Pflegekammer: Pflichtmitgliedschaft gilt auch für Kodierfachkräfte

Dominik Hübenthal
Pflegekammer-Pflicht: Gericht bestätigt Mitgliedschaft für Kodierfachkräfte

Wer eine Ausbildung in der Pflege abgeschlossen hat, bleibt auch bei einem Wechsel in administrative Bereiche häufig der Landespflegekammer verpflichtet. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz in einer aktuellen Grundsatzentscheidung klargestellt. Demnach müssen auch Kodierfachkräfte im Medizincontrolling Pflichtmitglieder der Pflegekammer bleiben, sofern ihre Tätigkeit auf dem pflegerischen Fachwissen aufbaut.

Pflegerisches Fachwissen als ausschlaggebendes Kriterium

Im konkreten Streitfall hatte eine examinierte Krankenschwester geklagt, die im Medizincontrolling eines Krankenhauses als Kodierfachkraft beschäftigt ist. Da sie ausschließlich administrative Tätigkeiten ausübe und nicht mehr unmittelbar am Patientenbett arbeite, forderte sie die Beendigung ihrer Pflichtmitgliedschaft in der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage jedoch ab. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass es für die gesetzliche Kammermitgliedschaft nicht zwingend auf die direkte Patientenversorgung ankomme. Entscheidend sei vielmehr, ob für die jeweilige Berufsausübung Kenntnisse und Fertigkeiten genutzt werden, die im Rahmen der Pflegeausbildung erworben wurden.

Administrative Aufgaben mit medizinischem Bezug

Nach Auffassung des Gerichts greifen Kodierfachkräfte in ihrer täglichen Praxis maßgeblich auf ihr erlerntes Pflegefachwissen zurück. Dies betreffe insbesondere:

  • Die sachgerechte Kodierung von Diagnosen und Prozeduren nach dem DRG-System
  • Die fachliche Überprüfung und Analyse von Behandlungs- und Pflegedokumentationen
  • Die fachliche Abstimmung und Kommunikation mit dem ärztlichen sowie pflegerischen Dienst

Da diese Aufgaben ohne fundierte medizinisch-pflegerische Grundlagen kaum ordnungsgemäß bewältigt werden können, sieht das Gericht die Voraussetzungen des Heilberufsgesetzes für eine Pflichtmitgliedschaft weiterhin als erfüllt an.

Bedeutung für atypische Tätigkeitsfelder in der Pflege

Das Urteil hat Signalwirkung für zahlreiche Pflegefachpersonen, die außerhalb der klassischen Versorgungsstrukturen arbeiten. Die Pflegekammer betonte im Nachgang des Urteils, dass die Registrierungspflicht auch für Fachkräfte in sogenannten atypischen Berufsfeldern gelte – etwa in Beratungsstellen, bei Kostenträgern oder in der Verwaltung. Solange die berufliche Tätigkeit an die pflegerische Qualifikation anknüpft, bleibt der Kammerstatus bestehen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, gegen die Entscheidung kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

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