Verbot bestätigt: Heilpraktiker dürfen bestimmte Eigenbluttherapien nicht mehr durchführen

Benedikt Hübenthal
BVerfG-Urteil: Blutentnahmeverbot für Heilpraktiker bei Eigenbluttherapie bestätigt

Das Bundesverfassungsgericht hat eine weitreichende Entscheidung für die Naturheilkunde und alternative Medizin in Deutschland getroffen. Mit einem aktuellen Beschluss wurde das Verbot der Blutentnahme durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker im Rahmen von nicht-homöopathischen Eigenbluttherapien höchstrichterlich gebilligt. Eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen behördliche Untersagungen richtete, blieb damit erfolglos.

Arztvorbehalt zum Schutz der Patienten

Im Zentrum des juristischen Streits stand die Frage, ob Heilpraktiker ihren Patientinnen und Patienten Blut aus der Vene entnehmen dürfen, um dieses anschließend – entweder unverändert oder mit anderen Substanzen vermischt – wieder in die Muskulatur zu injizieren. Solche nativen Eigenblutbehandlungen erfreuen sich in der alternativen Medizin großer Beliebtheit und werden beispielsweise zur Linderung von Gelenkschmerzen oder zur Stärkung des Immunsystems eingesetzt.

Laut dem Bundesverfassungsgericht greift bei diesen spezifischen Verfahren jedoch der sogenannte Arztvorbehalt. Das bedeutet, dass derartige medizinische Eingriffe ausschließlich approbierten Ärztinnen und Ärzten vorbehalten sind. Die obersten Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Transfusionsgesetz und das Arzneimittelgesetz ein schlüssiges Regelungskonzept verfolgen, das vor allem einem Zweck dient: dem Schutz der Patientensicherheit.

Warum wird zwischen den Therapien unterschieden?

Besonders relevant an dem Urteil ist die klare Differenzierung zwischen verschiedenen Formen der Eigenblutbehandlung. Während die Blutentnahme für klassische homöopathische Eigenblutprodukte unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin rechtlich möglich bleibt, gilt für nicht-homöopathische Verfahren ein strenges Verbot. Das höchste deutsche Gericht argumentiert hierbei stark mit der Sicherheit der Blutprodukte:

  • Für nicht-homöopathische Eigenblutprodukte fehlen verbindliche und standardisierte Herstellungsrichtlinien.
  • Ohne diese strengen Vorgaben ist die Integrität und Sicherheit der Blutprodukte nicht zweifelsfrei zu gewährleisten.
  • Die rechtliche Differenzierung zwischen den Therapiemethoden durch den Gesetzgeber sei daher sachlich absolut gerechtfertigt.

Keine Verletzung der Berufsfreiheit

Die klagende Heilpraktikerin hatte in ihrer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht, durch das Verbot in ihrer Berufsfreiheit sowie im Gleichbehandlungsgebot verletzt zu werden. Das Bundesverfassungsgericht wies diese Argumentation jedoch vollumfänglich zurück. Der Eingriff in die Berufsfreiheit sei durch das überragende Gemeinwohlinteresse – nämlich den Schutz der menschlichen Gesundheit vor potenziell verunreinigten Blutprodukten – verhältnismäßig und gerechtfertigt.

Auswirkungen auf die Praxis

Für Patientinnen und Patienten bedeutet dieses Urteil, dass sie für bestimmte Formen der Eigenbluttherapie künftig zwingend eine ärztliche Praxis aufsuchen müssen. Heilpraktiker müssen ihr Behandlungsangebot entsprechend anpassen. Sie dürfen native sowie erweiterte native Eigenblutbehandlungen, bei denen Blut zentrifugiert, geschüttelt oder mit Arzneimitteln vermischt wird, rechtssicher nicht mehr anbieten.

Mit diesem wegweisenden Beschluss (Az. 1 BvR 2324/24) schafft das Verfassungsgericht nun endgültige Rechtssicherheit in einem jahrelangen Streit zwischen Heilpraktikerverbänden und Gesundheitsbehörden.

Brauchen Sie Unterstützung bei der Pflege?

PflegeHelfer24 ist Ihr verlässlicher Partner. Entdecken Sie unsere Ratgeber oder lassen Sie sich kostenlos zu Pflegehilfsmitteln, Treppenliften und Zuschüssen beraten.