COVID-19-Impfung: Neue Kassenregeln und geänderte Altersempfehlungen

Djamal Sadaghiani
Neue Corona-Impfempfehlung: G-BA passt Kassenanspruch an

Für gesetzlich Versicherte gelten künftig neue Maßstäbe beim Anspruch auf eine Impfung gegen COVID-19. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die aktualisierten Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) in die offizielle Schutzimpfungs-Richtlinie übernommen. Damit werden die Vorgaben an die veränderte epidemiologische Lage angepasst.

Auffrischimpfung für gesunde Erwachsene erst ab 75 Jahren

Die wesentlichste Neuerung betrifft gesunde Erwachsene: Die Altersschwelle für die jährliche Standard-Auffrischimpfung wird von bisher 60 Jahren auf 75 Jahre angehoben. Nach Einschätzung der Impfkommission besteht bei gesunden Personen unter 75 Jahren nur noch ein sehr geringes Risiko für schwere Krankheitsverläufe oder intensivmedizinische Behandlungen.

Zudem entfällt die bisherige allgemeine Empfehlung, bei gesunden Erwachsenen eine Basisimmunität aus mindestens drei Antigenkontakten gezielt durch Impfungen aufzubauen. Da der überwiegende Teil der Bevölkerung durch vergangene Impfungen und durchgemachte Infektionen über eine sogenannte hybride Immunität verfügt, besteht für gesunde Personen unter 75 Jahren im Regelfall keine Notwendigkeit für weitere Kassenimpfungen.

Wer weiterhin einen Anspruch auf die Schutzimpfung hat

Für vulnerable Personengruppen und Menschen mit besonderen Risiken bleibt die Empfehlung zur jährlichen Auffrischung unverändert bestehen. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Impfung weiterhin uneingeschränkt für:

  • Pflegebedürftige und Senioren: Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen sowie Personen ab 75 Jahren.
  • Menschen mit chronischen Erkrankungen: Personen ab sechs Monaten mit Grundleiden, die das Risiko für schwere COVID-19-Verläufe erhöhen.
  • Pflegekräfte und medizinisches Personal: Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten mit erhöhtem arbeitsbedingten Ansteckungsrisiko.
  • Enge Kontaktpersonen: Angehörige und Betreuende von immungeschwächten Personen, die selbst keinen ausreichenden Impfschutz aufbauen können.

Empfohlener Zeitpunkt und Inkrafttreten

Die Auffrischimpfung für Risikogruppen soll vorzugsweise im Spätsommer oder zu Beginn des Herbstes verabreicht werden, um einen optimalen Schutz für die Erkältungs- und Wintersaison aufzubauen. Sollte der Termin verpasst werden, kann die Impfung auch im späteren Verlauf der Saison nachgeholt werden.

Der Beschluss des G-BA wird nun vom Bundesgesundheitsministerium geprüft. Sofern keine Beanstandung erfolgt, tritt die Neuregelung nach der offiziellen Veröffentlichung im Bundesanzeiger rechtlich in Kraft. Bis dahin können Impfungen übergangsweise noch nach den bisherigen Abrechnungswegen durchgeführt werden.

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