Viele Senioren träumen davon, dem nasskalten deutschen Wetter zu entfliehen und ihren Lebensabend unter der warmen Sonne Spaniens, an der malerischen Küste Kroatiens oder in der vertrauten Nachbarschaft Polens zu verbringen. Der Gedanke an eine Auswanderung oder ein monatelanges Überwintern im Ausland ist verlockend. Doch was passiert, wenn die Gesundheit im Alter nachlässt und Sie pflegebedürftig werden? Die drängendste Frage, die uns bei PflegeHelfer24 in der Pflegeberatung immer wieder gestellt wird, lautet: Zahlt die deutsche Pflegekasse meine Leistungen auch im Ausland weiter?
Die Antwort auf diese Frage ist komplex und hängt von mehreren entscheidenden Faktoren ab: Wohin genau möchten Sie ziehen? Handelt es sich um einen vorübergehenden Urlaub oder um eine dauerhafte Verlegung Ihres Lebensmittelpunktes? Und welche Art von Pflegeleistungen beziehen Sie aktuell? In diesem detaillierten und publikationsreifen Ratgeber erklären wir Ihnen transparent und verständlich, welche Rechte Sie haben, welche Summen Ihnen zustehen und wo die rechtlichen Fallstricke liegen. Unser Ziel ist es, Ihnen die nötige Sicherheit für Ihre Zukunftsplanung zu geben.
Ein unbeschwerter Lebensabend im Ausland ist mit guter Planung möglich.
Bevor wir uns den spezifischen Länderregelungen widmen, müssen wir eine grundlegende Unterscheidung treffen, die im deutschen Sozialrecht von zentraler Bedeutung ist. Die Pflegekasse unterscheidet streng zwischen einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt und einem dauerhaften Wohnsitzwechsel.
Der vorübergehende Auslandsaufenthalt (bis zu 6 Wochen)
Wenn Sie lediglich für einen Urlaub ins Ausland reisen, ist die gesetzliche Regelung sehr kundenfreundlich. Bei einem vorübergehenden Aufenthalt von bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr zahlt die deutsche Pflegekasse Ihr Pflegegeld in voller Höhe weiter. Dies gilt weltweit – unabhängig davon, ob Sie nach Österreich, auf die Kanaren oder nach Thailand reisen. Auch die Pflegesachleistungen (also die Bezahlung eines ambulanten Pflegedienstes) können unter bestimmten Voraussetzungen für diesen Zeitraum weitergewährt werden, sofern Sie eine professionelle Pflegekraft aus Deutschland mitnehmen. Da dies in der Praxis jedoch selten und extrem teuer ist, nutzen die meisten Pflegebedürftigen im Urlaub das Pflegegeld, um Angehörige oder lokale Hilfen zu kompensieren.
Ein wichtiger Tipp für das "Überwintern": Da sich die Sechs-Wochen-Frist auf das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) bezieht, können Sie durch geschickte Planung länger profitieren. Wenn Sie beispielsweise Mitte November in ein Nicht-EU-Land reisen, können Sie die sechs Wochen für das alte Jahr ausschöpfen. Ab dem 1. Januar beginnt der Anspruch für das neue Jahr von vorn, sodass Sie weitere sechs Wochen am Stück im Ausland verbringen können, ohne dass Ihr Pflegegeld gestrichen wird. So sind theoretisch bis zu zwölf Wochen ununterbrochener Auslandsaufenthalt mit vollem Pflegegeldbezug möglich, wenn der Jahreswechsel in die Mitte der Reise fällt.
Der dauerhafte Wohnsitzwechsel (Auswanderung)
Sobald Sie sich länger als sechs Wochen im Ausland aufhalten oder sich offiziell in Deutschland abmelden und Ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegen, greifen völlig andere Regeln. Ab diesem Moment entscheidet ausschließlich Ihr Zielland darüber, ob und in welcher Form Sie weiterhin Leistungen aus der deutschen Pflegeversicherung erhalten.
Wenn Sie sich entscheiden, Ihren Lebensabend in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR – dazu gehören Island, Liechtenstein und Norwegen) oder in der Schweiz zu verbringen, sind Sie durch das Europäische Sozialversicherungsrecht (insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004) gut abgesichert.
Der Export des Pflegegeldes
Die wichtigste und erfreulichste Nachricht für alle Auswanderer innerhalb der EU/EWR/Schweiz lautet: Das deutsche Pflegegeld ist eine sogenannte exportfähige Geldleistung. Das bedeutet, dass Ihnen das Pflegegeld auch bei einem dauerhaften Wohnsitz in diesen Ländern in voller Höhe auf Ihr Konto (vorzugsweise ein deutsches oder europäisches SEPA-Konto) überwiesen wird. Die Voraussetzung hierfür ist, dass Sie weiterhin eine deutsche Rente beziehen und somit in der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert bleiben.
Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach Ihrem anerkannten Pflegegrad. Nach den Erhöhungen der letzten Pflegereformen gelten für die Jahre 2025 und 2026 (für 2026 ist gesetzlich keine weitere Erhöhung vorgesehen, die nächste Anpassung erfolgt voraussichtlich 2028) folgende feste monatliche Beträge, die Ihnen auch im EU-Ausland zustehen:
Pflegegrad 1: 0 Euro (Bei Pflegegrad 1 besteht generell kein Anspruch auf Pflegegeld)
Pflegegrad 2: 347 Euro pro Monat
Pflegegrad 3: 599 Euro pro Monat
Pflegegrad 4: 800 Euro pro Monat
Pflegegrad 5: 990 Euro pro Monat
Mit diesem Geld können Sie im Ausland beispielsweise pflegende Angehörige finanziell unterstützen oder private Betreuungskräfte bezahlen.
Was passiert mit den Pflegesachleistungen?
Während das Pflegegeld problemlos exportiert wird, sieht es bei den Pflegesachleistungen (also der direkten Abrechnung von Pflegeleistungen durch professionelle ambulante Pflegedienste oder in einem Pflegeheim) völlig anders aus. Sachleistungen können nicht einfach ins Ausland mitgenommen werden. Hier greift das sogenannte Aushilfsprinzip (auch Sachleistungsaushilfe genannt).
Das bedeutet konkret: Wenn Sie in Spanien leben und dort einen professionellen Pflegedienst benötigen, zahlt die deutsche Pflegekasse nicht die hohen deutschen Sätze an den spanischen Pflegedienst. Stattdessen müssen Sie sich bei der spanischen Kranken- und Pflegeversicherung registrieren (meist über das Formular S1, ehemals E 121). Sie haben dann Anspruch auf genau die Sachleistungen, die das spanische Gesetz für spanische Staatsbürger in Ihrer Situation vorsieht. Die spanische Behörde erbringt die Leistung und rechnet die Kosten im Hintergrund mit Ihrer deutschen Pflegekasse ab.
Achtung Kostenfalle: Viele europäische Länder haben ein weitaus schlechter ausgebautes Pflegesystem als Deutschland. Wenn das ausländische System keine oder nur sehr geringe Sachleistungen vorsieht, müssen Sie die restlichen Kosten für einen Pflegedienst oder ein Pflegeheim aus eigener Tasche zahlen. Zudem gilt: Wenn Sie im EU-Ausland Sachleistungen des dortigen Systems in Anspruch nehmen, werden die Kosten dafür (ähnlich wie bei der Kombinationsleistung in Deutschland) von Ihrem deutschen Pflegegeld abgezogen. Im schlimmsten Fall kann Ihr Pflegegeldanspruch dadurch auf null sinken.
Im EU-Ausland wird das Pflegegeld in voller Höhe weitergezahlt.
Pflegesachleistungen richten sich nach den Gesetzen des Ziellandes.
Viele Senioren zieht es aufgrund der niedrigen Lebenshaltungskosten und des warmen Klimas in sogenannte Drittstaaten – also Länder außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz. Beliebte Ziele sind hierbei Thailand, die Türkei, Südafrika oder die USA.
Wenn Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz in einen Drittstaat verlegen, ist die gesetzliche Lage leider sehr strikt: Ihr Anspruch auf Leistungen aus der deutschen sozialen Pflegeversicherung erlischt beziehungsweise ruht vollständig.
Nach Ablauf der oben erwähnten sechs Wochen pro Kalenderjahr stellt die deutsche Pflegekasse sämtliche Zahlungen ein. Weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen werden in Drittstaaten exportiert. Auch wenn Sie Ihr Leben lang in die deutsche Pflegeversicherung eingezahlt haben, gehen Sie in diesem Fall leer aus. Der Grund hierfür ist, dass das deutsche Sozialgesetzbuch (SGB) grundsätzlich nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt (Territorialprinzip) und Ausnahmen nur durch EU-Recht oder spezielle binationale Sozialversicherungsabkommen geschaffen werden. Mit den meisten Drittstaaten existieren jedoch keine Abkommen, die den Bereich der Pflegeversicherung abdecken.
Unsere Empfehlung bei PflegeHelfer24: Wenn Sie planen, dauerhaft in einen Drittstaat auszuwandern, ist eine private Vorsorge unerlässlich. Prüfen Sie frühzeitig, ob der Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung möglich und sinnvoll ist, deren Vertragsbedingungen ausdrücklich weltweiten Schutz ohne zeitliche Begrenzung garantieren. Alternativ müssen Sie über ausreichendes Eigenkapital verfügen, um Pflegekräfte vor Ort selbst zu finanzieren. In Ländern wie Thailand ist eine 24-Stunden-Betreuung zwar deutlich günstiger als in Deutschland, muss aber zu 100 Prozent privat getragen werden.
Ein Aspekt, der von Auswanderern fast immer übersehen wird und regelmäßig zu bösen Überraschungen führt, ist der verpflichtende Beratungseinsatz. Wer in Deutschland Pflegegeld bezieht und zu Hause von Angehörigen gepflegt wird, muss regelmäßig nachweisen, dass die Qualität der Pflege gesichert ist. Dies geschieht durch einen Besuch eines professionellen Pflegedienstes oder einer Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI.
Diese Pflicht gilt auch im EU-Ausland unvermindert weiter! Die Frequenzen sind gesetzlich streng geregelt:
Bei Pflegegrad 2 und 3: Einmal im Halbjahr (alle 6 Monate)
Bei Pflegegrad 4 und 5: Einmal im Vierteljahr (alle 3 Monate)
Wenn Sie diese Nachweise nicht fristgerecht bei Ihrer deutschen Pflegekasse einreichen, wird das Pflegegeld zunächst gekürzt und im schlimmsten Fall komplett gestrichen. Doch wie absolviert man einen deutschen Beratungseinsatz, wenn man auf Mallorca oder in Polen lebt?
Hier gibt es verschiedene Lösungsansätze, die Sie zwingend vor Ihrer Ausreise mit Ihrer Pflegekasse abstimmen müssen:
Anerkennung lokaler Fachkräfte: Viele deutsche Pflegekassen akzeptieren es, wenn eine examinierte Pflegekraft oder ein Arzt vor Ort im EU-Ausland die Pflegesituation begutachtet. Sie müssen sich das entsprechende deutsche Formular besorgen, es von der ausländischen Fachkraft (oft kostenpflichtig) ausfüllen und abstempeln lassen und an Ihre Kasse senden.
Digitale Beratungseinsätze: Seit der Corona-Pandemie und durch neuere gesetzliche Regelungen ist es teilweise möglich, jeden zweiten Beratungseinsatz per Videokonferenz (z.B. über spezielle zertifizierte Plattformen) durchzuführen. Klären Sie, ob Ihre Kasse dies auch grenzüberschreitend anbietet.
Urlaubs-Rhythmus: Wenn Sie ohnehin regelmäßig nach Deutschland reisen, können Sie den Beratungseinsatz punktgenau in diese Zeitfenster legen, sofern die gesetzlichen Fristen dadurch nicht überschritten werden.
Der gesetzliche Beratungseinsatz ist auch im Ausland verpflichtend.
Neben dem Pflegegeld gibt es in Deutschland eine Vielzahl weiterer Leistungen, die den Pflegealltag erleichtern. Doch welche davon schaffen es über die Grenze?
Verhinderungspflege und das Entlastungsbudget 2026
Wenn Ihre private Pflegeperson (z.B. der Ehepartner) durch Krankheit oder Urlaub ausfällt, übernimmt die Pflegekasse in Deutschland die Kosten für eine Ersatzpflege. Durch die Pflegereform (PUEG) wurden Kurzzeit- und Verhinderungspflege ab dem 1. Juli 2025 zu einem gemeinsamen Entlastungsbudget in Höhe von 3.539 Euro pro Jahr zusammengefasst. Diese Regelung gilt vollumfänglich für das Jahr 2026.
Können Sie dieses Budget im EU-Ausland nutzen? Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Verhinderungspflege als eine Art "Ersatz-Pflegegeld" gewertet werden kann. Wenn Sie also im EU-Ausland leben und Ihre dortige Pflegeperson ausfällt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen für maximal sechs Wochen im Jahr die Kosten für eine Ersatzpflege bei der deutschen Kasse geltend machen. Dies erfordert jedoch eine penible Dokumentation und vorherige Absprache mit der Pflegekasse. Stationäre Kurzzeitpflege im Ausland wird hingegen meist nicht erstattet, da dies als Sachleistung gilt und dem lokalen Recht unterliegt.
Der Entlastungsbetrag (131 Euro)
Zusätzlich zum Pflegegeld steht jedem Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 ein monatlicher Entlastungsbetrag von 131 Euro zu. Dieser Betrag ist zweckgebunden und darf nur für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden. Da es im Ausland keine nach deutschem Landesrecht zertifizierten Anbieter gibt, verfällt dieser Anspruch im Ausland in der Regel komplett. Eine Auszahlung des Betrages ist gesetzlich ausgeschlossen.
Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Bei Pflegebedarf sind Hilfsmittel oft unverzichtbar. Die monatliche Pauschale von 42 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (wie Desinfektionsmittel oder Einmalhandschuhe) wird im Ausland meist nicht weitergewährt, da die Lieferung durch deutsche Dienstleister über die Grenzen hinweg vertraglich nicht abgedeckt ist.
Noch kritischer wird es bei technischen Hilfsmitteln oder Umbauten. Die deutsche Pflegekasse zahlt einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (z.B. für einen Barrierefreien Badumbau oder einen Treppenlift). Dieser Zuschuss wird für Immobilien im Ausland in der Regel nicht gewährt. Auch Leihgaben der Kasse (wie ein elektrisches Pflegebett) dürfen meist nicht dauerhaft ins Ausland exportiert werden.
Der Rat von PflegeHelfer24: Wenn Sie absehen können, dass Sie auswandern möchten, sollten Sie Ihre private Infrastruktur noch in Deutschland optimieren. Kümmern Sie sich rechtzeitig um den privaten Erwerb von essenziellen Hilfsmitteln. Bei PflegeHelfer24 beraten wir Sie umfassend zu Themen wie dem Kauf eines Elektrorollstuhls, eines Elektromobils oder hochwertiger Hörgeräte. Wenn Sie diese Geräte privat erwerben, gehören sie Ihnen und Sie können diese problemlos an Ihren neuen Wohnort im Ausland mitnehmen. Auch das Thema Hausnotruf ist wichtig: Bedenken Sie, dass deutsche Hausnotrufsysteme im Ausland nicht funktionieren, da die Leitstellen keine ausländischen Rettungsdienste koordinieren können. Sie müssen sich vor Ort um einen lokalen Anbieter kümmern.
Ein häufiges Missverständnis besteht in der Vermischung von Kranken- und Pflegeversicherung. Während die Pflegeversicherung (SGB XI) das Pflegegeld exportiert, ist für ärztliche Behandlungen, Medikamente und Krankenhausaufenthalte die Krankenversicherung (SGB V) zuständig.
Wenn Sie als Rentner in ein EU-Land auswandern, bleiben Sie Mitglied Ihrer deutschen Krankenkasse. Sie müssen jedoch das Formular S1 (früher E 121) bei Ihrer deutschen Kasse anfordern. Mit diesem Dokument melden Sie sich bei der gesetzlichen Krankenversicherung in Ihrem neuen Heimatland an. Sie erhalten dann eine lokale Versichertenkarte und werden medizinisch genauso behandelt wie ein Einheimischer. Die Kosten rechnet die ausländische Kasse mit der deutschen ab. Bitte beachten Sie: Zuzahlungen oder Leistungseinschränkungen, die im Zielland üblich sind (z.B. hohe Eigenanteile bei Medikamenten in Frankreich oder Spanien), gelten dann auch für Sie. Die deutsche Kasse erstattet diese Differenzen nicht.
Für weitere offizielle und tagesaktuelle Informationen zu zwischenstaatlichen Regelungen empfehlen wir einen Blick auf die offiziellen Seiten der Ministerien, wie etwa das Bundesministerium für Gesundheit oder die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA).
Erwerben Sie wichtige Hilfsmittel am besten noch in Deutschland.
Wohnumfeldverbesserungen im Ausland werden meist nicht bezuschusst.
Um die theoretischen Regeln greifbar zu machen, betrachten wir drei typische Szenarien für den Lebensabend im Ausland:
1. Spanien (insbesondere Mallorca und die Kanaren)
Spanien ist das absolute Lieblingsziel deutscher Senioren. Da Spanien zur EU gehört, wird das deutsche Pflegegeld (zwischen 347 Euro und 990 Euro) problemlos und ungekürzt auf Ihr Konto überwiesen. Das spanische Pflegesystem ist jedoch stark auf die familiäre Pflege ausgerichtet; staatliche Sachleistungen (wie ambulante Pflegedienste) sind oft weniger umfangreich als in Deutschland. Der große Vorteil auf Mallorca oder Teneriffa ist die hohe Dichte an deutschsprachigen privaten Pflegediensten. Diese können Sie mit Ihrem deutschen Pflegegeld bezahlen. Reicht das Geld nicht aus, müssen Sie die Differenz aus eigener Tasche aufbringen.
2. Polen, Tschechien und Ungarn (Osteuropa)
Immer mehr Pflegebedürftige ziehen in osteuropäische Länder, oft direkt in dortige Senioren- oder Pflegeheime, da die Kosten für Unterbringung und Pflege dort einen Bruchteil der deutschen Preise betragen. Auch hier gilt: Polen und Tschechien sind in der EU, das Pflegegeld wird exportiert. Aber Vorsicht bei Heimeinzug: Wenn Sie in ein polnisches Pflegeheim ziehen, handelt es sich um vollstationäre Pflege (eine Sachleistung). Die deutsche Kasse zahlt hierfür nicht den deutschen Heimpflege-Zuschuss! Sie müssen die Heimkosten in Polen aus Ihrem eigenen Vermögen, Ihrer Rente und dem (meist weitergezahlten) Pflegegeld bestreiten. Dennoch ist dies oft deutlich günstiger als der Eigenanteil in einem deutschen Pflegeheim.
3. Thailand (Drittstaat)
Thailand lockt mit ganzjährig warmem Klima, exzellenter privater medizinischer Versorgung und extrem niedrigen Lohnkosten. Eine 24-Stunden-Pflege durch lokales Personal ist hier für Summen möglich, die in Deutschland undenkbar wären. Der große Nachteil: Da Thailand kein EU-Mitglied ist und kein Sozialversicherungsabkommen zur Pflege besteht, verlieren Sie nach sechs Wochen jeden Anspruch auf deutsches Pflegegeld. Sie sind komplett auf sich allein gestellt. Wer diesen Schritt wagt, benötigt ein solides finanzielles Polster oder eine exzellente private Pflegezusatzversicherung.
Ein oft vergessener, aber enorm wichtiger Punkt betrifft die Angehörigen, die die Pflege übernehmen. In Deutschland zahlt die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung für pflegende Angehörige, um deren eigenen Rentenanspruch zu stärken. Zudem sind Pflegepersonen während der Pflegetätigkeit gesetzlich unfallversichert.
Wenn Sie gemeinsam mit Ihrem pflegenden Ehepartner ins EU-Ausland ziehen, können diese sozialen Absicherungen für die Pflegeperson unter bestimmten Bedingungen (basierend auf der EU-Verordnung 883/2004) durch die deutsche Pflegekasse aufrechterhalten werden. Dies ist ein hochkomplexes Rechtsgebiet, das zwingend im Vorfeld mit der Deutschen Rentenversicherung und der Pflegekasse geklärt werden muss. In Drittstaaten (außerhalb der EU) entfallen auch diese Schutzmechanismen für die Pflegeperson komplett.
Was passiert, wenn Sie bereits im EU-Ausland leben und erst dort pflegebedürftig werden? Können Sie aus Spanien oder Polen heraus überhaupt einen deutschen Pflegegrad beantragen?
Die Antwort lautet: Ja, das ist möglich. Da Sie (als Rentner) weiterhin in der deutschen Pflegeversicherung versichert sind, haben Sie das Recht, einen Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit bei Ihrer deutschen Pflegekasse zu stellen.
Der Prozess unterscheidet sich jedoch von dem in Deutschland:
Sie stellen den Antrag formlos bei Ihrer deutschen Kasse.
Die Pflegekasse bittet in der Regel den zuständigen Sozialversicherungsträger an Ihrem ausländischen Wohnort um Amtshilfe. Das bedeutet, ein Gutachter der spanischen oder polnischen Behörden kommt zu Ihnen nach Hause und erstellt ein Gutachten über Ihre Selbstständigkeit.
Dieses Gutachten wird an den Medizinischen Dienst (MD) in Deutschland übermittelt.
Der deutsche MD übersetzt und interpretiert das Gutachten nach den deutschen Richtlinien (dem Neuen Begutachtungsassessment, NBA) und empfiehlt der Kasse einen Pflegegrad.
Alternativ nutzen immer mehr deutsche Pflegekassen die Möglichkeit, die Begutachtung direkt per Video-Call (z.B. über ein Tablet oder Smartphone) mit einem deutschen Gutachter durchzuführen. Dies beschleunigt den Prozess enorm. Sie sollten bei der Beantragung aktiv nach dieser Möglichkeit fragen.
Die Begutachtung für den Pflegegrad kann oft per Videocall erfolgen.
Um den Übergang so reibungslos wie möglich zu gestalten, haben wir von PflegeHelfer24 eine Checkliste für Sie zusammengestellt. Arbeiten Sie diese Punkte rechtzeitig ab, idealerweise sechs bis zwölf Monate vor Ihrem geplanten Umzug:
1. Pflegekasse informieren: Melden Sie Ihren geplanten Umzug oder den monatelangen Urlaub zwingend vorab schriftlich Ihrer Pflegekasse. Verschweigen Sie den Umzug nicht, da dies zu empfindlichen Rückforderungen führen kann.
2. Krankenkasse kontaktieren: Beantragen Sie das Formular S1 für die Registrierung im ausländischen Gesundheitssystem.
3. Beratungseinsatz klären: Vereinbaren Sie mit der Pflegekasse schriftlich, wie und durch wen der verpflichtende Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI an Ihrem neuen Wohnort erbracht und nachgewiesen werden kann.
4. Hilfsmittel organisieren: Kaufen Sie notwendige Hilfsmittel wie Elektromobile, Badewannenlifte oder Hörgeräte noch in Deutschland, solange Sie das deutsche System in Anspruch nehmen können.
5. Bankverbindung prüfen: Behalten Sie nach Möglichkeit ein deutsches Bankkonto oder ein SEPA-fähiges Konto im EU-Ausland, auf das das Pflegegeld gebührenfrei überwiesen werden kann.
6. Lokale Infrastruktur recherchieren: Gibt es an Ihrem Zielort deutschsprachige Ärzte? Wie weit ist das nächste Krankenhaus entfernt? Gibt es lokale Pflegedienste, die Sie im Notfall privat engagieren können?
7. Notfallplan erstellen: Was passiert, wenn Ihre private Pflegeperson im Ausland plötzlich selbst krank wird? Klären Sie ab, ob und wie Sie im Notfall Verhinderungspflege organisieren können.
8. Vollmachten anpassen: Stellen Sie sicher, dass Ihre Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung auch im Zielland rechtlich anerkannt werden. Oft ist eine notarielle Übersetzung (Apostille) notwendig.
In unserer täglichen Beratungspraxis bei PflegeHelfer24 stoßen wir immer wieder auf gefährliche Halbwahrheiten. Hier sind die häufigsten Irrtümer, die Sie unbedingt vermeiden sollten:
Irrtum 1: "Ich kann meinen deutschen Pflegedienst einfach mit ins Ausland nehmen."
Das ist in der Praxis fast unmöglich. Pflegedienste haben Verträge mit den regionalen Pflegekassen in Deutschland. Sie dürfen nicht einfach dauerhaft im Ausland operieren und nach deutschen Sätzen abrechnen. Zudem greifen komplexe arbeitsrechtliche Regelungen (A1-Bescheinigung), wenn deutsches Personal im Ausland arbeitet.
Irrtum 2: "Ich bekomme im EU-Ausland mein volles Pflegegeld UND die vollen Sachleistungen des Ziellandes."
Falsch. Das europäische Sozialrecht verbietet eine Doppelfinanzierung. Wenn Sie im Ausland (z.B. in Spanien) Sachleistungen des dortigen Systems in Anspruch nehmen, meldet die spanische Behörde dies der deutschen Pflegekasse. Der Wert dieser Sachleistungen wird dann von Ihrem deutschen Pflegegeld abgezogen (Anrechnung). Sie erhalten dann nur noch ein anteiliges Pflegegeld.
Irrtum 3: "Mein Pflegegrad verfällt, wenn ich mich in Deutschland abmelde."
Nein. Ein in Deutschland rechtskräftig festgestellter Pflegegrad hat Bestandsschutz, solange Sie Mitglied der deutschen Pflegeversicherung der Rentner bleiben. Die Kasse hat jedoch das Recht, in regelmäßigen Abständen Wiederholungsbegutachtungen (auch im Ausland) durchzuführen, um zu prüfen, ob der Pflegegrad noch angemessen ist.
Irrtum 4: "Die deutsche Kasse zahlt mir den barrierefreien Umbau meiner spanischen Finca."
Leider nein. Der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (bis zu 4.000 Euro) ist an strenge deutsche Vorgaben geknüpft und wird für Immobilien im Ausland in der Regel kategorisch abgelehnt.
Irrtum 5: "Die 24-Stunden-Pflege, die ich aus Deutschland kenne, funktioniert in Spanien genauso."
Die Vermittlung von osteuropäischen Betreuungskräften (sogenannte 24-Stunden-Pflege) basiert in Deutschland auf der EU-Dienstleistungsfreiheit und dem Entsendemodell. Wenn Sie in Spanien leben, müssen sich die Agenturen und die Betreuungskräfte an spanisches Arbeitsrecht halten. Eine deutsche Agentur kann Ihnen in der Regel keine Betreuungskraft nach Spanien entsenden. Sie müssen vor Ort im Zielland nach entsprechenden Agenturen suchen, die nach lokalem Recht agieren.
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Ein Lebensabend im Ausland trotz Pflegebedürftigkeit ist kein unerreichbarer Traum, erfordert jedoch eine akribische Vorbereitung und tiefgreifendes Wissen über die sozialrechtlichen Rahmenbedingungen. Die wichtigste Botschaft lautet: Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz sind Sie durch den Export des Pflegegeldes finanziell abgesichert. Sie erhalten Ihre monatlichen Zahlungen (von 347 Euro bei Pflegegrad 2 bis zu 990 Euro bei Pflegegrad 5) auch in Ihrer neuen Heimat. Verlegen Sie Ihren Wohnsitz jedoch in ein Land außerhalb Europas (Drittstaat), müssen Sie sich darauf einstellen, dass die Zahlungen der deutschen Pflegekasse nach sechs Wochen endgültig eingestellt werden.
Das größte Risiko im EU-Ausland besteht darin, bürokratische Pflichten – wie den regelmäßigen Beratungseinsatz – zu vernachlässigen. Eine offene und frühzeitige Kommunikation mit Ihrer Pflegekasse ist daher der Schlüssel zum Erfolg. Versuchen Sie niemals, einen dauerhaften Auslandsaufenthalt als "langen Urlaub" zu tarnen; die Kassen haben weitreichende Möglichkeiten, dies zu überprüfen, und die Konsequenzen sind drastisch.
Wie PflegeHelfer24 Sie unterstützen kann
Bei PflegeHelfer24 sind wir Ihr verlässlicher Partner für alle Fragen rund um das Thema Pflege und Älterwerden. Auch wenn wir unsere ambulanten Pflegedienste und die Vermittlung der 24-Stunden-Pflege primär in Deutschland anbieten, stehen wir Ihnen im Vorfeld Ihrer Auswanderung mit unserer umfassenden Pflegeberatung zur Seite. Wir helfen Ihnen dabei, Ihre aktuelle Pflegesituation zu analysieren und die richtigen Weichen für die Zukunft zu stellen.
Besonders wichtig ist die Versorgung mit Hilfsmitteln, bevor Sie Deutschland verlassen. Ob Sie einen zuverlässigen Hausnotruf für die letzten Monate in der Heimat benötigen, sich für ein geländegängiges Elektromobil für die Strandpromenade auf Mallorca interessieren oder einen Barrierefreien Badumbau in Ihrem deutschen Haus planen, das Sie vielleicht nur noch in den Sommermonaten nutzen möchten – wir beraten Sie unabhängig, kompetent und direkt auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten.
Nehmen Sie Ihre Zukunft selbst in die Hand. Mit der richtigen Planung, den passenden Hilfsmitteln und dem Wissen um Ihre Rechte steht einem unbeschwerten und gut versorgten Lebensabend unter fremder Sonne nichts im Wege.
Alles Wichtige zur Pflege im Ausland auf einen Blick