Viele Pflegebedürftige und ihre Angehörigen stehen vor einer scheinbaren "Entweder-oder"-Entscheidung: Soll ich das Pflegegeld nehmen und die Pflege selbst organisieren? Oder beauftrage ich einen Pflegedienst und lasse über die Pflegesachleistung abrechnen?
Die Antwort ist oft überraschend: Sie müssen sich nicht entscheiden.
Mit der sogenannten Kombinationsleistung (gemäß § 38 SGB XI) können Sie beide Welten vereinen. Sie nutzen professionelle Hilfe für medizinisch oder körperlich schwere Aufgaben und übernehmen den Rest der Betreuung selbst. Der Clou dabei: Das Pflegegeld wird nicht gestrichen, sondern nur anteilig gekürzt. Richtig angewendet, holen Sie so deutlich mehr finanzielle Leistung aus der Pflegekasse heraus als beim reinen Pflegegeldbezug.
In diesem Artikel erfahren Sie exakt, wie Sie diese Töpfe mischen, wie die Berechnung für 2025 und 2026 aussieht und wie Sie das Maximum für Ihre häusliche Versorgung herausholen.
Bevor wir rechnen, müssen wir die beiden Töpfe verstehen, die wir mischen wollen. Seit dem 1. Januar 2025 gelten erhöhte Beträge (+4,5 %), die auch für das Jahr 2026 Bestand haben.
Das Pflegegeld: Diesen Barbetrag erhalten Sie, wenn Sie die Pflege selbst sicherstellen (z. B. durch Angehörige oder osteuropäische Betreuungskräfte). Das Geld steht Ihnen zur freien Verfügung.
Die Pflegesachleistung: Dies ist ein Budget, das ausschließlich für zugelassene ambulante Pflegedienste genutzt werden kann. Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Kasse ab. Wichtig: Dieses Budget ist fast immer mehr als doppelt so hoch wie das Pflegegeld.
Hier sind die aktuellen Werte, die Sie für Ihre Planung kennen müssen:
Pflegegrad 2: 347 € Pflegegeld – 796 € Pflegesachleistung
Pflegegrad 3: 599 € Pflegegeld – 1.497 € Pflegesachleistung
Pflegegrad 4: 800 € Pflegegeld – 1.859 € Pflegesachleistung
Pflegegrad 5: 990 € Pflegegeld – 2.299 € Pflegesachleistung
Hinweis: Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf diese Leistungen, kann aber den Entlastungsbetrag nutzen.
Die richtige Kombination der Leistungen lohnt sich finanziell
Das Prinzip der Kombinationsleistung ist mathematisch simpel, aber in der Praxis oft missverstanden. Es gilt der Grundsatz: Der Prozentsatz, den Sie bei der Sachleistung NICHT verbrauchen, wird Ihnen beim Pflegegeld ausgezahlt.
Die Formel lautet:
Sie nutzen den Pflegedienst für eine bestimmte Summe.
Dieser Betrag entspricht einem gewissen Prozentsatz Ihres Sachleistungs-Budgets.
Die verbleibenden Prozente (bis zu 100 %) werden auf das Pflegegeld angewendet und ausgezahlt.
Wichtig: Sie bekommen nicht den Restbetrag der Sachleistung in bar ausgezahlt. Sie bekommen den prozentualen Anteil des Pflegegeldes.
Schauen wir uns zwei realistische Szenarien an, um den finanziellen Vorteil zu verdeutlichen.
Herr Weber hat Pflegegrad 3. Seine Tochter kümmert sich abends und am Wochenende um ihn. Morgens jedoch muss sie zur Arbeit. Deshalb kommt ein ambulanter Pflegedienst jeden Morgen, um Herrn Weber beim Waschen zu helfen und Medikamente zu stellen.
Verfügbare Sachleistung (PG 3): 1.497 €
Verfügbares Pflegegeld (PG 3): 599 €
Der Pflegedienst stellt am Monatsende eine Rechnung über 748,50 € an die Pflegekasse.
Die Berechnung:
Verbrauch Sachleistung: 748,50 € von 1.497 € sind exakt 50 %.
Restanspruch: Es bleiben 50 % übrig (100 % - 50 %).
Auszahlung Pflegegeld: Herr Weber erhält 50 % seines Pflegegeldes.
50 % von 599 € = 299,50 €.
Ihr Vorteil: Herr Weber erhält professionelle Hilfe im Wert von 748,50 € und bekommt zusätzlich 299,50 € auf sein Konto überwiesen. Der Gesamtwert der Leistungen beträgt 1.048 €. Hätte er nur das Pflegegeld gewählt, hätte er nur 599 € erhalten und müsste den Pflegedienst komplett selbst bezahlen.
Frau Müller hat Pflegegrad 4 und benötigt viel Hilfe beim Transfer (Heben) und der Körperpflege. Ein Pflegedienst kommt mehrmals täglich.
Verfügbare Sachleistung (PG 4): 1.859 €
Rechnung des Pflegedienstes: 1.487,20 €
Die Berechnung:
Verbrauch: 1.487,20 € geteilt durch 1.859 € = 80 % (Nutzung der Sachleistung).
Rest: Es bleiben 20 % ungenutzt.
Auszahlung: Frau Müller erhält 20 % des Pflegegeldes (800 €).
20 % von 800 € = 160 €.
Auch hier lohnt es sich: Frau Müller bekommt fast 1.500 € an Dienstleistung bezahlt und hat immer noch 160 € Taschengeld zur freien Verfügung.
Angehörige übernehmen oft die alltägliche Betreuung
Pflegedienste entlasten bei medizinischen Aufgaben
Die Kombinationsleistung ist fast immer die klügere Wahl, wenn Sie professionelle Hilfe benötigen, aber das Budget der Sachleistung nicht komplett sprengen.
Unsere Empfehlung von PflegeHelfer24:
Lagern Sie schwere Aufgaben aus: Nutzen Sie den Pflegedienst für körperlich anstrengende Tätigkeiten wie das Duschen, Baden oder Heben. Das schont den Rücken der pflegenden Angehörigen.
Nutzen Sie die "kleine" Pflege: Auch wenn der Pflegedienst nur einmal wöchentlich zum großen Baden kommt, gilt das als Kombinationsleistung. Sie verbrauchen dann vielleicht nur 10 % der Sachleistung und erhalten immer noch 90 % des Pflegegeldes.
Vorsicht bei 24-Stunden-Pflege: Wenn Sie eine Betreuungskraft aus Osteuropa beschäftigen (sogenannte "24-Stunden-Pflege"), wird diese meist nicht über die Pflegesachleistung abgerechnet, sondern privat bezahlt (finanziert durch das Pflegegeld). Die Kombinationsleistung bezieht sich in der Regel auf deutsche, zugelassene Pflegedienste.
Tipp: Sie können dennoch einen deutschen Pflegedienst für medizinische Behandlungspflege (SGB V - zahlt die Krankenkasse!) oder punktuelle Körperpflege (SGB XI) beauftragen und parallel eine 24h-Kraft im Haus haben.
Was viele nicht wissen: Sie können bis zu 40 % Ihres ungenutzten Sachleistungsbudgets für sogenannte "Angebote zur Unterstützung im Alltag" verwenden. Das ist der sogenannte Umwandlungsanspruch nach § 45a SGB XI.
Warum ist das wichtig?
Normalerweise zahlt die Pflegesachleistung nur für den ambulanten Pflegedienst. Wenn Sie aber keine medizinische Pflege brauchen, sondern eher Hilfe im Haushalt, beim Einkaufen oder eine Betreuungsgruppe, reicht oft der Entlastungsbetrag (131 € seit 2025) nicht aus.
Hier greift die Umwandlung:
Sie können Teile der Sachleistung (bis maximal 40 %) "umwidmen".
Dieses Geld können Sie dann für anerkannte Nachbarschaftshelfer, Alltagsbegleiter oder Haushaltsnahe Dienstleistungen nutzen.
Aber Achtung: Auch dieser umgewandelte Betrag gilt als "verbrauchte Sachleistung" und reduziert Ihr Pflegegeld entsprechend der oben genannten Prozent-Formel.
Nutzen Sie Budgets auch für Betreuung im Alltag
Bedarf prüfen: Welche Aufgaben sind für Angehörige zu schwer? (z. B. Duschen, Kompressionsstrümpfe anziehen).
Pflegedienst suchen: Vereinbaren Sie ein Erstgespräch. Lassen Sie sich einen Kostenvoranschlag geben.
Rechnen: Prüfen Sie, wie viel Prozent der Sachleistung der Kostenvoranschlag verbraucht. Nutzen Sie unsere Tabelle oben.
Antrag stellen: Kreuzen Sie im Antrag auf Pflegeleistungen "Kombinationsleistung" an. Wenn Sie bereits Pflegegeld beziehen, reicht ein formloser Anruf oder ein kurzes Schreiben an die Kasse: "Hiermit beantrage ich ab [Datum] die Kombinationsleistung."
Budget optimieren: Nutzen Sie das gesparte Pflegegeld, um Zuzahlungen für Hilfsmittel (z. B. einen Treppenlift oder Badewannenlift) zu finanzieren oder sparen Sie es für eine spätere 24-Stunden-Betreuung.
Die Kombinationsleistung ist eines der mächtigsten Werkzeuge in der Pflegefinanzierung. Sie ermöglicht es Senioren, länger in den eigenen vier Wänden zu bleiben, indem sie professionelle Sicherheit mit familiärer Fürsorge verknüpft.
Gerade durch die Erhöhungen in 2025 sind die Sachleistungs-Budgets sehr attraktiv geworden. Wer nur das Pflegegeld nimmt, obwohl er eigentlich Unterstützung bräuchte, lässt monatlich hunderte Euro an Gegenwert bei der Pflegekasse liegen. Prüfen Sie Ihren Bescheid und lassen Sie sich im Zweifel von einem Pflegedienst ein Angebot für die "schweren" Aufgaben machen.
Wichtige Antworten auf einen Blick