Kosten für Hirnschrittmacher können von der Steuer abgesetzt werden

Djamal Sadaghiani
Steuerurteil: Hirnschrittmacher als außergewöhnliche Belastung absetzbar

Wer für eine medizinisch notwendige Behandlung tief in die eigene Tasche greifen muss, kann die Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen. In einer wegweisenden Entscheidung hat das Finanzgericht Baden-Württemberg geurteilt, dass die selbst getragenen Kosten für die Implantation eines sogenannten Hirnschrittmachers in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden müssen.

Erfolglose Standardtherapien machten Eingriff notwendig

Im verhandelten Streitfall litt der Kläger an einer schweren, therapieresistenten Depression. Weder ambulante und stationäre Krankenhausaufenthalte noch verschiedene Medikamente und Therapien brachten ihm Linderung. Als letzte verbleibende Option entschied sich der Betroffene für eine sogenannte Tiefe Hirnstimulation (THS) in einer Fachklinik.

Die gesetzliche Krankenkasse weigerte sich jedoch, die enormen Kosten der Operation zu übernehmen, da das Verfahren bei Depressionen bislang nicht im regulären Leistungskatalog verankert ist. Auch ein entsprechendes Verfahren vor dem Sozialgericht blieb für den Patienten erfolglos. Als der Mann die Summe schließlich in seiner Einkommensteuererklärung geltend machte, lehnte das zuständige Finanzamt den Abzug ab.

Finanzgericht widerspricht dem Finanzamt

Die Richter am Finanzgericht Baden-Württemberg gaben dem Steuerzahler recht. Nach Auffassung des Gerichts sind Aufwendungen für eine medizinisch indizierte Heilbehandlung grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Entscheidend sei hierbei:

  • Wissenschaftliche Anerkennung: Die Tiefe Hirnstimulation gilt nach den Nationalen Versorgungsleitlinien zur Unipolaren Depression als wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode für schwer therapieresistente Fälle.
  • Keine Bindung an den Kassenkatalog: Für das Steuerrecht ist es nicht zwingend erforderlich, dass eine Behandlung im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gelistet ist.
  • Medizinische Indikation: Durch die fachärztlichen Stellungnahmen von Psychiaterin und Neurochirurgen war nachgewiesen, dass der Eingriff nach dem Scheitern aller Alternativen medizinisch angezeigt war.
  • Wahl einer Privatklinik unschädlich: Dass der Kläger sich für eine spezialisierte Privatklinik entschied, steht der steuerlichen Berücksichtigung nicht im Weg.

Hoffnung für Betroffene mit hohen Krankheitskosten

Das Urteil hat Signalwirkung für schwer kranke Menschen und deren Angehörige. Bleiben Versicherte auf hohen Kosten für wissenschaftlich fundierte Behandlungen sitzen, lohnt sich die Dokumentation aller ärztlichen Nachweise und die Angabe in der Steuererklärung. Übersteigt der Betrag die individuelle zumutbare Belastungsgrenze, mindert dies die Steuerlast spürbar.

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