Was zahlt die Krankenkasse bei Palliativpflege?

Was zahlt die Krankenkasse bei Palliativpflege?

Einführung in die Palliativpflege und Kostenübernahme

Wenn eine unheilbare Krankheit weit fortgeschritten ist, verändert sich der Fokus der medizinischen und pflegerischen Behandlung grundlegend. Nicht mehr die Heilung steht im Vordergrund, sondern der Erhalt der bestmöglichen Lebensqualität, die Linderung von Schmerzen und die Begleitung in der letzten Lebensphase. Diese Form der Versorgung wird als Palliativpflege oder Palliativversorgung bezeichnet. Für Betroffene und ihre Angehörigen ist diese Zeit emotional extrem belastend. Hinzu kommen oft drängende organisatorische und finanzielle Fragen: Was zahlt die Krankenkasse bei Palliativpflege? Welche Leistungen übernimmt die Pflegekasse? Und welche Kosten kommen auf die Familie zu?

In diesem umfassenden Ratgeber erfahren Sie detailliert, welche gesetzlichen Ansprüche Sie haben, wie die Finanzierung zwischen Kranken- und Pflegekassen aufgeteilt ist und welche konkreten Schritte Sie unternehmen müssen, um die bestmögliche Versorgung für sich oder Ihre Angehörigen zu organisieren. Unser Ziel ist es, Ihnen in dieser schweren Zeit die organisatorische Last zu nehmen, indem wir Ihnen einen klaren, verständlichen und faktisch fundierten Überblick über alle finanziellen Hilfen geben.

Freundliche Pflegekraft sitzt am Bett eines älteren Herrn und hört ihm aufmerksam zu

Eine vertrauensvolle Begleitung steht in der Palliativpflege im Mittelpunkt.

Die Grundlagen: Was bedeutet Palliativpflege und welche Ziele verfolgt sie?

Der Begriff Palliativ leitet sich vom lateinischen Wort "pallium" (der Mantel) ab. Die Palliativmedizin und Palliativpflege legen sich wie ein schützender Mantel um den schwerstkranken Menschen. Im Gegensatz zur kurativen Behandlung, die auf die Heilung einer Erkrankung abzielt, konzentriert sich die palliative Behandlung auf die Linderung von Symptomen. Dies wird in der Fachsprache als Symptomkontrolle bezeichnet.

Zu den Hauptzielen der Palliativpflege gehören:

  • Schmerztherapie: Die effektive Linderung von akuten und chronischen Schmerzen.

  • Symptomlinderung: Die Behandlung von belastenden Begleitsymptomen wie Atemnot, Übelkeit, Erbrechen, Angstzuständen oder extremer Schwäche.

  • Psychosoziale Begleitung: Die emotionale und seelische Unterstützung des Patienten und seiner Familie.

  • Spirituelle Begleitung: Die Begleitung bei existenziellen Fragen am Lebensende.

  • Vermeidung von Krankenhausaufenthalten: Dem Patienten soll ermöglicht werden, so lange wie möglich in seiner vertrauten häuslichen Umgebung zu bleiben.

Palliativpflege ist kein Zustand, der nur die letzten Tage eines Menschen betrifft. Sie kann und sollte oft schon Monate oder sogar Jahre vor dem Lebensende beginnen, beispielsweise bei fortgeschrittenen Krebserkrankungen, schweren neurologischen Leiden wie ALS, oder im Endstadium von Herz- und Lungenerkrankungen (wie schwerer COPD oder Herzinsuffizienz).

Das Zwei-Säulen-System in Deutschland: Krankenkasse und Pflegekasse

Um zu verstehen, wer welche Kosten übernimmt, ist es wichtig, das deutsche Sozialversicherungssystem zu kennen. Die Finanzierung der Palliativversorgung stützt sich im Wesentlichen auf zwei Säulen:

  1. Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV): Geregelt im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Krankenkasse ist für die medizinische Behandlung, die ärztliche Versorgung, verschreibungspflichtige Medikamente sowie die medizinische Behandlungspflege (z. B. Wundversorgung, Injektionen, Schmerzpumpen-Betreuung) zuständig.

  2. Die Gesetzliche Pflegeversicherung (SPV): Geregelt im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI). Die Pflegekasse, die organisatorisch an die Krankenkasse angegliedert ist, übernimmt die Kosten für die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) sowie für Betreuungs- und Entlastungsleistungen, sobald ein anerkannter Pflegegrad vorliegt.

In der Palliativsituation greifen diese beiden Säulen eng ineinander. Ein schwerstkranker Patient erhält in der Regel Leistungen aus beiden Systemen gleichzeitig. Dies stellt sicher, dass sowohl die medizinische Symptomkontrolle als auch die tägliche Grundversorgung abgedeckt sind.

Medizinische Fachkraft richtet sorgfältig Medikamente auf einem Tablett

Die Krankenkasse übernimmt die medizinische Behandlungspflege.

Pflegerin hilft einer Seniorin behutsam beim Trinken aus einem Glas

Die Pflegekasse unterstützt bei der täglichen Grundpflege.

Die Allgemeine Ambulante Palliativversorgung (AAPV)

Die Allgemeine Ambulante Palliativversorgung (AAPV) ist die Basisversorgung für Patienten, die an einer unheilbaren, fortschreitenden Erkrankung leiden, deren Symptomlast aber noch mit den regulären medizinischen und pflegerischen Strukturen beherrschbar ist. Ziel der AAPV ist es, die Lebensqualität im häuslichen Umfeld zu erhalten.

Wer erbringt die Leistungen?
Die AAPV wird in der Regel von niedergelassenen Hausärzten oder Fachärzten koordiniert. Unterstützt werden sie von regulären ambulanten Pflegediensten. Viele dieser Ärzte und Pflegekräfte haben eine spezielle Basisfortbildung in der Palliativmedizin absolviert (sogenannte Palliativ-Care-Fachkräfte).

Was zahlt die Krankenkasse bei der AAPV?
Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten für diese Versorgung vollständig. Dazu gehören:

  • Ärztliche Hausbesuche: Auch außerhalb der regulären Sprechzeiten, sofern medizinisch notwendig.

  • Häusliche Krankenpflege: Die medizinische Behandlungspflege durch einen Pflegedienst, wie das Richten von Medikamenten, das Anlegen von Schmerzpflastern oder die Wundversorgung. Hierfür stellt der Arzt eine Verordnung häuslicher Krankenpflege aus.

  • Medikamente und Verbandmittel: Die Krankenkasse trägt die Kosten für Schmerzmittel und andere palliativmedizinische Präparate. Es fällt lediglich die gesetzliche Zuzahlung an (in der Regel 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro pro Medikament), sofern der Patient nicht von Zuzahlungen befreit ist.

Die Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung (SAPV)

Wenn die Symptome eines Patienten so komplex und belastend werden, dass die allgemeine Versorgung (AAPV) nicht mehr ausreicht, greift die Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung (SAPV). Der rechtliche Anspruch darauf ist in § 37b SGB V verankert. Die SAPV ist eine der wichtigsten und umfassendsten Errungenschaften des deutschen Gesundheitssystems für schwerstkranke Menschen.

Was ist das Besondere an der SAPV?
Die SAPV wird von multiprofessionellen Palliative-Care-Teams (PCT) erbracht. Diese Teams bestehen aus speziell ausgebildeten Palliativmedizinern, Palliativpflegekräften, Sozialarbeitern, Seelsorgern und Psychologen. Das herausragende Merkmal der SAPV ist die 24-Stunden-Rufbereitschaft. Patienten und Angehörige haben rund um die Uhr eine direkte Telefonnummer zu ihrem SAPV-Team. Bei akuten Krisen (z.B. plötzliche Atemnot oder extreme Schmerzspitzen) kommt sofort eine spezialisierte Fachkraft nach Hause – auch mitten in der Nacht. Dies verhindert in den meisten Fällen ungewollte Notarzteinsätze und Krankenhauseinweisungen.

Was zahlt die Krankenkasse bei der SAPV?
Die Kosten für die SAPV werden zu 100 Prozent von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Es fallen für den Patienten keine Zuzahlungen für die Einsätze des SAPV-Teams an. Die Krankenkasse zahlt:

  • Die vollständige medizinische und pflegerische Betreuung durch das Palliative-Care-Team.

  • Die 24-Stunden-Rufbereitschaft an 365 Tagen im Jahr.

  • Die Koordination aller beteiligten Versorger (Apotheken, Sanitätshäuser, ehrenamtliche Hospizhelfer).

  • Die psychosoziale Unterstützung der Angehörigen.

Wie wird die SAPV beantragt?
Die SAPV muss von einem Arzt (Hausarzt, Facharzt oder Krankenhausarzt bei der Entlassung) verordnet werden. Hierfür wird das sogenannte Muster 63 (Verordnung spezialisierter ambulanter Palliativversorgung) verwendet. Die Krankenkasse prüft die Verordnung in der Regel sehr schnell, da es sich um Eilfälle handelt. In der Praxis beginnt das SAPV-Team oft schon mit der Versorgung, während der formelle Antrag bei der Kasse noch bearbeitet wird.

Praxisbeispiel zur SAPV:
Herr Weber (78) leidet an fortgeschrittenem Lungenkrebs. Er hat den dringenden Wunsch, seine letzte Lebenszeit zu Hause zu verbringen. In den letzten Wochen leidet er zunehmend unter massiver Atemnot und starken Schmerzen, die mit Tabletten nicht mehr kontrollierbar sind. Sein Hausarzt verordnet die SAPV. Das Palliative-Care-Team installiert bei Herrn Weber zu Hause eine Schmerzpumpe, die kontinuierlich Medikamente abgibt. Als Herr Weber an einem Sonntag um 3 Uhr nachts eine Panikattacke durch Atemnot erleidet, ruft seine Frau die 24-Stunden-Hotline an. Eine Palliativschwester ist innerhalb von 30 Minuten vor Ort, spritzt ein Notfallmedikament und beruhigt die Situation. Für all diese Leistungen zahlt Familie Weber 0 Euro.

Pflegeteam bespricht sich ruhig am Küchentisch der Familie
Nachtszene: Beleuchtetes Fenster eines Hauses, davor parkt ein Auto eines Pflegedienstes
Pflegerin legt beruhigend die Hand auf die Schulter einer besorgten Angehörigen

Das SAPV-Team plant die individuelle Versorgung vor Ort.

Stationäre Palliativversorgung: Krankenhaus und Hospiz

Trotz bester ambulanter Versorgung gibt es Situationen, in denen eine Pflege zu Hause nicht mehr möglich ist. Sei es, weil die medizinischen Symptome zu komplex sind, oder weil die pflegenden Angehörigen an die Grenzen ihrer physischen und psychischen Belastbarkeit stoßen. In diesen Fällen greift die stationäre Palliativversorgung.

Die Palliativstation im Krankenhaus

Eine Palliativstation ist eine spezialisierte Abteilung innerhalb eines regulären Krankenhauses. Sie ist nicht darauf ausgelegt, dass Patienten dort ihre gesamte verbleibende Lebenszeit verbringen. Das Ziel eines Aufenthalts auf der Palliativstation (der meist zwischen 7 und 14 Tagen dauert) ist die Stabilisierung des Patienten. Komplexe Symptome sollen eingestellt, Medikamente neu justiert und die weitere Versorgung organisiert werden. Danach erfolgt idealerweise die Entlassung nach Hause (mit SAPV) oder in ein stationäres Hospiz.

Kostenübernahme: Da es sich um einen regulären Krankenhausaufenthalt (§ 39 SGB V) handelt, übernimmt die Krankenkasse die vollen Kosten. Versicherte über 18 Jahre müssen lediglich die gesetzliche Krankenhauszuzahlung von 10 Euro pro Tag für maximal 28 Tage im Kalenderjahr leisten. Wer diese Grenze im laufenden Jahr bereits erreicht hat oder chronisch krank und von Zuzahlungen befreit ist, zahlt nichts.

Das stationäre Hospiz

Ein stationäres Hospiz ist eine kleine, familiäre Einrichtung (meist mit 8 bis 16 Betten), die sich ausschließlich der Begleitung schwerstkranker und sterbender Menschen in ihrer letzten Lebensphase widmet. Die Aufnahme in ein Hospiz erfolgt, wenn eine Krankenhausbehandlung nicht mehr notwendig ist, eine Versorgung zu Hause aber aus medizinischen, pflegerischen oder familiären Gründen ausscheidet.

Kostenübernahme: Die Finanzierung von Hospizen war in der Vergangenheit oft ein Grund zur Sorge für Patienten. Dies hat sich grundlegend geändert. Mit dem Hospiz- und Palliativgesetz (HPG) von 2015 wurde die finanzielle Absicherung massiv gestärkt. Nach § 39a SGB V tragen die gesetzliche Kranken- und Pflegekasse heute 95 Prozent der zuschussfähigen Kosten eines Hospizplatzes. Die restlichen 5 Prozent muss das Hospiz selbst über Spenden aufbringen.

Für den Patienten und seine Angehörigen ist der Aufenthalt im stationären Hospiz völlig kostenlos. Es gibt keine Eigenbeteiligung, keine Zuzahlung und keine versteckten Kosten. Das Pflegegeld, welches der Patient zuvor eventuell bezogen hat, wird während des Hospizaufenthalts allerdings nicht weitergezahlt, da das Hospiz die vollständige Pflege übernimmt.

Um einen Platz in einem stationären Hospiz zu erhalten, muss ein Arzt die medizinische Notwendigkeit (eine sogenannte Hospizbedürftigkeit) bescheinigen. Zudem muss die Lebenserwartung ärztlich auf wenige Wochen bis Monate begrenzt eingeschätzt werden.

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Leistungen der Pflegekasse in der Palliativsituation

Während die Krankenkasse die medizinische Versorgung abdeckt, tritt die Pflegekasse (SGB XI) ein, wenn der Patient Unterstützung bei den Verrichtungen des täglichen Lebens benötigt (Körperpflege, Anziehen, Toilettengang, Nahrungsaufnahme). Dies ist in der Palliativphase fast immer der Fall.

Voraussetzung für Leistungen der Pflegekasse ist ein anerkannter Pflegegrad (1 bis 5). Da schwerstkranke Menschen nicht Wochen oder Monate auf eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) warten können, gibt es für Palliativpatienten ein gesetzlich vorgeschriebenes Eilverfahren (beschleunigte Begutachtung). Wenn eine palliative Situation vorliegt (z.B. durch Bestätigung des SAPV-Teams oder des Hausarztes), muss der Medizinische Dienst die Begutachtung innerhalb von einer Woche durchführen. Oft geschieht dies in solchen Ausnahmesituationen sogar nach Aktenlage, um den Patienten nicht zusätzlich zu belasten.

Sobald ein Pflegegrad ab Pflegegrad 2 festgestellt ist, haben Sie Anspruch auf folgende finanzielle Leistungen der Pflegekasse:

  • Pflegegeld: Wird ausgezahlt, wenn Angehörige die Grundpflege zu Hause selbst übernehmen. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad und beträgt monatlich zwischen 332 Euro (Pflegegrad 2) und 946 Euro (Pflegegrad 5) (Stand 2024/2025). Das Geld steht dem Pflegebedürftigen zur freien Verfügung und wird meist als finanzielle Anerkennung an die pflegenden Angehörigen weitergegeben.

  • Pflegesachleistungen: Wenn ein professioneller ambulanter Pflegedienst für die Grundpflege (z.B. morgendliches Waschen) beauftragt wird, dieser direkt mit der Pflegekasse ab. Das Budget hierfür liegt zwischen 761 Euro (Pflegegrad 2) und 2.200 Euro (Pflegegrad 5) monatlich.

  • Kombinationsleistung: Sie können Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren. Wenn der Pflegedienst beispielsweise nur 60 Prozent des Sachleistungsbudgets verbraucht, erhält der Patient noch 40 Prozent des anteiligen Pflegegeldes ausgezahlt.

  • Entlastungsbetrag: Unabhängig vom Pflegegrad (bereits ab Pflegegrad 1) stehen jedem Pflegebedürftigen 125 Euro pro Monat zu. Dieses Geld ist zweckgebunden und kann für anerkannte Alltagsbegleiter, Haushaltshilfen oder zur Deckung von Eigenanteilen genutzt werden.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Die Pflege eines schwerstkranken Angehörigen bringt Familien an ihre Grenzen. Die Pflegekasse bietet hier Entlastungsmöglichkeiten. Wenn die private Pflegeperson krank wird, Erholung braucht oder anderweitig verhindert ist, greift die Verhinderungspflege. Hierfür stellt die Pflegekasse ein Budget von 1.612 Euro pro Jahr zur Verfügung, um Ersatzpflegekräfte zu bezahlen. Reicht dies nicht aus, kann zusätzlich das Budget der Kurzzeitpflege (Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung auf Zeit) von 1.774 Euro anteilig genutzt werden. Durch die Zusammenlegung dieser Budgets (das sogenannte Gemeinsame Jahresbudget) ergeben sich noch flexiblere Möglichkeiten der Entlastung.

Helles, freundlich eingerichtetes Zimmer in einem stationären Hospiz mit Blick in den Garten

Ein stationäres Hospiz bietet einen geschützten Raum für die letzte Lebensphase.

Wichtige Hilfsmittel für die Palliativpflege zu Hause

Um die Pflege im eigenen Zuhause sicher und würdevoll zu gestalten, sind oft technische und pflegerische Hilfsmittel unerlässlich. Auch hier teilen sich Krankenkasse und Pflegekasse die Verantwortung. Die Krankenkasse zahlt medizinische Hilfsmittel (die dem Ausgleich einer Behinderung oder der Behandlung dienen), während die Pflegekasse Pflegehilfsmittel (die die Pflege erleichtern) übernimmt.

Zu den wichtigsten Hilfsmitteln in der Palliativpflege gehören:

  1. Das Pflegebett (Krankenbett): Ein elektrisch verstellbares Pflegebett ist oft das wichtigste Hilfsmittel. Es ermöglicht dem Patienten, aufrecht zu sitzen, erleichtert das Aufstehen und schont den Rücken der pflegenden Angehörigen durch die Höhenverstellbarkeit. Es wird vom Arzt verordnet und meist von der Pflegekasse leihweise und kostenfrei zur Verfügung gestellt.

  2. Der Hausnotruf: Gerade wenn Patienten zeitweise allein zu Hause sind, bietet ein Hausnotrufsystem immense Sicherheit. Ein Knopfdruck am Handgelenk oder Halsband genügt, um eine Notrufzentrale zu kontaktieren. Die Pflegekasse übernimmt bei Vorliegen eines Pflegegrades einen monatlichen Zuschuss von 25,50 Euro für die Basisversorgung eines Hausnotrufs. Die einmalige Anschlussgebühr (meist um die 10,49 Euro) wird ebenfalls oft vollständig erstattet.

  3. Mobilitätshilfen (Rollstühle, Elektromobile): Wenn die Kraft schwindet, können Rollstühle, Elektrorollstühle oder Leichtgewichtrollatoren verordnet werden. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Standardmodelle, wobei eine gesetzliche Zuzahlung von maximal 10 Euro anfällt. Für die Nutzung im Außenbereich können auch Elektromobile verordnet werden, sofern der medizinische Nutzen nachgewiesen ist.

  4. Transferhilfen und Badumbau: Ein Badewannenlift oder ein Treppenlift können helfen, Barrieren in der Wohnung zu überwinden. Für sogenannte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (wie den Einbau eines Treppenlifts oder den Umbau der Wanne zur bodengleichen Dusche) zahlt die Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme.

  5. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: Hierzu zählen Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen und Schutzschürzen. Die Pflegekasse stellt hierfür ein monatliches Budget von 40 Euro (in Form einer kostenlosen Pflegebox, die direkt nach Hause geliefert wird) zur Verfügung.

Hinweis von PflegeHelfer24: Wir unterstützen Sie gerne bei der Organisation und Beantragung dieser Hilfsmittel. Ob Hausnotruf, Treppenlift oder Badewannenlift – eine rechtzeitige Beratung hilft, die Wohnumgebung optimal an die Bedürfnisse des Palliativpatienten anzupassen.

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Zuzahlungen und die Befreiung von der Zuzahlungspflicht

Obwohl die gesetzlichen Kassen den Löwenanteil der Kosten in der Palliativversorgung tragen, können gesetzliche Zuzahlungen (z.B. für Medikamente, Hilfsmittel, Krankenhausaufenthalte) in der Summe eine erhebliche finanzielle Belastung für die Familien darstellen.

Der Gesetzgeber hat hierfür eine Schutzgrenze, die sogenannte Belastungsgrenze, eingeführt (§ 62 SGB V). Niemand muss im Jahr mehr als 2 Prozent seiner Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt an Zuzahlungen leisten. Für chronisch kranke Menschen, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, sinkt diese Grenze sogar auf 1 Prozent. Palliativpatienten fallen fast ausnahmslos in die Kategorie der chronisch Kranken.

Wie funktioniert die Zuzahlungsbefreiung?
Sobald Sie im laufenden Kalenderjahr Zuzahlungen geleistet haben, die 1 Prozent Ihres jährlichen Bruttoeinkommens übersteigen, können Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung stellen. Sammeln Sie dafür zwingend alle Quittungen aus der Apotheke, von Krankenhausaufenthalten und Krankentransporten. Sobald der Betrag erreicht ist, stellt Ihnen die Krankenkasse einen Befreiungsausweis für den Rest des Jahres aus. Von diesem Moment an erhalten Sie alle verschreibungspflichtigen Medikamente und verordneten Hilfsmittel komplett zuzahlungsfrei.

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Finanzielle und rechtliche Absicherung für pflegende Angehörige

Die Pflege eines sterbenskranken Familienmitglieds erfordert Zeit, Kraft und ständige Präsenz. Viele Angehörige stehen vor dem Dilemma, wie sie Beruf und Pflege vereinbaren können, ohne ihren Arbeitsplatz oder ihr Einkommen zu verlieren. Der Gesetzgeber bietet hierfür spezielle Instrumente an:

Das Pflegeunterstützungsgeld (Kurzzeitige Arbeitsverhinderung)

Wenn eine akute Pflegesituation plötzlich eintritt (z.B. ein abrupter gesundheitlicher Einbruch, der eine sofortige Organisation der Palliativpflege erfordert), haben Arbeitnehmer das Recht, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben. Für diese Zeit zahlt die Pflegekasse auf Antrag das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung (ca. 90 Prozent des Nettoentgelts). Dieses Recht gilt pro pflegebedürftigem Angehörigen.

Die Familienpflegezeit und Pflegezeit

Wenn eine längere Pflege zu Hause absehbar ist, greift das Pflegezeitgesetz. Sie können sich für bis zu 6 Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. In dieser Zeit erhalten Sie keinen Lohn vom Arbeitgeber, können aber beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen, um den Lebensunterhalt abzusichern.

Die spezielle Palliativpflegezeit

Eine Besonderheit für die Begleitung in der allerletzten Lebensphase ist die Palliativpflegezeit. Wenn ein naher Angehöriger an einer unheilbaren, weit fortgeschrittenen Krankheit leidet, haben Beschäftigte das Recht, sich für bis zu 3 Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen. Der große Unterschied zur regulären Pflegezeit: Die Palliativpflegezeit kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Angehörige nicht zu Hause, sondern in einem stationären Hospiz gepflegt wird. So haben Familien die Möglichkeit, die letzten Wochen und Monate intensiv gemeinsam zu verbringen. Auch hier kann zur finanziellen Absicherung ein zinsloses staatliches Darlehen in Anspruch genommen werden.

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Schritt-für-Schritt: So beantragen Sie palliative Leistungen

Wenn Sie oder ein Angehöriger die Diagnose einer unheilbaren, fortschreitenden Erkrankung erhalten haben und der Übergang in die Palliativversorgung ansteht, fühlen sich viele vom bürokratischen Aufwand überfordert. Nutzen Sie diese Checkliste, um strukturiert vorzugehen:

  1. Das ärztliche Aufklärungsgespräch suchen: Sprechen Sie offen mit dem behandelnden Hausarzt oder Onkologen/Facharzt über die Prognose und den Wunsch nach palliativer Versorgung. Klären Sie, ob die allgemeine (AAPV) oder bereits die spezialisierte Versorgung (SAPV) notwendig ist.

  2. Verordnung ausstellen lassen: Bitten Sie den Arzt um die Ausstellung der entsprechenden Verordnungen (z.B. Muster 63 für die SAPV oder Verordnungen für Palliativpflege durch einen ambulanten Dienst).

  3. Kontakt zur Krankenkasse aufnehmen: Reichen Sie die ärztlichen Verordnungen umgehend bei der gesetzlichen Krankenkasse ein. Weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass es sich um eine Palliativverordnung handelt, um eine beschleunigte Bearbeitung zu gewährleisten.

  4. Palliative-Care-Team kontaktieren: Wenn SAPV verordnet wurde, nehmen Sie Kontakt zu einem lokalen Palliative-Care-Team auf. Eine Liste zugelassener Teams erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse, beim Hausarzt oder im Krankenhaussozialdienst. Das Team übernimmt oft die weitere direkte Kommunikation mit der Krankenkasse.

  5. Pflegegrad beantragen (Eilantrag): Stellen Sie sofort einen Antrag auf Leistungen der Pflegekasse. Nutzen Sie das Wort "Eilantrag" und fügen Sie ein ärztliches Attest über die palliative Situation bei. Der Medizinische Dienst muss dann innerhalb einer Woche begutachten.

  6. Hilfsmittel organisieren: Klären Sie mit dem Pflegedienst oder dem SAPV-Team, welche Hilfsmittel (Pflegebett, Hausnotruf, Toilettenstuhl) sofort benötigt werden. Lassen Sie sich diese vom Arzt verschreiben und reichen Sie die Rezepte beim Sanitätshaus bzw. bei der Kasse ein.

  7. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung prüfen: Stellen Sie sicher, dass alle rechtlichen Dokumente aktuell sind und den aktuellen Willen des Patienten bezüglich lebensverlängernder Maßnahmen widerspiegeln.

Weitere offizielle und detaillierte Informationen zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen finden Sie auch auf der Webseite des Ministeriums: Bundesministerium für Gesundheit - Hospiz- und Palliativversorgung.

Arzt und Patientin sitzen im vertrauensvollen Gespräch zusammen

Ein offenes ärztliches Gespräch ist der erste wichtige Schritt.

Angehörige sortiert übersichtlich Dokumente in einem Ordner auf dem Schreibtisch

Gute Organisation hilft bei der Beantragung aller Kassenleistungen.

Häufige Missverständnisse zur Palliativpflege

In unserer täglichen Beratungspraxis stoßen wir immer wieder auf Ängste und Mythen rund um das Thema Palliativversorgung. Es ist wichtig, diese aufzuklären:

  • Mythos 1: "Palliativmedizin bedeutet, dass der Tod unmittelbar bevorsteht."
    Fakt: Das ist falsch. Palliativmedizinische Maßnahmen können und sollten oft schon Monate oder Jahre vor dem Versterben einsetzen, parallel zu lebensverlängernden Therapien. Ziel ist in erster Linie die Lebensqualität, nicht die reine Sterbebegleitung.

  • Mythos 2: "Ein Hospizplatz kostet ein Vermögen und macht die Familie arm."
    Fakt: Wie oben detailliert beschrieben, ist der Aufenthalt in einem stationären Hospiz für den Patienten und seine Familie seit 2015 komplett kostenfrei. Die Kosten werden zu 95 Prozent von den Kassen und zu 5 Prozent aus Spendenmitteln des Hospizes getragen.

  • Mythos 3: "Wenn das SAPV-Team kommt, darf der Hausarzt nicht mehr behandeln."
    Fakt: Die SAPV ist eine ergänzende Leistung. Der vertraute Hausarzt bleibt weiterhin der primäre Ansprechpartner und arbeitet eng mit dem Palliative-Care-Team zusammen.

  • Mythos 4: "Morphium wird in der Palliativpflege eingesetzt, um das Leben zu verkürzen."
    Fakt: Dies ist ein gefährlicher Irrtum. Starke Schmerzmittel wie Morphium werden in der Palliativmedizin streng nach Leitlinien zur Schmerz- und Atemnotlinderung eingesetzt. Fachgerecht dosiert verkürzen sie das Leben nicht, sondern geben dem Patienten die Möglichkeit, schmerzfrei und entspannt am Leben teilzunehmen.

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Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

Die Organisation der Palliativpflege ist ein komplexes Thema, aber das deutsche Gesundheitssystem bietet ein starkes Auffangnetz. Hier sind die wichtigsten Erkenntnisse für Sie zusammengefasst:

  • Zuständigkeiten: Die Krankenkasse (SGB V) zahlt die medizinische Versorgung und Symptomkontrolle, die Pflegekasse (SGB XI) finanziert die Grundpflege und Betreuung bei Vorliegen eines Pflegegrades.

  • Ambulante Versorgung (AAPV & SAPV): Beide Formen der häuslichen Palliativversorgung werden vollständig von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt. Bei der SAPV steht Ihnen ein spezialisiertes Team mit einer 24-Stunden-Rufbereitschaft zur Verfügung.

  • Stationäres Hospiz: Ist eine Pflege zu Hause nicht mehr möglich, bietet das Hospiz einen geschützten Raum. Der Aufenthalt ist für den Patienten zu 100 Prozent kostenlos.

  • Pflegegrad-Eilverfahren: Bei palliativen Patienten muss der Medizinische Dienst den Antrag auf einen Pflegegrad innerhalb von einer Woche bearbeiten.

  • Hilfsmittel: Ein Pflegebett, ein Hausnotruf (mit 25,50 Euro Zuschuss) und Verbrauchshilfsmittel (40 Euro monatlich) erleichtern die Pflege zu Hause massiv und werden von den Kassen bezuschusst oder ganz bezahlt.

  • Zuzahlungsbefreiung: Achten Sie auf die Belastungsgrenze von 1 Prozent für chronisch Kranke, um sich von weiteren Zuzahlungen für Medikamente befreien zu lassen.

  • Angehörigen-Schutz: Nutzen Sie das Pflegeunterstützungsgeld (10 Tage) und die gesetzliche Palliativpflegezeit (bis zu 3 Monate), um sich für die Begleitung Ihres Angehörigen von der Arbeit freistellen zu lassen.

Die Zeit des Abschieds ist schwer genug. Zögern Sie nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die rechtzeitige Einbindung von Palliativmedizinern, Pflegediensten und Beratern stellt sicher, dass Sie und Ihre Angehörigen in dieser sensiblen Phase nicht allein gelassen werden und alle finanziellen Ansprüche, die Ihnen gesetzlich zustehen, auch vollumfänglich ausgeschöpft werden.

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Häufige Fragen zur Palliativpflege

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