Erfundene Vorversicherungszeiten: Krankenkasse darf Beitritt rückgängig machen
Wer im fortgeschrittenen Alter von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenkasse zurückkehren möchte, steht vor hohen gesetzlichen Hürden. Dass Versuche, diese Regeln durch Täuschungen zu umgehen, drastische Folgen haben, zeigt eine Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg. Demnach darf eine Krankenkasse die Aufnahme eines Versicherten auch dann wieder aufheben, wenn gefälschte Nachweise über angebliche Vorversicherungszeiten eingereicht wurden – selbst wenn der Betroffene selbst davon nichts wusste.
Kassenmitarbeiter fälschte Nachweise aus dem Ausland
Im konkreten Fall ging es um einen selbstständigen Handwerker, der seit vielen Jahren privat versichert war und im Alter von über 55 Jahren in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln wollte. Ein Versicherungsmakler stellte den Kontakt zu einem Mitarbeiter einer gesetzlichen Kasse her, der einen unkomplizierten Wechsel zusagte. Ohne das Wissen des Versicherten fügte dieser Kassenmitarbeiter dem Antrag manipulierte Dokumente bei, die angebliche gesetzliche Vorversicherungszeiten in Polen belegen sollten.
Die Aufnahme erfolgte zunächst, flog jedoch rund ein Jahr später auf, nachdem die Kasse bei den polnischen Behörden nachgehakt hatte. In der Folge kündigte die Krankenkasse dem betrügerischen Mitarbeiter, der später rechtskräftig verurteilt wurde, und hob die Mitgliedschaft des Handwerkers mit Wirkung für die Zukunft wieder auf.
Solidargemeinschaft wiegt schwerer als Vertrauensschutz
Gegen diesen Entzug wehrte sich der Versicherte vor Gericht und berief sich darauf, gutgläubig gehandelt und die Fälschungen weder veranlasst noch gekannt zu haben. Während das Sozialgericht Berlin zunächst noch zu seinen Gunsten entschied, hob das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg dieses Urteil in zweiter Instanz auf.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Vertrauen des Versicherten nicht schutzwürdig sei, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in Wahrheit gar nicht vorgelegen haben. Das Interesse der Solidargemeinschaft an rechtmäßigen Zuständen und der Schutz des gesetzlichen Kassensystems vor ungerechtfertigten Belastungen überwiegen in einem solchen Fall das persönliche Interesse des Einzelnen.
Strenge Hürden für den Wechsel ab 55 Jahren
Der Gesetzgeber hat den Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung für Personen ab dem 55. Lebensjahr bewusst stark reglementiert. Hintergrund ist das Solidaritätsprinzip: Ältere Privatversicherte sollen nicht erst dann in die GKV zurückkehren können, wenn im Alter die PKV-Beiträge steigen oder das Krankheitsrisiko zunimmt, ohne zuvor jahrelang in die gesetzliche Solidargemeinschaft eingezahlt zu haben.
Wichtige Erkenntnisse aus dem Gerichtsurteil
- Kein Bestandsschutz bei Fälschungen: Eine rechtswidrig erlangte Kassenmitgliedschaft kann wieder entzogen werden, auch wenn Dritte ohne Kenntnis des Antragstellers getäuscht haben.
- Prüfungspflicht der Kassen: Falsche Angaben zu ausländischen Vorversicherungszeiten führen nach behördlicher Überprüfung zur Aufhebung der freiwilligen Versicherung.
- Rückkehr in die PKV: Betroffene fallen in der Regel auf ihren bisherigen Status zurück und müssen sich wieder privat absichern.
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