Einlösen eines E-Rezepts ausdrücklich um einen detaillierten Kassenbeleg oder einen speziellen Ausdruck für das Finanzamt, der Ihren Namen ausweist.
Alternativ bieten viele Apotheken für registrierte Stammkunden den Service an, am Jahresende eine gesammelte Aufstellung aller Zuzahlungen und privat gekauften rezeptpflichtigen Medikamente auszustellen. Diese Jahresübersicht wird von den Finanzämtern in der Regel problemlos anerkannt.
Wann lohnen sich die Krankheitskosten in der Steuererklärung?
Wichtig zu wissen: Nicht jeder Euro, den Sie in der Apotheke lassen, führt automatisch zu einer Steuererstattung. Das Finanzamt berechnet zunächst eine sogenannte zumutbare Eigenbelastung. Diese liegt, abhängig von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl, zwischen ein und sieben Prozent der gesamten Einkünfte. Nur die Krankheitskosten, die diesen individuellen Grenzwert überschreiten, wirken sich tatsächlich steuermindernd aus. Es lohnt sich also, sämtliche Belege für Arztkosten, Heilmittel, Fahrtkosten zu Behandlungen und eben Apothekenquittungen akribisch zu sammeln, um diese steuerliche Hürde zu nehmen.
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