Bundesverwaltungsgericht stoppt Eigenherstellung von Impfstoffen durch Ärzte

Djamal Sadaghiani
Urteil: Ärzte dürfen Corona-Impfstoffe nicht selbst herstellen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die rechtlichen Grenzen für Mediziner bei der eigenmächtigen Anfertigung von Vakzinen verdeutlicht. Ärzte dürfen keine eigenen Corona-Impfstoffe für ihre Patientinnen und Patienten herstellen, wenn die verwendeten Inhaltsstoffe nicht den anerkannten pharmazeutischen Standards für die Anwendung am Menschen entsprechen.

Strenge pharmazeutische Vorgaben gelten auch für Praxen

Im Zentrum des Rechtsstreits stand ein Mediziner aus Baden-Württemberg, der im Sommer 2021 den Behörden gemeldet hatte, einen eigenen Impfstoff gegen das Coronavirus herzustellen und seinen Patienten zu verabreichen. Als Ausgangsstoffe nutzte er unter anderem ein Peptid des Spikeproteins sowie Aluminiumhydroxid. Das zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe untersagte diese Praxis umgehend, woraufhin der Arzt den Klageweg beschritt.

Das Leipziger Bundesgericht wies die Revision des Klägers nun letztinstanzlich zurück (Az. 3 C 11.24). Nach den Vorgaben des Arzneimittelgesetzes dürfen bei der Zubereitung von Arzneien ausnahmslos Stoffe eingesetzt werden, die den anerkannten pharmazeutischen Regeln genügen. Im vorliegenden Fall waren die Ausgangsstoffe von den Herstellern explizit nur für Forschungszwecke und nicht für therapeutische Behandlungen am Menschen deklariert worden.

Grenzen der ärztlichen Therapiefreiheit

Der Kläger hatte argumentiert, dass das Herstellungsverbot seine ärztliche Therapiefreiheit unzulässig beschneide und entsprechende Auflagen vorrangig für Industrieunternehmen gelten sollten. Dieser Ansicht folgte das Gericht nicht.

  • Patientenschutz hat Vorrang: Gesetzliche Sicherheitsanforderungen an Wirkstoffe greifen auch dann, wenn Ärzte Rezepturen individuell für einzelne Personen zubereiten.
  • Kein Verstoß gegen Grundrechte: Weder die Berufsfreiheit des Arztes noch das Recht der Patienten auf Selbstbestimmung rechtfertigen den Einsatz von Substanzen ohne gesicherte pharmazeutische Qualität.

Bedeutung für Praxisalltag und Patientensicherheit

Die Entscheidung schafft Klarheit für das gesamte Gesundheitswesen und unterstreicht die strengen Sicherheitsstandards bei Impfungen und medikamentösen Therapien. Patientinnen und Patienten müssen sich darauf verlassen können, dass verabreichte Präparate den arzneimittelrechtlichen Kontrollen und Reinheitskriterien unterliegen. Für medizinisches Personal und Pflegekräfte bekräftigt das Urteil zudem die Relevanz offiziell zugelassener Arzneimittel im Versorgungsalltag.

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