BKK Public

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BKK Public - Umfassender Ratgeber zu Pflegeleistungen und Services

Die BKK Public: Ihre Pflegekasse mit regionalem Schwerpunkt

Die BKK Public ist eine gesetzliche Krankenkasse mit Sitz in Salzgitter, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert ist und ihren Mitgliedern umfassende Leistungen im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung bietet. Mit derzeit 5.485 Versicherten (Stand: 01.01.2025) gehört die BKK Public zu den kleineren Betriebskrankenkassen in Deutschland, was jedoch den Vorteil einer persönlichen und individuellen Betreuung mit sich bringt.

Als landesunmittelbare Pflegekasse untersteht die BKK Public der Rechtsaufsicht des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung. Dies garantiert eine kontinuierliche Überprüfung der Rechtsanwendung und stellt sicher, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Mitglieder können sich in den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen (Nordrhein) versichern.

Der aktuelle Beitragssatz der BKK Public liegt bei 16,90 Prozent, wovon Arbeitnehmer 8,45 Prozent tragen. Damit bewegt sich die Kasse im mittleren Bereich der Beitragssätze deutscher Krankenkassen und bietet gleichzeitig ein breites Leistungsspektrum, das besonders im Bereich der Pflegeversicherung überzeugt.

Pflegeversicherung bei der BKK Public: Umfassende Absicherung im Pflegefall

Die Pflegeversicherung folgt bei der BKK Public dem bewährten Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung". Das bedeutet: Wer bei der BKK Public krankenversichert ist, ist automatisch auch in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Dies gilt für alle Mitglieder sowie ihre familienversicherten Angehörigen.

Die Beiträge zur Pflegeversicherung wurden zum 01.01.2025 erneut angepasst. Seit diesem Zeitpunkt gilt eine differenzierte Staffelung, die sich nach der Anzahl der Kinder unter 25 Jahren richtet. Diese Regelung zielt darauf ab, Familien mit Kindern finanziell zu entlasten und gleichzeitig die demografische Entwicklung zu berücksichtigen.

Die aktuellen Beitragssätze zur Pflegeversicherung betragen ab dem 01.01.2025:

  • Mitglieder ohne Kinder: 4,20 Prozent

  • Mitglieder mit einem Kind: 3,60 Prozent

  • Mitglieder mit zwei Kindern: 3,35 Prozent

  • Mitglieder mit drei Kindern: 3,10 Prozent

  • Mitglieder mit vier Kindern: 2,85 Prozent

  • Mitglieder mit fünf und mehr Kindern: 2,60 Prozent

Wichtig ist, dass bei der Berechnung nur Kinder berücksichtigt werden, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Auch verstorbene Kinder werden in die Berechnung einbezogen. Die Umsetzung dieser neuen Beitragssätze erfolgt durch die beitragsabführenden Stellen wie Arbeitgeber, Deutsche Rentenversicherung oder Zahlstellen. Aufgrund der Komplexität dieser Regelung hat der Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2025 eingeräumt.

Pflegegrade: Die Grundlage für Pflegeleistungen

Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, muss zunächst ein Pflegegrad beantragt und bewilligt werden. Die Pflegegrade wurden zum 01.01.2017 eingeführt und ersetzten die bisherigen Pflegestufen. Sie reichen von Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit) bis Pflegegrad 5 (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung).

Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt durch eine Begutachtung des Medizinischen Dienstes (MD), der im Auftrag der Pflegekasse die Pflegebedürftigkeit feststellt. Bei der Begutachtung werden sechs verschiedene Module betrachtet, die unterschiedlich gewichtet werden:

  • Mobilität: Kann die Person sich selbstständig fortbewegen, die Position im Bett wechseln oder Treppen steigen?

  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Wie gut kann sich die Person orientieren, Gespräche führen und am Alltag teilnehmen?

  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Zeigt die Person Ängste, nächtliche Unruhe oder wehrt sie sich gegen Pflegemaßnahmen?

  • Selbstversorgung: Kann sich die Person selbst waschen, ankleiden, essen und die Toilette benutzen?

  • Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen: Kann die Person Medikamente selbst einnehmen oder Arztbesuche wahrnehmen?

  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakt: Ist die Person in der Lage, ihren Tagesablauf zu gestalten und soziale Kontakte zu pflegen?

Je nach erreichter Punktzahl erfolgt die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade. Pflegegrad 1 wird bei 12,5 bis unter 27 Punkten vergeben, Pflegegrad 2 bei 27 bis unter 47,5 Punkten, Pflegegrad 3 bei 47,5 bis unter 70 Punkten, Pflegegrad 4 bei 70 bis unter 90 Punkten und Pflegegrad 5 bei 90 bis 100 Punkten.

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Pflegegeld und Pflegesachleistungen: Finanzielle Unterstützung für die häusliche Pflege

Mit einem anerkannten Pflegegrad haben Versicherte der BKK Public Anspruch auf verschiedene Leistungen, die je nach Pflegesituation individuell kombiniert werden können. Die beiden wichtigsten Leistungsarten sind das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen.

Das Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige, wenn sie ausschließlich oder überwiegend durch Angehörige, Freunde oder ehrenamtliche Helfer gepflegt werden. Es wird monatlich ausgezahlt und steht der pflegebedürftigen Person zur freien Verfügung. Zum 01.01.2025 wurden die Pflegegeldsätze um 4,5 Prozent erhöht:

  • Pflegegrad 2: 347 Euro monatlich (vorher 332 Euro)

  • Pflegegrad 3: 599 Euro monatlich (vorher 573 Euro)

  • Pflegegrad 4: 800 Euro monatlich (vorher 765 Euro)

  • Pflegegrad 5: 990 Euro monatlich (vorher 947 Euro)

Die Pflegesachleistungen kommen zur Anwendung, wenn professionelle Pflegedienste die Pflege übernehmen oder unterstützen. Auch diese Leistungsbeträge wurden zum 01.01.2025 erhöht. Die BKK Public übernimmt folgende monatliche Beträge für Pflegesachleistungen:

  • Pflegegrad 2: 796 Euro monatlich

  • Pflegegrad 3: 1.497 Euro monatlich

  • Pflegegrad 4: 1.859 Euro monatlich

  • Pflegegrad 5: 2.299 Euro monatlich

Besonders flexibel ist die Kombinationsleistung, bei der Pflegegeld und Pflegesachleistungen miteinander kombiniert werden. Wenn beispielsweise ein ambulanter Pflegedienst nur einen Teil der möglichen Sachleistungen in Anspruch nimmt, wird das Pflegegeld anteilig (prozentual) ausgezahlt. Diese Flexibilität ermöglicht es, die Pflege optimal an die individuellen Bedürfnisse anzupassen.

Teilstationäre Pflege: Tages- und Nachtpflege als Entlastung

Wenn die ambulante häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann, bietet die teilstationäre Pflege eine wertvolle Ergänzung. Dabei handelt es sich um Tages- oder Nachtpflege in speziellen Einrichtungen, während die pflegebedürftige Person weiterhin überwiegend zu Hause lebt.

Die BKK Public übernimmt für die teilstationäre Pflege die Kosten für die eigentliche Pflege, die medizinische Behandlungspflege, die soziale Betreuung und die Transportkosten. Die monatlichen Leistungsbeträge betragen seit dem 01.01.2025:

  • Pflegegrad 2: 721 Euro monatlich (vorher 689 Euro)

  • Pflegegrad 3: 1.357 Euro monatlich (vorher 1.298 Euro)

  • Pflegegrad 4: 1.685 Euro monatlich (vorher 1.612 Euro)

  • Pflegegrad 5: 2.085 Euro monatlich (vorher 1.995 Euro)

Wichtig zu wissen: Die Leistungen der Tages- und Nachtpflege können zusätzlich zum Pflegegeld oder zu den Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden. Dies bietet pflegenden Angehörigen eine wichtige Entlastung und ermöglicht gleichzeitig eine professionelle Betreuung während des Tages oder der Nacht.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich (Stand 2025) für die Finanzierung der teilstationären Pflege nutzen. Nicht verbrauchte Beträge können innerhalb eines Kalenderjahres angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden.

Kurzzeitpflege: Überbrückung bei vorübergehendem Pflegebedarf

Die Kurzzeitpflege wird für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 gewährt und hilft, Situationen zu überbrücken, in denen die pflegebedürftige Person vorübergehend nicht zu Hause versorgt werden kann. Dies ist beispielsweise nach einem operativen Eingriff der Fall oder wenn sich der Zustand des Pflegebedürftigen kurzfristig und vorübergehend verschlechtert.

Die Kurzzeitpflege kann für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr beansprucht werden. Die BKK Public übernimmt die Aufwendungen dafür bis zu einer Höhe von 1.854 Euro im Kalenderjahr (seit 01.01.2025, vorher 1.774 Euro).

Eine wichtige Neuerung tritt zum 01.07.2025 in Kraft: Ab diesem Zeitpunkt werden die Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zusammengefasst. Dies bietet Pflegebedürftigen mehr Flexibilität, da sie den Gesamtbetrag nach ihrem individuellen Bedarf für beide Leistungsarten einsetzen können.

Verhinderungspflege: Unterstützung bei Ausfall der Pflegeperson

Die Verhinderungspflege ermöglicht eine Ersatzpflege, wenn die reguläre Pflegeperson vorübergehend ausfällt – sei es wegen Urlaub, Krankheit, Freizeitaktivitäten oder anderen Gründen. Diese Leistung ist besonders wichtig für pflegende Angehörige, die dadurch die Möglichkeit erhalten, selbst Erholung zu finden.

Seit dem 01.07.2025 gelten für die Verhinderungspflege vereinfachte Voraussetzungen. Die bisherige Erfordernis einer sechsmonatigen Vorpflegezeit entfällt, sodass der Anspruch unmittelbar ab Vorliegen von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden kann. Auch die zeitliche Höchstdauer wurde auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr angehoben und damit der Kurzzeitpflege angeglichen.

Wie bereits erwähnt, steht ab dem 01.07.2025 ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Diesen Betrag können Pflegebedürftige flexibel zwischen beiden Leistungsarten aufteilen. Bereits im ersten Halbjahr 2025 verbrauchte Leistungsbeträge werden auf den neuen gemeinsamen Jahresbetrag angerechnet.

Die Verhinderungspflege kann sowohl durch Privatpersonen (Freunde, Nachbarn, entfernte Verwandte) als auch durch professionelle Pflegedienste übernommen werden. Bei der Abrechnung mit Privatpersonen sind Stundenlöhne von etwa 5 bis 25 Euro üblich und vertretbar, während professionelle Pflegedienste höhere Sätze berechnen dürfen.

Entlastungsbetrag: Flexible Unterstützung im Pflegealltag

Alle pflegebedürftigen Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad, die zu Hause versorgt werden, können den Entlastungsbetrag beanspruchen. Dieser wurde zum 01.01.2025 von 125 Euro auf 131 Euro monatlich erhöht und steht für alle Pflegegrade in gleicher Höhe zur Verfügung.

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und kann für folgende Leistungen verwendet werden:

  • Tages- und Nachtpflege (zusätzlich zum regulären Budget)

  • Kurzzeitpflege (insbesondere für Eigenanteile bei Unterkunft und Verpflegung)

  • Ambulante Pflegeleistungen (teilweise, vor allem zur Entlastung bei der Grundpflege)

  • Angebote zur Unterstützung im Alltag nach Landesrecht (z.B. Nachbarschaftshilfe, Betreuungsgruppen)

Nicht verbrauchte Beträge des Entlastungsbetrags können innerhalb des Kalenderjahres angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden. Dies ermöglicht es, größere Ausgaben wie beispielsweise eine mehrtägige Kurzzeitpflege zu finanzieren.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, bis zu 40 Prozent des Anspruchs auf Pflegesachleistungen in Angebote zur Unterstützung im Alltag umzuwandeln. Dies ist besonders sinnvoll, wenn der Entlastungsbetrag allein nicht ausreicht, um alle gewünschten Unterstützungsangebote zu finanzieren.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Monatliche Pauschale für Hygieneartikel

Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von bis zu 42 Euro monatlich (Stand 2025, vorher 40 Euro). Diese Pauschale wurde zum 01.01.2025 im Rahmen der allgemeinen Leistungserhöhung um 4,5 Prozent angepasst.

Zu den erstattungsfähigen Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch gehören:

  • FFP2-Masken und andere Schutzmasken

  • Einmalhandschuhe

  • Desinfektionsmittel für Hände und Flächen

  • Einmallätzchen und Schutzschürzen

  • Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch

Die Beantragung erfolgt bei der BKK Public mithilfe der Formulare Anlage 2 und Anlage 4. Viele Versicherte nutzen mittlerweile die Möglichkeit, Pflegehilfsmittel über spezialisierte Anbieter zu beziehen, die direkt mit der Pflegekasse abrechnen und die Produkte als Pflegebox nach Hause liefern.

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Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Zuschuss für barrierefreie Umbauten

Die BKK Public fördert bauliche Veränderungen oder die entsprechende Ausstattung des Wohnumfelds von Pflegebedürftigen mit bis zu 4.180 Euro pro wohnumfeldverbessernde Maßnahme (seit 01.01.2025, vorher 4.000 Euro). Ziel ist es, die häusliche Pflege zu erleichtern und die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person zu fördern.

Typische Beispiele für geförderte Maßnahmen sind:

  • Badezimmeranpassungen: Einbau einer bodengleichen Dusche, rutschfeste Bodenbeläge, Haltegriffe

  • Verbesserung der Mobilität: Treppenlifte, Türverbreiterungen, schwellenfreie Übergänge, Rampen

  • Sicherheitsmaßnahmen: Verbesserte Beleuchtung, kontrastreichere Gestaltung, Bewegungsmelder

  • Technische Hilfen: Gegensprechanlagen, automatische Türöffner

Der Zuschuss gilt pro Maßnahme und pro Person. Leben mehrere Personen mit einem Pflegegrad in einem gemeinsamen Haushalt, können sie den Zuschuss für bis zu vier Personen pro Maßnahme beantragen. So sind für ein Ehepaar bis zu 8.360 Euro und in einer Wohngemeinschaft sogar bis zu 16.720 Euro Zuschuss möglich.

Wichtig: Die Maßnahmen müssen eines von drei Kriterien erfüllen: Sie machen die häusliche Pflege möglich, erleichtern die Pflege erheblich oder ermöglichen eine selbstständigere Lebensführung. Reine Modernisierungen, Schönheitsreparaturen oder allgemeine Renovierungsarbeiten werden nicht bezuschusst.

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Hausnotruf: Sicherheit und schnelle Hilfe im Notfall

Hausnotrufsysteme werden von der BKK Public als Pflegehilfsmittel anerkannt und bezuschusst. Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 1, die überwiegend oder über weite Teile des Tages allein leben und mit einem normalen Telefon in Notfällen keine Hilfe rufen können, haben Anspruch auf diese Leistung.

Die BKK Public übernimmt für die Bereitstellung eines Hausnotrufsystems monatlich bis zu 25,50 Euro. Dies deckt in der Regel die Grundgebühr für das Gerät und die Notrufzentrale ab. Zusätzliche Services wie ein Einsatzdienst oder die Schlüsselhinterlegung werden von der Pflegekasse nicht übernommen und müssen privat finanziert werden.

Die Voraussetzungen für die Kostenübernahme sind:

  • Mindestens Pflegegrad 1

  • Die Person lebt gänzlich oder über weite Teile des Tages allein (oder mit jemandem zusammen, der selbst keine Hilfe rufen kann)

  • Mit einem normalen Telefon kann in Notfällen keine Hilfe gerufen werden

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Kostenübernahme mit Pflegegrad möglich

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Antragstellung bei der BKK Public: Schritt für Schritt zum Pflegegrad

Der Weg zu Pflegeleistungen beginnt mit der Beantragung eines Pflegegrades bei der BKK Public. Der Antrag kann auf verschiedenen Wegen gestellt werden:

  • Telefonisch: Unter der Rufnummer 05341/405-600

  • Schriftlich: Per Post an BKK Public, Postanschrift 30645 Hannover

  • Per E-Mail: An service@bkk-public.de

  • Persönlich: In einer der fünf Geschäftsstellen

Für den ersten Antrag genügt eine formlose Mitteilung, in der Sie angeben: "Ich beantrage Leistungen aus der Pflegeversicherung" oder "Ich beantrage einen Pflegegrad". Der Tag des Antrags ist wichtig, da Pflegeleistungen bei bewilligtem Antrag rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung gewährt werden.

Nach dem Antragseingang sendet die BKK Public ein ausführliches Antragsformular zu, in dem detaillierte Angaben zur Person und zur Pflegesituation abgefragt werden. Dieses Formular steht auch als Download auf der Website der BKK Public zur Verfügung.

Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst

Nach Eingang des vollständig ausgefüllten Antrags beauftragt die BKK Public den Medizinischen Dienst (MD) mit der Begutachtung. Der MD meldet sich zeitnah, um einen Termin für die Begutachtung zu vereinbaren. Dieser findet in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang statt, bei Eilanträgen (z.B. bei Palliativpflege) sogar innerhalb von fünf Tagen.

Die Begutachtung kann auf verschiedene Arten erfolgen:

  • Hausbesuch: Ein Gutachter kommt zur pflegebedürftigen Person nach Hause

  • Telefonische Begutachtung: In bestimmten Fällen möglich

  • Videotelefonie: Als moderne Alternative zum Hausbesuch

Zur Vorbereitung auf die Begutachtung sollten Sie:

  • Ein Pflegetagebuch führen, das den tatsächlichen Hilfebedarf dokumentiert

  • Alle relevanten ärztlichen Unterlagen bereithalten (Arztbriefe, Diagnosen, Medikamentenpläne)

  • Eine Vertrauensperson zur Begutachtung hinzuziehen (Angehöriger oder Pflegeperson)

  • Den Hilfebedarf realistisch darstellen – nicht beschönigen, aber auch nicht übertreiben

Nach der Begutachtung erstellt der MD ein Gutachten mit einer Empfehlung für einen Pflegegrad. Die BKK Public trifft auf Grundlage dieses Gutachtens die endgültige Entscheidung und teilt diese schriftlich mit.

Widerspruch gegen den Pflegegrad-Bescheid

Wenn Sie mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Bescheids. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und sollte gut begründet sein.

Mögliche Gründe für einen Widerspruch:

  • Die pflegebedürftige Person war am Tag der Begutachtung ungewöhnlich fit

  • Der Hilfebedarf wurde im Gutachten nicht vollständig erfasst

  • Der Gesundheitszustand hat sich seit der Begutachtung verschlechtert

  • Wichtige Aspekte der Pflege wurden nicht berücksichtigt

Für einen erfolgreichen Widerspruch ist es wichtig, das Gutachten des MD genau zu prüfen und konkret auf die Punkte einzugehen, die aus Ihrer Sicht nicht korrekt bewertet wurden. Bei Bedarf können Sie auch ein ärztliches Attest oder andere medizinische Unterlagen beifügen, die Ihre Argumentation stützen.

Die BKK Public hat theoretisch bis zu drei Monate Zeit, um über den Widerspruch zu entscheiden. Kommt die Kasse zu dem Schluss, dass von Anfang an ein höherer Pflegegrad vorgelegen hat, werden die höheren Leistungen rückwirkend gewährt.

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Wichtig

Vorlage & Expertenhilfe

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Höherstufungsantrag: Wenn sich die Pflegesituation verschlechtert

Verschlechtert sich der Gesundheitszustand einer pflegebedürftigen Person erheblich, kann ein Höherstufungsantrag gestellt werden. Dies ist sinnvoll, wenn der aktuelle Pflegegrad den tatsächlichen Hilfebedarf nicht mehr abdeckt.

Der Höherstufungsantrag wird genauso gestellt wie der Erstantrag – durch eine formlose Mitteilung bei der BKK Public. Es folgt erneut eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. Wichtig: Ein Höherstufungsantrag sollte erst nach mindestens sechs Monaten nach der letzten Begutachtung gestellt werden, es sei denn, es liegt eine erhebliche gesundheitliche Veränderung vor (z.B. nach einem Schlaganfall).

Beratungsleistungen der BKK Public: Unterstützung für Versicherte und Angehörige

Die BKK Public bietet ihren Versicherten umfassende Pflegeberatung an. Versicherte, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten oder beantragt haben, haben einen gesetzlichen Anspruch auf Beratung. Dieser Anspruch besteht auch für pflegende Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person).

Die Pflegeberatung umfasst:

  • Information über alle verfügbaren Leistungen der Pflegeversicherung

  • Ermittlung des individuellen Hilfebedarfs

  • Beratung über geeignete Versorgungsformen

  • Erstellung eines individuellen Versorgungsplans (bei Bedarf)

  • Information über Entlastungsangebote für pflegende Angehörige

Die Beratung kann telefonisch, in einer Geschäftsstelle oder als Hausbesuch erfolgen. Seit kurzem bietet die BKK Public auch digitale Beratungsangebote an, die barrierefrei zugänglich sind.

Nach Antragsstellung erhalten Versicherte von der BKK Public entweder ein konkretes Beratungsangebot mit Terminvorschlag oder einen Beratungsgutschein, der bei unabhängigen Beratungsstellen eingelöst werden kann. Die Beratung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang erfolgen.

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Wer benötigt die Pflegeberatung?

Beratungsbesuche nach § 37.3: Qualitätssicherung bei Pflegegeld

Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, ist verpflichtet, regelmäßig einen Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI in Anspruch zu nehmen. Diese Besuche dienen der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege und der Unterstützung der pflegenden Angehörigen.

Die Häufigkeit richtet sich nach dem Pflegegrad:

  • Pflegegrad 2 und 3: Einmal pro Halbjahr (verpflichtend)

  • Pflegegrad 4 und 5: Einmal pro Vierteljahr (verpflichtend)

  • Pflegegrad 1: Auf Wunsch einmal pro Halbjahr (freiwillig)

Die Beratungsbesuche werden von zugelassenen Pflegediensten durchgeführt, die mit der BKK Public einen Beratervertrag abgeschlossen haben. Die Kosten übernimmt vollständig die Pflegekasse. Bei Nichtwahrnehmung der verpflichtenden Beratungsbesuche kann das Pflegegeld gekürzt oder im Extremfall ganz gestrichen werden.

Soziale Absicherung für pflegende Angehörige

Pflegende Angehörige, die eine oder mehrere Personen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig für wenigstens 10 Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen pflegen und dabei höchstens 30 Stunden pro Woche arbeiten, erhalten von der BKK Public wichtige Leistungen zur sozialen Absicherung.

Rentenversicherung: Die Pflegeversicherung zahlt für pflegende Angehörige Beiträge zur Rentenversicherung. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Pflegegrad und der bezogenen Leistungsart. Im Jahr 2025 werden Pflegepersonen so gestellt, als würden sie ein Arbeitsentgelt zwischen 707,81 und 3.745 Euro monatlich erhalten. Für ein Jahr Pflegetätigkeit kann ein monatlicher Rentenanspruch zwischen 6,61 und 34,99 Euro erworben werden.

Unfallversicherung: Pflegepersonen sind während der Pflegetätigkeit beitragsfrei gesetzlich unfallversichert. Erfasst sind alle pflegerischen Maßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung. Auch auf dem direkten Weg zur Pflegetätigkeit und zurück besteht Versicherungsschutz.

Arbeitslosenversicherung: Für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen, um sich um eine pflegebedürftige Person zu kümmern, zahlt die Pflegeversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Dies gilt allerdings nur, wenn die Pflegeperson unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit bereits pflichtversichert in der Arbeitslosenversicherung war oder Arbeitslosengeld bezogen hat.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld

Bei unerwartet eingetretener Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen haben Berufstätige das Recht auf eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen pro Kalenderjahr und pro pflegebedürftiger Person. Diese Freistellung dient der Organisation der Pflege und kann unabhängig von der Betriebsgröße in Anspruch genommen werden.

Während dieser Zeit erhalten Beschäftigte in der Regel kein Gehalt vom Arbeitgeber. Stattdessen kann bei der BKK Public Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung beantragt werden. Dieses beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, maximal jedoch 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (2025 entspricht das maximal 128,63 Euro pro Tag).

Die Beantragung erfolgt bei der BKK Public. Erforderlich ist eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Arbeitsverhinderung. Der Antrag sollte so zeitnah wie möglich gestellt werden.

Kontaktmöglichkeiten und Geschäftsstellen der BKK Public

Die BKK Public betreibt fünf Geschäftsstellen in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Bayern, die alle mit kompetenten Ansprechpartnern für Fragen rund um die Pflegeversicherung besetzt sind:

Hauptgeschäftsstelle Salzgitter-Lebenstedt:
Thiestraße 15, 38226 Salzgitter
Telefon: 05341/405-600
E-Mail: sz-lebenstedt@bkk-public.de
Servicezeiten: Mo + Do 8-18 Uhr, Di + Mi 8-16 Uhr, Fr 8-13 Uhr

Geschäftsstelle Salzgitter-Bad:
Bohlweg 20, 38259 Salzgitter
Telefon: 05341/405-600
E-Mail: sz-bad@bkk-public.de
Servicezeiten: Mo-Do 8-16 Uhr, Fr 8-13 Uhr

Geschäftsstelle Lingen:
Große Straße 2, 49808 Lingen
Telefon: 05341/405-600
E-Mail: lingen@bkk-public.de
Servicezeiten: Mo-Do 8-16 Uhr, Fr 8-13 Uhr

Geschäftsstelle Hannover:
Karl-Wiechert-Allee 23, 30625 Hannover
Telefon: 05341/405-600
E-Mail: hannover@bkk-public.de
Servicezeiten: Mo-Do 8-16 Uhr, Fr 8-13 Uhr

Geschäftsstelle Würzburg:
Alfred-Nobel-Straße 20, 97080 Würzburg
Telefon: 05341/405-600
E-Mail: wuerzburg@bkk-public.de
Servicezeiten: Mo-Do 8-16 Uhr, Fr 8-13 Uhr

Für allgemeine Anfragen steht die zentrale Kundenhotline unter der Rufnummer 05341/405-600 zur Verfügung. Diese ist auch für medizinische Beratung und Arbeitgeber-Anfragen zuständig. Alternativ können Versicherte die E-Mail-Adresse service@bkk-public.de nutzen.

Für Beschwerden hat die BKK Public ein eigenes Beschwerdebüro eingerichtet, das unter der Telefonnummer 05341/405393 oder per E-Mail an beschwerde@bkk-public.de erreichbar ist.

Online-Services und digitale Angebote

Die BKK Public bietet ihren Versicherten zunehmend auch digitale Services an. Über das Online-Kundencenter auf der Website www.bkk-public.de können Versicherte verschiedene Anliegen bequem von zu Hause aus erledigen:

  • Anträge und Formulare herunterladen

  • Leistungsabrechnungen einsehen

  • Kontakt zur Geschäftsstelle aufnehmen

  • Mitgliedsbescheinigungen anfordern

Die Website ist barrierefrei gestaltet und bietet umfassende Informationen zu allen Leistungsbereichen der Kranken- und Pflegeversicherung.

Aufsicht und Rechtsgrundlagen

Als landesunmittelbare Pflegekasse untersteht die BKK Public der Rechtsaufsicht des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung. Bei Beschwerden oder vermuteten Rechtsverstößen können sich Versicherte an diese Aufsichtsbehörde wenden:

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung
Hannah-Arendt-Platz 2, 30159 Hannover
Telefon: 0511/120-0
E-Mail: poststelle@ms.niedersachsen.de

Die Aufsichtsbehörde kann die Rechtsanwendung prüfen und gegebenenfalls korrigieren, aber nicht die inhaltliche Entscheidung der Pflegekasse durch eine eigene Entscheidung ersetzen. Für bundesunmittelbare Pflegekassen ist das Bundesamt für soziale Sicherung in Bonn zuständig.

Rechtliche Grundlagen der Pflegeversicherung

Die Leistungen der Pflegeversicherung sind im Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) geregelt. Wichtige Paragrafen für Versicherte der BKK Public sind:

  • § 14 SGB XI: Definition der Pflegebedürftigkeit

  • § 15 SGB XI: Ermittlung der Pflegegrade

  • § 18 SGB XI: Art und Umfang von Pflegeleistungen

  • § 37 SGB XI: Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen

  • § 40 SGB XI: Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

  • § 41 SGB XI: Tages- und Nachtpflege

  • § 42 SGB XI: Kurzzeitpflege

  • § 44 SGB XI: Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen

  • § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag

Alle diese Regelungen werden von der BKK Public im Rahmen ihrer Zuständigkeit umgesetzt und angewendet.

Besonderheiten und Zusatzleistungen der BKK Public

Die BKK Public legt großen Wert auf Prävention und Gesundheitsförderung. Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen bietet die Kasse verschiedene Zusatzleistungen, die über das gesetzliche Maß hinausgehen. Detaillierte Informationen zu diesen Zusatzleistungen sind auf der Website der BKK Public in deutscher Sprache verfügbar.

Die BKK Public arbeitet eng mit ihren Mitgliedern zusammen, um individuelle Lösungen für spezielle Pflegesituationen zu finden. Dies gilt besonders für komplexe Fälle, bei denen die Standardleistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen oder eine besondere Koordination verschiedener Leistungsträger erforderlich ist.

Zusammenfassung: Die wichtigsten Informationen zur BKK Public auf einen Blick

Die BKK Public ist eine regional tätige Betriebskrankenkasse mit Sitz in Salzgitter, die ihren 5.485 Versicherten (Stand 01.01.2025) umfassende Leistungen in der Kranken- und Pflegeversicherung bietet. Als landesunmittelbare Pflegekasse steht sie unter der Aufsicht des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales und garantiert damit eine rechtssichere Leistungserbringung.

Der Beitragssatz liegt bei 16,90 Prozent, wovon Arbeitnehmer die Hälfte tragen. Die Beiträge zur Pflegeversicherung wurden zum 01.01.2025 differenziert und richten sich nun nach der Anzahl der Kinder unter 25 Jahren, wobei Familien mit mehreren Kindern deutlich entlastet werden.

Zu den wichtigsten Pflegeleistungen gehören:

  • Pflegegeld von 347 bis 990 Euro monatlich (je nach Pflegegrad)

  • Pflegesachleistungen von 796 bis 2.299 Euro monatlich

  • Tages- und Nachtpflege von 721 bis 2.085 Euro monatlich

  • Gemeinsames Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von 3.539 Euro (ab 01.07.2025)

  • Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich für alle Pflegegrade

  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis 42 Euro monatlich

  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bis 4.180 Euro pro Maßnahme

  • Hausnotruf-Zuschuss von bis zu 25,50 Euro monatlich

Die Antragstellung erfolgt unkompliziert telefonisch unter 05341/405-600, per E-Mail an service@bkk-public.de, schriftlich oder persönlich in einer der fünf Geschäftsstellen. Nach Antragseingang wird die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst innerhalb von zwei Wochen durchgeführt.

Pflegende Angehörige erhalten wichtige soziale Absicherung durch Beitragszahlungen zur Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung sowie Unterstützung durch das Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung.

Die BKK Public bietet umfassende Beratungsleistungen für Versicherte und pflegende Angehörige an, die sowohl persönlich in den Geschäftsstellen als auch telefonisch oder digital in Anspruch genommen werden können. Verpflichtende Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI sichern die Qualität der häuslichen Pflege.

Mit ihrem regionalen Schwerpunkt in Niedersachsen, Hamburg und Nordrhein-Westfalen sowie der Geschäftsstelle in Würzburg bietet die BKK Public eine persönliche und kompetente Betreuung in allen Fragen der Pflegeversicherung. Die überschaubare Größe der Kasse ermöglicht kurze Wege und individuelle Lösungen für ihre Mitglieder.

Seniorin und Pflegerin blicken zufrieden aus dem Fenster, Sonnenlicht fällt ins Zimmer, ruhige, optimistische Stimmung.

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