Behandlungspflege ist ein zentraler Begriff in der ambulanten Pflege. Doch was genau versteht man darunter, und wie unterscheidet sie sich von der Grundpflege? Dieser Artikel liefert alle wichtigen Informationen und Definitionen rund um die Behandlungspflege. Er richtet sich an Senioren, Menschen mit eingeschränkter Mobilität und ihre Angehörigen, die sich einen Überblick über dieses Thema verschaffen möchten.
Definition. Behandlungspflege umfasst alle medizinischen Pflegeleistungen auf ärztliche Anordnung wie Wundversorgung, Medikamentengabe und Injektionen.
Durchführung. Nur examinierte Pflegefachkräfte dürfen Behandlungspflege durchführen - im Gegensatz zur Grundpflege, die auch Angehörige übernehmen können.
Kosten. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten. Patienten zahlen nur 10% Zuzahlung (max. 10€/Tag für höchstens 28 Tage/Jahr) plus 10€ Rezeptgebühr.
Unter Behandlungspflege versteht man alle medizinischen Pflegeleistungen, die von examinierten Pflegefachkräften durchgeführt werden. Diese Leistungen dienen der medizinischen Betreuung und Behandlung des Patienten und erfolgen immer auf ärztliche Anordnung bzw. Verordnung. Sie ist im Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) als Teil der häuslichen Krankenpflege geregelt. Mit anderen Worten: Sie umfasst alles, was notwendig ist, um die ärztliche Behandlung zu Hause fachgerecht zu unterstützen und den Gesundheitszustand zu stabilisieren. Häufig wird auch der Begriff medizinische Behandlungspflege synonym verwendet. Dabei handelt es sich um medizinische Hilfeleistungen, die ein Arzt verordnet, die aber vom Pflegepersonal übernommen werden – wie z.B. das fachgerechte Wechseln von Verbänden oder das Verabreichen von Medikamenten.
In der Praxis ist diese Leistung ein wichtiger Pfeiler der ambulanten Versorgung. Sie bildet – neben der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Unterstützung – einen unverzichtbaren Bestandteil der Versorgung zu Hause. Häusliche Krankenpflege nach SGB V umfasst hauptsächlich die Behandlungspflege; unter bestimmten Voraussetzungen können im Rahmen dieser Leistung zusätzlich Grundpflege und Hilfe im Haushalt gewährt werden.
In der Pflegepraxis werden Grundpflege und Behandlungspflege klar voneinander abgegrenzt. Beide Begriffe bezeichnen verschiedene Bereiche der pflegerischen Unterstützung und Maßnahmen, und sie werden von unterschiedlichen Kostenträgern finanziert. Die Grundpflege umfasst die Hilfe bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens (wie Körperpflege, Ernährung, An- und Auskleiden, Mobilität oder Ausscheidungen) und ist eine Leistung der Pflegeversicherung nach SGB XI. Die Behandlungspflege hingegen umfasst unter anderem alle medizinisch-therapeutischen Maßnahmen wie zum Beispiel Wundbehandlung, Blutdruck- oder Blutzuckermessung, Medikamentengabe oder Verbandswechsel.
Ein zentraler Unterschied liegt in den Voraussetzungen und der Ausführung: Grundpflege wird bei anerkannter Pflegebedürftigkeit (vorhandener Pflegegrad) gewährt und kann auch von Angehörigen oder Pflegehilfskräften (z.B. Pflegehelfern) übernommen werden. Behandlungspflege erfordert keine Einstufung in einen Pflegegrad; sie wird vom Arzt verordnet und darf ausschließlich durch qualifizierte Pflegefachkräfte ausgeführt werden. Die Finanzierung unterscheidet sich entsprechend: Die Kosten der Grundpflege trägt in der Regel die Pflegekasse (Pflegeversicherung), während die Behandlungspflege von der Krankenkasse bezahlt wird. Aus diesem Grund wirkt sich die Inanspruchnahme der Behandlungspflege nicht auf das Pflegegeld oder andere Leistungen der Pflegeversicherung aus.
Art der Leistung: Grundpflege deckt die grundlegenden Hilfen im Alltag ab (z.B. Unterstützung bei der Körperpflege oder Ernährung). Behandlungspflege beinhaltet demgegenüber medizinische Behandlungspflegen, also Tätigkeiten wie Blutdruckmessung, Wundversorgung oder Injektionen.
Kostenträger: Grundpflege wird – bei bestehender Pflegebedürftigkeit – über die Pflegeversicherung finanziert (nach SGB XI). Behandlungspflege ist Teil der häuslichen Krankenpflege und gilt als Leistung der Krankenkasse (nach SGB V).
Voraussetzungen: Für die Grundpflege ist ein anerkannter Pflegegrad erforderlich. Behandlungspflege kann unabhängig vom Pflegegrad in Anspruch genommen werden, sobald der Bedarf ärztlich festgestellt und verordnet ist.
Durchführung: Grundpflege kann auch von Angehörigen oder Pflegehilfskräften (z.B. Pflegehelfern) übernommen werden. Behandlungspflege darf hingegen nur von entsprechend ausgebildeten Fachkräften mit speziellen Fähigkeiten durchgeführt werden – hier ist professionelles Fachwissen gefragt.
Die Leistungen der Behandlungspflege sind vielfältig und umfassen alles, was der Sicherstellung der ärztlichen Therapie und der medizinischen Versorgung des Pflegebedürftigen dient. Es handelt sich um regelmäßige pflegerische Handlungen, die nach ärztlichem Plan ausgeführt werden. Im Folgenden eine Übersicht typischer Behandlungspflege-Leistungen, die ein ambulanter Pflegedienst übernehmen kann:
Medikamentengabe: Vorbereiten und Verabreichen von Medikamenten (z.B. Herrichten einer Tablettenbox und Überwachung der Einnahme). Auch das Setzen von Injektionen (z.B. Insulinspritzen) fällt in diesen Bereich.
Wundversorgung und Verbände: Fachgerechte Versorgung von Wunden, einschließlich Anlegen von Verbänden und regelmäßiger Verbandwechsel zur Förderung der Heilung. Ebenso zählt das Anlegen von Kompressionsverbänden und die Betreuung von Druckgeschwüren (Dekubitus) zur Behandlungspflege.
Blutdruck- und Blutzuckermessung: Regelmäßiges Messen des Blutdrucks und des Blutzuckers (z.B. bei Diabetikern), um Abweichungen frühzeitig zu erkennen und gemäß den ärztlichen Vorgaben zu handeln.
Injektionen und Infusionen: Durchführen von Injektionen (Spritzen) – beispielsweise Thrombosespritzen nach einer Operation oder Insulininjektionen. Auch vom Arzt angeordnete Infusionen oder subkutane Flüssigkeitsgaben können dazugehören.
Umgang mit medizinischen Geräten: Bedienen und Überwachen verordneter Geräte, z.B. Inhalationsgeräte, Sauerstoffgeräte oder Absaugpumpen. Außerdem gehört die Versorgung von Kathetern (Katheterpflege und -wechsel) sowie die Stomapflege (Versorgung eines Stomas) zur Behandlungspflege.
Einläufe und weitere spezielle Maßnahmen: Durchführen von Einläufen (Klistieren) bei Bedarf, etwa bei Darmproblemen. Unter die Behandlungspflege fallen unter anderem auch unterstützende Tätigkeiten wie das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, das Absaugen der oberen Luftwege oder die Überwachung wichtiger Vitalparameter.
Diese Aufzählung zeigt, wie breit das Spektrum der Behandlungspflege ist – von vergleichsweise einfachen Handgriffen bis hin zu sehr komplexen Verrichtungen in der Krankenpflege. Welche konkreten Leistungen im individuellen Fall erbracht werden, richtet sich immer nach dem ärztlichen Plan und dem Gesundheitszustand der jeweiligen Person.
Die medizinische Behandlungspflege darf nur von qualifizierten Pflegefachkräften durchgeführt werden. Pflegefachkräfte (examinierte Gesundheits- und Krankenpfleger/-innen, Altenpfleger/-innen oder heute generalistisch ausgebildete Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner) verfügen über die nötige Ausbildung und praktischen Fähigkeiten, um medizinische Pflegemaßnahmen sicher und korrekt durchzuführen. In der Regel sind solche Fachkräfte bei einem ambulanten Pflegedienst angestellt, der die Behandlungspflege bei Ihnen zu Hause erbringt.
Pflegehelfer ohne spezielle Weiterbildung dürfen keine dieser Leistungen eigenständig durchführen. Allerdings gibt es Fortbildungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten, nach denen sie unter Anleitung ausgewählte Tätigkeiten übernehmen dürfen. Die Verantwortung und Aufsicht liegt stets bei einer examinierten Pflegefachkraft. Oft arbeiten Fach- und Hilfskräfte im Team, wobei die Fachkraft die anspruchsvolleren Aufgaben (etwa Injektionen oder Wundbehandlung) übernimmt und der Helfer bei der Vorbereitung unterstützt.
Die Erfahrung spielt ebenfalls eine Rolle: Erfahrene Pflegende können frühzeitig einschätzen, wann beispielsweise der behandelnde Arzt informiert werden muss oder wie ein Verband optimal anzulegen ist. So wird die sichere medizinische Betreuung der Patienten jederzeit gewährleistet.
Behandlungspflege wird immer auf ärztliche Verordnung hin durchgeführt. Das heißt, ein Arzt – meist der Hausarzt oder nach einem Krankenhausaufenthalt der behandelnde Klinikarzt – stellt bei medizinischer Notwendigkeit eine Verordnung für häusliche Krankenpflege aus. Auf dieser Anordnung sind die erforderlichen Leistungen, die Häufigkeit und die voraussichtliche Dauer festgelegt. Voraussetzung ist, dass diese pflegerischen Tätigkeiten zu Hause medizinisch erforderlich sind – zum Beispiel, um einen Krankenhausaufenthalt zu vermeiden oder zu verkürzen.
In der Praxis läuft es so ab: Sie oder Ihre Angehörigen erhalten vom Arzt das Verordnungsformular und reichen es bei Ihrer Krankenkasse ein. In vielen Fällen übernimmt der ambulante Pflegedienst diesen Schritt und kümmert sich um die Genehmigung bei der Kasse. Die Krankenkasse prüft den Antrag nach den gesetzlichen Vorgaben (gemäß § 37 SGB V) und bewilligt die häusliche Krankenpflege in der Regel, wenn alle Bedingungen erfüllt sind. Wichtig zu wissen: Oft wird vorausgesetzt, dass in Ihrem Haushalt keine Person lebt, die die nötige Pflege übernehmen kann. Wenn also niemand vorhanden (oder in der Lage) ist, z.B. Verbände zu wechseln oder Spritzen zu geben, übernimmt die Krankenkasse die Versorgung durch einen Pflegedienst.
Sobald die Kasse die Leistung genehmigt hat, beginnen die Einsätze. Es werden Termine mit Ihnen vereinbart, und die Pflegekräfte kommen in der erforderlichen Frequenz (etwa täglich, mehrmals täglich oder wöchentlich) vorbei, um alle verordneten Maßnahmen durchzuführen. Jede durchgeführte Maßnahme wird sorgfältig dokumentiert, und der Pflegedienst steht in engem Austausch mit dem Arzt. Falls sich der Zustand des Pflegebedürftigen ändert oder Anpassungen im Therapieplan nötig sind, kann der Pflegedienst den Arzt informieren, damit die Verordnung entsprechend angepasst wird.
Behandlungspflege wird grundsätzlich so lange geleistet, wie sie nötig ist. Häusliche Krankenpflege nach SGB V wird initial oft für bis zu 14 Tage verordnet. Bei weiterbestehendem Bedarf kann der Arzt eine Folgeverordnung ausstellen (gegebenenfalls mit Begründung), um die Pflege fortzusetzen. Entscheidend ist immer der Gesundheitszustand und die Krankheit der betroffenen Person: Die medizinische Behandlungspflege wird immer so lange gewährt, wie sie zur Sicherung der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Das heißt, solange die ärztlichen Ziele – beispielsweise Wundheilung, Stabilisierung oder Vermeidung von Komplikationen – noch nicht erreicht sind, kann die Verordnung verlängert werden.
Manche Leistungen werden nur übergangsweise benötigt (etwa tägliche Thrombosespritzen für ~10 Tage nach einer Operation). Andere, insbesondere bei chronischen Krankheiten, können über einen sehr langen Zeitraum erforderlich sein (z.B. Insulininjektionen bei Diabetes oder regelmäßige Wundbehandlung bei schlecht heilenden Geschwüren). In solchen Fällen stellt der Hausarzt in Abstimmung mit eventuellen Fachärzten immer wieder neue Verordnungen aus, um die weitere Versorgung zu gewährleisten.
Der Umfang der Behandlungspflege – also wie oft und wie lange die Pflegefachkräfte zu Ihnen kommen – richtet sich nach dem ärztlichen Plan und dem individuellen Bedarf. Bei manchen Patienten reicht ein kurzer Besuch pro Tag aus, bei anderen sind mehrere Hausbesuche täglich nötig (zum Beispiel morgens und abends für Medikamentengaben und Messungen).
RATGEBER
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Mehr erfahren →Für die Versicherten ist die medizinische Behandlungspflege nahezu vollständig von der Krankenkasse finanziert. Den überwiegenden Teil der Leistungen übernimmt Ihre Krankenkasse. Ab dem 18. Lebensjahr müssen Patienten lediglich eine gesetzliche Zuzahlung leisten. Diese beträgt 10 % der Kosten pro Tag (maximal jedoch 10 Euro pro Tag) und ist für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr zu zahlen. Zusätzlich fallen pro Verordnung einmalig 10 Euro Rezeptgebühr an.
Beispiel: Berechnet der Pflegedienst für einen Tag Behandlungspflege 100 Euro, so zahlen Versicherte davon 10 Euro selbst. Die restlichen 90 Euro übernimmt die Krankenkasse. Nach 28 Tagen Zuzahlung in einem Jahr trägt die Krankenkasse alle weiteren Kosten vollständig. (In bestimmten Härtefällen kann man sich von der Zuzahlung befreien lassen – Informationen dazu erteilt die Krankenkasse.)
Wichtig: Diese Leistung wird als eigener Leistungsbereich der Krankenkasse erbracht und ist nicht von der Pflegeversicherung zu bezahlen. Sie ist deshalb nicht Teil des Budgets der Pflegekasse und belastet weder Ihr Pflegegeld noch andere Ansprüche aus Ihrer Pflegegrad-Einstufung. Die Preisfrage stellt sich hier für Betroffene kaum – die Versorgung erfolgt vorrangig nach medizinischer Notwendigkeit und ist finanziell abgesichert.
Wenn Behandlungspflege zu Hause (im eigenen Haushalt) stattfindet, gibt es einige praktische Aspekte zu beachten. Zunächst ist eine gute Absprache mit dem Pflegedienst wichtig: Legen Sie gemeinsam fest, welche Pflegemaßnahmen wann erfolgen und wer eventuell bestimmte Vorbereitungen übernehmen kann. So können Angehörige im Alltag kleine Vorarbeiten leisten – etwa benötigte Materialien (Medikamente, Verbandsmaterial, Messgeräte) bereitstellen – um dem Pflegeteam die Arbeit zu erleichtern.
Die Wohnung sollte so gestaltet sein, dass die Pflegefachkräfte genügend Platz haben und ein sauberes Umfeld für die Durchführung der Behandlungspflege gewährleistet ist. Beispielsweise ist eine gute Beleuchtung am Pflegebett und ein aufgeräumter Platz für Verbandswechsel hilfreich. Auch alle relevanten Informationen (wie Medikationspläne oder Messprotokolle) sollten bereitliegen. Transparenz schafft Vertrauen: Scheuen Sie sich nicht, nachzufragen und sich vom Pflegedienst erklären zu lassen, welche Leistungen erbracht werden.
Ebenso ist der regelmäßige Austausch zwischen Pflegedienst und Arzt wichtig. Stellen Sie sicher, dass der Pflegedienst den behandelnden Arzt bei Bedarf schnell erreichen kann – etwa wenn sich der Gesundheitszustand verändert oder neue Anordnungen erforderlich sind. So bleibt die Qualität der Versorgung stets gesichert und die Betreuung kann bei Bedarf sofort angepasst werden.
Auch in stationären Pflegeeinrichtungen (z.B. Seniorenheimen) fallen diese medizinischen Pflegeleistungen an. Hier übernehmen die internen Pflegefachkräfte die notwendigen Maßnahmen bei den Bewohnern. Die Finanzierung erfolgt ebenfalls über die Krankenkasse: Die Einrichtung rechnet die erbrachten Behandlungspflege-Leistungen direkt mit der Krankenkasse ab. Als Bewohner eines Pflegeheims müssen Sie sich darum in der Regel nicht kümmern – die Abläufe laufen im Hintergrund ähnlich wie bei der häuslichen Krankenpflege.
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Jetzt beantragenDas wichtigste Ziel der Behandlungspflege ist, die vom Arzt verordnete Therapie optimal zu unterstützen und dadurch den Erfolg der Behandlung zu sichern. Gleichzeitig ermöglicht die Behandlungspflege vielen Patienten, trotz gesundheitlicher Einschränkungen oder nach einer Krankheit, weiterhin in ihrer vertrauten Umgebung zu leben. Für ältere Personen und chronisch Kranke ist das ein großer Vorteil, weil ein längerer Krankenhausaufenthalt vermieden oder zumindest verkürzt werden kann.
Die Behandlungspflege trägt somit wesentlich zur Lebensqualität bei: Der Betroffene erhält professionelle Unterstützung und Hilfeleistungen, ohne das gewohnte Umfeld verlassen zu müssen. Angehörige werden entlastet, da anspruchsvolle medizinische Aufgaben von Fachpersonal übernommen werden. Grundpflege und Behandlungspflege bilden gemeinsam einen ganzheitlichen Ansatz in der Betreuung pflegebedürftiger Menschen – die Grundpflege deckt die elementaren Alltagsbedürfnisse ab, während die Behandlungspflege die gesundheitsbezogenen Aspekte der Versorgung sicherstellt.
Behandlungspflege ist ein unverzichtbarer Bestandteil der ambulanten Pflege für kranke oder pflegebedürftige Menschen. Durch die enge Verzahnung von ärztlicher Verordnung und pflegerischer Durchführung werden Patienten sicher und fachgerecht im eigenen Zuhause medizinisch versorgt. Nicht ohne Grund ist sie eine verlässliche Unterstützung im Pflegealltag – fachgerecht, bedarfsgerecht und immer zum Wohle der Patienten.
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