Neue Personalvorgaben: G-BA reformiert Psychiatrie-Richtlinie

Dominik Hübenthal
G-BA ändert Mindestpersonalvorgaben in Psychiatrie & Psychosomatik

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Vorgaben zur Mindestpersonalausstattung in der stationären Psychiatrie und Psychosomatik grundlegend überarbeitet. Im Fokus der Neuausrichtung steht eine differenziertere Abbildung der psychosomatisch-psychotherapeutischen Versorgung. Damit reagiert das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen auf die wachsenden Anforderungen und besonderen Behandlungsrealitäten in diesem medizinischen Fachbereich.

Ausdifferenzierung der Behandlungsbereiche

Um der Intensität und Komplexität der notwendigen Therapien gerechter zu werden, wird die psychosomatische Versorgung künftig deutlich feiner unterteilt. Laut dem G-BA ergeben sich dabei folgende zentrale Änderungen:

  • Die Zahl der Behandlungsbereiche in der Psychosomatik wird von bislang vier auf sieben erweitert.
  • Im vollstationären Sektor wird die Regel- und Komplexbehandlung künftig in fünf Kategorien ausdifferenziert.
  • Im teilstationären Bereich bleibt es bei der bewährten Unterteilung in zwei Kategorien.

Diese Neustrukturierung soll sicherstellen, dass der individuelle Therapiebedarf der Patientinnen und Patienten präziser erfasst und das benötigte Personal entsprechend exakt berechnet wird.

Entlastung für Kliniken durch längere Fristen

Angesichts des anhaltenden Fachkräftemangels im Gesundheitswesen räumt der G-BA den Krankenhäusern mehr Zeit ein, um die strengen Personalvorgaben der sogenannten PPP-Richtlinie (Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie) vollständig umzusetzen. Die bisherige Übergangsregelung wird um zwei Jahre verlängert. Das bedeutet konkret, dass die Einrichtungen bis Ende 2028 zunächst nur 90 Prozent der Mindestvorgaben erfüllen müssen.

Mehr Flexibilität im Klinikalltag

Zusätzlich wurden Maßnahmen zur Flexibilisierung des Personaleinsatzes beschlossen, um bereits eingesetztes Personal weiterhin optimal in der Versorgung zu halten. So bleibt es den Kliniken für ein weiteres Jahr gestattet, Pflegehilfskräfte im Nachtdienst zu berücksichtigen sowie Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten auf andere therapeutische Berufsgruppen anzurechnen. Auch Ausnahmesituationen, in denen die Mindestvorgaben kurzfristig und unverschuldet unterschritten werden, sollen von den Krankenhäusern künftig leichter nachgewiesen werden können.

Qualitätssicherung als oberstes Ziel

Vertreter des Gemeinsamen Bundesausschusses betonen, dass das oberste Ziel weiterhin die Absicherung einer qualitativ hochwertigen Behandlung in psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen sei. Die stetige Anpassung der Mindestvorgaben sei ein notwendiger Schritt, um auf moderne Entwicklungen im Fachgebiet der Psychosomatik zu reagieren und gleichzeitig die Kliniken nicht mit realitätsfernen Forderungen zu überlasten. Die neuen Regelungen basieren unter anderem auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen aus Innovationsfonds-Projekten sowie auf umfassenden Empfehlungen von Fachgesellschaften.

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