Schwerkranker scheitert vor Verfassungsgericht: Krankenkasse muss Off-Label-Medikament nicht zahlen

Benedikt Hübenthal
Bundesverfassungsgericht: Keine Kostenübernahme für Off-Label-Medikament

Kein Anspruch auf Kostenübernahme bei Off-Label-Use

Das Bundesverfassungsgericht hat im Streit um die Kostenübernahme für ein nicht zugelassenes Medikament ein entscheidendes Urteil veröffentlicht. Ein schwer an Duchenne-Muskeldystrophie erkrankter Mann war mit seiner Verfassungsbeschwerde gescheitert. Er hatte von seiner gesetzlichen Krankenkasse verlangt, die Kosten für ein Präparat zu tragen, das für sein konkretes Krankheitsstadium keine Zulassung besaß.

Der Hintergrund: Ein Kampf um Lebensqualität

Der Kläger, ein im Jahr 2004 geborener Mann, leidet an Duchenne-Muskeldystrophie. Diese seltene, erblich bedingte Erkrankung führt zu einem fortschreitenden Muskelschwund und endet in den meisten Fällen bereits im jungen Erwachsenenalter tödlich. Seit 2015 ist der junge Mann auf einen Rollstuhl angewiesen und nicht mehr gehfähig.

In seiner Hoffnung auf Linderung beantragte er bei seiner Krankenkasse die Übernahme der Kosten für das Medikament Translarna. Das Problem: Zwar ist dieses Arzneimittel in der Europäischen Union zur Behandlung der Duchenne-Muskeldystrophie zugelassen, jedoch ausdrücklich nur für Patienten, die noch gehfähig sind. Da der Kläger diese Voraussetzung nicht mehr erfüllte, lehnte die Krankenkasse den Antrag ab.

Ein langer Weg durch die gerichtlichen Instanzen

Der Fall durchlief in den vergangenen Jahren mehrere gerichtliche Instanzen, die zu völlig unterschiedlichen Einschätzungen kamen:

  • Sozialgericht Mainz: Wies die Klage des Mannes zunächst ab.
  • Landessozialgericht Rheinland-Pfalz: Urteilte später zugunsten des Klägers. Die Richter sahen eine auf Indizien gestützte Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf. Bei einer tödlich verlaufenden Krankheit reiche dies für einen Versorgungsanspruch aus.
  • Bundessozialgericht (BSG): Hob das Urteil der Vorinstanz im Juni 2023 wieder auf. Das höchste deutsche Sozialgericht stellte klar, dass Versicherte selbst bei regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheiten keinen Anspruch auf Medikamente haben, die von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) nicht für die spezifische Behandlung zugelassen sind. Die Arzneimittelsicherheit habe absoluten Vorrang.

Verfassungsbeschwerde scheitert an unzureichender Begründung

Gegen das Urteil des Bundessozialgerichts legte der Mann schließlich Verfassungsbeschwerde ein. Doch der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wies diese nun ab. Laut dem veröffentlichten Beschluss, der bereits im Dezember gefasst wurde, sei die Beschwerde unzulässig gewesen. Die Karlsruher Richter bemängelten, dass der Kläger nicht ausreichend dargelegt habe, inwiefern das Urteil des Bundessozialgerichts seine Grundrechte verletze. Zudem sei die juristische Argumentation im Laufe des Verfahrens nicht ausreichend aktualisiert worden.

Damit herrscht nun rechtliche Klarheit in diesem Fall: Die Hürden für eine Kostenübernahme von Medikamenten außerhalb ihres zugelassenen Anwendungsbereichs bleiben in der gesetzlichen Krankenversicherung enorm hoch – selbst dann, wenn es sich um schwerste und lebensbedrohliche Erkrankungen handelt.

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