Pflegehilfsmittel sind von der Pflege- bzw. Krankenkasse bezuschusste Produkte, die Ihnen kostenlos zustehen. Wir unterscheiden zwischen Hilfsmittel zum Verbrauch (z.B. Bettschutzunterlagen, Handschuhe) und technischen Hilfsmitteln (wie z.B. Rollatoren. Pflegebetten, etc.).
Hilfsmittel für den Alltag. Pflegehilfsmittel erleichtern Senioren und pflegenden Angehörigen die Pflege
Technische Hilfsmittel. Geräte wie Pflegebetten, Notrufsysteme und Patientenlifter können meist leihweise genutzt werden; die Pflegekasse trägt häufig die Kosten, eine geringe Zuzahlung ist möglich.
Hilfsmittel zum Verbrauch. Monatlich übernimmt die Pflegekasse bis zu 42 € für Verbrauchsprodukte wie Einmalhandschuhe, Masken oder Desinfektionsmittel.
Einfache Beantragung. Pflegehilfsmittel können unkompliziert über die Pflegekasse beantragt werden.
Pflegehilfsmittel erleichtern die häusliche Pflege und verbessern die Lebensqualität pflegebedürftiger Menschen. Sie helfen dabei, die Pflege zu vereinfachen, Beschwerden zu lindern und eine möglichst selbstständige Lebensführung im Alltag zu ermöglichen. Dieser Ratgeber richtet sich an Senioren, Menschen mit eingeschränkter Mobilität und ihre Angehörigen. Er erklärt leicht verständlich, was Pflegehilfsmittel sind, wer einen Anspruch darauf hat und wie man sie über die Pflegekasse beantragt. Außerdem erfahren pflegebedürftigen Personen und ihre Familien, welche Kosten die Pflegeversicherung übernimmt und wie eine Hilfsmittelversorgung in der Praxis aussieht.
Pflegehilfsmittel sind Hilfsmittel und Produkte, die speziell dafür vorgesehen sind, die Pflege zu erleichtern und die Versorgung von pflegebedürftigen Personen zu verbessern. Man unterscheidet grundsätzlich zwei Arten: technische Pflegehilfsmittel (wiederverwendbare Geräte) und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (Einmalprodukte). Beide Kategorien leisten Hilfe im Pflege-Alltag – ob durch praktische Geräte wie ein Pflegebett oder durch tägliche Verbrauchsprodukte wie Einmalhandschuhe.
Unter technische Pflegehilfsmittel versteht man wiederverwendbare Hilfsmittel oder Geräte, die pflegebedürftigen Personen im Alltag helfen. Beispiele hierfür sind Pflegebetten, Pflegerollstühle, mobile Notrufsysteme und Hausnotruf-Geräte oder spezielle Lagerungshilfen. Technische Pflegehilfsmittel werden oft leihweise zur Verfügung gestellt und können bei Nichtgebrauch zurückgegeben werden. Diese Produkte dienen dazu, die häusliche Pflege sicherer zu machen und die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person zu fördern.
Pflegebett: Ein elektrisch verstellbares Bett, das die Pflege erleichtert und den pflegebedürftigen mehr Komfort bietet. Pflegebetten ermöglichen eine bessere Lagerung und können Rücken und Gelenke entlasten.
Patientenlifter: Ein Hebe-Gerät, mit dem pflegebedürftigen Menschen z.B. vom Bett in den Rollstuhl gehoben werden können, ohne dass sich die Pflegepersonen übermäßig anstrengen müssen.
Pflegerollstuhl: Ein spezieller Rollstuhl (oft mit Kopfstütze und Liegefunktion) für Menschen, die dauerhaft auf Unterstützung angewiesen sind. Solche Pflegerollstühle helfen im Alltag bei der Fortbewegung und erleichtern den Angehörigen das Schieben und Positionieren.
Notrufsystem/Hausnotruf: Ein Notrufsystem (z.B. ein Hausnotruf) ermöglicht es pflegebedürftigen Menschen, im Notfall per Knopfdruck Hilfe zu rufen. Dieses Gerät wird am Körper getragen (häufig als Knopf oder Anhänger) und erhöht die Sicherheit im häuslichen Umfeld. Bei einem Sturz oder akuten Problemen kann so schnell Kontakt zu einer Notrufzentrale hergestellt werden.
Technische Pflegehilfsmittel müssen in der Regel bei der Pflegekasse beantragt werden. Oft ist auch eine medizinische Notwendigkeit nachzuweisen – beispielsweise durch eine Empfehlung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes. Die Kosten werden im Rahmen der Pflegeversicherung meist übernommen, jedoch ist eine Zuzahlung von 10% (maximal 25 Euro) üblich. Große Geräte wie Pflegebetten werden häufig leihweise und zuzahlungsfrei zur Verfügung gestellt, damit die pflegebedürftigen Versicherte sie für die Dauer der Pflege nutzen können. Falls ein Hilfsmittel (etwa ein Rollator oder Rollstuhl) ärztlich verordnet und ein Fall für die Krankenversicherung ist, übernimmt stattdessen die Krankenkasse die Kosten.
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Mehr erfahren →Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind Pflegehilfsmittel, die in aller Regel einmalig benutzt werden und danach entsorgt werden müssen. Diese Artikel dienen vor allem der Hygiene und dem Schutz der Pflegepersonen (häufig Angehörige) in der häuslichen Pflege. Da sie nach Gebrauch Verbrauchsmaterial sind, benötigt man sie regelmäßig nach. Die Pflegeversicherung stellt hierfür einen monatlichen Betrag zur Verfügung, sodass pflegebedürftigen Versicherte die wichtigsten Verbrauchsprodukte kostenlos oder ohne Zuzahlung erhalten können. Zu den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln gehören insbesondere:
Einmalhandschuhe – Schützen Pflegepersonen vor direktem Kontakt mit Körperflüssigkeiten; sie sind unsteril oder steril erhältlich (für normale Pflege genügen unsterile Handschuhe).
Desinfektionsmittel – Hier gibt es Desinfektionsmittel für die Hände und für Oberflächen. Sie dienen der Hygiene und beugen Infektionen vor (wichtig für beide Seiten: sowohl Pflegende als auch Pflegebedürftigen).
Mundschutz und FFP2-Masken – Einfache medizinische Masken (OP-Masken) oder FFP2 Masken schützen vor Tröpfcheninfektionen. In Zeiten von ansteckenden Krankheiten sind FFP2-Masken auch in der häuslichen Pflege sinnvoll, um Übertragungen zu vermeiden.
Schutzschürzen – Einmalschürzen aus Kunststoff zum Schutz der Kleidung der Pflegenden, z.B. beim Waschen oder Umlagern, um Verschmutzungen zu verhindern.
Bettschutzeinlagen – Saugfähige Bettschutzeinlagen für den Einmalgebrauch, die das Bett vor Nässe schützen (wichtig z.B. bei Inkontinenz). Sie nehmen Flüssigkeit auf und werden danach entsorgt.
Fingerlinge – Kleine Einmal-Fingerhandschuhe, z.B. für die Mund- und Zahnpflege oder das Eincremen, wenn kein ganzer Handschuh nötig ist.
Einmallätzchen – Einweg-Lätzchen zum Schutz der Kleidung beim Essen oder Pflegen, besonders praktisch, wenn die zu pflegende Person im Bett isst.
Eine gute Handhygiene ist wichtig: Desinfektionsmittel und Einmalhandschuhe gehören zu den gängigen Verbrauchsartikeln in der häuslichen Pflege.
All diese Produkte sind Verbrauchsmittel – sie werden aufgrund ihrer Beschaffenheit jeweils nur einmal genutzt, um die Hygiene sicherzustellen. Wichtig zu wissen: Diese Pflegehilfsmittel zum Verbrauch dienen der privaten Pflege durch Angehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen. Sie sind nicht dafür gedacht, einen professionellen Pflegedienst auszustatten. Wenn also ein ambulanter Pflegedienst ins Haus kommt, bringt dieser seine eigenen Hilfsmittel mit und verwendet nicht die privaten Vorräte.
Grundsätzlich haben alle pflegebedürftigen Menschen mit anerkanntem Pflegegrad einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel, sofern sie zu Hause oder im nicht-stationären Bereich gepflegt werden. Konkret bedeutet das: Ab Pflegegrad 1 können Leistungen für Pflegehilfsmittel beantragt werden. Es spielt keine Rolle, ob der Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5 ist – bereits ab der niedrigsten Stufe (PG1) besteht der Anspruch. Wichtig sind aber folgende Bedingungen:
Wohnsituation: Der pflegebedürftige Mensch lebt zu Hause, bei der Familie, in einer Wohngemeinschaft oder im Betreuten Wohnen. Wer im Pflegeheim (stationäre Pflege) lebt oder längere Zeit im Krankenhaus ist, hat keinen Anspruch auf die monatlichen Verbrauchs-Pflegehilfsmittel, da in stationären Einrichtungen die Versorgung anders geregelt ist.
Pflege durch Angehörige oder ambulant: Die Pflege findet zumindest teilweise durch Angehörigen oder Freunde statt (privat organisiert). Es kann zusätzlich ein ambulanter Pflegedienst beteiligt sein; auch dann bleibt der Anspruch bestehen.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von bis zu 42 Euro pro Monat bezogen werden. Für technische Pflegehilfsmittel (wie Pflegebett, Notruf etc.) gilt der Anspruch ebenfalls, sobald ein Pflegegrad vorliegt und die Pflege zu Hause erfolgt. In beiden Fällen muss vorab ein Antrag gestellt oder eine entsprechende Empfehlung im Gutachten des Medizinischen Dienstes gegeben worden sein.
Hinweis: Pflegebedürftige in stationärer Pflege (Pflegeheim) werden vom Heim mit allen notwendigen Pflegehilfsmitteln versorgt und können deshalb keine zusätzlichen Verbrauchsmittel über die Pflegekasse beantragen. Das gleiche gilt, wenn ausschließlich ein ambulanter Pflegedienst pflegt – dieser muss seine eigenen Mittel mitbringen.
Pflegehilfsmittel sind Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung, daher übernimmt die Pflegekasse (Pflegeversicherungsträger) die Kosten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Damit die Pflegekasse die Kostenübernahme gewährleistet, muss das Pflegehilfsmittel dazu dienen, die Pflege zu erleichtern, die Beschwerden des Pflegebedürftigen zu lindern oder ihm eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen. Zudem darf keine Leistungspflicht der Krankenkasse bestehen – d.h. es wird geprüft, ob das gewünschte Hilfsmittel vielleicht bereits als medizinisches Hilfsmittel von der Krankenversicherung übernommen würde. Ist es eindeutig ein Fall für die Pflegekasse, so gibt es im Normalfall grünes Licht.
Verbrauchsprodukte: Von den Kosten für Verbrauchsprodukte (Verbrauchs-Pflegehilfsmittel) werden bis zu 42 Euro pro Monat von der Pflegekasse erstattet. Dieser Betrag steht pflegebedürftigen Menschen monatlich maximal zur Verfügung – früher waren es 40 Euro, seit 2025 sind es 42 Euro. Wichtig: Es handelt sich um keine direkte Geldleistung, sondern um einen höchstbetrag für Sachleistungen. Das heißt, man kann entweder Pflegehilfsmittel im Wert von 42 Euro pro Monat beziehen (z.B. über eine Pflegebox) oder selbst kaufen und sich bis zu 42 Euro erstatten lassen. Gibt man mehr als 42 Euro aus, muss man die Mehrkosten selbst tragen. Nicht genutzte Beträge verfallen am Monatsende – sie sind nicht aufsparbar.
Technische Hilfsmittel: Für technische Pflegehilfsmittel übernimmt die Pflegekasse die Kostenübernahme in der Regel vollständig, stellt das Hilfsmittel oft leihweise zur Verfügung oder beteiligt sich. Die pflegebedürftige Person muss allerdings in vielen Fällen einen Eigenanteil von 10 % des Wertes leisten, maximal 25 Euro. Dieser Betrag ist eine gesetzliche Zuzahlung. Einige technische Pflegehilfsmittel wie z.B. ein einfacher Hausnotruf können als monatlicher Service von der Pflegekasse getragen werden (häufig Voraussetzung: mindestens Pflegegrad 2 und alleinlebend, genaue Kriterien variieren).
Das Pflegehilfsmittelverzeichnis (geführt vom GKV Spitzenverband) listet alle zugelassenen Pflegehilfsmittel, die im Rahmen der Pflegeversicherung zur Verfügung gestellt oder finanziert werden können. In dieser Liste kann man nachschlagen, ob ein bestimmtes Hilfsmittel von der Pflegekasse übernommen wird. Die Aufteilung in Produktgruppen zeigt, ob es sich um ein zum Verbrauch bestimmtes Pflegehilfsmittel (Gruppe 54) oder ein technisches handelt, und welche Bedingungen gelten.
Ein zentrales Anliegen für pflegebedürftige Menschen in häuslicher Pflege ist der monatliche Anspruch auf Verbrauchsartikel im Wert von bis zu 42 Euro. Diese Leistung wird oft als Pflegehilfsmittelpauschale bezeichnet, auch wenn es streng genommen keine pauschale Geldleistung ist, sondern ein maximaler Erstattungsbetrag. Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch haben Versicherte bereits ab Pflegegrad 1, sofern die Pflege daheim erfolgt.
Praktisch bedeutet dies: Man kann sich jeden Monat Pflegehilfsmittel im Wert von 42 Euro kostenlos liefern lassen oder selbst kaufen und die Ausgaben bis 42 Euro einreichen. Für die Versicherten entstehen dadurch keine Kosten, solange der Betrag eingehalten wird. 42 Euro pro Monat reichen in der Regel aus, um die wichtigsten Pflegemittel abzudecken.
Beispiel: Frau Müller hat Pflegegrad 2 und wird zu Hause von ihrem Mann gepflegt. Um die häusliche Versorgung zu erleichtern, bestellt Herr Müller jeden Monat eine Pflegebox mit Verbrauchsmaterialien. Darin befinden sich Produkte wie 2 Packungen Einmalhandschuhe, 1 Flasche Händedesinfektionsmittel, 1 Packung Flächendesinfektions-Tücher, 50 Einweg-Bettschutzeinlagen und einige Mundschutzmasken. Der Gesamtwert liegt bei etwa 42 €. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten, sodass Familie Müller nichts zuzahlen muss. Hätten sie mehr Verbrauchsmaterial benötigt (über dem Wert von 42 €), müssten sie den Mehrbetrag selbst finanzieren.
Schon ab Pflegegrad 1 stehen Ihnen Hilfsmittel im Wert von €42 pro Monat zu.
Jetzt beantragenUm Leistungen für Pflegehilfsmittel in Anspruch nehmen zu können, muss ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Der Antrag kann formlos (z.B. per Brief) oder mittels eines Formulars der Kasse gestellt werden. Viele Pflegekassen bieten inzwischen auf ihrer Webseite ein entsprechendes Online-Formular an. Wichtig ist, dass der Antrag von der pflegebedürftigen Person selbst oder einer bevollmächtigten Person unterschrieben wird.
Wie stellt man den Antrag? Folgende Schritte haben sich bewährt:
Informieren: Zunächst sollten sich pflegebedürftigen und Angehörigen überlegen, welche Hilfsmittel benötigt werden. Oft hilft ein Beratungsgespräch (z.B. mit einer Pflegeberatung oder einem Pflegestützpunkt), um den individuellen Bedarf festzustellen.
Kontakt mit der Pflegekasse: Nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Pflegekasse auf und informieren Sie sich über die Antragswege. Viele Kassen haben Formulare für Pflegehilfsmittel. Fragen Sie nach dem „Antrag auf Kostenübernahme für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“.
Antrag ausfüllen: Füllen Sie den Antrag aus. Hier werden Angaben zur pflegebedürftigen Person (Name, Versicherter), Pflegegrad, Pflegesituation (Pflege zu Hause durch wen?) und die gewünschten Pflegehilfsmittel gemacht. Man muss keinen Vertrag mit einem bestimmten Lieferanten angeben – es geht erst einmal um die generelle Bewilligung.
Abschicken und warten: Senden Sie den Antrag an die Pflegekasse (per Post oder online abschicken). Die Pflegekasse muss laut Gesetz innerhalb von 3 Wochen über den Leistungsantrag entscheiden. Wird zur Entscheidung der Medizinische Dienst eingeschaltet, verlängert sich die Frist auf 5 Wochen. Erfolgt keine fristgerechte Antwort, gilt der Antrag als genehmigt. In der Praxis kommt jedoch meist eine schriftliche Genehmigung. Diese Genehmigung umfasst oft gleich einen längeren Zeitraum, d.h. man muss nicht jeden Monat neu beantragen.
Bei technischen Pflegehilfsmitteln kann es sein, dass im Rahmen des Pflegegrad-Gutachtens bereits Hilfsmittel empfohlen wurden. Der Medizinische Dienst oder andere Gutachter geben im Gutachten konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittelversorgung ab. Solche Empfehlungen gelten automatisch als Antrag, sofern der pflegebedürftige zustimmt. Auch eine Pflegefachkraft (z.B. vom Pflegedienst oder der Beratung nach §37.3 SGB XI) kann Empfehlungen abgeben, die den Antrag erleichtern. All das dient dazu, den Versicherten die Versorgung zu vereinfachen, damit benötigte Hilfsmittel schneller zur Verfügung stehen.
Ist der Antrag genehmigt, gibt es zwei Wege, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch zu erhalten:
Selbst kaufen und Kosten erstatten lassen: Man kauft die benötigten Dinge (z.B. bei der Apotheke, im Sanitätshaus oder Drogeriemarkt) selbst und hebt die Quittungen auf. Anschließend reicht man die Belege bei der Pflegekasse ein. Diese erstattet die Ausgaben bis zum Höchstbetrag (derzeit 42 Euro pro Monat). Vorteil: völlige Freiheit, was Marke und Menge angeht; man kann genau nach eigenem Bedarf einkaufen. Nachteil: Man muss in Vorleistung gehen und hat etwas Aufwand mit dem Sammeln der Belege und Erstattung.
Lieferung frei Haus über einen Anbieter (Pflegebox): Man kann einen zugelassenen Anbieter (z.B. Apotheke, Sanitätshaus oder auf Pflegebox-Service spezialisierte Firma) beauftragen, die Pflegehilfsmittel monatlich zu liefern und direkt mit der Pflegekasse abzurechnen. In diesem Fall bekommt man die Pflegehilfsmittel meist als sogenannte Pflegebox nach Hause geliefert, ohne selbst etwas bezahlen zu müssen. Der Anbieter rechnet die Kosten (bis 42 €) direkt mit der Kasse ab. Vorteil: sehr bequem – Lieferung ins Haus, keine Vorauszahlung, kein Papierkram mit Belegen. Nachteil: Man ist an die Produkte gebunden, die der jeweilige Anbieter in seiner Pflegebox anbietet, und muss darauf achten, wirklich nur das zu bekommen, was man braucht.
Beide Wege haben ihre Berechtigung. Viele Familien entscheiden sich für die Pflegebox, weil sie Zeit spart und die monatliche Besorgung der Verbrauchsartikel erleichtert. Die Anbieter übernehmen oft sogar die gesamte Beantragung (Antragstellung) bei der Pflegekasse für einen – man füllt online oder telefonisch ein Formular aus, der Rest läuft automatisch.
Wichtig: Wählen Sie nur Anbieter, die Vertragspartner Ihrer Pflegekasse sind. In der Regel haben die Pflegekassen Verträge mit bestimmten Lieferanten abgeschlossen. Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall direkt bei Ihrer Kasse oder auf deren Seite, welche Firmen für die Hilfsmittelversorgung zugelassen sind. Der vom Ihnen gewählte Anbieter muss dann bei der ersten Bestellung einen Nachweis über eine fachliche Beratung erbringen und den Antrag bei der Kasse einreichen (dies geschieht meist im Hintergrund für Sie). Sobald genehmigt, bekommen Sie Ihre Pflegebox regelmäßig.
Viele Pflegehilfsmittel wie ein Pflegebett oder ein Notrufknopf erhöhen die Sicherheit zu Hause. Technische Hilfen werden oft leihweise von der Pflegeversicherung bereitgestellt.
RATGEBER
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Mehr lesen →Als Pflegebox bezeichnet man umgangssprachlich ein Paket mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, das monatlich nach Hause geliefert wird. Zahlreiche Anbieter werben mit kostenlosen Pflegebox-Angeboten, da sie direkt mit den Pflegekassen abrechnen können. Eine Pflegebox enthält typischerweise eine Kombination aus Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen, Masken, Schürzen etc. Oft kann man bei Vertragsabschluss angeben, welche Dinge man am meisten braucht (z.B. mehr Handschuhe, weniger FFP2-Masken, etc.). Seriöse Anbieter stellen den Inhalt nach individuellem Bedarf zusammen – starre Box-Kombinationen, die nicht angepasst werden können, sind laut neuen Regeln unzulässig. Schließlich haben nicht alle Pflegebedürftigen die gleichen Bedürfnisse.
Vorteile der Pflegebox: Die Pflegebox bringt Hilfe und Entlastung im Alltag. Familien haben mehr Zeit für die eigentliche Betreuung, weil das Organisatorische wegfällt. Die Artikel kommen versandkostenfrei ins Haus, meist in hoher Qualität, und man muss sich nicht um Erstattungen kümmern. Viele Angehörigen empfinden dies als große Erleichterung, da gerade pflegebedürftigen Menschen mit hohem Verbrauch an Pflegematerial ständig Nachschub brauchen. Mit einer Pflegebox ist sichergestellt, dass immer ausreichend Pflegehilfsmittel im Haus sind.
Schon ab Pflegegrad 1 stehen Ihnen Hilfsmittel im Wert von €42 pro Monat zu.
Jetzt beantragenAchtung: Leider gab es in der Vergangenheit auch Probleme mit einigen Pflegebox-Anbietern. Es kam vor, dass pflegebedürftige Personen unaufgefordert telefonisch kontaktiert wurden (Kontaktaufnahme ohne Wunsch) und ihnen dann einfach eine Pflegebox zugeschickt wurde, inklusive Antrag an die Kasse – obwohl sie nichts bestellt hatten. Teilweise wurden Verträge „untergeschoben“. Der GKV-Spitzenverband hat deshalb zum 1. Juli 2024 neue Regeln in den Verträgen mit den Lieferanten festgelegt:
Die Initiative zur Kontaktaufnahme muss vom Versicherten ausgehen – Anbieter dürfen also nicht einfach anrufen oder unangemeldet vor der Tür stehen.
Pflegehilfsmittel müssen nach individuellem Bedarf zusammengestellt werden. Vorgepackte Boxen ohne Anpassungsmöglichkeit sind nicht erlaubt.
Vor Bereitstellung muss eine Beratung durch geschulte Fachkräfte erfolgen. Dabei wird ermittelt, welche Pflegehilfsmittel wirklich notwendig und sinnvoll sind. Diese Beratung ist zu dokumentieren.
Als Verbraucher sollten Sie also darauf achten, dass Sie nichts unterschreiben, was Sie nicht möchten. Bestellen Sie eine Pflegebox nur, wenn Sie diese wirklich brauchen und von sich aus angefordert haben. Im Zweifel können Sie immer Kontakt mit Ihrer Pflegekasse aufnehmen oder eine Verbraucherberatungsstelle kontaktieren, wenn Ihnen etwas ungewöhnlich vorkommt.
Bedarf regelmäßig prüfen: Überlegen Sie von Zeit zu Zeit, welche Pflegehilfsmittel Sie tatsächlich verbrauchen und ob die Mengen passen. Horten Sie nicht unnötig viele Produkte, die Sie nicht nutzen – das bindet Lagerplatz und ggf. fehlt Ihnen dafür etwas anderes. Passen Sie ggf. Ihre Pflegebox-Bestellung an. Die meisten Anbieter erlauben eine flexible Anpassung oder Kündigung jederzeit.
Qualität und Komfort: Nutzen Sie technische Hilfen, um sich die Pflege zu erleichtern. Ein gutes Pflegebett mit verstellbarem Kopfteil oder ein Hausnotruf-System gibt sowohl dem pflegebedürftigen Menschen als auch den Angehörigen Sicherheit. Lassen Sie sich bei der Auswahl solcher Hilfsmittel beraten – beispielsweise von einer Pflegeberatung oder einer Pflegefachkraft.
Kostenübernahme klären: Scheuen Sie sich nicht, bei Ihrer Kasse nachzufragen, welche Leistungen zustehen. Die Palette der Unterstützungsangebote der Pflegeversicherung ist groß (42 Euro monatlich für Verbrauchsmaterial, techn. Hilfsmittel, Wohnraumanpassung, Beratung, etc.). Bei Fragen können auch Pflegestützpunkte oder die kostenlose Hotline der Pflegeversicherung weiterhelfen.
Hygiene beachten: Gerade bei Verbrauchshilfsmitteln wie Desinfektionsmittel und Masken ist der richtige Einsatz wichtig. Achten Sie auf korrekte Anwendung (z.B. Einwirkzeit des Händedesinfektionsmittels, Tragedauer einer FFP2-Maske etc.), um den bestmöglichen Schutz zu haben. Schultern Sie als pflegender Angehöriger nicht alles allein – nehmen Sie auch Hilfe in Anspruch, wo es geht (etwa durch einen ambulanten Dienst für bestimmte Aufgaben).
Angehörige und Pflegende entlasten: Pflegehilfsmittel sollen nicht nur dem pflegebedürftigen nutzen, sondern auch den pflegenden Angehörigen. Nutzen Sie z.B. Schutzschürzen und Einmalhandschuhe, um Ihre eigene Gesundheit zu schützen. Eine rutschfeste Badematte oder Haltegriffe (Hilfen im Bad) können Unfälle sowohl für Pflegende als auch Pflegebedürftige verhindern. Alles, was die Pflege zu Hause sicherer macht, ist sinnvoll.
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