Wenn ein geliebter Mensch im Alter zunehmend auf Hilfe angewiesen ist oder Sie selbst bemerken, dass der Alltag beschwerlicher wird, steht oft eine zentrale Frage im Raum: Wie wird eigentlich offiziell festgestellt, ob jemand pflegebedürftig ist? Die Antwort auf diese Frage hat sich in den letzten Jahren grundlegend gewandelt. Mit der Einführung des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) wurde der sogenannte neue Pflegebedürftigkeitsbegriff etabliert. Diese Reform hat das deutsche Pflegesystem revolutioniert und den Fokus von der reinen Minutenmessung hin zur tatsächlichen Lebensrealität der Betroffenen verschoben.
Für Sie als Betroffene oder als pflegende Angehörige bedeutet dies: Es geht bei der Begutachtung nicht mehr primär darum, wie viele Minuten am Tag jemand beim Waschen oder Essen helfen muss. Im Zentrum steht heute eine ganz andere, viel entscheidendere Frage: Wie selbstständig ist der Mensch noch in der Lage, seinen Alltag zu bewältigen? Dieser Perspektivenwechsel stellt sicher, dass nicht nur körperliche Einschränkungen, sondern auch kognitive und psychische Veränderungen – wie etwa bei einer Demenzerkrankung – fair und vollumfänglich berücksichtigt werden.
In diesem umfassenden Ratgeber erfahren Sie detailliert, wie die Pflegebedürftigkeit heute festgestellt wird. Wir beleuchten das Begutachtungsverfahren, erklären Ihnen die sechs entscheidenden Module der Bewertung transparent und praxisnah und zeigen Ihnen, welche finanziellen und sachlichen Hilfen Ihnen im Jahr 2026 zustehen. Zudem erhalten Sie wertvolle Tipps, wie Sie sich optimal auf den Besuch des Gutachters vorbereiten können, um genau die Unterstützung zu erhalten, die Sie benötigen.
Um zu verstehen, wie Pflegebedürftigkeit heute gemessen wird, lohnt sich ein kurzer Blick zurück. Bis zum Jahr 2016 galt in Deutschland ein Pflegebedürftigkeitsbegriff, der stark auf körperliche Defizite fokussiert war. Die Gutachter maßen mit der Stoppuhr, wie viel Zeit für die Grundpflege (Waschen, Anziehen, Essen) und die hauswirtschaftliche Versorgung benötigt wurde. Wer körperlich noch fit war, aber aufgrund einer Demenz rund um die Uhr betreut werden musste, fiel oft durch das Raster und erhielt nicht die notwendigen Leistungen.
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff hat diese Ungerechtigkeit beendet. Der Gesetzgeber definiert Pflegebedürftigkeit nun als gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Pflegebedürftig sind Personen, die körperliche, kognitive oder psychische Belastungen nicht mehr eigenständig kompensieren können und deshalb auf personelle Hilfe angewiesen sind. Diese Hilfe muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und in einer bestimmten Schwere erforderlich sein.
Aus den früheren drei Pflegestufen wurden die heutigen fünf Pflegegrade. Dieser fließendere Übergang ermöglicht eine viel passgenauere Einstufung. Ob jemand im Rollstuhl sitzt, an schwerem Rheuma leidet oder die Orientierung durch eine Alzheimer-Erkrankung verliert – das System bewertet die Einschränkung der Selbstständigkeit nun für alle Krankheitsbilder nach denselben, gerechten Maßstäben.
Selbstständigkeit im Alltag erhalten
Unterstützung bei Bedarf sichern
Der zentrale Begriff der modernen Begutachtung lautet Selbstständigkeit. Doch wie misst man einen so abstrakten Begriff objektiv? Die Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) (bei gesetzlich Versicherten) oder von Medicproof (bei privat Versicherten) nutzen dafür eine vierstufige Skala. Bei fast jeder Aktivität, die im Gutachten abgefragt wird, ordnet der Prüfer die Fähigkeiten der betroffenen Person in eine dieser vier Kategorien ein:
Selbstständig: Die Person kann die Handlung komplett alleine durchführen. Auch wenn sie dafür ein Hilfsmittel (wie etwa Hörgeräte oder einen Gehstock) benötigt, gilt sie als selbstständig, solange keine andere Person eingreifen muss.
Überwiegend selbstständig: Die Person kann die Handlung größtenteils allein ausführen, benötigt aber punktuelle Hilfe. Das kann das Richten von Kleidung sein oder eine verbale Aufforderung (z. B. "Bitte vergiss nicht, dein Wasser zu trinken").
Überwiegend unselbstständig: Die Person kann sich zwar an der Handlung beteiligen, die Hauptarbeit muss jedoch von einer Pflegeperson übernommen werden.
Unselbstständig: Die Person kann die Handlung gar nicht mehr ausführen oder steuern. Die Pflegeperson muss die Tätigkeit vollständig übernehmen.
Diese feine Abstufung macht deutlich, dass auch motivierender Zuspruch, Beaufsichtigung oder Anleitung als echte, anerkannte Pflegeleistungen zählen. Gerade bei psychischen Erkrankungen oder Demenz ist dies ein massiver Vorteil im neuen System.
Um die Selbstständigkeit messbar zu machen, wurde das Neue Begutachtungsassessment (NBA) entwickelt. Es handelt sich dabei um einen standardisierten Fragebogen, den der Gutachter bei seinem Hausbesuch systematisch abarbeitet. Das NBA ist in sechs verschiedene Lebensbereiche, die sogenannten Module, unterteilt.
In jedem dieser sechs Module werden verschiedene Kriterien abgefragt und mit Punkten bewertet. Je schwerer die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit in einem Kriterium ist, desto mehr Punkte gibt es. Am Ende werden die Punkte aus den einzelnen Modulen jedoch nicht einfach blind zusammengezählt. Jedes Modul fließt mit einer gesetzlich festgelegten Gewichtung in die Gesamtbewertung ein. Das bedeutet, dass bestimmte Lebensbereiche (wie etwa die Selbstversorgung) einen stärkeren Einfluss auf den finalen Pflegegrad haben als andere (wie etwa die Mobilität).
Lassen Sie uns nun einen detaillierten Blick auf diese sechs Module werfen. Das Verständnis dieser Bereiche ist essenziell, um sich auf eine Begutachtung vorzubereiten und den eigenen Pflegealltag realistisch einschätzen zu können.
Im ersten Modul dreht sich alles um die körperliche Beweglichkeit. Der Gutachter beurteilt ausschließlich, ob die Person motorisch in der Lage ist, sich fortzubewegen und Körperhaltungen zu ändern. Kognitive Gründe (wie etwa das Verlaufen aufgrund von Demenz) spielen hier noch keine Rolle – sie werden in anderen Modulen erfasst.
Geprüft werden unter anderem folgende Aspekte:
Positionswechsel im Bett: Kann sich die Person nachts selbstständig von der einen auf die andere Seite drehen, um Druckstellen zu vermeiden?
Halten einer sitzenden Position: Ist genügend Rumpfstabilität vorhanden, um aufrecht auf einem Stuhl oder der Bettkante zu sitzen, ohne abzurrutschen?
Umsetzen: Gelingt der Wechsel vom Bett in den Rollstuhl oder vom Stuhl auf die Toilette eigenständig?
Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs: Kann sich die Person zwischen den Zimmern bewegen? Hierbei ist es unerheblich, ob ein Rollator genutzt wird – entscheidend ist, ob eine andere Person helfen muss.
Treppensteigen: Können Stufen im häuslichen Umfeld sicher überwunden werden?
Praxistipp: Wenn die Mobilität stark eingeschränkt ist, prüfen Sie frühzeitig den Einsatz von Hilfsmitteln. Ein Elektrorollstuhl oder Elektromobile können die Fortbewegung enorm erleichtern. Ist das Treppensteigen nicht mehr sicher möglich oder mit großen Schmerzen verbunden, ist die Installation von einem Treppenlift oft der beste Weg, um die eigenen vier Wände weiterhin vollständig nutzen zu können. Die Pflegekasse bezuschusst solche wohnumfeldverbessernden Maßnahmen bei einem anerkannten Pflegegrad mit bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme.
Mobilität im Alltag bewahren
Dieses Modul rückt die geistigen Fähigkeiten in den Fokus. Es ist besonders relevant für Menschen mit Demenz, nach einem Schlaganfall oder bei geistigen Behinderungen. Der Gutachter prüft, ob die Person sich räumlich und zeitlich orientieren kann, Zusammenhänge versteht und in der Lage ist, sich anderen mitzuteilen.
Zu den bewerteten Kriterien gehören:
Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld: Werden Angehörige oder regelmäßige Pflegekräfte noch erkannt?
Örtliche und zeitliche Orientierung: Weiß die Person, wo sie sich befindet, welcher Tag, welcher Monat oder welche Jahreszeit ist?
Erinnern an wesentliche Ereignisse: Kann sich die Person an kurz zurückliegende Geschehnisse erinnern?
Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen: Gelingt es, eine komplexe Handlung wie das Kochen einer Mahlzeit in der richtigen Reihenfolge durchzuführen?
Treffen von Entscheidungen im Alltag: Kann die Person angemessen auf Risiken reagieren (z. B. Herd ausschalten, angemessene Kleidung für den Winter wählen)?
Verstehen von Sachverhalten und Informationen: Werden Gespräche inhaltlich noch erfasst? Hier spielen gut angepasste Hörgeräte eine wichtige Rolle, um eine Isolation durch Schwerhörigkeit zu vermeiden.
Gerade bei Orientierungslosigkeit oder dem Risiko von Stürzen in der Wohnung ist die Sicherheit ein großes Thema. Ein Hausnotruf bietet hier ein hohes Maß an Absicherung. Mit einem einfachen Knopfdruck am Handgelenk oder um den Hals kann im Notfall sofort Hilfe gerufen werden – eine immense Beruhigung für Angehörige, die nicht rund um die Uhr vor Ort sein können.
Körperliche Gesundheit ist nicht alles. Modul 3 befasst sich mit Verhaltensweisen, die für die pflegebedürftige Person selbst oder ihr Umfeld belastend sind und daher personelle Unterstützung, Beruhigung oder Eingreifen erfordern. Oftmals treten diese Problemlagen als Begleitsymptome von Demenz oder schweren psychischen Erkrankungen auf.
Der Gutachter fragt ab, wie oft folgende Verhaltensweisen auftreten (z. B. nie, selten, mehrmals wöchentlich, täglich):
Nächtliche Unruhe: Häufiges Aufstehen in der Nacht, Umherirren oder Störung des Tag-Nacht-Rhythmus.
Selbstschädigendes oder autoaggressives Verhalten: Kratzen, Beißen oder die Verweigerung von lebensnotwendiger Nahrung.
Beschädigen von Gegenständen: Aggressives Verhalten gegen das Mobiliar.
Physisch oder verbal aggressives Verhalten: Schlagen nach Pflegepersonen oder lautes, unkontrolliertes Schimpfen.
Wahnvorstellungen oder Ängste: Halluzinationen, die die Person in Panik versetzen.
Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage: Wenn die Person morgens das Bett nicht mehr verlassen möchte und zu jeder Handlung massiv motiviert werden muss.
*Hinweis zur Gewichtung: Bei der Berechnung des finalen Pflegegrades werden die Punkte aus Modul 2 und Modul 3 miteinander verglichen. Nur der höhere Wert aus beiden Modulen fließt mit 15 % in die Gesamtbewertung ein. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass kognitive Ausfälle und psychische Problemlagen oft miteinander einhergehen und eine doppelte Wertung das Ergebnis verfälschen würde.
Wenn Angehörige durch nächtliche Unruhe oder Weglauftendenzen massiv belastet sind, stoßen sie oft an ihre körperlichen und emotionalen Grenzen. In solchen Fällen ist eine 24-Stunden-Pflege (auch Betreuung in häuslicher Gemeinschaft genannt) eine hervorragende Lösung. Eine Betreuungskraft zieht in den Haushalt ein, übernimmt die Grundpflege, strukturiert den Alltag und bietet genau jene Sicherheit und Beaufsichtigung, die in Modul 3 oft den Ausschlag gibt.
Dieses Modul ist das absolute Herzstück der Begutachtung. Mit einer Gewichtung von 40 Prozent entscheidet die Selbstversorgung maßgeblich darüber, welcher Pflegegrad vergeben wird. Hier geht es um die klassischen Verrichtungen des Alltags, die jeder Mensch täglich ausführen muss, um gesund und gepflegt zu bleiben.
Die Kriterien in diesem Bereich sind äußerst detailliert:
Körperpflege: Waschen des vorderen und hinteren Oberkörpers, des Intimbereichs und der Beine. Auch das Haarewaschen, Kämmen, Rasieren und die Zahnpflege fallen in diese Kategorie.
An- und Auskleiden: Kann die Person Ober- und Unterbekleidung selbstständig wechseln? Gelingt das Binden von Schnürsenkeln?
Ernährung: Kann die Nahrung mundgerecht zubereitet (z. B. Brot schmieren, Fleisch schneiden) und selbstständig eingenommen werden? Gelingt das Trinken aus einem Glas, ohne sich ständig zu verschlucken?
Ausscheidung: Die Nutzung der Toilette, das Richten der Kleidung davor und danach sowie die anschließende Intimhygiene. Auch der Umgang mit Inkontinenzmaterial (z. B. Wechseln von Vorlagen) wird hier bewertet.
Gerade das Badezimmer ist für viele Senioren ein großer Gefahrenbereich. Ein hoher Badewannenrand oder eine rutschige Duschtasse führen oft zu Stürzen. Ein barrierefreier Badumbau, bei dem etwa eine bodengleiche Dusche installiert wird, stellt die Selbstständigkeit oft wieder her. Alternativ kann ein Badewannenlift helfen, die vorhandene Wanne sicher zu nutzen. Wenn die Selbstversorgung nicht mehr allein gelingt, ist die Inanspruchnahme einer professionellen Ambulanten Pflege (Pflegedienst) dringend anzuraten. Die Pflegekräfte kommen nach Hause, unterstützen bei der Körperpflege und entlasten die Angehörigen spürbar.
Barrierefreier Umbau für mehr Sicherheit
Wer chronisch krank ist, muss oft viel Zeit und Energie in medizinische Behandlungen und Therapien investieren. Modul 5 bewertet, ob die pflegebedürftige Person diese medizinischen Anforderungen selbstständig managen kann oder ob sie dabei Hilfe benötigt.
Der Gutachter prüft unter anderem:
Medikation: Können Tabletten eigenständig aus einem Dosett entnommen und zur richtigen Zeit geschluckt werden?
Injektionen: Kann sich ein Diabetiker selbst Insulin spritzen?
Versorgung von Wunden und Stoma: Gelingt der Verbandswechsel oder die Pflege eines künstlichen Darmausgangs?
Umgang mit Kathetern oder Sonden: Muss eine PEG-Sonde (Magensonde) gereinigt oder Nahrung darüber verabreicht werden?
Arztbesuche und Therapien: Kann die Person selbstständig Arzttermine vereinbaren und aufsuchen, oder muss eine Begleitperson dabei sein, um die Informationen des Arztes zu verstehen und den Transport zu sichern?
Bei sehr schweren Erkrankungen, die eine kontinuierliche medizinische Überwachung erfordern, greift oft die Intensivpflege. Diese hochspezialisierte Form der Pflege stellt sicher, dass auch beatmungspflichtige oder schwerstkranke Patienten in ihrem eigenen Zuhause sicher versorgt werden können.
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Der Mensch ist ein soziales Wesen. Pflegebedürftigkeit bedeutet nicht nur, dass man Hilfe beim Waschen braucht, sondern oft auch, dass der eigene Tagesablauf nicht mehr strukturiert werden kann und soziale Isolation droht. Modul 6 würdigt diesen wichtigen Aspekt des Lebens.
Die Bewertungskriterien umfassen:
Gestaltung des Tagesablaufs: Kann die Person ihren Tag selbstständig planen? Weiß sie, wann es Zeit für Mahlzeiten oder Pausen ist?
Ruhen und Schlafen: Gibt es einen gesunden Tag-Nacht-Rhythmus oder verbringt die Person den Großteil des Tages antriebslos im Bett?
Sich beschäftigen: Geht die Person noch Hobbys nach (z. B. Lesen, Fernsehen, Gartenarbeit) oder sitzt sie apathisch im Sessel?
Kontaktpflege: Ist die Person in der Lage, Verwandte oder Freunde anzurufen, Gespräche zu führen und soziale Interaktionen aufrechtzuerhalten?
Wenn die eigene Motivation fehlt oder körperliche Hürden zu groß sind, kann eine professionelle Alltagshilfe Wunder wirken. Alltagshilfen unterstützen nicht bei der medizinischen Pflege, sondern gehen mit den Senioren spazieren, spielen Gesellschaftsspiele, lesen vor oder helfen beim Einkaufen. Sie bringen Struktur und Freude zurück in den Alltag und beugen der Einsamkeit effektiv vor.
Nachdem der Gutachter alle sechs Module durchgegangen ist, werden die vergebenen Punkte entsprechend ihrer prozentualen Gewichtung zu einem Gesamtpunktwert addiert. Dieser Wert liegt zwischen 0 und 100 Punkten. Anhand dieser Gesamtpunktzahl wird der Pflegegrad ermittelt. Je höher die Punktzahl, desto gravierender ist der Verlust der Selbstständigkeit.
Die Einstufung erfolgt nach diesem festen Schlüssel:
Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte (Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte (Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte (Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Punkte (Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte (Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung)
Sonderregel: Menschen mit einem vollständigen Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktionen (z. B. bei Querschnittslähmung oder fortgeschrittener ALS) erhalten automatisch den Pflegegrad 5, auch wenn die rechnerische Punktzahl unter 90 liegen sollte.
Professionelle Beratung in Anspruch nehmen
Gutachtertermin optimal vorbereiten
Mit der Feststellung eines Pflegegrades haben Sie Anspruch auf weitreichende Leistungen aus der Pflegekasse. Im Jahr 2025 wurden die Leistungsbeträge um 4,5 Prozent erhöht. Diese erhöhten Beträge gelten unverändert auch für das aktuelle Jahr 2026. Die nächste reguläre Anpassung ist gesetzlich erst wieder für 2028 vorgesehen.
Hier ist die offizielle Übersicht der monatlichen Leistungen, die Ihnen 2026 zustehen:
Pflegegeld (bei ehrenamtlicher Pflege durch Angehörige zu Hause):
Pflegegrad 1: Kein Anspruch auf Pflegegeld
Pflegegrad 2: 347 Euro
Pflegegrad 3: 599 Euro
Pflegegrad 4: 800 Euro
Pflegegrad 5: 990 Euro
Pflegesachleistungen (für professionelle Ambulante Pflegedienste):
Pflegegrad 1: Kein Anspruch
Pflegegrad 2: 796 Euro
Pflegegrad 3: 1.497 Euro
Pflegegrad 4: 1.859 Euro
Pflegegrad 5: 2.299 Euro
Zusätzlich zu diesen Hauptleistungen hat jeder Pflegebedürftige (auch bereits ab Pflegegrad 1) Anspruch auf den Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro monatlich. Dieser kann beispielsweise für eine zertifizierte Alltagshilfe oder die hauswirtschaftliche Versorgung eingesetzt werden.
Ein weiterer wichtiger Meilenstein der aktuellen Gesetzgebung ist der Gemeinsame Jahresbetrag (Entlastungsbudget) für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Dieser wurde Mitte 2025 eingeführt und steht Ihnen 2026 in Höhe von 3.539 Euro pro Jahr zur Verfügung. Sie können dieses Budget völlig flexibel einsetzen, wenn die private Pflegeperson durch Urlaub oder Krankheit ausfällt.
Der Weg zum Pflegegrad mag anfangs bürokratisch wirken, folgt aber einem klaren, strukturierten Ablauf. Es ist wichtig, dass Sie den Prozess so früh wie möglich anstoßen, da Leistungen immer erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden – nicht rückwirkend.
Den Antrag stellen: Kontaktieren Sie die Pflegekasse des Betroffenen (diese ist an die jeweilige Krankenkasse angegliedert). Ein formloser Anruf oder ein kurzes Schreiben mit dem Satz "Ich beantrage Leistungen der Pflegeversicherung" genügt bereits, um das Verfahren offiziell zu starten.
Das Formular ausfüllen: Die Pflegekasse schickt Ihnen daraufhin ein Antragsformular zu. Füllen Sie dieses gewissenhaft aus. Hier können Sie auch angeben, ob Sie Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder eine Kombinationsleistung wünschen. Wenn Sie unsicher sind, empfiehlt sich die Inanspruchnahme einer professionellen Pflegeberatung.
Terminvereinbarung: Die Pflegekasse leitet den Antrag an den Medizinischen Dienst (MD) oder an Medicproof weiter. Diese melden sich bei Ihnen, um einen Termin für den Hausbesuch (die Begutachtung) zu vereinbaren.
Die Begutachtung vor Ort: Der Gutachter besucht die pflegebedürftige Person in ihrem häuslichen Umfeld. Er stellt Fragen, lässt sich eventuell Bewegungsabläufe zeigen und sichtet medizinische Unterlagen.
Der Bescheid: Der Gutachter erstellt sein Gutachten und leitet seine Empfehlung an die Pflegekasse weiter. Die Pflegekasse trifft die finale Entscheidung und schickt Ihnen den offiziellen Bescheid per Post zu.
Der Gesetzgeber hat strenge Fristen vorgegeben: Die Pflegekasse muss in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragstellung eine Entscheidung treffen. Wird diese Frist ohne triftigen Grund (wie z. B. Verzögerungen durch den Antragsteller) überschritten, muss die Kasse für jede angefangene Woche der Fristüberschreitung 70 Euro an den Antragsteller zahlen.
Der Besuch des Gutachters dauert meist nicht länger als 45 bis 60 Minuten. In dieser kurzen Zeit muss er sich ein vollständiges Bild von der Lebenssituation machen. Eine gute Vorbereitung ist daher unerlässlich, um eine fehlerhafte Einstufung zu vermeiden.
Führen Sie ein Pflegetagebuch: Notieren Sie etwa ein bis zwei Wochen vor dem Termin minutiös, bei welchen Tätigkeiten Hilfe benötigt wird. Schreiben Sie auf, ob Sie angeleitet, unterstützt oder ob Tätigkeiten komplett übernommen werden mussten. Das hilft Ihnen, im Gespräch nichts zu vergessen.
Sammeln Sie alle Dokumente: Legen Sie aktuelle Arztbriefe, Krankenhausentlassungsberichte, Diagnosen, den aktuellen Medikamentenplan und eine Liste der genutzten Hilfsmittel (z. B. Rollator, Inkontinenzmaterial) bereit.
Bitten Sie eine Vertrauensperson dazu: Die pflegebedürftige Person sollte beim Termin niemals allein sein. Ein pflegender Angehöriger oder eine Pflegekraft sollte zwingend anwesend sein, um Sachverhalte zu ergänzen.
Die wichtigste Regel: Nichts beschönigen! Viele Senioren neigen dazu, sich beim Besuch von Fremden "zusammenzureißen" und sich fitter zu präsentieren, als sie an normalen Tagen sind. Das ist menschlich, aber für die Begutachtung fatal. Der Gutachter muss den schlechtesten Tag sehen. Schildern Sie ehrlich und ungeschönt die Probleme des Alltags. Wenn das Waschen anstrengend ist, sagen Sie es. Wenn nachts Verwirrtheit herrscht, sprechen Sie es an.
Es kommt in der Praxis leider häufig vor, dass der bewilligte Pflegegrad zu niedrig ausfällt oder der Antrag komplett abgelehnt wird. Oft liegt das an Missverständnissen während der Begutachtung oder daran, dass der Gutachter die psychische Belastung nicht ausreichend gewürdigt hat. Nehmen Sie eine Ablehnung nicht einfach hin!
Sie haben das Recht, innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Bescheids schriftlich Widerspruch einzulegen. Gehen Sie dabei wie folgt vor:
Legen Sie fristwahrend einen formlosen Widerspruch ein ("Hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom [Datum] ein. Die Begründung reiche ich nach.").
Fordern Sie gleichzeitig das vollständige Pflegegutachten des MD bei der Pflegekasse an, falls es dem Bescheid nicht beilag.
Analysieren Sie das Gutachten Modul für Modul. Wo hat der Gutachter falsche Annahmen getroffen? Wo wurden Punkte nicht vergeben, obwohl die Unselbstständigkeit offensichtlich ist?
Verfassen Sie eine detaillierte Widerspruchsbegründung. Belegen Sie Ihre Argumente idealerweise mit neuen ärztlichen Attesten oder Auszügen aus Ihrem Pflegetagebuch.
Daraufhin wird die Pflegekasse den Fall erneut prüfen, was in der Regel zu einer Zweitbegutachtung (oft durch einen anderen Gutachter) führt. Sehr viele Widersprüche sind erfolgreich und führen zur Bewilligung des korrekten Pflegegrades.
Im Bereich der Pflege kursieren viele Mythen, die Betroffene oft davon abhalten, rechtzeitig Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wir räumen mit den häufigsten Irrtümern auf:
"Ich bekomme nur einen Pflegegrad, wenn ich im Bett liege."
Falsch. Wie ausführlich in den Modulen beschrieben, ist Bettlägerigkeit keine Voraussetzung. Auch wer körperlich völlig mobil ist, aber aufgrund einer Demenz den Alltag nicht strukturieren kann, hat Anspruch auf einen Pflegegrad (oft sogar auf einen sehr hohen).
"Der Gutachter kostet Geld."
Falsch. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst oder Medicproof ist für Sie völlig kostenfrei. Die Kosten trägt die Pflegekasse.
"Wenn ich Pflegegeld beziehe, darf ich keinen Pflegedienst mehr rufen."
Falsch. Sie können das Pflegegeld (für pflegende Angehörige) und die Pflegesachleistungen (für den Ambulanten Pflegedienst) miteinander kombinieren. Dies nennt sich Kombinationsleistung. Nutzen Sie beispielsweise nur 60 Prozent Ihres Budgets für den Pflegedienst, bekommen Sie die verbleibenden 40 Prozent als Pflegegeld auf Ihr Konto überwiesen.
"Ich muss das Pflegegeld versteuern."
Falsch. Das Pflegegeld ist eine Sozialleistung und somit steuerfrei. Auch Angehörige, die das Pflegegeld als Anerkennung für ihre Mühen weitergereicht bekommen, müssen dieses nicht in der Einkommensteuererklärung versteuern, sofern sie mit dem Pflegebedürftigen verwandt sind oder eine sittliche Verpflichtung zur Pflege besteht.
Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist ein essenzieller Schritt, um im Alter oder bei schwerer Krankheit ein würdevolles und bestmöglich unterstütztes Leben in den eigenen vier Wänden zu führen. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff hat das System gerechter gemacht, indem er die Selbstständigkeit in den Mittelpunkt stellt und kognitive sowie psychische Einschränkungen endlich gleichwertig zu körperlichen Gebrechen bewertet.
Das Begutachtungsverfahren mit seinen sechs Modulen – von der Mobilität über die Selbstversorgung bis hin zur Alltagsgestaltung – erfasst den Menschen in seiner Gesamtheit. Wenn Sie sich auf den Gutachtertermin vorbereiten, seien Sie ehrlich zu sich selbst und verschweigen Sie keine Probleme. Scheuen Sie sich nicht davor, Widerspruch einzulegen, wenn Sie das Gefühl haben, falsch bewertet worden zu sein.
Denken Sie daran: Die Leistungen der Pflegekasse sind keine Almosen, sondern ein Recht, in das Sie und Ihre Angehörigen jahrzehntelang eingezahlt haben. Nutzen Sie die Budgets, um Ihren Alltag durch sinnvolle Hilfsmittel, einen barrierefreien Umbau oder professionelle Dienstleistungen wie die Ambulante Pflege oder eine 24-Stunden-Betreuung sicherer und komfortabler zu gestalten. Wenn Sie den Weg nicht alleine gehen möchten, suchen Sie sich Unterstützung durch eine qualifizierte Pflegeberatung – so stellen Sie sicher, dass Sie alle Ihnen zustehenden Hilfen optimal ausschöpfen.
Weitere offizielle und weiterführende Informationen zu Gesetzen und Regelungen finden Sie auch auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit.
Wichtige Antworten auf einen Blick