Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz: Das ändert sich für Pflegebedürftige und Angehörige

Dominik Hübenthal
Pflegeneuordnungsgesetz beschlossen: Große Pflegereform ab 2027

Nach intensiven politischen Verhandlungen hat die Bundesregierung einen entscheidenden Schritt zur Reform der sozialen Pflegeversicherung gemacht. Das Bundeskabinett verabschiedete den Entwurf für das sogenannte Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG). Das Gesetzespaket soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten und zielt darauf ab, die Pflegeversicherung auf eine tragfähige finanzielle Grundlage zu stellen sowie bestehende Versorgungsstrukturen grundlegend anzupassen.

Finanzielle Stabilisierung und Beitragsanpassungen

Die Pflegeversicherung steht angesichts einer stetig steigenden Zahl an Leistungsbeziehern unter erheblichem finanziellem Druck. Um drohende Defizite abzuwenden, sieht der beschlossene Gesetzentwurf Anpassungen auf der Einnahmenseite vor:

  • Beitragszuschlag für Kinderlose: Ab dem 1. Januar 2027 wird der Beitragszuschlag für kinderlose Versicherte um 0,3 Prozentpunkte auf 0,9 Prozent angehoben.
  • Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze: Die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung steigt monatlich um 300 Euro, parallel zur gesetzlichen Krankenversicherung.
  • Beitragspflicht für Mitversicherte: Ab dem Jahr 2028 soll ein Beitragszuschlag von 0,52 Prozent für bislang beitragsfrei mitversicherte Ehe- und Lebenspartner erhoben werden, wobei Ausnahmen für pflegende Angehörige oder Eltern behinderter Kinder greifen.

Laut dem Bundesgesundheitsministerium soll das System dadurch stabilisiert werden, ohne dass der allgemeine Beitragssatz kurzfristig weiter angehoben werden muss.

Entwarnung für pflegende Angehörige bei der Rente

Eine der kontroversesten Debatten im Vorfeld betraf die soziale Absicherung privater Pflegepersonen. Ursprüngliche Pläne, bei den Rentenversicherungsbeiträgen für pflegende Angehörige Kürzungen vorzunehmen, wurden im finalen Entwurf vollständig gestrichen. Die Rentenansprüche für die Pflege im häuslichen Umfeld bleiben somit in vollem Umfang geschützt. Damit wird der zentrale Beitrag gewürdigt, den Familienangehörige tagtäglich für die Versorgung in den eigenen vier Wänden leisten.

Neustrukturierung der Leistungen in der häuslichen Pflege

Das Reformpaket bringt spürbare Veränderungen für den Pflegealltag mit sich. Mehrere Leistungsbereiche werden neu geordnet und zusammengefasst:

Sozialraumbudget löst bisherigen Entlastungsbetrag ab

Der bisherige monatliche Entlastungsbetrag von 131 Euro wird durch ein neues, zweckgebundenes Sozialraumbudget ersetzt. Für erwachsene Pflegebedürftige ab 25 Jahren stehen künftig 175 Euro pro Monat bereit, während pflegebedürftige Kinder und Jugendliche bis zum 25. Lebensjahr monatlich bis zu 300 Euro erhalten können. Diese Gelder sind gezielt für anerkannte Alltags- und Unterstützungsangebote vorgesehen.

Überbrückungsbudget für Akutfälle

Zur besseren Absicherung von Notlagen und vorübergehenden Versorgungslücken führt das Gesetz ein einheitliches Überbrückungsbudget ein. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können ab 2027 auf ein Budget von bis zu 2.285 Euro pro Kalenderjahr zugreifen, um Notdienste im ambulanten Bereich oder eine vollstationäre Kurzzeitpflege zu finanzieren.

Mehr Prävention und gezielte Begutachtung

Ein weiterer Schwerpunkt der Reform liegt auf dem Grundsatz „Reha vor Pflege“. Durch neue Früherkennungsuntersuchungen für Versicherte ab dem 60. Lebensjahr („Check-up 60+“) sollen gesundheitliche Einschränkungen frühzeitig identifiziert und gezielte Maßnahmen zur Vermeidung oder Hinauszögerung von Pflegebedürftigkeit eingeleitet werden.

Gleichzeitig wird die Systematik der Pflegebegutachtung für die Pflegegrade 1 bis 3 verfeinert, um eine noch zielgenauere Vergabe sicherzustellen. Für Personen, die bereits in einen Pflegegrad eingestuft sind, gilt uneingeschränkter Bestandsschutz. Ab 2029 ist zudem eine regelmäßige Dynamisierung der Pflegeleistungen vorgesehen, die sich an der Kerninflationsrate orientieren soll.

Weiterer Fahrplan im Gesetzgebungsverfahren

Mit dem Kabinettsbeschluss wandert der Gesetzentwurf nun zur weiteren Beratung in den Bundestag und den Bundesrat. Die parlamentarischen Beratungen werden im Herbst fortgeführt, damit das Pflegeneuordnungsgesetz wie geplant zum Jahreswechsel 2027 wirksam werden kann.

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