Tarifgehalt ist Pflicht: Wegweisendes Urteil für Ärzte mit Berufserlaubnis
Es ist ein starkes Signal gegen die ungleiche Bezahlung in deutschen Krankenhäusern: Ärztinnen und Ärzte, die lediglich über eine befristete Berufserlaubnis verfügen, haben Anspruch auf das volle Tarifgehalt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung klargestellt und damit die Rechte vieler ausländischer Mediziner massiv gestärkt.
Der Fall: Hessisches Krankenhaus zahlte deutlich unter Tarif
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Klage eines Arztes gegen seinen Arbeitgeber, ein hessisches Krankenhaus, das dem Kommunalen Arbeitgeberverband (VKA) angehört. Der Mediziner arbeitete dort mit einer sogenannten Berufserlaubnis. Obwohl für die Klinik der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte (TV-Ärzte/VKA) galt, vergütete das Krankenhaus den Kläger mit einem Gehalt, das erheblich unter den tarifvertraglichen Vorgaben lag. Mit Unterstützung der Ärztegewerkschaft Marburger Bund zog der Arzt vor Gericht und forderte die Nachzahlung der Differenz zum regulären Tariflohn.
Gerichte entscheiden einhellig für den Arzt
Der Kläger bekam durch alle Instanzen hindurch recht. Sowohl das Arbeitsgericht Fulda als auch das Landesarbeitsgericht Hessen gaben der Klage auf tarifgerechte Bezahlung statt. Das beklagte Krankenhaus legte daraufhin Revision beim höchsten deutschen Arbeitsgericht ein. Doch auch in letzter Instanz scheiterte die Klinik: Laut dem Bundesarbeitsgericht (Az.: 4 AZR 98/25) fällt auch medizinisches Personal mit einer Berufserlaubnis in den Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA und muss dementsprechend vergütet werden. Die Revision des Krankenhauses wurde vollumfänglich zurückgewiesen.
Was genau ist eine Berufserlaubnis?
Um die Tragweite des Urteils zu verstehen, lohnt ein Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen. Eine Berufserlaubnis ist eine befristete Zulassung zur Ausübung des ärztlichen Berufes in Deutschland. Sie wird in der Regel für maximal zwei Jahre an Medizinerinnen und Mediziner aus sogenannten Drittstaaten (Nicht-EU-Ländern) vergeben.
- Sie erlaubt das ärztliche Arbeiten unter der fachlichen Aufsicht eines voll approbierten Arztes.
- Sie dient als Überbrückung, während das oftmals langwierige Verfahren zur Erlangung der regulären deutschen Approbation läuft.
Ein Meilenstein gegen Lohndumping in der Medizin
Bislang nutzten einige Klinikbetreiber den rechtlichen Schwebezustand der ausländischen Fachkräfte aus, um Personalkosten zu sparen. Da die betroffenen Ärzte noch keine volle Approbation besaßen, wurden sie häufig in niedrigere Gehaltsstufen eingruppiert oder komplett außertariflich bezahlt. Das aktuelle Urteil schiebt dieser Praxis nun einen Riegel vor. Wenn am Einsatzort ein Tarifvertrag wie der TV-Ärzte/VKA gilt, darf es künftig keine Gehaltsabschläge mehr geben – unabhängig davon, ob der Arzt bereits approbiert ist oder vorerst mit einer befristeten Berufserlaubnis praktiziert.
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