Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI: Pflicht und Nutzen

Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI: Pflicht und Nutzen

Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI: Ein unverzichtbarer Leitfaden für pflegende Angehörige

Die Pflege eines geliebten Menschen in den eigenen vier Wänden ist eine Aufgabe, die höchsten Respekt verdient. Sie erfordert nicht nur viel Zeit, körperliche Kraft und emotionale Hingabe, sondern auch ein fundiertes Wissen über gesetzliche Rahmenbedingungen, finanzielle Unterstützungen und praktische Hilfsmittel. Wenn Sie sich dafür entschieden haben, die Pflege selbst zu übernehmen und dafür Pflegegeld von der Pflegekasse beziehen, werden Sie unweigerlich mit einem zentralen Begriff der deutschen Pflegeversicherung konfrontiert: der Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI, oft auch einfach Beratungseinsatz oder Beratungsbesuch genannt.

Für viele Angehörige klingt das Wort "Pflichtberatung" zunächst nach einer lästigen Kontrolle durch die Behörden. Es entsteht die Sorge, dass ein Prüfer ins Haus kommt, um die Qualität der Pflege kritisch zu beäugen oder gar Fehler zu suchen. Doch diese Sichtweise wird dem wahren Kern dieses Gesetzes nicht gerecht. Der Beratungseinsatz ist in erster Linie ein Schutzmechanismus und ein Unterstützungsangebot für Sie als pflegende Person. Er soll sicherstellen, dass Sie in Ihrer anspruchsvollen Rolle nicht allein gelassen werden, dass physische und psychische Überlastungen frühzeitig erkannt werden und dass die pflegebedürftige Person die bestmögliche Versorgung erhält.

In diesem umfassenden und topaktuellen Ratgeber erklären wir Ihnen detailliert, was es mit dem Beratungseinsatz auf sich hat, welche wichtigen gesetzlichen Neuerungen seit dem 1. Januar 2026 gelten, was passiert, wenn Sie die Fristen versäumen, und wie Sie diesen Termin nutzen können, um Ihren Pflegealltag durch gezielte Hilfsmittel und Entlastungsangebote massiv zu erleichtern.

Was genau ist der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI?

Im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), welches die soziale Pflegeversicherung in Deutschland regelt, ist im Paragrafen 37 Absatz 3 festgelegt, dass Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, in regelmäßigen Abständen eine professionelle Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen müssen. Das Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung, die der Pflegebedürftige erhält, um die Pflege durch Angehörige, Freunde oder Ehrenamtliche selbst sicherzustellen. Im Jahr 2026 betragen diese Sätze je nach Pflegegrad zwischen 347 Euro (Pflegegrad 2) und 989 Euro (Pflegegrad 5) pro Monat.

Da bei dieser Form der häuslichen Pflege – im Gegensatz zur Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes (Pflegesachleistungen) – keine professionellen Pflegekräfte routinemäßig vor Ort sind, hat der Gesetzgeber den Beratungseinsatz als Qualitätssicherungsinstrument etabliert. Die Ziele dieses Einsatzes sind klar definiert:

  • Sicherung der Pflegequalität: Es wird geschaut, ob die grundlegende Versorgung (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) sichergestellt ist.

  • Erkennung von Überlastung: Pflegende Angehörige gehen oft über ihre eigenen Grenzen hinaus. Der Berater achtet auf Anzeichen von physischer oder psychischer Erschöpfung.

  • Praktische Hilfestellung: Vermittlung von Pflegetechniken, wie beispielsweise dem rückenschonenden Heben und Umlagern.

  • Bedarfsermittlung für Hilfsmittel: Erkennen, ob technische Hilfen den Alltag erleichtern oder sicherer machen könnten.

  • Information über Leistungsansprüche: Aufklärung über ungenutzte Budgets der Pflegekasse, wie den Entlastungsbetrag oder Mittel für die Verhinderungspflege.

Es handelt sich also nicht um eine Prüfung mit dem Ziel, Ihnen das Pflegegeld zu streichen, sondern um ein kollegiales Fachgespräch auf Augenhöhe. Der Pflegeberater kommt als Partner in Ihr Haus, um gemeinsam mit Ihnen den Pflegealltag zu optimieren.

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Wer benötigt die Pflegeberatung?

Für wen ist die Pflegeberatung gesetzlich verpflichtend?

Die Pflicht zum Beratungseinsatz betrifft nicht jeden Pflegebedürftigen pauschal. Die Verpflichtung hängt strikt von der Art der bezogenen Leistungen und dem vorliegenden Pflegegrad ab.

Verpflichtend ist der Beratungseinsatz für alle Personen, die:

  • Mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft sind (also Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 haben).

  • Ausschließlich Pflegegeld beziehen und die Pflege somit komplett durch private Pflegepersonen (Angehörige, Bekannte) durchführen lassen.

Freiwillig, aber ausdrücklich empfohlen, ist der Beratungseinsatz für Personen, die:

  • In den Pflegegrad 1 eingestuft sind. Hier zahlt die Pflegekasse ohnehin kein reguläres Pflegegeld, sondern nur den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich. Dennoch haben diese Personen das Recht, einmal pro Halbjahr eine kostenlose Beratung in Anspruch zu nehmen.

  • Pflegesachleistungen beziehen, also vollständig von einem ambulanten Pflegedienst gepflegt werden. Da hier ohnehin täglich oder wöchentlich Fachkräfte vor Ort sind, entfällt die Pflicht. Ein freiwilliger Beratungseinsatz ist jedoch einmal pro Halbjahr möglich.

  • Kombinationsleistungen beziehen (eine Mischung aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen). Auch hier entfällt in der Regel die strikte Pflicht, sofern der Pflegedienst wesentliche Teile der Pflege übernimmt. Dennoch ist eine regelmäßige Beratung sinnvoll und wird von den Pflegekassen finanziert.

Älterer Herr sitzt entspannt im Sessel im eigenen Wohnzimmer, während eine freundliche Pflegeberaterin ihm aufmerksam zuhört.

Der Beratungseinsatz findet entspannt zu Hause statt.

Pflegeberaterin und pflegende Tochter besprechen gemeinsam bei einer Tasse Tee am Küchentisch den Pflegealltag.

Pflegende Angehörige erhalten wertvolle Tipps für den Alltag.

Wichtige Neuerung 2026: Die aktuellen Fristen durch das BEEP-Gesetz

Wenn Sie sich in der Vergangenheit bereits mit dem Thema Pflege befasst haben, kennen Sie vielleicht noch die alte Regelung: Pflegegrad 2 und 3 mussten halbjährlich beraten werden, Pflegegrad 4 und 5 sogar vierteljährlich. Diese eng getaktete Pflicht für schwerstpflegebedürftige Menschen wurde oft als bürokratische Belastung empfunden.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP-Gesetz) zum 1. Januar 2026 hat der Gesetzgeber hier eine massive und willkommene Vereinfachung geschaffen. Die Fristen wurden vereinheitlicht, um pflegende Angehörige zu entlasten.

Die aktuell gültigen Fristen für den verpflichtenden Beratungseinsatz lauten:

  • Pflegegrad 2: Einmal pro Halbjahr (verpflichtend)

  • Pflegegrad 3: Einmal pro Halbjahr (verpflichtend)

  • Pflegegrad 4: Einmal pro Halbjahr (verpflichtend) – Zusätzlich einmal pro Quartal freiwillig möglich

  • Pflegegrad 5: Einmal pro Halbjahr (verpflichtend) – Zusätzlich einmal pro Quartal freiwillig möglich

Ein "Halbjahr" im Sinne der Pflegekassen bezieht sich immer auf die festen Kalenderhalbjahre. Das bedeutet, Sie müssen jeweils einen Termin in folgenden Zeitfenstern absolvieren und nachweisen:

  1. Erstes Halbjahr: Zwischen dem 01. Januar und dem 30. Juni eines Jahres.

  2. Zweites Halbjahr: Zwischen dem 01. Juli und dem 31. Dezember eines Jahres.

Wichtiger Hinweis: Sie dürfen die Termine nicht zu nah aneinanderlegen. Wenn Sie den Termin für das erste Halbjahr am 28. Juni wahrnehmen, können Sie den Termin für das zweite Halbjahr nicht direkt am 2. Juli durchführen lassen. Es sollte ein angemessener zeitlicher Abstand (in der Regel mehrere Monate) zwischen den Beratungen liegen, um Veränderungen in der Pflegesituation realistisch beurteilen zu können.

Was passiert, wenn der Beratungseinsatz vergessen oder ignoriert wird?

Im stressigen Pflegealltag kann ein Termin schnell untergehen. Die Pflegekassen wissen das und reagieren in der Regel nicht sofort mit drastischen Maßnahmen. Wenn der Nachweis über den Beratungseinsatz nach Ablauf des Kalenderhalbjahres nicht bei der Pflegekasse vorliegt, greift ein festgelegter Eskalationsmechanismus.

1. Die schriftliche Erinnerung:
Zunächst erhalten Sie ein Erinnerungsschreiben von der Pflegekasse. Darin werden Sie darauf hingewiesen, dass der gesetzlich vorgeschriebene Nachweis nach § 37 Abs. 3 SGB XI fehlt. Ihnen wird eine angemessene Nachfrist (meist vier bis sechs Wochen) gesetzt, um den Beratungseinsatz nachzuholen und das Protokoll einzureichen.

2. Die Kürzung des Pflegegeldes:
Lassen Sie auch diese Frist verstreichen, ist die Pflegekasse gesetzlich verpflichtet, das Pflegegeld zu kürzen. In der Praxis bedeutet dies oft eine Kürzung um 50 Prozent. Bei einem Pflegegrad 4 sprechen wir hier von einem Verlust von rund 400 Euro im Monat. Diese Kürzung bleibt so lange bestehen, bis der Beratungseinsatz nachgeholt wurde.

3. Die vollständige Streichung des Pflegegeldes:
Wird der Beratungseinsatz im Wiederholungsfall oder über einen sehr langen Zeitraum hartnäckig verweigert, kann die Pflegekasse die Zahlung des Pflegegeldes komplett einstellen. Zudem kann sie den Medizinischen Dienst (MD) beauftragen, die häusliche Pflegesituation unangekündigt zu überprüfen, da der Verdacht auf eine Vernachlässigung der pflegebedürftigen Person entstehen könnte.

Sobald Sie den Beratungseinsatz nachholen, wird das Pflegegeld für die Zukunft wieder in voller Höhe ausgezahlt. Eine rückwirkende Erstattung der gekürzten Beträge ist jedoch in den meisten Fällen nicht möglich. Es liegt also in Ihrem absoluten finanziellen Interesse, diese Termine gewissenhaft zu planen.

Freundliche Pflegekraft mit Umhängetasche wird von einem lächelnden Senior an der Haustür begrüßt.

Der Pflegeberater kommt als Partner zu Ihnen nach Hause.

Der Ablauf: Was passiert bei einem Beratungseinsatz konkret?

Ein Beratungseinsatz dauert in der Regel zwischen 30 und 45 Minuten. Er findet traditionell im häuslichen Umfeld der pflegebedürftigen Person statt, da sich der Berater nur so ein realistisches Bild von der Wohnsituation und den räumlichen Gegebenheiten machen kann.

Die Vorbereitung und Begrüßung:
Der Berater (meist eine examinierte Pflegefachkraft) stellt sich vor und erklärt kurz den Zweck des Besuchs. Es wird eine vertrauensvolle Atmosphäre geschaffen. Der Pflegebedürftige sollte, sofern es sein Gesundheitszustand zulässt, zwingend bei dem Gespräch anwesend sein. Auch die Hauptpflegeperson (z. B. die Ehefrau oder der Sohn) muss anwesend sein.

Die Anamnese und Bestandsaufnahme:
Der Berater fragt nach dem aktuellen Befinden. Gibt es Veränderungen seit dem letzten Besuch? Haben sich Krankheitsbilder verschlechtert? Wie klappt die Körperpflege? Gibt es Probleme bei der Nahrungsaufnahme oder der Mobilität? Besonderes Augenmerk liegt auch auf der pflegenden Person: Wie geht es Ihnen? Fühlen Sie sich überlastet? Können Sie nachts durchschlafen?

Die Begutachtung des Wohnumfelds:
Ein kompetenter Berater wird sich (mit Ihrer Erlaubnis) die Räumlichkeiten ansehen, in denen die Pflege hauptsächlich stattfindet. Er achtet auf Stolperfallen (lose Teppiche, Türschwellen), die Beschaffenheit des Badezimmers und die Schlafsituation. Hierbei geht es um die Sturzprävention und die Identifikation von Erleichterungen für den Pflegealltag.

Beratung und Lösungsansätze:
Stellt der Berater Probleme fest, wird er sofort Lösungsansätze vorschlagen. Dies kann die Beantragung eines höheren Pflegegrades sein, wenn der Aufwand deutlich gestiegen ist. Oft geht es aber um ganz praktische Dinge: Wie kann ein Dekubitus (Druckgeschwür) durch spezielle Matratzen vermieden werden? Wie kann die Medikamentengabe sicherer gestaltet werden?

Dokumentation und Abschluss:
Am Ende des Gesprächs füllt der Berater das offizielle Nachweisformular aus. Darin kreuzt er an, ob die Pflege gesichert ist, ob Pflegehilfsmittel empfohlen werden oder ob eine weitergehende Pflegeberatung (z. B. nach § 7a SGB XI) angeraten wird. Dieses Protokoll wird von Ihnen und dem Berater unterschrieben. Der Pflegedienst oder Berater leitet dieses Dokument dann direkt an Ihre Pflegekasse weiter. Sie erhalten eine Durchschrift für Ihre Unterlagen.

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Der immense Nutzen: Wie der Beratungseinsatz Ihren Alltag revolutionieren kann

Betrachten Sie den Beratungseinsatz nicht als Pflicht, sondern als kostenloses Experten-Coaching für Ihren Pflegealltag. Die Pflegeberater haben oft jahrelange Erfahrung in der ambulanten Pflege und kennen Hunderte von Haushalten. Sie sehen sofort, wo Handlungsbedarf besteht und welche Hilfsmittel eine echte Entlastung bringen können. Hier kommt die Expertise von Anbietern wie PflegeHelfer24 ins Spiel, denn viele der vom Berater identifizierten Probleme lassen sich durch moderne Hilfsmittel und Dienstleistungen lösen.

1. Mobilität und Sturzprävention im Haus

Stürze sind im Alter eine der häufigsten Ursachen für drastische Verschlechterungen des Gesundheitszustandes (z.B. Oberschenkelhalsbruch). Der Berater wird das Treppenhaus und die Wege in der Wohnung prüfen. Wenn das Treppensteigen zur Qual oder zur Gefahr wird, wird der Berater dringend einen Treppenlift empfehlen. Ein Treppenlift erhält die Mobilität über mehrere Etagen hinweg und schont gleichzeitig den Rücken der pflegenden Angehörigen, die sonst beim Treppensteigen stützen müssen. Für solche wohnumfeldverbessernden Maßnahmen zahlt die Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro pro pflegebedürftiger Person.

2. Sicherheit im Badezimmer

Das Badezimmer ist der Unfallort Nummer eins in der häuslichen Pflege. Der Ein- und Ausstieg aus einer herkömmlichen Badewanne ist für viele Senioren unmöglich geworden. Der Pflegeberater wird in solchen Fällen auf die Möglichkeit eines Badewannenlifts hinweisen, der von der Krankenkasse als Hilfsmittel oft vollständig übernommen wird. Alternativ kann ein barrierefreier Badumbau (z.B. der Umbau von einer hohen Wanne zu einer ebenerdigen Dusche) besprochen werden. Auch hier greift der Zuschuss von 4.000 Euro, den Spezialisten wie PflegeHelfer24 professionell für Sie umsetzen können.

3. Sicherheit bei Abwesenheit der Angehörigen

Pflegende Angehörige müssen auch einkaufen, arbeiten oder einfach mal durchatmen. Die ständige Angst: "Was ist, wenn genau jetzt etwas passiert und mein Vater stürzt?" Ein Pflegeberater wird bei alleinlebenden Senioren oder stundenweiser Abwesenheit der Pflegeperson immer einen Hausnotruf empfehlen. Mit einem einfachen Knopfdruck am Handgelenk oder um den Hals kann sofort Hilfe gerufen werden. Die Pflegekasse übernimmt für anerkannte Hausnotrufsysteme eine monatliche Pauschale von 25,50 Euro, sodass die Basisabsicherung für Sie oft völlig kostenlos ist.

4. Mobilität außer Haus und soziale Teilhabe

Wenn die Beine schwächer werden, droht oft die soziale Isolation. Der Weg zum Bäcker oder in den Park wird unmöglich. In der Beratung kann festgestellt werden, ob ein Elektromobil oder ein Elektrorollstuhl die Lebensqualität der pflegebedürftigen Person drastisch verbessern könnte. Diese Hilfsmittel fördern die Selbstständigkeit enorm und entlasten Angehörige von ständigen Transportdiensten.

5. Kommunikation und geistige Fitness

Oft wird in der Pflegeberatung festgestellt, dass die pflegebedürftige Person teilnahmslos wirkt oder Anweisungen nicht befolgt. Nicht selten steckt dahinter keine Demenz, sondern schlichtweg eine unerkannte Schwerhörigkeit. Der Berater kann den Anstoß geben, einen HNO-Arzt aufzusuchen und moderne Hörgeräte anzupassen. Gutes Hören ist essenziell für die Kommunikation zwischen Pflegendem und Pflegebedürftigem und beugt kognitivem Abbau vor.

6. Entlastung durch externe Dienstleister

Wenn der Berater feststellt, dass Sie als Angehöriger am Rande des Burnouts stehen, wird er Ihnen dringend externe Unterstützung ans Herz legen. Das Spektrum reicht hier von stundenweiser Alltagshilfe (finanzierbar über den Entlastungsbetrag von 125 Euro) über die Einbindung der Ambulanten Pflege für medizinische Tätigkeiten bis hin zur 24-Stunden-Pflege, wenn eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung durch Angehörige nicht mehr leistbar ist. In extremen Fällen, etwa bei künstlicher Beatmung, wird der Übergang in eine spezialisierte Intensivpflege besprochen.

Moderner, sicherer Treppenlift an einer Holztreppe in einem hellen Einfamilienhaus.
Modernes, barrierefreies Badezimmer mit ebenerdiger Dusche, Haltegriffen und rutschfesten Fliesen.
Hausnotruf-Armband am Handgelenk einer älteren Person, die gemütlich im Garten sitzt.

Ein Treppenlift erhält die Mobilität im eigenen Zuhause.

Digitale Pflegeberatung: Ist der Termin per Video möglich?

Die Corona-Pandemie hat die Digitalisierung im deutschen Gesundheitswesen stark beschleunigt. Was als Notlösung begann, hat sich als äußerst praktikabel erwiesen und wurde durch den Gesetzgeber dauerhaft im SGB XI verankert. Ja, die Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI kann auch digital per Videokonferenz stattfinden – allerdings mit klaren Spielregeln.

Die gesetzliche Regelung besagt, dass die Erstberatung zwingend persönlich in der häuslichen Umgebung stattfinden muss. Der Berater muss sich einmalig ein physisches Bild von der Wohnsituation und den räumlichen Gegebenheiten machen. Im Anschluss daran kann jeder zweite Beratungsbesuch digital über eine sichere Videoverbindung durchgeführt werden.

Beispiel für Pflegegrad 3 (halbjährliche Pflicht):

  • 1. Halbjahr 2026: Persönlicher Besuch vor Ort.

  • 2. Halbjahr 2026: Digitale Beratung per Video möglich.

  • 1. Halbjahr 2027: Persönlicher Besuch vor Ort.

  • 2. Halbjahr 2027: Digitale Beratung per Video möglich.

Die Vorteile der Videoberatung liegen auf der Hand: Sie sind zeitlich flexibler, Sie müssen Ihre Wohnung nicht aufräumen oder vorbereiten, und das Infektionsrisiko (z.B. während der Grippesaison) wird auf null reduziert. Voraussetzung ist lediglich ein Smartphone, Tablet oder Laptop mit Kamera und Mikrofon sowie eine stabile Internetverbindung. Der Pflegedienst stellt Ihnen dafür im Vorfeld einen sicheren Zugangslink zur Verfügung.

Hinweis: Wenn Sie sich mit der Technik unsicher fühlen, können Sie natürlich jederzeit auf den persönlichen Besuch vor Ort bestehen. Die Videoberatung ist ein Angebot, keine Pflicht.

Wer darf die Pflegeberatung durchführen und was kostet sie?

Der Beratungseinsatz ist eine hochsensible Aufgabe und darf nicht von Laien durchgeführt werden. Der Gesetzgeber stellt strenge Anforderungen an die Qualifikation der Berater. Folgende Institutionen und Personen sind berechtigt, den Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI durchzuführen:

  • Zugelassene ambulante Pflegedienste: Dies ist der häufigste Weg. Sie können jeden Pflegedienst in Ihrer Nähe anrufen und einen Termin vereinbaren. Die Mitarbeiter sind examinierte Pflegefachkräfte (Gesundheits- und Krankenpfleger oder Altenpfleger).

  • Anerkannte Beratungsstellen: Dazu gehören unabhängige Organisationen mit pflegefachlicher Kompetenz, wie beispielsweise Wohlfahrtsverbände (Caritas, Diakonie, Rotes Kreuz).

  • Zertifizierte Pflegeberater: Personen, die eine spezielle Weiterbildung zur Pflegeberatung nach § 7a SGB XI absolviert haben und bei den Kassen gelistet sind.

  • Berater von "compass private pflegeberatung": Für privat Versicherte übernimmt in der Regel dieses Tochterunternehmen der privaten Krankenversicherungen die Beratung.

Die Kosten:
Für Sie als Pflegebedürftiger oder pflegender Angehöriger ist der Beratungseinsatz absolut kostenlos. Die Kosten werden zu 100 Prozent von Ihrer zuständigen Pflegekasse (oder der privaten Pflegepflichtversicherung) getragen. Sie müssen auch nicht in Vorleistung treten. Der beratende Pflegedienst rechnet seine Leistung direkt über das ausgefüllte Nachweisformular mit der Pflegekasse ab. Im Jahr 2026 erhalten Pflegedienste für diesen Einsatz eine gesetzlich festgelegte Pauschale, mit der auch die Anfahrtskosten abgegolten sind. Sie erhalten niemals eine Rechnung.

Älterer Herr sitzt gemütlich auf dem Sofa und lächelt freundlich, während er auf den Bildschirm eines Tablets schaut.

Die Pflegeberatung ist teilweise auch per Video möglich.

Checkliste: So bereiten Sie sich optimal auf den Beratungseinsatz vor

Damit der Beratungseinsatz nicht nur eine lästige Pflichtübung ist, sondern Ihnen echten Mehrwert bringt, sollten Sie sich ein wenig vorbereiten. Nutzen Sie die Zeit mit dem Experten voll aus!

Legen Sie folgende Unterlagen bereit:

  • Das letzte Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes (MD) oder von Medicproof (bei Privatversicherten). So weiß der Berater, auf welcher Basis der Pflegegrad erteilt wurde.

  • Einen aktuellen Medikamentenplan.

  • Eine Liste der aktuell genutzten Pflegehilfsmittel (z.B. Rollator, Pflegebett).

  • Kontaktdaten von behandelnden Ärzten und Therapeuten (Physiotherapie, Logopädie).

Notieren Sie sich im Vorfeld Ihre Fragen. Mögliche Themen könnten sein:

  1. "Mein Rücken schmerzt beim Umsetzen vom Bett in den Rollstuhl. Gibt es Hilfsmittel wie Patientenlifter oder Rutschbretter, die mir helfen können?"

  2. "Wir haben nachts oft das Problem, dass mein Vater zur Toilette möchte und stürzt. Macht hier ein Hausnotruf oder eine Sensormatte Sinn?"

  3. "Die Körperpflege am Waschbecken wird immer anstrengender. Wie beantrage ich den 4.000-Euro-Zuschuss für einen barrierefreien Badumbau?"

  4. "Ich bin völlig erschöpft und brauche dringend Urlaub. Wie funktioniert die Verhinderungspflege und wie viel Geld steht mir dafür zu?"

  5. "Wir kaufen jeden Monat teure Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel. Stimmt es, dass wir dafür monatlich 40 Euro von der Kasse erstattet bekommen?" (Antwort: Ja, das sind die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch).

Indem Sie aktiv Fragen stellen, lenken Sie das Gespräch auf Ihre individuellen Herausforderungen. Der Berater wird Ihnen konkrete Wege aufzeigen, wie Sie diese Hürden meistern können.

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Wertvolle Entlastung für pflegende Angehörige im Alltag

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Besonderheiten: Beratung im Ausland oder Krankenhaus

Was passiert, wenn die Frist für den Beratungseinsatz abläuft, Sie sich aber gerade mit der pflegebedürftigen Person im Ausland befinden (z.B. beim Überwintern in Spanien)? Auch hier fordert der Gesetzgeber den Nachweis, andernfalls droht die Kürzung des Pflegegeldes.

In Ländern der EU, des EWR und der Schweiz kann der Beratungsbesuch durch Personen vor Ort durchgeführt werden, die eine nachgewiesene pflegefachliche Kompetenz besitzen (z.B. ein lokaler Arzt oder eine ausländische Pflegefachkraft). Der GKV-Spitzenverband stellt hierfür Formulare in verschiedenen Sprachen zur Verfügung. Alternativ – und das ist wesentlich einfacher – können Sie die seit Kurzem erlaubte Videoberatung nutzen, sofern Sie den vorherigen Termin in Deutschland persönlich wahrgenommen haben. So können Sie sich von Ihrem deutschen Pflegedienst auch auf Mallorca digital beraten lassen.

Sollte sich der Pflegebedürftige am Ende des Halbjahres im Krankenhaus oder in einer stationären Reha befinden, ruht die Pflicht zum Beratungseinsatz in der Regel für die Dauer des Aufenthalts. Sie sollten die Pflegekasse jedoch zwingend über den Klinikaufenthalt informieren, damit keine automatischen Mahnungen verschickt werden. Nach der Entlassung muss der Termin zeitnah nachgeholt werden.

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Abgrenzung: § 37 Abs. 3 vs. § 7a vs. § 45 SGB XI – Wo liegt der Unterschied?

Im Dschungel der Sozialgesetzgebung kommt es oft zu Verwechslungen zwischen verschiedenen Beratungsangeboten. Hier eine klare Abgrenzung, damit Sie wissen, worauf Sie Anspruch haben:

  • § 37 Abs. 3 SGB XI (Der Beratungseinsatz): Wie in diesem Artikel ausführlich beschrieben, handelt es sich um den regelmäßigen, verpflichtenden Kontroll- und Beratungsbesuch für Pflegegeldempfänger zur Sicherung der Qualität im Alltag.

  • § 7a SGB XI (Die umfassende Pflegeberatung): Dies ist ein individuelles Case Management. Jeder Versicherte hat bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit (oder bei erkennbarem Bedarf) Anspruch auf diese tiefgehende Beratung. Hier wird ein kompletter Versorgungsplan erstellt. Es geht um das "große Ganze": Welche Anträge müssen gestellt werden? Wie wird die Pflege generell organisiert? Diese Beratung ist freiwillig, extrem detailliert und findet oft ganz am Anfang der Pflegesituation statt.

  • § 45 SGB XI (Pflegekurse für Angehörige): Hierbei handelt es sich um kostenlose Schulungen. Pflegende Angehörige können in Gruppenkursen oder sogar durch individuelle häusliche Schulungen konkrete Handgriffe lernen (z.B. rückenschonendes Arbeiten, Umgang mit Demenzkranken). Diese Kurse sind freiwillig und eine hervorragende Ergänzung zum Beratungseinsatz.

Zusammenfassung und Fazit

Die Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist weit mehr als nur eine bürokratische Hürde zur Sicherung Ihres Pflegegeldes. Richtig genutzt, ist dieser Termin ein wertvolles Instrument, um die Qualität der häuslichen Pflege zu optimieren und Sie als pflegenden Angehörigen vor physischer und psychischer Erschöpfung zu bewahren.

Durch die gesetzlichen Neuerungen im Jahr 2026 (BEEP-Gesetz) wurden die Fristen auf ein einheitliches, halbjährliches Intervall für die Pflegegrade 2 bis 5 vereinfacht, was eine spürbare Entlastung darstellt. Zudem bietet die Möglichkeit der Videoberatung für jeden zweiten Termin ein Höchstmaß an Flexibilität.

Nutzen Sie das Fachwissen der Pflegeberater aktiv. Lassen Sie sich aufzeigen, welche Hilfsmittel – vom Hausnotruf über den Treppenlift bis hin zum barrierefreien Badumbau – Ihren Alltag sicherer und leichter machen können. Zögern Sie nicht, bei Überlastung nach Angeboten wie der Alltagshilfe, der Ambulanten Pflege oder der 24-Stunden-Pflege zu fragen. Die Pflegekasse stellt umfangreiche Budgets zur Verfügung; der Beratungseinsatz ist der Schlüssel, um diese Gelder sinnvoll und zielgerichtet für das Wohl Ihres pflegebedürftigen Angehörigen und für Ihre eigene Gesundheit einzusetzen.

Sehen Sie dem nächsten Termin also gelassen entgegen. Er ist keine Prüfung Ihrer Fähigkeiten, sondern eine verdiente Unterstützung für die wertvolle Arbeit, die Sie jeden Tag leisten.

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Häufige Fragen zum Beratungseinsatz

Die wichtigsten Antworten zur Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI

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