Krankenkassen dürfen Wechselwillige nicht mit Geschenken ködern

Djamal Sadaghiani
Gerichtsurteil: Krankenkassen dürfen Wechsel nicht mit Geschenken stoppen

Der Konkurrenzkampf in der gesetzlichen Krankenversicherung wird mit harten Bandagen geführt. Doch wer als Krankenkasse versucht, wechselwillige Mitglieder mit unzulässigen Geldgeschenken oder nicht satzungsgemäßen Boni zum Bleiben zu bewegen, verstößt gegen das Gesetz. Das hat das Bayerische Landessozialgericht in einem wegweisenden Beschluss im Rahmen eines Eilverfahrens klargestellt.

Satzungsfremde Sonderzahlungen als Wechselbremse

Hintergrund des Rechtsstreits war die Klage einer Krankenkasse gegen einen großen Wettbewerber. Dieser hatte nachweislich Versicherten, die ihre Mitgliedschaft gekündigt hatten, finanzielle Vorteile in Aussicht gestellt, um sie von einem Kassenwechsel abzubringen. Unter anderem wurden Zuschüsse für besondere Leistungen versprochen, auf die nach der eigenen Kassen-Satzung überhaupt kein Rechtsanspruch bestand. In weiteren Fällen stellte der Versicherer rückwirkende Bonusauszahlungen oder Prämien in Aussicht, falls die Kündigung zurückgenommen werde.

Das Landessozialgericht München stufte diese Praxis als unlauteren Wettbewerb ein. Gesetzliche Kassen dürfen zwar um Mitglieder werben, sind dabei aber strikt an gesetzliche Rahmenbedingungen sowie ihre eigenen Satzungsleistungen gebunden. Individuelle finanzielle Versprechungen zur Abwehr von Kündigungen sind rechtlich unzulässig. Bei Zuwiderhandlung droht der betroffenen Kasse ein Ordnungsgeld von bis zu 100.000 Euro.

Finanzieller Druck im Krankenversicherungssystem

Der Hintergrund für solche Praktiken liegt im Finanzierungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung: Die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds hängen maßgeblich von der Zahl der betreuten Versicherten ab. Insbesondere Mitglieder mit Familienversicherung spielen eine entscheidende Rolle für das Budget der einzelnen Kassen. Wenn Zusatzbeiträge steigen, nutzen immer mehr Bürger ihr Sonderkündigungsrecht, um zu günstigeren oder leistungsstärkeren Anbietern zu wechseln.

Was bedeutet die Entscheidung für Versicherte?

Für Pflegebedürftige, pflegende Angehörige und alle gesetzlich Versicherten bringt die gerichtliche Entscheidung Klarheit über ihre Rechte beim Kassenwechsel:

  • Transparenz bei Leistungen: Krankenkassen dürfen nur mit Leistungen werben und diese bewilligen, die im Gesetz oder in ihrer offiziellen Satzung festgeschrieben sind.
  • Freie Kassenwahl: Versicherte haben das Recht, ihre Kasse unter Einhaltung der Kündigungsfristen oder bei Beitragserhöhungen per Sonderkündigung frei zu wechseln.
  • Vorsicht bei spontanen Bonusversprechen: Werden am Telefon kurzfristig Sonderzahlungen oder Vergünstigungen zur Kündigungsrücknahme angeboten, sollten Versicherte kritisch prüfen, ob diese Zusagen überhaupt rechtlich abgesichert sind.

Das Gericht stärkt mit seinem Beschluss den fairen Wettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung und schützt Versicherte davor, durch unhaltbare Geldversprechen verunsichert oder gebunden zu werden.

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