Teil-Krankschreibung ab 2028: Was sich für Arbeitnehmer grundlegend ändert

Benedikt Hübenthal
Teil-Krankschreibung ab 2028: Das plant das Gesundheitsministerium

Die aktuellen Pläne der Bundesregierung sorgen bundesweit für hitzige Diskussionen: Die telefonische Krankschreibung soll abgeschafft und das ärztliche Attest bereits ab dem ersten Krankheitstag zur Pflicht werden. Doch während sich die öffentliche Debatte um diese kurzfristigen Verschärfungen dreht, treibt das Bundesgesundheitsministerium (BMG) im Hintergrund eine weitere, tiefgreifende Reform voran. Ab dem Jahr 2028 soll die sogenannte Teil-Krankschreibung (Teil-AU) eingeführt werden.

Ein völlig neues Konzept: Arbeiten trotz Krankschreibung?

Bislang gilt in Deutschland bei der Arbeitsunfähigkeit das bewährte "Alles-oder-nichts-Prinzip". Wer krankgeschrieben ist, darf nicht arbeiten – und wer arbeitet, ist nicht krankgeschrieben. Genau das soll sich ändern. Aus aktuellen Dokumenten zum geplanten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) geht hervor, dass das Gesundheitsministerium ein deutlich flexibleres Modell anstrebt. Ziel ist es, Menschen mit längeren oder schwereren, aber nicht vollständig einschränkenden Erkrankungen schrittweise im Berufsleben zu halten.

Geplant sind dabei drei feste Stufen der Teilarbeitsfähigkeit, die sich auf die verbleibende Leistungsfähigkeit am spezifischen Arbeitsplatz beziehen:

  • 25 Prozent Restleistungsfähigkeit
  • 50 Prozent Restleistungsfähigkeit
  • 75 Prozent Restleistungsfähigkeit

Freiwilligkeit als oberstes Gebot

Wird man künftig also gezwungen, krank zur Arbeit zu erscheinen? Laut den Plänen des BMG ist das ausdrücklich nicht der Fall. Ein zentraler Punkt des Gesetzentwurfs ist die strenge Freiwilligkeit. Eine ärztliche Feststellung der Teilarbeitsunfähigkeit darf nur erfolgen, wenn der betroffene Versicherte vorab einwilligt. Lehnt der Patient ab, muss der behandelnde Arzt prüfen, ob nach den allgemeinen Regeln eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

Zudem muss auch der Arbeitgeber der Teil-AU zustimmen. Für die geleistete Arbeitszeit hat der Arbeitnehmer dann Anspruch auf ein anteiliges Gehalt durch das Unternehmen. Ein rechtlicher Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber den Arbeitsplatz speziell für die eingeschränkte Tätigkeit umbaut oder anpasst, soll jedoch nicht bestehen.

Warum plant die Regierung diesen Schritt?

Der Fokus der Reform liegt nicht auf der klassischen Erkältung, sondern auf längeren Krankheitsausfällen. Laut dem Bundesgesundheitsministerium soll die Teil-AU insbesondere dazu dienen, die Teilhabe am Arbeitsleben zu stärken und den Kontakt zum Arbeitsplatz aufrechtzuerhalten. Längere und vollständige Erwerbsausfälle sollen so vermieden werden, was letztlich auch die schrittweise Rückkehr in den Vollzeit-Berufsalltag erleichtern soll.

Ärzte warnen vor massivem Bürokratie-Aufwand

Während die Politik in der Teil-Krankschreibung eine Chance sieht, schlagen Mediziner Alarm. Schon die geplante Abschaffung der Telefon-AU und die Attestpflicht ab Tag eins, die von der schwarz-roten Koalition unter Bundeskanzler Friedrich Merz beschlossen wurden, stoßen bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) auf scharfe Kritik. Die Praxen rechnen in Infektionszeiten mit vollen Wartezimmern und Millionen zusätzlichen, oftmals unnötigen Arztbesuchen.

Die Teil-AU könnte diesen bürokratischen Aufwand ab 2028 noch weiter in die Höhe treiben. Ärzte müssten dann nicht nur die Krankheit diagnostizieren, sondern auch detailliert die prozentuale Restleistungsfähigkeit für den jeweiligen Arbeitsplatz des Patienten einschätzen – eine komplexe Aufgabe, die im ohnehin knappen Zeitfenster einer Sprechstunde kaum zu bewältigen sein dürfte.

Ob die Teil-Krankschreibung wie geplant Anfang 2028 in Kraft tritt, hängt nun vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab. Fest steht jedoch: Die deutsche Arbeits- und Gesundheitswelt steht vor massiven Umbrüchen.

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