Die Pflege eines geliebten Menschen in den eigenen vier Wänden ist eine Aufgabe, die höchsten Respekt verdient. Sie kostet Zeit, Kraft und nicht zuletzt auch Geld. Um Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen im Alltag zu unterstützen, hat der deutsche Gesetzgeber verschiedene finanzielle Hilfen ins Leben gerufen. Eine der wichtigsten und am häufigsten missverstandenen Leistungen der Pflegeversicherung ist der sogenannte Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 125 Euro.
Leider verfällt dieser Betrag jedes Jahr bei unzähligen Familien, weil die Regelungen zur Beantragung, zur Nutzung und zur Abrechnung oft als zu bürokratisch oder undurchsichtig empfunden werden. Dabei steht dieses Geld jedem Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 gesetzlich zu. In diesem umfassenden Ratgeber erfahren Sie als Pflegebedürftiger oder als pflegender Angehöriger alles, was Sie im Jahr 2026 über den Entlastungsbetrag wissen müssen. Wir zeigen Ihnen, wofür Sie das Geld einsetzen dürfen, wie Sie es mit den Dienstleistungen von PflegeHelfer24 kombinieren können und wie Sie verhindern, dass Ihre wertvollen Ansprüche ungenutzt verfallen.
Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene finanzielle Leistung der sozialen und privaten Pflegepflichtversicherungen in Deutschland. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet der § 45b SGB XI (Elftes Buch Sozialgesetzbuch). Ziel dieser Leistung ist es, die Selbstständigkeit von pflegebedürftigen Menschen zu fördern und gleichzeitig diejenigen Personen zu entlasten, die die Pflege im häuslichen Umfeld übernehmen – also meist die Ehepartner, Kinder oder Enkelkinder.
Jedem Pflegebedürftigen, der die Voraussetzungen erfüllt, steht ein fester Betrag von 125 Euro pro Monat zur Verfügung. Das entspricht einer jährlichen Summe von 1.500 Euro. Wichtig zu verstehen ist das Prinzip der Zweckbindung: Der Entlastungsbetrag wird Ihnen nicht einfach pauschal auf Ihr privates Girokonto überwiesen. Es handelt sich um ein sogenanntes Kostenerstattungsprinzip. Das bedeutet, Sie nehmen zunächst eine anerkannte Dienstleistung in Anspruch, bezahlen diese (oder treten den Anspruch ab) und die Pflegekasse erstattet die entstandenen Kosten bis zur maximalen Höhe Ihres Budgets.
Alle Verwendungsmöglichkeiten des Entlastungsbetrags auf einen Blick — mit praktischen Beispielen für den Alltag und Tipps zur Anbietersuche in Ihrer Region.
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Persönliche Betreuung im Alltag
Die Hürden für den Anspruch auf den Entlastungsbetrag sind erfreulich niedrig. Im Gegensatz zu vielen anderen Leistungen der Pflegekasse, die erst bei einer schwereren Pflegebedürftigkeit greifen, steht Ihnen der Entlastungsbetrag bereits sehr früh zu. Die grundlegenden Voraussetzungen sind:
Anerkannter Pflegegrad: Sie benötigen mindestens Pflegegrad 1. Auch bei den Pflegegraden 2, 3, 4 und 5 bleibt der Betrag stets bei 125 Euro im Monat. Er erhöht sich bei einem höheren Pflegegrad nicht.
Häusliche Pflege: Die pflegebedürftige Person muss im häuslichen Umfeld versorgt werden. Das kann die eigene Wohnung, das Haus der Angehörigen oder auch eine Senioren-WG sein.
Keine vollstationäre Pflege: Wer dauerhaft in einem klassischen Pflegeheim (vollstationäre Einrichtung) lebt, hat keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag, da dort die ganzheitliche Versorgung bereits über andere Budgets der Pflegekasse abgedeckt wird.
Sobald Ihnen der Pflegegrad 1 offiziell durch die Pflegekasse (meist nach Begutachtung durch den Medizinischen Dienst) zugesprochen wurde, steht Ihnen der Betrag ab dem Monat der Antragstellung zu. Sie müssen für den Entlastungsbetrag keinen separaten Antrag ausfüllen – das Budget wird automatisch für Sie im Hintergrund bereitgestellt.
Die Nutzungsmöglichkeiten für die 125 Euro sind gesetzlich klar definiert. Der Betrag darf nicht für den normalen Lebensunterhalt (wie Miete oder reguläre Lebensmittel) genutzt werden. Stattdessen muss das Geld für anerkannte Leistungen ausgegeben werden, die den Pflegealltag erleichtern. Die Pflegekasse unterscheidet dabei vier Hauptkategorien:
Angebote zur Unterstützung im Alltag (Alltagshilfen): Dies ist der häufigste Verwendungszweck. Hierzu zählen hauswirtschaftliche Hilfen wie das Reinigen der Wohnung, das Waschen und Bügeln der Wäsche oder das Einkaufen. Auch Betreuungsangebote wie Vorlesen, Spazierengehen, Begleitung zu Arztbesuchen oder die Beaufsichtigung von Demenzkranken fallen hierunter. Achtung: Der Dienstleister muss zwingend nach Landesrecht anerkannt sein. Eine private Putzhilfe aus der Nachbarschaft, die schwarz oder auf normaler Minijob-Basis arbeitet, kann über dieses Budget in der Regel nicht abgerechnet werden (Ausnahme: anerkannte Nachbarschaftshilfe in einigen Bundesländern).
Tages- und Nachtpflege (Teilstationäre Pflege): Wenn der Pflegebedürftige tagsüber oder nachts in einer Einrichtung betreut wird, übernimmt die Pflegekasse zwar die Pflegekosten über ein separates Budget, aber für Unterkunft, Verpflegung (die sogenannten Hotelkosten) und Investitionskosten müssen Sie selbst aufkommen. Diese Eigenanteile können Sie sich über den Entlastungsbetrag erstatten lassen.
Kurzzeitpflege: Ähnlich wie bei der Tagespflege müssen Sie bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem Pflegeheim (beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt) die Kosten für Unterkunft und Verpflegung selbst tragen. Auch hier können die 125 Euro zur Deckung dieser Eigenanteile herangezogen werden.
Leistungen ambulanter Pflegedienste: Sie können einen professionellen Pflegedienst beauftragen, um pflegende Angehörige zu entlasten. Hier gibt es jedoch eine wichtige gesetzliche Einschränkung, die Sie unbedingt beachten müssen (siehe nächster Abschnitt).
Alltagshilfe beim Einkaufen
Betreuung und Gesellschaft
Wenn Sie oder Ihr Angehöriger den Pflegegrad 1 haben, gibt es eine wesentliche Besonderheit im Vergleich zu den höheren Pflegegraden. Bei Pflegegrad 1 erhalten Sie noch keine regulären Pflegesachleistungen (das Budget für den ambulanten Pflegedienst) und auch kein Pflegegeld (das Geld zur freien Verfügung für pflegende Angehörige).
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Personen mit Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag von 125 Euro auch für die sogenannte körperbezogene Pflegemaßnahme (Grundpflege) durch einen ambulanten Pflegedienst nutzen dürfen. Das bedeutet: Sie können das Geld nutzen, damit eine Pflegekraft beim Duschen, Anziehen oder bei der Körperpflege hilft.
Haben Sie hingegen Pflegegrad 2 bis 5, dürfen Sie den Entlastungsbetrag nicht für körperbezogene Pflegemaßnahmen (wie Waschen oder Anziehen) durch den Pflegedienst verwenden. Für diese Aufgaben steht Ihnen bei diesen Pflegegraden das deutlich höhere Budget der Pflegesachleistungen zur Verfügung. Bei Pflegegrad 2 bis 5 darf der Entlastungsbetrag beim Pflegedienst nur für Betreuungsleistungen oder hauswirtschaftliche Hilfen eingesetzt werden.
Als ganzheitlicher Spezialist für Seniorenpflege, Beratung und Organisation in ganz Deutschland bietet PflegeHelfer24 zahlreiche Dienstleistungen an, die Sie in Ihrem Pflegealltag massiv entlasten. Es ist wichtig zu verstehen, welche unserer Leistungen Sie mit dem Entlastungsbetrag finanzieren können und für welche Hilfen andere Budgets der Pflegekasse vorgesehen sind.
Dafür können Sie den Entlastungsbetrag bei uns (oder unseren zertifizierten Partnern) nutzen:
Alltagshilfe: Unsere zertifizierten Partner im Bereich der Alltagshilfe übernehmen das Putzen, Einkaufen und die Begleitung im Alltag. Da wir mit Anbietern zusammenarbeiten, die nach Landesrecht anerkannt sind, können Sie die 125 Euro problemlos dafür einsetzen.
Ambulante Pflege: Benötigen Sie Betreuungsleistungen oder hauswirtschaftliche Versorgung durch einen unserer ambulanten Pflegedienst-Partner, kann dies über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden. Bei Pflegegrad 1 sogar für die Grundpflege.
Pflegeberatung: Eine umfassende Beratung zu Hause, die über die gesetzlich kostenfreien Standardberatungen hinausgeht und konkrete Alltagsbegleitung umfasst, kann unter bestimmten Voraussetzungen über anerkannte Betreuungsangebote abgerechnet werden.
24-Stunden-Pflege: Bei der Vermittlung von Betreuungskräften in häuslicher Gemeinschaft (sogenannte 24-Stunden-Pflege) können die 125 Euro genutzt werden, sofern der beauftragte Dienstleister über die entsprechende landesrechtliche Anerkennung für Unterstützungsangebote im Alltag verfügt. Sprechen Sie unsere Berater direkt darauf an, ob dies bei Ihrem gewählten Betreuungsmodell anwendbar ist.
Dafür wird der Entlastungsbetrag NICHT genutzt (Hier greifen andere Kassenleistungen):
Hilfsmittel wie Hausnotruf, Elektrorollstuhl oder Elektromobil: Ein Hausnotruf wird beispielsweise separat von der Pflegekasse mit monatlich 25,50 Euro bezuschusst, wenn ein Pflegegrad vorliegt. Elektrorollstühle oder Elektromobile werden bei medizinischer Notwendigkeit meist über die Krankenkasse (nicht Pflegekasse) nach ärztlicher Verordnung finanziert.
Treppenlift, Badewannenlift und Barrierefreier Badumbau: Für diese Umbauten müssen Sie nicht Ihren Entlastungsbetrag opfern! Hierfür gibt es den Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Die Pflegekasse zahlt hier bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme und Pflegebedürftigem.
Hörgeräte: Diese fallen in den Bereich der Hilfsmittelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung und werden durch den HNO-Arzt verordnet.
Das Team von PflegeHelfer24 berät Sie gerne unverbindlich, wie Sie all diese verschiedenen Budgets – von den 125 Euro Entlastungsbetrag bis hin zu den 4.000 Euro für den Badumbau – optimal und rechtssicher kombinieren, um die beste Versorgung für Ihre Angehörigen sicherzustellen.
Grundpflege bei Pflegegrad 1
Viele Familien schrecken vor der Nutzung des Entlastungsbetrages zurück, weil sie den bürokratischen Aufwand fürchten. Dabei gibt es zwei sehr gut funktionierende Wege, um an das Geld zu kommen.
Weg 1: Das Kostenerstattungsprinzip (Sie gehen in Vorleistung)
Weg 2: Die Abtretungserklärung (Der bequeme Weg)
Abtretungserklärung (auch Abtretungsvertrag genannt) Gebrauch machen. Hierbei unterschreiben Sie ein Dokument, das dem Dienstleister erlaubt, seine erbrachten Leistungen direkt mit Ihrer Pflegekasse abzurechnen. Sie erhalten dann im Idealfall gar keine Rechnung mehr nach Hause, sondern der Pflegedienst oder die Alltagshilfe holt sich die 125 Euro direkt von der Kasse. Sollten die Leistungen des Dienstleisters in einem Monat teurer sein als Ihr verfügbares Budget auf dem Pflegekonto, stellt Ihnen der Dienstleister lediglich die Differenz als Eigenanteil in Rechnung.
Eine der häufigsten und wichtigsten Fragen lautet: "Muss ich die 125 Euro jeden Monat ausgeben, oder kann ich das Geld ansparen?" Die gute Nachricht ist: Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass Sie das Geld ansparen können. Die schlechte Nachricht: Das geht nicht unbegrenzt, und es gibt eine harte Frist, an der das Geld unwiderruflich verfällt.
Das System funktioniert wie folgt:
Monatlicher Übertrag: Wenn Sie in einem Monat (z. B. im Januar) keine Leistungen in Anspruch nehmen, verfallen die 125 Euro nicht am Monatsende. Sie werden automatisch auf den nächsten Monat (Februar) übertragen. Im Februar stehen Ihnen dann 250 Euro zur Verfügung.
Jahresübertrag: Alle Beträge, die Sie in einem Kalenderjahr (vom 1. Januar bis zum 31. Dezember) nicht verbraucht haben, werden in das nächste Kalenderjahr übernommen.
Die Verfallsfrist (30. Juni): Hier ist höchste Vorsicht geboten! Die angesparten Beträge aus dem Vorjahr müssen zwingend bis zum 30. Juni des Folgejahres verbraucht werden. Alles, was aus dem Vorjahr stammt und bis zum 30. Juni nicht für Rechnungen genutzt wurde, verfällt ersatzlos am 1. Juli.
Ein konkretes Rechenbeispiel für das Jahr 2026:
Pflegegrad 2. Im gesamten Jahr 2025 hat er den Entlastungsbetrag nicht genutzt. Er hat also 12 x 125 Euro = 1.500 Euro angespart. Diese 1.500 Euro nimmt er mit in das Jahr 2026. Bis zum 30. Juni 2026 hat Herr Müller nun Zeit, diese alten 1.500 Euro auszugeben. Tut er dies nicht, sind sie am 1. Juli 2026 für immer verloren. Gleichzeitig sammelt er ab Januar 2026 natürlich wieder jeden Monat neue 125 Euro an, die wiederum bis zum 30. Juni 2027 gültig bleiben.
Tipp der Redaktion: Warten Sie nicht bis Mai oder Juni, um aufgestaute Beträge auszugeben. Anerkannte Dienstleister sind oft auf Monate im Voraus ausgebucht. Beginnen Sie frühzeitig im Jahr mit der Planung, beispielsweise für einen großen Frühjahrsputz, die Gartenpflege im Frühling oder die Begleitung zu Ausflügen, um das Budget sinnvoll zu nutzen.
Fristen im Blick behalten
Oftmals stellen pflegende Angehörige fest, dass 125 Euro im Monat bei den heutigen Stundenlöhnen für Dienstleister nicht sehr weit reichen. Eine professionelle Alltagshilfe kostet je nach Region zwischen 30 und 45 Euro pro Stunde. Das bedeutet, das Budget reicht oft nur für 3 bis 4 Stunden Hilfe im Monat.
Es gibt jedoch einen legalen und sehr effektiven Trick, um dieses Budget massiv aufzustocken: Den sogenannten Umwandlungsanspruch nach § 45a SGB XI.
Wenn Sie einen Pflegegrad 2 oder höher haben und zu Hause gepflegt werden, steht Ihnen ein monatliches Budget für ambulante Pflegedienste zu (die Pflegesachleistungen). Bei Pflegegrad 2 sind das aktuell 761 Euro, bei Pflegegrad 3 sogar 1.432 Euro. Wenn Sie dieses Budget nicht oder nicht vollständig aufbrauchen, weil beispielsweise Ihre Kinder einen Großteil der Pflege selbst übernehmen, können Sie bis zu 40 Prozent dieses Sachleistungsbudgets in einen zusätzlichen Entlastungsbetrag umwandeln.
Beispielrechnung Umwandlungsanspruch (Pflegegrad 2):
761 Euro an Pflegesachleistungen zu. Sie nutzen davon maximal 40 Prozent, also rund 304,40 Euro, nicht für den Pflegedienst, sondern wandeln diese um. Addiert man nun diese 304,40 Euro mit den regulären 125 Euro Entlastungsbetrag, stehen Ihnen plötzlich über 429 Euro jeden Monat zur Verfügung, um Haushaltshilfen, Alltagsbegleiter oder Betreuungsgruppen zu bezahlen!
Um diesen Anspruch geltend zu machen, müssen Sie lediglich Ihrer Pflegekasse mitteilen, dass Sie von Ihrem Umwandlungsanspruch nach § 45a SGB XI Gebrauch machen möchten. Das kann formlos geschehen. Wichtig: Die Umwandlung ist nur möglich, wenn Sie den entsprechenden Teil der Pflegesachleistungen im jeweiligen Monat nicht bereits durch einen ambulanten Pflegedienst verbraucht haben.
Ein Aspekt, der bei der Nutzung des Entlastungsbetrages immer wieder zu Frustration führt, sind die regionalen Unterschiede. Im Gesetzestext steht, dass die Angebote zur Unterstützung im Alltag "nach Landesrecht anerkannt" sein müssen. Das bedeutet, dass jedes der 16 deutschen Bundesländer eigene Regeln aufstellen darf, wer sich als anerkannter Dienstleister registrieren darf.
In einigen Bundesländern, wie beispielsweise Nordrhein-Westfalen (NRW) oder Bayern, wurden die Regeln in den letzten Jahren deutlich gelockert. Dort ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass auch Privatpersonen aus der Nachbarschaft (die sogenannte Nachbarschaftshilfe) über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden können. Diese Nachbarn dürfen jedoch nicht mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein und dürfen nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Zudem müssen sie meist einen kurzen Pflegekurs absolviert haben.
In anderen Bundesländern sind die Regeln strenger, und es dürfen ausschließlich zertifizierte Unternehmen oder Vereine abgerechnet werden. Bevor Sie also eine private Person engagieren und auf eine Kostenerstattung hoffen, müssen Sie zwingend bei Ihrer zuständigen Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt erfragen, wie die Regeln für die Nachbarschaftshilfe in Ihrem spezifischen Bundesland aktuell aussehen. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, beauftragen Sie professionelle, zertifizierte Agenturen – diese sind bundesweit anerkannt.
Weitere offizielle Informationen zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen finden Sie auch beim Bundesministerium für Gesundheit.
Damit Sie nicht im Dschungel der Paragrafen verloren gehen, haben wir eine einfache Checkliste für Sie zusammengestellt, wie Sie am besten vorgehen:
Pflegegrad sichern: Der erste und wichtigste Schritt ist das Vorliegen eines Pflegegrades. Falls noch nicht geschehen, stellen Sie bei Ihrer Pflegekasse einen "Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung".
Bedarf ermitteln: Überlegen Sie gemeinsam mit Ihren Angehörigen, wo im Alltag die größte Belastung liegt. Ist es das wöchentliche Putzen? Das Einkaufen schwerer Getränke? Oder die stundenweise Betreuung des demenzkranken Partners, damit der pflegende Angehörige in Ruhe zum Friseur oder Arzt gehen kann?
Anerkannten Dienstleister finden: Suchen Sie nach Anbietern in Ihrer Region. Achten Sie zwingend auf den Zusatz "Anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI" oder fragen Sie direkt nach, ob der Anbieter mit der Pflegekasse abrechnen darf. PflegeHelfer24 unterstützt Sie gerne bundesweit bei der Suche nach passenden, zertifizierten Partnern.
Vertrag schließen und Abtretung klären: Vereinbaren Sie mit dem Dienstleister den Umfang der Hilfe. Fragen Sie direkt, ob eine Abtretungserklärung möglich ist, damit Sie nicht in Vorleistung treten müssen.
Leistungen abrufen: Lassen Sie die Dienstleistung durchführen. Der Dienstleister dokumentiert seine Stunden (meist in einem Leistungsnachweis, den Sie abzeichnen müssen).
Abrechnen (falls keine Abtretung): Reichen Sie die Rechnung am Monatsende mit einem kurzen Anschreiben ("Hiermit beantrage ich die Erstattung der beigefügten Rechnung über den Entlastungsbetrag") bei Ihrer Pflegekasse ein.
Gemeinsame Planung der Leistungen
Mehr Lebensqualität durch Entlastung
Trotz bester Absichten machen viele Familien Fehler, die dazu führen, dass sie auf den Kosten sitzen bleiben oder das Budget verfällt. Achten Sie besonders auf diese Punkte:
Schwarzarbeit oder unzertifizierte Hilfen: Wenn Sie der netten Studentin von nebenan 15 Euro bar auf die Hand geben, damit sie putzt, können Sie dafür keine Quittung bei der Pflegekasse einreichen. Der Entlastungsbetrag darf nicht zur Förderung von Schwarzarbeit genutzt werden. Ohne offizielle Rechnung eines anerkannten Dienstleisters (oder offiziell registrierter Nachbarschaftshilfe) gibt es kein Geld zurück.
Die Frist am 30. Juni vergessen: Wie bereits erwähnt, verfallen angesparte Beträge aus dem Vorjahr Mitte des Folgejahres. Markieren Sie sich den Mai im Kalender dick rot, um bis dahin alle Restbeträge abzurufen.
Geld an Angehörige auszahlen wollen: Der Entlastungsbetrag kann nicht als eine Art "zweites Pflegegeld" an die pflegende Ehefrau oder den pflegenden Sohn ausgezahlt werden. Das Geld ist streng zweckgebunden für externe Dienstleister gedacht. Verwandte bis zum zweiten Grad sind von der Erstattung grundsätzlich ausgeschlossen.
Rechnungen zu spät einreichen: Zwar verjähren Ansprüche aus der Pflegeversicherung gesetzlich erst nach vier Jahren, aber es ist ratsam, Rechnungen zeitnah einzureichen. Wenn Sie Rechnungen über Monate sammeln, verlieren Sie schnell den Überblick über Ihr noch verfügbares Budget und treten in unnötig hohe finanzielle Vorleistung.
Falsche Leistungen bei Pflegegrad 2-5 buchen: Denken Sie daran: Wenn Sie Pflegegrad 2 oder höher haben, zahlt der Entlastungsbetrag nicht für das morgendliche Waschen durch den Pflegedienst. Reichen Sie eine solche Rechnung als Entlastungsbetrag ein, wird die Kasse dies ablehnen.
Um die trockene Theorie mit Leben zu füllen, betrachten wir drei typische Situationen aus dem Alltag, in denen der Entlastungsbetrag eine enorme Hilfe darstellt:
Beispiel 1: Frau Weber (82 Jahre), Pflegegrad 1
125 Euro Entlastungsbetrag, um einen zertifizierten Hauswirtschaftsdienst zu engagieren. Alle zwei Wochen kommt eine Mitarbeiterin für zwei Stunden, saugt die Wohnung, wischt die Böden und reinigt das Bad. Die Rechnung von 120 Euro im Monat reicht Frau Weber bei der Kasse ein und bekommt sie voll erstattet. Sie kann so weiterhin selbstbestimmt in ihrer sauberen Wohnung leben.
Beispiel 2: Herr und Frau Schmidt, Pflegegrad 3
Beispiel 3: Herr Bauer (75 Jahre), Pflegegrad 2 (Umwandlungsanspruch)
Der Entlastungsbetrag ist nur ein Puzzleteil in der Gesamtversorgung. Als Experten von PflegeHelfer24 raten wir Ihnen, das System ganzheitlich zu betrachten. Wenn der Entlastungsbetrag aufgebraucht ist, gibt es weitere Töpfe, die Sie anzapfen können:
Verhinderungspflege: Wenn die private Pflegeperson (z.B. die Tochter) krank wird oder in den Urlaub fährt, können Sie Verhinderungspflege beantragen. Hierfür steht ein hohes jährliches Budget zur Verfügung, das stundenweise genutzt werden kann, um Ersatzpflegekräfte zu bezahlen.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Unabhängig vom Entlastungsbetrag stehen jedem Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 monatlich 40 Euro für Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Betteinlagen zu.
Wohnumfeldverbesserung: Wie bereits erwähnt, gibt es bis zu 4.000 Euro für den barrierefreien Umbau, etwa für einen Treppenlift oder eine bodengleiche Dusche.
Wer diese Budgets intelligent kombiniert, kann eine umfassende Versorgung zu Hause sicherstellen, ohne in finanzielle Nöte zu geraten.
Der Entlastungsbetrag ist eine wertvolle Ressource, die Sie nicht ungenutzt lassen sollten. Hier sind die wichtigsten Fakten noch einmal kompakt für Sie zusammengefasst:
Höhe: 125 Euro pro Monat (1.500 Euro im Jahr).
Anspruch: Jeder Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 bei häuslicher Pflege.
Zweck: Für anerkannte Alltagshilfen, Betreuung, Eigenanteile in der Tages-/Kurzzeitpflege und (mit Einschränkungen) ambulante Pflegedienste.
Abrechnung: Gegen Vorlage von Quittungen (Kostenerstattung) oder direkt über den Dienstleister (Abtretungserklärung).
Ansparen: Möglich bis zum 30. Juni des Folgejahres, danach verfällt das Geld.
Tipp: Nutzen Sie den Umwandlungsanspruch (§ 45a SGB XI), um das Budget durch ungenutzte Pflegesachleistungen um bis zu 40 Prozent aufzustocken.
Nutzen Sie die finanzielle Unterstützung, die Ihnen zusteht. Der Entlastungsbetrag wurde genau dafür geschaffen, um Ihnen und Ihren Angehörigen den Alltag ein Stück weit leichter, sicherer und angenehmer zu machen. Lassen Sie dieses Budget nicht verfallen!