Gesetzentwurf, noch nicht beschlossen · Stand 03.11.2026
Pflegereform 2027: Was ändert sich für Sie? Der Rechner zum Pflegeneuordnungsgesetz
Ab dem 1. Januar 2027 sollen Pflegegeld, Sachleistung und Entlastungsbetrag neu geordnet werden, die geplante Verhinderungspflege und der Zuschuss für Pflegehilfsmittel fallen weg. Vergleichen Sie Ihre Leistungen heute mit dem Regierungsentwurf, pro Monat und aufs Jahr gerechnet.
Beträge laut BT-Drs. 21/8869 · kostenlos und ohne Anmeldung
Ihre Angaben
Im Heim zahlt die Pflegekasse einen festen Leistungsbetrag und einen Zuschlag, der den pflegebedingten Eigenanteil mit jedem Heimjahr stärker senkt. Beides bleibt laut Entwurf unverändert.
Ihre Leistungen 2026 und 2027 im Vergleich
Veränderung pro Monat
+33,00 €
im Schnitt, Verhinderungspflege auf zwölf Monate verteilt
Veränderung pro Jahr
+396,00 €
mit Verhinderungspflege, ohne Kurzzeitpflege
Laut Entwurf erhalten Sie 33,00 € mehr pro Monat und 396,00 € mehr im Jahr. Der Topf für Kurzzeitpflege schrumpft aber von 3.539,00 € auf 2.285,00 € im Jahr.
Kostenlose Pflegeberatung| Leistung | 2026 | 2027 geplant |
|---|---|---|
| PflegegeldPflegegeld2027: „Pflegegeld im Umfang eines Entlastungsbudgets“ | 599,00 € | 630,00 € |
| PflegedienstPflegedienst, von der Kasse bezahltSachleistung, 2027: Sachleistungsbudget | 0,00 € | 0,00 € |
| EntlastungEntlastungsbetrag2027: Sozialraumbudget, nur noch Pflegegrad 2 bis 5 | 131,00 € | 175,00 € |
| HilfsmittelPflegehilfsmittel zum Verbrauch2027 gestrichen | 42,00 € | 0,00 € |
| pro MonatSumme pro Monat | 772,00 € | 805,00 € |
| VerhinderungVerhinderungspflege, Ihre Angabe2027 nur noch akute, aus dem Überbrückungsbudget | 0,00 € | 0,00 € |
| pro JahrSumme pro Jahrzwölf Monate plus Verhinderungspflege | 9.264,00 € | 9.660,00 € |
| Kurzzeitpflegenicht in SummeTopf für KurzzeitpflegeRest des Jahrestopfs, nicht in der Summe | 3.539,00 € | 2.285,00 € |
| Leistung | 2026 | 2027 geplant |
|---|---|---|
| Leistungsbetrag der Pflegekasse§ 43 SGB XI, pro Monat | 1.319,00 € | 1.319,00 € |
| Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil§ 43c SGB XI, nach Heimjahren | 15 bis 75 % | unverändert |
| Summe pro Jahr | 15.828,00 € | 15.828,00 € |
2026: geltendes SGB XI. 2027: Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (BT-Drs. 21/8869), im Bundestag noch änderbar. Unverbindliche Orientierung ohne Gewähr. Methodik
Wo steht das Pflegeneuordnungsgesetz?
Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) ist die größte Umstellung der Pflegeleistungen seit 2017. Aus Pflegegeld, Sachleistung, Entlastungsbetrag, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden vier Budgets. Noch ist es ein Entwurf: Alle Beträge für 2027 auf dieser Seite stammen aus dem Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/8869) und können sich im parlamentarischen Verfahren ändern.
Ältere Zahlen aus dem Referentenentwurf vom Juni 2026, etwa 386 € Pflegegeld bei Pflegegrad 2, sind überholt. Wir aktualisieren den Rechner, sobald das Gesetz beschlossen ist.
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5. Juni 2026
Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums
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30. September 2026
Beschluss im Bundeskabinett
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9. Oktober 2026
Zuleitung an den Bundesrat, als besonders eilbedürftig
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5. November 2026
Erste Lesung im Bundestag (BT-Drs. 21/8869)
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Dezember 2026
Geplant: Verabschiedung im Bundestag und zweiter Durchgang im Bundesrat
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1. Januar 2027
Geplantes Inkrafttreten der neuen Budgets und Punkteschwellen
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2028 und 2029
Weitere Stufen: Beitragszuschlag für mitversicherte Ehepartner, Notfall-Pflegedienst, Pflegebegleitung; ab 2029 jährliche Anpassung der Leistungen
Alle Leistungen 2026 und 2027 im Vergleich
Die Übersicht stellt das geltende Recht dem Regierungsentwurf gegenüber. Beträge je Pflegegrad sind in der Reihenfolge Pflegegrad 2 / 3 / 4 / 5 angegeben.
Eine allgemeine Erhöhung aller Leistungen ist für 2027 und 2028 nicht vorgesehen; die bisher für 2028 geplante Dynamisierung entfällt. Ab dem 1. Januar 2029 sollen die Beträge jährlich mit der Kerninflation steigen, höchstens mit der Lohnentwicklung.
Leistung
2026
2027 geplant
Pflegegeld (2027: Entlastungsbudget)
§ 37 SGB XI
2026: PG 2 bis 5: 347 / 599 / 800 / 990 €
2027: PG 2 bis 5: 380 / 630 / 890 / 1.080 €
Pflegesachleistung (2027: Sachleistungsbudget)
§ 36 SGB XI
2026: PG 2 bis 5: 796 / 1.497 / 1.859 / 2.299 €
2027: PG 2 bis 5: 890 / 1.590 / 2.090 / 2.530 €
Entlastungsbetrag (2027: Sozialraumbudget)
§ 45b SGB XI
2026: 131 € ab PG 1, ansparbar
2027: 175 € ab PG 2, unter 25 Jahren 300 €; PG 1 nichts; nicht ansparbar
Verhinderungspflege
§ 39 SGB XI
2026: Teil des Gemeinsamen Jahresbetrags
2027: geplante entfällt, im höheren Pflegegeld und Sachleistungsbudget enthalten; akuter Notdienst eines Pflegedienstes aus dem Überbrückungsbudget
Kurzzeitpflege (2027: Überbrückungsbudget)
§§ 39, 42 SGB XI
2026: 3.539 € im Jahr, gemeinsam mit Verhinderungspflege
2027: 2.285 € im Jahr, auch für den Notdienst eines Pflegedienstes in akuten Situationen
Umwandlung für Alltagshilfe
§ 45a SGB XI
2026: bis 40 % der Sachleistung für anerkannte Alltagshilfe
2027: entfällt; Sachleistungsbudget nur für zugelassene Pflege- und Betreuungsdienste
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
§ 40 Abs. 2 SGB XI
2026: 42 € im Monat
2027: entfällt
Tages- und Nachtpflege
§ 41 SGB XI
2026: PG 2 bis 5: 721 / 1.357 / 1.685 / 2.085 €
2027: unverändert
Pflegeheim, Leistungsbetrag
§ 43 SGB XI
2026: PG 2 bis 5: 805 / 1.319 / 1.855 / 2.096 €
2027: unverändert
Pflegeheim, PG 1
§ 43 Abs. 3 SGB XI
2026: 131 € im Monat
2027: entfällt für neue Fälle
Zuschlag zum Eigenanteil im Heim
§ 43c SGB XI
2026: 15 / 30 / 50 / 75 % nach Heimjahren
2027: unverändert
Wohnumfeldverbesserung
§ 40 Abs. 4 SGB XI
2026: 4.180 € je Maßnahme
2027: unverändert
Gewinner und Verlierer der Reform
Pro Monat steigen Pflegegeld und Sachleistung. Dafür entfallen der Zuschuss von 42 € für Pflegehilfsmittel und die geplante Verhinderungspflege. Akute Ersatzpflege durch einen Pflegedienst zahlt das Überbrückungsbudget, zugleich der Jahrestopf für Kurzzeitpflege. Er schrumpft von 3.539 € auf 2.285 €.
Ohne Verhinderungspflege steht 2027 in Pflegegrad 2 bis 5 mehr Geld zur Verfügung. Die Jahreszahl in der Tabelle ist zugleich die Grenze: Wer mehr geplante Verhinderungspflege im Jahr nutzt, steht 2027 schlechter da, mit reinem Pflegegeld in Pflegegrad 2 und 3 schon ab rund 400 €. Am stärksten verliert Pflegegrad 1.
| Pflegegrad | Nur PflegegeldMonat / Jahr | Nur PflegedienstMonat / Jahr |
|---|---|---|
| 1 | −173 €−2.076 € | −173 €−2.076 € |
| 2 | +35 €+420 € | +96 €+1.152 € |
| 3 | +33 €+396 € | +95 €+1.140 € |
| 4 | +92 €+1.104 € | +233 €+2.796 € |
| 5 | +92 €+1.104 € | +233 €+2.796 € |
Monat: Pflegegeld bzw. Sachleistung, Entlastungsbetrag bzw. Sozialraumbudget und Pflegehilfsmittel. Jahr: zwölf Monate ohne Verhinderungspflege. Geplante Verhinderungspflege fällt 2027 weg und ist davon abzuziehen. Akute Ersatzpflege durch einen Pflegedienst zahlt das Überbrückungsbudget bis 2.285 €; sie fehlt dann für die Kurzzeitpflege, deren Topf ohnehin von 3.539 € auf 2.285 € schrumpft. Pflegebedürftige unter 25 Jahren erhalten 2027 ein Sozialraumbudget von 300 € und stehen deutlich besser da.
Neue Punkteschwellen: Pflegegrad noch 2026 beantragen?
Für Anträge ab dem 1. Januar 2027 steigen die Schwellen für die Pflegegrade 1 bis 3, und in den Modulen Mobilität, Selbstversorgung und Alltagsgestaltung gibt es für dieselben Einschränkungen weniger Punkte. Das trifft alle Pflegegrade. Maßgeblich ist das Recht am Tag der Antragstellung; wer schon jetzt Unterstützung braucht, sollte den Antrag deshalb noch 2026 stellen.
Bestehende Pflegegrade sind geschützt: Eine spätere Begutachtung darf den Grad nicht allein wegen der neuen Regeln absenken. Bei einer Wiederholungsbegutachtung gilt allerdings das Recht am Tag der Begutachtung.
Pflegegrad jetzt beantragen| Pflegegrad | Antrag bis 2026 | Antrag ab 2027 |
|---|---|---|
| 1 | 12,5 Punkte | 15 Punkte |
| 2 | 27 Punkte | 30 Punkte |
| 3 | 47,5 Punkte | 50 Punkte |
| 4 | 70 Punkte | 70 Punkte (Schwelle gleich) |
| 5 | 90 Punkte | 90 Punkte (Schwelle gleich) |
Zusätzlich wird die Punktevergabe in den Modulen 1, 4 und 6 strenger (Anlage 2 SGB XI neu), daher wirken die Änderungen auch bei Pflegegrad 4 und 5. Ob es knapp wird, zeigt eine erste Einschätzung mit dem Pflegegradrechner.
Was Sie bis Ende 2026 tun sollten
Der Entwurf sieht für Restbeträge aus 2026 keine Übergangsregel vor. Diese Punkte lohnen sich vor dem Jahreswechsel.
Angesparte Entlastungsbeträge ausgeben
Heute lassen sich nicht genutzte 131 € pro Monat bis Mitte des Folgejahres übertragen. Da der Entlastungsbetrag 2027 durch das Sozialraumbudget ersetzt werden soll, würden Restbeträge nach dem Entwurf zum Jahresende verfallen.
Alltagshilfe findenVerhinderungs- und Kurzzeitpflege 2026 nutzen
Der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € gilt nur bis 31. Dezember. Ersatzpflege durch Angehörige, Nachbarn oder einen Dienst kann auch stundenweise abgerechnet werden.
Budgets im Pflegegeld-Rechner prüfenPflegegrad oder Höherstufung beantragen
Anträge, die 2026 gestellt werden, werden nach den heutigen Punkteschwellen und der heutigen Punktevergabe begutachtet.
Höherstufung prüfenZuschuss für Pflegehilfsmittel endet
Bis Ende 2026 übernimmt die Pflegekasse 42 € im Monat für Handschuhe, Desinfektion und Bettschutz. Laut Entwurf müssen sie ab 2027 aus dem Pflegegeld bezahlt werden.
Beiträge zur Pflegeversicherung 2027
Der allgemeine Beitragssatz bleibt laut Entwurf bei 3,6 %. Teurer wird es für Kinderlose ab 23 Jahren: Ihr Zuschlag steigt von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte. Zusätzlich steigt die Beitragsbemessungsgrenze um 300 € im Monat, was Gutverdienende betrifft.
| Beschäftigte | 2026 | 2027 geplant |
|---|---|---|
| Kinderlos, ab 23 Jahren | 2,4 % | 2,7 % |
| Mit einem Kind | 1,8 % | 1,8 % |
Eltern zahlen für das zweite bis fünfte Kind unter 25 Jahren weiterhin je 0,25 Prozentpunkte weniger. Ab 2028 plant der Entwurf einen Zuschlag von 0,52 Prozentpunkten für beitragsfrei mitversicherte Ehepartner.
So rechnet der Rechner
Der Rechner vergleicht für Ihre Angaben die Leistungen nach geltendem Recht mit den Beträgen des Regierungsentwurfs. Er zeigt, was Ihnen monatlich zusteht. Verhinderungspflege rechnet er mit dem Betrag, den Sie im Jahr tatsächlich nutzen, getrennt nach geplanter und akuter Ersatzpflege.
Rechenweg
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Pflegegeld und Sachleistung werden nach Pflegegrad aus den Tabellen 2026 und 2027 gelesen.
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Bei der Kombinationsleistung wird dieselbe Pflegedienst-Rechnung auf beide Jahre angewendet, auf Wunsch das jeweils volle Budget. Der nicht genutzte Anteil des Sachleistungsbudgets wird anteilig als Pflegegeld ausgezahlt (§ 38 SGB XI).
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Alltagshilfe zahlt zuerst der Entlastungsbetrag. Den Rest rechnet der Rechner 2026 über die Umwandlung von bis zu 40 % der Sachleistung (§ 45a Abs. 4 SGB XI), soweit der Pflegedienst sie nicht nutzt; sie kürzt das Pflegegeld wie eine Sachleistung. Der Entwurf streicht die Umwandlung ab 2027 (§ 45a Abs. 5 neu), Alltagshilfe zahlt dann nur noch das Sozialraumbudget.
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Dazu kommen Entlastungsbetrag bzw. Sozialraumbudget und der Zuschuss für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, den es 2027 nicht mehr gibt.
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Die Jahressumme rechnet zwölf Monate plus die angegebene Verhinderungspflege, zusammen höchstens 3.539 €. 2027 entfällt die geplante als eigene Leistung; die akute durch einen Pflegedienst zählt weiter, bezahlt aus dem Überbrückungsbudget bis höchstens 2.285 €.
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Kurzzeitpflege zählt nicht zur Summe. Der Rechner zeigt den Topf dafür getrennt: 2026 den Rest des Gemeinsamen Jahresbetrags, den sich Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen, 2027 den Rest des Überbrückungsbudgets nach akuter Ersatzpflege.
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Im Pflegeheim zählt der Leistungsbetrag nach § 43 SGB XI; der Zuschlag nach § 43c bleibt in beiden Jahren gleich und wird nicht gesondert gerechnet.
Datengrundlage
- 2026: SGB XI in der geltenden Fassung (Leistungsbeträge seit 1.1.2025)
- 2027: Regierungsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz, BT-Drs. 21/8869, Stand 03.11.2026
- Nicht berechnet: Tages- und Nachtpflege, Wohngruppenzuschlag und Wohnumfeldverbesserung (unverändert), Übergangsfälle und Bundesland-Leistungen
Der Rechner liefert eine Orientierung, keinen Bescheid. Maßgeblich sind die Entscheidung Ihrer Pflegekasse und die Preise des jeweiligen Anbieters.
Quellen & rechtliche Grundlagen
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/8869: https://dserver.bundestag.de/btd/21/088/2108869.pdf
- Referentenentwurf PNOG (BMG, Juni 2026): https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/P/RefE-Pflegeneuordnungsgesetz_PNOG.pdf
- SGB XI, geltende Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/
Häufige Fragen zur Pflegereform 2027
Wann tritt die Pflegereform 2027 in Kraft?
Geplant ist der 1. Januar 2027. Das Bundeskabinett hat das Pflegeneuordnungsgesetz am 30. September 2026 beschlossen, die erste Lesung im Bundestag ist am 5. November 2026. Nach bisheriger Planung sollen Bundestag und Bundesrat im Dezember abschließend beraten. Einzelne Teile starten erst 2028 und 2029. Bis zur Verabschiedung können sich Beträge noch ändern.
Wird das Pflegegeld 2027 erhöht?
Laut Regierungsentwurf ja: auf 380 / 630 / 890 / 1.080 € in den Pflegegraden 2 bis 5, heute 347 / 599 / 800 / 990 €. Das höhere Pflegegeld heißt im Gesetz „Entlastungsbudget“ und soll künftig auch die geplante Verhinderungspflege und die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch abdecken, die als eigene Leistungen wegfallen.
Was ist das Entlastungsbudget?
Kein zusätzlicher Topf, sondern die neue Höhe des Pflegegeldes. Es wird weiter monatlich an Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 ausgezahlt, die zu Hause von Angehörigen gepflegt werden. Daraus sollen künftig auch Ersatzpflege bei Urlaub der Pflegeperson und Verbrauchsmaterial wie Handschuhe bezahlt werden.
Wird die Verhinderungspflege abgeschafft?
Als eigene Leistung ja. Der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € entfällt. Für Kurzzeitpflege und den Notdienst eines ambulanten Pflegedienstes in akuten Situationen, etwa wenn die Pflegeperson plötzlich erkrankt, gibt es stattdessen ein Überbrückungsbudget von 2.285 € im Jahr. Die geplante Ersatzpflege, etwa im Urlaub, soll aus dem erhöhten Pflegegeld oder Sachleistungsbudget bezahlt werden.
Was passiert mit dem Entlastungsbetrag?
Er wird zum Sozialraumbudget: 175 € im Monat ab Pflegegrad 2, für Pflegebedürftige unter 25 Jahren 300 €. Es gilt nur noch für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, nicht mehr für Pflegedienste oder Tagespflege, und lässt sich nicht mehr ansparen. Pflegegrad 1 erhält es nicht mehr.
Kann ich die Sachleistung 2027 noch für eine Haushaltshilfe nutzen?
Nur noch über einen zugelassenen Pflege- oder Betreuungsdienst. Heute lassen sich bis zu 40 % der Sachleistung in Kostenerstattung für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag umwandeln, etwa für eine Haushaltshilfe. Der Entwurf streicht diese Umwandlung ab 2027. Für solche Angebote bleibt dann das Sozialraumbudget von 175 € im Monat, unter 25 Jahren 300 €. Anbieter, die sich als ambulanter Betreuungsdienst zulassen, können weiter über das Sachleistungsbudget abrechnen.
Verfallen meine angesparten Entlastungsbeträge?
Der Gesetzentwurf enthält keine Übergangsregel für Restbeträge aus 2026. Die heute mögliche Übertragung nicht genutzter Entlastungsbeträge bis Mitte 2027 entfiele damit voraussichtlich, ebenso ein nicht abgerufener Jahresbetrag für Verhinderungspflege. Leistungen, die Sie bis 31. Dezember 2026 erhalten, sollten noch abgerechnet werden können. Sicher ist das erst mit dem beschlossenen Gesetz; nutzen Sie offene Beträge daher möglichst noch 2026.
Was ändert sich bei Pflegegrad 1?
Pflegegrad 1 verliert laut Entwurf den Entlastungsbetrag von 131 €; da der Zuschuss für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ganz gestrichen wird, entfällt er nach dem Entwurfstext auch hier. Neue Heimbewohner mit Pflegegrad 1 erhalten keinen Zuschuss mehr. Neu sind bis zu zwei zusätzliche Beratungsbesuche in den ersten drei Monaten (die halbjährliche Beratung gibt es schon heute) und ab 2029 eine Pflegebegleitung.
Wird es 2027 schwerer, einen Pflegegrad zu bekommen?
Ja. Für Anträge ab 2027 steigen die Punkteschwellen: Pflegegrad 1 ab 15 statt 12,5 Punkten, Pflegegrad 2 ab 30 statt 27, Pflegegrad 3 ab 50 statt 47,5. Zusätzlich werden in den Modulen Mobilität, Selbstversorgung und Alltagsgestaltung weniger Punkte vergeben, sodass auch Pflegegrad 4 und 5 schwerer erreichbar werden, obwohl ihre Schwellen bei 70 und 90 Punkten bleiben. Bestehende Pflegegrade dürfen nicht allein wegen der neuen Regeln herabgesetzt werden; verbessert sich der Zustand, ist eine Herabstufung weiter möglich.
Ändert sich etwas an den Kosten im Pflegeheim?
Für Pflegegrad 2 bis 5 nicht: Leistungsbeträge und der Zuschlag von 15 bis 75 % auf den pflegebedingten Eigenanteil bleiben gleich. Neue Heimbewohner mit Pflegegrad 1 erhalten den Zuschuss von 131 € nicht mehr. Die Eigenanteile selbst steigen aber unabhängig von der Reform weiter, im Bundesdurchschnitt auf 3.677 € vor Zuschlag (vdek, Stand 1.7.2026).
Steigt der Beitrag zur Pflegeversicherung 2027?
Der allgemeine Beitragssatz bleibt bei 3,6 %. Kinderlose ab 23 Jahren zahlen laut Entwurf einen höheren Zuschlag von 0,9 statt 0,6 Prozentpunkten. Zudem steigt die Beitragsbemessungsgrenze um 300 € im Monat. Ab 2028 sollen ein Beitragszuschlag für beitragsfrei mitversicherte Ehepartner und Pflegeversicherungsbeiträge auf Minijobs hinzukommen.
Redaktionell geprüft von Benedikt Hübenthal · Zuletzt aktualisiert: 03.11.2026