Freispruch für Winfried Stöcker nach umstrittener Corona-Impfaktion
Der Arzt und Unternehmer Winfried Stöcker hat in zweiter Instanz einen juristischen Sieg errungen. Das Landgericht Lübeck sprach den Mediziner von den Vorwürfen frei, die im Zusammenhang mit einer aufsehenerregenden Corona-Impfaktion im Jahr 2021 standen. Damit kippte das Gericht das vorherige Urteil und hob eine empfindliche Geldstrafe auf.
Geldstrafe von 250.000 Euro ist vom Tisch
Noch im Juni 2024 hatte das Amtsgericht eine harte Strafe verhängt: Stöcker wurde zu 50 Tagessätzen à 5.000 Euro verurteilt, was einer Gesamtsumme von 250.000 Euro entsprach. Der Vorwurf lautete damals, er habe ein nicht zugelassenes Arzneimittel in den Verkehr gebracht. Gegen dieses Urteil legte Stöcker, der unter anderem von prominenten Anwälten vertreten wurde, umgehend Berufung ein – mit Erfolg.
Die Hintergründe der "Guerilla-Impfaktion"
Der Fall sorgte bundesweit für Schlagzeilen. Mitten in der Pandemie im November 2021 organisierte Stöcker am Lübecker Flughafen eine groß angelegte Impfaktion. Verabreicht wurde ein von ihm selbst entwickeltes Vakzin, für das jedoch keine offizielle Zulassung des Paul-Ehrlich-Instituts vorlag.
Die Aktion rief damals schnell die Behörden auf den Plan. Die Polizei musste anrücken, um die Veranstaltung aufzulösen, bei der sich bereits zahlreiche Impfwillige versammelt hatten. Für die Justiz stellte sich im Nachgang die Frage, ob sich der Mediziner durch diese eigenmächtige Initiative strafbar gemacht hatte.
Warum das Gericht auf Freispruch entschied
Die Berufungskammer des Landgerichts Lübeck begründete den Freispruch mit einer präzisen Auslegung des Arzneimittelgesetzes. Zwar stand außer Frage, dass es sich bei dem verabreichten Stoff um ein nicht zugelassenes Arzneimittel handelte, doch der rechtliche Tatbestand des "Inverkehrbringens" sei nicht erfüllt worden.
- Keine freie Verfügung: Der Impfstoff wurde den beiden beteiligten Ärzten nicht zur freien Verfügung für ihre Praxen übergeben. Stattdessen erhielten sie das Vakzin bereits in fertig aufgezogenen Spritzen zur sofortigen Verabreichung.
- Arbeitsteiliges Vorgehen: Die Richter sahen in dem Ablauf eine direkte Arbeitsteilung. Mitarbeiter hatten den Stoff gemischt und direkt an die Ärzte weitergereicht, weshalb das Mittel im Rechtssinn nicht in den Verkehr gebracht wurde.
- Keine nachgewiesene Bedenklichkeit: Laut der damals geltenden Fassung des Arzneimittelgesetzes wäre die Aktion nur strafbar gewesen, wenn der Impfstoff als "bedenkliches Arzneimittel" eingestuft worden wäre. Hierfür fanden die Richter jedoch keine Anhaltspunkte.
Wie geht es nun weiter?
Mit dem Freispruch ist das juristische Tauziehen möglicherweise noch nicht endgültig beendet. Das aktuelle Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Staatsanwaltschaft bleibt nun die Möglichkeit, in Revision zu gehen und den Fall vor die nächste Instanz zu bringen. Dennoch markiert die Entscheidung des Landgerichts einen bedeutenden Etappensieg für den Unternehmer und wirft ein neues Licht auf die rechtliche Bewertung von eigenmächtigen medizinischen Initiativen in Krisenzeiten.
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