Die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland ist mit über 1,2 Millionen Versicherten eine der größten gesetzlichen Krankenkassen in der Region und bietet umfassende Pflegeleistungen für pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige. Als integrierte Pflegekasse unterstützt sie Sie vom ersten Antrag über die Begutachtung bis hin zur kontinuierlichen Versorgung mit allen notwendigen Pflegeleistungen. Besonders erfreulich für Versicherte: Der Zusatzbeitragssatz liegt 2025 mit 2,47 Prozent unter dem bundesweiten Durchschnitt von 2,5 Prozent, was die solide finanzielle Aufstellung der Gesundheitskasse unterstreicht.
Wenn Sie oder Ihre Angehörigen pflegebedürftig werden, ist die AOK-Pflegekasse Ihr erster Ansprechpartner für alle Fragen rund um Pflegeleistungen, finanzielle Unterstützung und organisatorische Hilfen. Die Pflegekasse ist direkt bei Ihrer Krankenkasse eingerichtet – als Mitglied der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland sind Sie automatisch auch bei der entsprechenden Pflegekasse versichert.
Kompetente Beratung direkt vor Ort
Ihre AOK als verlässlicher Partner
Zum 1. Januar 2025 wurden die meisten Pflegeleistungen um 4,5 Prozent angehoben. Diese Erhöhung basiert auf dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) und betrifft nahezu alle Leistungsbereiche der Pflegeversicherung. Für Sie als Versicherte bedeutet dies konkret mehr finanzielle Unterstützung bei der Bewältigung des Pflegealltags.
Erhöht wurden folgende Leistungen:
Pflegegeld für die häusliche Pflege durch Angehörige
Pflegesachleistungen für professionelle Pflegedienste
Tages- und Nachtpflege als teilstationäre Angebote
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Vollstationäre Pflegeleistungen in Pflegeheimen
Entlastungsbetrag für zusätzliche Unterstützungsangebote
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Die nächste reguläre Anpassung der Pflegeleistungen ist für das Jahr 2028 vorgesehen und wird sich dann an der allgemeinen Entwicklung von Preisen und Löhnen orientieren.
Zum Jahresbeginn steigen die Leistungen
Die Höhe Ihrer Pflegeleistungen richtet sich nach dem zuerkannten Pflegegrad. Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen fünf Pflegegraden, wobei Pflegegrad 1 geringe Beeinträchtigungen und Pflegegrad 5 schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung beschreibt.
Pflegegeld 2025 – für die selbst organisierte Pflege zu Hause:
Pflegegrad 2: 347 Euro monatlich (vorher 332 Euro)
Pflegegrad 3: 599 Euro monatlich (vorher 573 Euro)
Pflegegrad 4: 800 Euro monatlich (vorher 765 Euro)
Pflegegrad 5: 990 Euro monatlich (vorher 947 Euro)
Das Pflegegeld erhalten Sie, wenn Sie die Pflege selbst organisieren, beispielsweise durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn. Es wird direkt an Sie ausgezahlt und Sie können frei darüber verfügen. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld.
Pflegesachleistungen 2025 – für professionelle ambulante Pflegedienste:
Pflegegrad 2: 796 Euro monatlich
Pflegegrad 3: 1.497 Euro monatlich
Pflegegrad 4: 1.859 Euro monatlich
Pflegegrad 5: 2.299 Euro monatlich
Pflegesachleistungen nutzen Sie, wenn ein zugelassener ambulanter Pflegedienst die Pflege übernimmt. Der Pflegedienst rechnet seine Leistungen direkt mit der AOK-Pflegekasse ab. Sie haben auch die Möglichkeit, Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu kombinieren – dies wird als Kombinationsleistung bezeichnet und bietet Ihnen maximale Flexibilität bei der Organisation der Pflege.
Leistungen verständlich erklärt
Die teilstationäre Pflege ist eine wertvolle Entlastung für pflegende Angehörige. Dabei verbringt die pflegebedürftige Person tagsüber oder nachts in einer Pflegeeinrichtung und kehrt anschließend nach Hause zurück. Diese Leistung können Sie zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen.
Tages- und Nachtpflege 2025:
Pflegegrad 2: 721 Euro monatlich (vorher 689 Euro)
Pflegegrad 3: 1.357 Euro monatlich (vorher 1.298 Euro)
Pflegegrad 4: 1.685 Euro monatlich (vorher 1.612 Euro)
Pflegegrad 5: 2.085 Euro monatlich (vorher 1.995 Euro)
Die Tages- und Nachtpflege wird zusätzlich zu den ambulanten Pflegeleistungen gewährt und schmälert diese nicht. Dies ermöglicht eine umfassendere Versorgung und echte Entlastung für die häusliche Pflegesituation.
Entlastung durch Tagespflege
Eine bedeutende Neuerung betrifft die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Seit dem 1. Juli 2025 werden beide Leistungen in einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 stehen nun 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung, die flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden können.
Die Verhinderungspflege greift, wenn pflegende Angehörige wegen Urlaub, Krankheit oder anderen Gründen vorübergehend die Pflege nicht übernehmen können. Sie können bis zu 8 Wochen (56 Tage) im Kalenderjahr Verhinderungspflege nutzen, wobei eine stundenweise Abrechnung möglich ist.
Die Kurzzeitpflege kommt zum Einsatz, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht möglich ist, beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei akuter Verschlechterung des Gesundheitszustands. Auch hier gilt eine maximale Dauer von 8 Wochen pro Kalenderjahr.
Wichtig: Die bisherige Vorpflegezeit von sechs Monaten für die Verhinderungspflege ist entfallen. Die Leistung kann in Anspruch genommen werden, sobald die Pflegebedürftigkeit vorliegt.
Flexible Entlastung bei Auszeiten
Wenn die häusliche Pflege nicht mehr möglich ist, übernimmt die AOK-Pflegekasse einen Teil der Kosten für die vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad:
Pflegegrad 1: 131 Euro monatlich (Zuschuss)
Pflegegrad 2: 805 Euro monatlich
Pflegegrad 3: 1.319 Euro monatlich
Pflegegrad 4: 1.855 Euro monatlich
Pflegegrad 5: 2.096 Euro monatlich
Die Pflegeversicherung zahlt nur einen Zuschuss zu den tatsächlichen Pflegekosten. Bewohner müssen in der Regel noch einen Eigenanteil für die pflegebedingten Aufwendungen sowie für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bezahlen.
Zuschläge zur Absenkung des Eigenanteils:
Um die finanzielle Belastung für Pflegeheimbewohner zu reduzieren, gewährt die Pflegeversicherung seit 2024 gestaffelte Leistungszuschläge, die nach der Dauer des Aufenthalts bemessen werden:
Bis 12 Monate: 15 Prozent des Eigenanteils
Über 12 Monate: 30 Prozent des Eigenanteils
Über 24 Monate: 50 Prozent des Eigenanteils
Über 36 Monate: 75 Prozent des Eigenanteils
Diese Zuschläge beziehen sich ausschließlich auf den pflegebedingten Eigenanteil und nicht auf die Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
Komfortable Pflege im Heim
Alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden, haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich. Dieser Betrag ist zweckgebunden und dient der Entlastung pflegender Angehöriger sowie der Förderung der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person.
Wofür kann der Entlastungsbetrag verwendet werden?
Betreuungs- und Entlastungsleistungen durch zugelassene Pflegedienste
Angebote zur Unterstützung im Alltag (nach Landesrecht anerkannt)
Tages- und Nachtpflege (auch für Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten)
Kurzzeitpflege (zusätzliche Kosten)
Nachbarschaftshilfe oder organisierte Helferkreise (nach vorherigem Pflegekurs)
Sie müssen die Leistungen zunächst selbst bezahlen und reichen dann die Belege bei der AOK-Pflegekasse ein. Alternativ kann der Leistungserbringer direkt mit der Pflegekasse abrechnen, wenn Sie eine entsprechende Abtretungserklärung unterschreiben. Nicht verbrauchte Beträge können Sie innerhalb des Kalenderjahres sowie bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen.
Mehr Unterstützung im Alltag
Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel übernimmt die AOK-Pflegekasse monatlich bis zu 42 Euro. Diese Hilfsmittel dienen dem Schutz der Pflegepersonen und erleichtern die Pflege zu Hause.
Zu den erstattungsfähigen Produkten gehören:
Einmalhandschuhe
Fingerlinge
Mundschutz
Schutzschürzen
Desinfektionsmittel für Hände und Flächen
Saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch
Einmallätzchen
Sie können die Pflegehilfsmittel über ein Sanitätshaus, eine Apotheke oder spezielle Lieferdienste beziehen. Viele Anbieter rechnen direkt mit der AOK ab, sodass Sie nicht in Vorkasse gehen müssen. Eine ärztliche Verordnung ist für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel nicht erforderlich.
Technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Hausnotrufsysteme oder spezielle Sitzhilfen werden in der Regel leihweise zur Verfügung gestellt. Der Eigenanteil beträgt 10 Prozent, maximal 25 Euro pro Hilfsmittel. Bei leihweiser Überlassung entfällt der Eigenanteil vollständig.
Verbrauchshilfsmittel für den Alltag
Die AOK-Pflegekasse unterstützt bauliche Veränderungen in Ihrer Wohnung mit einem Zuschuss von bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme. Ziel ist es, die häusliche Pflege zu ermöglichen oder zu erleichtern und die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person zu fördern.
Typische Beispiele für förderfähige Maßnahmen:
Einbau einer bodengleichen Dusche oder Badewannenlifts
Installation von Haltegriffen und Stützvorrichtungen
Verbreiterung von Türen für Rollstühle oder Rollatoren
Abbau von Türschwellen und Stufen
Einbau von Treppenliften oder Rampen
Verbesserte Beleuchtung und kontrastreichere Gestaltung
Automatische Türöffner
Wichtige Hinweise zur Antragstellung:
Den Zuschuss müssen Sie vor Beginn der Umbaumaßnahmen bei der AOK-Pflegekasse beantragen. Reichen Sie zusammen mit dem Antrag einen Kostenvoranschlag sowie gegebenenfalls Fotos oder Skizzen der aktuellen Wohnsituation ein. Als Mieter benötigen Sie außerdem die Zustimmung Ihres Vermieters für bauliche Veränderungen.
Der Zuschuss gilt pro Maßnahme und pro Person. Wenn sich Ihr Gesundheitszustand später verschlechtert und weitere Umbauten notwendig werden, können Sie den Zuschuss erneut beantragen. Leben mehrere pflegebedürftige Personen in einem Haushalt, kann jeder den Zuschuss beantragen – bis zu einem Maximum von 16.720 Euro für vier Personen.
Barrierefreies Bad erleichtert den Alltag
Der Antrag auf Pflegeleistungen ist der erste Schritt, um Unterstützung von der Pflegeversicherung zu erhalten. Sie können den Antrag formlos stellen – bereits ein Telefonanruf oder ein kurzes Schreiben mit dem Wunsch nach Pflegeleistungen gilt als Antrag. Dennoch empfiehlt es sich, das offizielle Antragsformular zu verwenden, das Sie auf der Website Ihrer AOK finden oder in jeder AOK-Geschäftsstelle erhalten.
Der Antragsprozess im Überblick:
Antrag stellen: Füllen Sie das Formular aus und reichen Sie es bei Ihrer AOK-Pflegekasse ein. Der Zeitpunkt der Antragstellung ist wichtig, da die Leistungen in der Regel ab diesem Datum bewilligt werden.
Beauftragung der Begutachtung: Die AOK beauftragt automatisch den Medizinischen Dienst Rheinland-Pfalz (MD) mit der Erstellung eines Gutachtens.
Terminvereinbarung: Der MD kontaktiert Sie zur Vereinbarung eines Begutachtungstermins, der in der Regel bei Ihnen zu Hause stattfindet.
Begutachtung: Ein Gutachter des MD beurteilt Ihre Selbstständigkeit und Ihren Hilfebedarf im Alltag anhand von sechs Modulen.
Bescheid: Die AOK teilt Ihnen den zuerkannten Pflegegrad schriftlich mit – in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragstellung.
Bearbeitungsfristen:
Die Pflegekasse muss bestimmte Fristen einhalten:
3 Wochen, wenn keine gutachtliche Stellungnahme benötigt wird (Entscheidung auf Aktenlage)
5 Wochen, wenn ein Gutachten durch den MD erforderlich ist
1 Woche bei Akutsituationen (z.B. in der letzten Lebensphase)
Werden diese Fristen überschritten, haben Sie unter bestimmten Umständen Anspruch auf eine fiktive Genehmigung oder Entschädigung.
Schritt für Schritt zum Antrag
Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt durch ein bundesweit standardisiertes Begutachtungsverfahren. Der Gutachter des Medizinischen Dienstes beurteilt nicht die Schwere Ihrer Erkrankung, sondern Ihre Selbstständigkeit im Alltag und den erforderlichen Umfang an personeller Unterstützung.
Die sechs Begutachtungsmodule:
Mobilität: Können Sie sich selbstständig fortbewegen, die Position im Bett wechseln, Treppen steigen?
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Können Sie sich zeitlich und räumlich orientieren, Entscheidungen treffen, Gespräche führen?
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Treten Verhaltensauffälligkeiten wie Unruhe, Ängste oder Aggressionen auf?
Selbstversorgung: Können Sie sich selbst waschen, ankleiden, essen und trinken, die Toilette benutzen?
Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen: Können Sie Medikamente einnehmen, den Blutzucker messen, Arztbesuche wahrnehmen?
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakt: Können Sie Ihren Tagesablauf gestalten, Interessen nachgehen, Kontakte pflegen?
Für jedes Kriterium vergibt der Gutachter Punkte. Die gewichtete Gesamtpunktzahl ergibt den Pflegegrad: 12,5 bis unter 27 Punkte = Pflegegrad 1, 27 bis unter 47,5 Punkte = Pflegegrad 2, 47,5 bis unter 70 Punkte = Pflegegrad 3, 70 bis unter 90 Punkte = Pflegegrad 4, 90 bis 100 Punkte = Pflegegrad 5.
Tipps für die Begutachtung:
Bereiten Sie medizinische Unterlagen vor (Arztberichte, Medikamentenplan, Krankenhausberichte der letzten 12 Monate)
Falls vorhanden: Pflegedokumentation des Pflegedienstes bereitlegen
Bitten Sie eine Vertrauensperson, beim Termin anwesend zu sein
Schildern Sie einen typischen Tag – nicht den besten, sondern den realistischen Alltag
Sprechen Sie auch über "unsichtbare" Hilfen wie Motivation, Beaufsichtigung oder Anleitung
Pflegegrad-Begutachtung vor Ort
Hat sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtert oder sind Sie mit der Einstufung nicht einverstanden, haben Sie zwei Möglichkeiten:
Höherstufungsantrag: Verschlechtert sich Ihr Zustand nach der Bewilligung des Pflegegrades, können Sie einen Antrag auf Höherstufung stellen. Nutzen Sie dafür dasselbe Formular wie beim Erstantrag. Der MD wird erneut zur Begutachtung zu Ihnen kommen.
Widerspruch: Sind Sie mit dem zuerkannten Pflegegrad nicht einverstanden, können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids schriftlich Widerspruch einlegen. Fordern Sie zunächst das vollständige Gutachten des MD an, falls Sie es nicht bereits erhalten haben. In Ihrem Widerspruch sollten Sie konkret begründen, welche Aspekte Ihrer Pflegesituation im Gutachten nicht oder unzureichend berücksichtigt wurden.
Die Pflegekasse prüft Ihren Widerspruch und hat dafür bis zu drei Monate Zeit. In vielen Fällen führt ein gut begründeter Widerspruch zu einer Neubewertung und gegebenenfalls zu einem höheren Pflegegrad. Gibt die Pflegekasse Ihrem Widerspruch statt und stellt fest, dass von Anfang an ein höherer Pflegegrad vorlag, erhalten Sie die höheren Leistungen rückwirkend.
Widerspruch gut begründen
Wenn Sie Pflegegeld beziehen, sind Sie ab Pflegegrad 2 verpflichtet, regelmäßig einen Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI in Anspruch zu nehmen. Diese Besuche dienen der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege und bieten Ihnen gleichzeitig wertvolle Unterstützung.
Häufigkeit der Beratungseinsätze:
Pflegegrad 1: Freiwillig, aber empfohlen
Pflegegrad 2 und 3: Halbjährlich (zweimal pro Jahr)
Pflegegrad 4 und 5: Vierteljährlich (viermal pro Jahr)
Die Beratungseinsätze sind für Sie kostenfrei und werden von zugelassenen Pflegediensten oder Pflegeberatungsstellen durchgeführt. Sie erhalten dabei praktische Tipps zur Pflege, Informationen über Hilfsmittel und Entlastungsangebote sowie fachkundige Beurteilung der Pflegesituation. Wichtig: Versäumen Sie die Beratungseinsätze, kann das Pflegegeld gekürzt oder eingestellt werden.
Qualitätssicherung durch Beratung
Die AOK-Pflegeberatung steht Ihnen bei allen Fragen rund um die Pflege zur Seite. Die spezialisierten Pflegeberaterinnen und Pflegeberater helfen Ihnen, die Pflegesituation optimal zu organisieren und alle verfügbaren Leistungen auszuschöpfen.
Leistungen der Pflegeberatung:
Umfassende Information über alle Pflegeleistungen und Ansprüche
Erstellung eines individuellen Versorgungsplans
Vermittlung von Pflegediensten und anderen Leistungserbringern
Beratung zu Entlastungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige
Unterstützung bei der Antragstellung für verschiedene Leistungen
Information über regionale Unterstützungsangebote
Beratung zur Hospiz- und Palliativversorgung
Die Pflegeberatung ist für Sie kostenfrei und kann telefonisch, in einer Geschäftsstelle oder bei Ihnen zu Hause stattfinden. Nach der Antragstellung auf Pflegeleistungen haben Sie automatisch Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung.
Mit der Pflegebox bekommen Sie z. B. Einmalhandschuhe, Desinfektion, Bettschutzeinlagen und Schutzmasken – bis zu 42 € monatlich, direkt nach Hause. Abrechnung mit der Pflegekasse inklusive.
Pflegebox jetzt beantragen
Zusätzlich zur AOK-Pflegeberatung können Sie die Pflegestützpunkte nutzen, die gemeinsam von Kranken- und Pflegekassen sowie kommunalen Trägern betrieben werden. Diese Stützpunkte bieten neutrale, kostenfreie Beratung zu allen Fragen der Pflege.
Aufgaben der Pflegestützpunkte:
Umfassende Information und Beratung zu Pflegeleistungen
Unterstützung bei der Organisation der Pflege
Hilfe beim Ausfüllen von Anträgen und Formularen
Vermittlung von Pflegediensten, Tagespflegeeinrichtungen und anderen Anbietern
Beratung bei veränderten Pflegebedarfen
Kontaktvermittlung zu ehrenamtlichen Angeboten und Selbsthilfegruppen
In Rheinland-Pfalz und im Saarland gibt es ein flächendeckendes Netz von Pflegestützpunkten. Die Adressen und Kontaktdaten finden Sie auf der Website des Landes oder über die AOK-Pflegeberatung.
Die AOK-Pflegekasse bietet spezielle Pflegekurse für pflegende Angehörige an. Diese Kurse sind kostenfrei und vermitteln wichtiges Basiswissen für den Pflegealltag.
Inhalte der Pflegekurse:
Praktische Pflegetechniken und rückenschonende Handgriffe
Grundlagen der Körperpflege und Mobilisation
Hygienemaßnahmen
Umgang mit Pflegehilfsmitteln
Leistungen der Pflegeversicherung
Rechtliche Aspekte der Pflege
Entlastungsmöglichkeiten und Selbstfürsorge
Neben Gruppenkursen bietet die AOK auch individuelle Schulungen an, bei denen eine Pflegefachperson zu Ihnen nach Hause kommt und Sie in Ihrer konkreten Pflegesituation berät und anleitet. Für pflegende Angehörige von Menschen mit Demenz gibt es spezialisierte Kursangebote.
Zusätzlich steht der Familiencoach Pflege als Online-Programm zur Verfügung. Dieses interaktive Angebot hilft Ihnen, den emotional belastenden Pflegealltag besser zu bewältigen und enthält zahlreiche praktische Übungen und Tipps.
Pflegetechniken praktisch lernen
Üben gibt Sicherheit im Alltag
Wenn Sie einen Angehörigen mindestens 10 Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen pflegen und dabei nicht mehr als 30 Stunden pro Woche berufstätig sind, übernimmt die Pflegeversicherung wichtige Sozialversicherungsbeiträge für Sie:
Rentenversicherung: Die Pflegekasse zahlt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Sie. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad der betreuten Person und dem Umfang Ihrer Pflegetätigkeit. Diese Beiträge erhöhen Ihre späteren Rentenansprüche erheblich.
Unfallversicherung: Als pflegender Angehöriger sind Sie während der Pflegetätigkeit automatisch gesetzlich unfallversichert. Der Versicherungsschutz umfasst auch Wegeunfälle, beispielsweise wenn Sie Besorgungen für die pflegebedürftige Person erledigen.
Arbeitslosenversicherung: Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch in der Arbeitslosenversicherung abgesichert werden, wenn Sie Ihre Berufstätigkeit für die Pflege aufgeben oder reduzieren.
Berufstätige pflegende Angehörige haben gesetzliche Ansprüche auf Freistellungen:
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr zur Organisation einer akut aufgetretenen Pflegesituation. Während dieser Zeit können Sie Pflegeunterstützungsgeld beantragen.
Pflegezeit: Bis zu 6 Monate vollständige oder teilweise Freistellung zur Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung (in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten).
Familienpflegezeit: Bis zu 24 Monate Reduzierung der Arbeitszeit auf mindestens 15 Wochenstunden zur Pflege eines nahen Angehörigen (in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten).
Während der Pflegezeit und Familienpflegezeit können Sie ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen, um Einkommensverluste teilweise auszugleichen.
Pflege und Beruf koordinieren
Die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland ist für Sie über verschiedene Wege erreichbar:
Persönliche Beratung: In den zahlreichen Geschäftsstellen in ganz Rheinland-Pfalz und im Saarland stehen Ihnen kompetente Ansprechpartner zur Verfügung. Eine Terminvereinbarung ist empfehlenswert, um Wartezeiten zu vermeiden.
Telefonische Beratung: Über die zentrale Servicenummer erreichen Sie die AOK und können Fragen klären oder Termine vereinbaren.
Online-Services: Auf der Website der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland finden Sie umfangreiche Informationen, können Formulare herunterladen und viele Anliegen online erledigen. Mit Ihrer persönlichen Postleitzahl werden Ihnen die relevanten regionalen Angebote und Kontakte angezeigt.
Schriftliche Kontaktaufnahme: Anträge und schriftliche Anfragen können Sie postalisch an die zuständige AOK-Geschäftsstelle senden. Die Adresse finden Sie auf Ihrer Versichertenkarte oder auf der AOK-Website.
Persönlich gut beraten in der Geschäftsstelle
Für die verschiedenen Leistungen der Pflegeversicherung benötigen Sie unterschiedliche Formulare. Die wichtigsten Anträge sind:
Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung (für Erstantrag, Höherstufung oder Leistungsänderung)
Antrag auf Kurzzeitpflege
Antrag auf Verhinderungspflege
Antrag auf Zuschuss zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen
Antrag auf Pflegehilfsmittel
Kostenzusage für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Alle Formulare können Sie auf der Website der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland herunterladen oder in den Geschäftsstellen erhalten. Achten Sie darauf, die Formulare vollständig auszufüllen und alle erforderlichen Unterlagen beizufügen, um Verzögerungen bei der Bearbeitung zu vermeiden.
Einige Leistungen der Pflegeversicherung sind durch Landesrahmenverträge geregelt, die für Rheinland-Pfalz und das Saarland gelten. Diese legen beispielsweise die konkreten Inhalte und Vergütungen für ambulante und stationäre Pflegeleistungen fest.
Die Angebote zur Unterstützung im Alltag, die über den Entlastungsbetrag finanziert werden können, sind in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. In Rheinland-Pfalz und im Saarland werden diese Angebote von den zuständigen Landesbehörden anerkannt und überwacht. Informationen zu anerkannten Anbietern erhalten Sie bei den Pflegestützpunkten oder der AOK-Pflegeberatung.
Regionale Angebote im Blick
Die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland zeichnet sich durch eine solide finanzielle Aufstellung aus. Der Zusatzbeitragssatz von 2,47 Prozent liegt zum 1. Januar 2025 unter dem bundesweiten Durchschnitt, was die gute Ausgabendynamik der Gesundheitskasse widerspiegelt. Trotz der kostentreibenden Gesundheitsgesetzgebung konnte die AOK ihre Ausgabenentwicklung deutlich unter dem Durchschnitt aller gesetzlichen Krankenkassen halten.
Für die über 1,2 Millionen Versicherten bedeutet dies nicht nur einen attraktiven Beitragssatz, sondern auch Planungssicherheit und ein umfangreiches Leistungsportfolio. Die AOK investiert kontinuierlich in erweiterte Leistungen, beispielsweise bei Vorsorge, Schwangerschaft und digitalen Gesundheitsanwendungen.
Stabile Beiträge geben Planungssicherheit
Als Versicherter der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland haben Sie Zugang zu einem umfassenden Leistungskatalog der Pflegeversicherung. Die wichtigsten Punkte noch einmal im Überblick:
Finanzielle Leistungen 2025:
Pflegegeld zwischen 347 Euro (Pflegegrad 2) und 990 Euro (Pflegegrad 5)
Pflegesachleistungen zwischen 796 Euro und 2.299 Euro monatlich
Tages- und Nachtpflege zwischen 721 Euro und 2.085 Euro monatlich
Gemeinsames Budget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: 3.539 Euro jährlich
Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich für alle Pflegegrade
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 42 Euro monatlich
Wohnraumanpassung: bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme
Beratung und Unterstützung:
Kostenfreie Pflegeberatung durch spezialisierte AOK-Pflegeberater
Neutrale Beratung in Pflegestützpunkten
Kostenlose Pflegekurse für Angehörige (Gruppen- und Einzelschulungen)
Online-Familiencoach zur seelischen Unterstützung
Verpflichtende Beratungseinsätze bei Pflegegeld (kostenfrei)
Antragstellung und Bearbeitung:
Antrag kann formlos oder mit offiziellem Formular gestellt werden
Begutachtung durch den Medizinischen Dienst Rheinland-Pfalz
Bearbeitungsfrist: in der Regel 25 Arbeitstage
Widerspruchsfrist: 1 Monat nach Zustellung des Bescheids
Soziale Absicherung für pflegende Angehörige:
Beiträge zur Rentenversicherung durch die Pflegekasse
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz während der Pflege
Mögliche Absicherung in der Arbeitslosenversicherung
Anspruch auf Freistellungen (kurzzeitige Arbeitsverhinderung, Pflegezeit, Familienpflegezeit)
Die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland steht Ihnen als verlässlicher Partner in allen Pflegefragen zur Seite. Mit einem dichten Netz an Geschäftsstellen, qualifizierten Pflegeberatern und umfangreichen Online-Services erhalten Sie die Unterstützung, die Sie für eine gute Pflege Ihrer Angehörigen benötigen. Die Erhöhung der Pflegeleistungen um 4,5 Prozent zum 1. Januar 2025 und die Zusammenlegung der Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bieten Ihnen mehr finanzielle Spielräume und Flexibilität bei der Organisation der Pflege.
Zögern Sie nicht, bei Fragen oder Unsicherheiten die Pflegeberatung zu kontaktieren. Je früher Sie sich informieren und beraten lassen, desto besser können Sie die verfügbaren Leistungen nutzen und die Pflegesituation optimal gestalten. Die Pflegeversicherung bietet mehr Unterstützungsmöglichkeiten, als viele Menschen wissen – lassen Sie sich beraten und schöpfen Sie Ihre Ansprüche voll aus.
Mit Überblick gut versorgt
Häufige Fragen und Antworten