Maßregelvollzug: Schleswig-Holstein plant schnellere Behandlung für psychisch Kranke
Die Landesregierung in Schleswig-Holstein bringt eine wichtige medizinrechtliche Reform auf den Weg. Mit einer geplanten Anpassung des Maßregelvollzugsgesetzes sollen Ärztinnen und Ärzte künftig mehr Handlungsspielraum erhalten, um psychisch kranken Menschen in akuten Ausnahmesituationen schneller helfen zu können. Das Landeskabinett hat dem entsprechenden Gesetzentwurf in erster Befassung zugestimmt.
Schnelle Hilfe in akuten Krisen
Bislang gab es eine rechtliche Lücke bei der medizinischen Versorgung von Menschen, die in den Maßregelvollzug eingewiesen werden. Eine Behandlung ohne die ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen war bisher nur dann zulässig, wenn diese bereits rechtskräftig untergebracht waren. Für Menschen, die lediglich vorläufig eingewiesen wurden, galten diese Befugnisse nicht. Das führte in der Praxis oft zu Verzögerungen – selbst dann, wenn die Patienten aufgrund ihrer schweren psychischen Erkrankung die Notwendigkeit einer Behandlung gar nicht erkennen konnten.
Genau hier setzt die neue Gesetzesinitiative an. Künftig soll es dem medizinischen Personal erlaubt sein, auch vorläufig untergebrachte Patientinnen und Patienten unter bestimmten Umständen ohne deren Einwilligung zu behandeln. Laut der schleswig-holsteinischen Gesundheitsministerin Kerstin von der Decken zielt die Anpassung darauf ab, rasche medizinische Hilfe genau dann zu gewährleisten, wenn die Betroffenen in einer psychischen Ausnahmesituation nicht in der Lage sind, ihr Einverständnis selbst zu erklären.
Strenge Voraussetzungen zum Schutz der Patienten
Trotz der erweiterten Befugnisse für das ärztliche Personal bedeutet die Gesetzesänderung keinen Freifahrtschein für Zwangsbehandlungen. Das Gesundheitsministerium in Schleswig-Holstein betont, dass weiterhin sehr hohe Hürden und strenge rechtsstaatliche Voraussetzungen für einen solchen Eingriff gelten.
Die zentralen Schutzmechanismen im Überblick:
- Richterlicher Beschluss: Jede Behandlung ohne Einwilligung muss zwingend von einem unabhängigen Gericht angeordnet werden.
- Medizinisches Gutachten: Die gerichtliche Entscheidung basiert stets auf der fundierten Einschätzung eines unabhängigen Sachverständigen-Gutachtens.
- Verhältnismäßigkeit: Die Maßnahme darf nur ergriffen werden, um schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
Prävention statt Chronifizierung
Mit der Gesetzesanpassung sollen nun auch für vorläufig Untergebrachte die notwendigen Anträge bei Gericht zügig gestellt werden können. Experten aus der Psychiatrie begrüßen den Vorstoß, da durch ein frühzeitiges Eingreifen in einer akuten psychotischen oder manischen Phase das Risiko einer dauerhaften Chronifizierung der Erkrankung erheblich gesenkt werden kann. Der Entwurf geht nun in die formelle Anhörung, bevor sich das Kabinett in einer zweiten Befassung abschließend damit beschäftigt.
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