Gerichtsurteil: Digitale Gesundheits-Apps bleiben umsatzsteuerpflichtig
Digitale Helfer auf Rezept erfreuen sich im Alltag von Patienten und Pflegebedürftigen wachsender Beliebtheit. Ob zur Überwachung chronischer Erkrankungen oder als digitale Unterstützung bei Therapien: Sogenannte Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) sind längst im Gesundheitssystem angekommen. Doch steuerlich werden sie nicht mit traditionellen Arztbehandlungen gleichgestellt. Das Sächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die Bereitstellung solcher Gesundheits-Apps nicht von der Umsatzsteuer befreit ist.
Algorithmus ersetzt keine persönliche Heilbehandlung
Im konkreten Rechtsstreit hatte die Betreiberin einer Gesundheitsanwendung geklagt. Das Programm richtet sich an chronisch erkrankte Menschen und soll Betroffene durch verschiedene interaktive Werkzeuge dabei unterstützen, ihre Beschwerden eigenverantwortlich im Alltag zu bewältigen. Die Kosten für die Nutzung werden von den gesetzlichen Krankenkassen getragen.
Das entwickelnde Unternehmen argumentierte, dass die Überlassung der Anwendung als humanmedizinische Heilbehandlung einzustufen sei und daher gemäß dem Umsatzsteuergesetz steuerfrei bleiben müsse. Schließlich entlaste die digitale Begleitung spürbar das Gesundheitssystem.
Dieser Argumentation folgten die Richter jedoch nicht. Das Gericht begründete seine Abweisung damit, dass eine reine Hilfestellung beim alltäglichen Umgang mit Beschwerden die strengen steuerlichen Kriterien einer Heilbehandlung nicht erfülle. Entscheidend sei zudem, dass während der Nutzung der App keine individuelle medizinische Betreuung durch medizinisches Fachpersonal oder einen Arzt erfolge, sondern die Anwendung rein über programmierte Algorithmen funktioniere.
Bedeutung für Entwickler und Krankenkassen
Die Entscheidung berührt grundlegende Fragen der modernen Digitalmedizin. Zwar können Ärzte viele dieser Anwendungen mittlerweile wie Medikamente verordnen, steuerrechtlich bleibt Software jedoch ein technisches Produkt und keine Dienstleistung am Menschen.
Für Anbieter digitaler Pflege- und Gesundheitslösungen hat dies finanzielle Konsequenzen:
- Steuerliche Belastung: Auf die Vergütungsbeträge fällt der reguläre Umsatzsteuersatz an, was die Preiskalkulationen der Entwickler beeinflusst.
- Keine automatische Gleichstellung: Die reine Anerkennung als erstattungsfähige Kassenleistung führt nicht automatisch zu den steuerlichen Privilegien traditioneller Heilberufe.
- Planungssicherheit: Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung müssen Betreiber weiterhin volle Umsatzsteuern abführen.
Bundesfinanzhof muss letztinstanzlich entscheiden
Das Leipziger Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verfahren liegt nun beim Bundesfinanzhof in München, der in der Revision abschließend klären muss, unter welchen Bedingungen digitale Anwendungen eventuell doch unter die steuerlichen Ausnahmetatbestände fallen können. Für die wachsende Zahl an Patienten und Pflegebedürftigen, die digitale Tools nutzen, ändert sich an der Kostenübernahme durch die Kassen vorerst nichts – für die Digital-Health-Branche steht jedoch viel auf dem Spiel.
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