Pflegegeld und Pflegesachleistungen: Was steht Ihnen zu?

Pflegegeld und Pflegesachleistungen: Was steht Ihnen zu?

Einführung in die Pflegefinanzierung

Wenn ein geliebter Mensch pflegebedürftig wird oder Sie selbst auf Hilfe im Alltag angewiesen sind, stehen Sie plötzlich vor einer Vielzahl neuer Herausforderungen. Neben der emotionalen Belastung und der organisatorischen Neuaufstellung des Alltags rückt eine Frage schnell in den Mittelpunkt: Wie soll das alles finanziert werden? Die deutsche Pflegeversicherung bietet hierfür ein weitreichendes Sicherheitsnetz. Doch die Begriffe Pflegegeld und Pflegesachleistungen sorgen bei vielen Senioren und deren Angehörigen für Verwirrung. Was ist der genaue Unterschied? Welche Leistung passt am besten zu Ihrer individuellen Pflegesituation? Und vor allem: Wie können Sie die Ihnen zustehenden Gelder optimal ausschöpfen, ohne finanzielle Einbußen hinnehmen zu müssen?

Als Experten für die Seniorenpflege wissen wir, dass das deutsche Pflegesystem auf den ersten Blick wie ein undurchdringlicher Dschungel aus Paragrafen und Anträgen wirken kann. In diesem umfassenden Ratgeber nehmen wir Sie an die Hand. Wir erklären Ihnen detailliert, verständlich und absolut praxisnah, welche finanziellen Unterstützungen Ihnen zustehen, wie hoch die aktuellen Beträge im Jahr 2026 sind und wie Sie mit der sogenannten Kombinationsleistung das Beste aus beiden Welten vereinen. Darüber hinaus zeigen wir Ihnen, wie Sie mit gezielten Maßnahmen – vom barrierefreien Badumbau bis hin zur 24-Stunden-Pflege – ein würdevolles und sicheres Leben in den eigenen vier Wänden realisieren können.

Älteres Ehepaar sitzt entspannt am Küchentisch und bespricht Dokumente mit einer freundlichen Pflegeberaterin

Gute Beratung hilft bei der Pflegefinanzierung.

Die gesetzliche Grundlage: Wann haben Sie Anspruch auf Leistungen?

Bevor wir uns den konkreten Zahlen und Leistungen widmen, ist es wichtig, die Basis zu verstehen. Die Leistungen der Pflegekasse sind im Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) verankert. Um finanzielle Unterstützung in Form von Pflegegeld oder Pflegesachleistungen zu erhalten, müssen zwei grundlegende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Sie müssen in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre in die soziale oder private Pflegeversicherung eingezahlt haben (Vorversicherungszeit).

  2. Es muss eine anerkannte Pflegebedürftigkeit vorliegen, die durch einen offiziellen Pflegegrad (früher Pflegestufe) bestätigt wurde.

Die Pflegebedürftigkeit wird in Deutschland in fünf Pflegegrade unterteilt. Wichtig zu wissen: Mit dem Pflegegrad 1 erhalten Sie noch kein klassisches Pflegegeld und keine Pflegesachleistungen, sondern lediglich den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro monatlich sowie Zuschüsse für Wohnumfeldverbesserungen und Pflegehilfsmittel. Die vollen finanziellen Leistungen, um die es in diesem Artikel maßgeblich geht, stehen Ihnen ab dem Pflegegrad 2 zu.

Die Einstufung erfolgt nach einem Antrag bei Ihrer Pflegekasse durch den Medizinischen Dienst (MD) bei gesetzlich Versicherten oder durch Medicproof bei privat Versicherten. Dabei wird nicht mehr gemessen, wie viele Minuten Hilfe Sie am Tag benötigen, sondern wie stark Ihre Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Lebensbereichen (Modulen) eingeschränkt ist. Dazu zählen unter anderem die Mobilität, die kognitiven Fähigkeiten, die Selbstversorgung bei der Körperpflege und die Gestaltung des Alltagslebens.

Das Pflegegeld: Finanzielle Anerkennung für die Pflege durch Angehörige

Das Pflegegeld ist eine monatliche finanzielle Leistung der Pflegekasse, die direkt auf das Konto der pflegebedürftigen Person überwiesen wird. Es ist für Situationen gedacht, in denen die Pflege zu Hause durch sogenannte ehrenamtliche Pflegepersonen sichergestellt wird. Das sind in der Regel Familienangehörige, Freunde, Nachbarn oder Bekannte.

Der Gesetzgeber möchte mit dem Pflegegeld den Einsatz dieser privaten Pflegepersonen honorieren. Die pflegebedürftige Person kann frei über das Geld verfügen. In der Praxis wird es meist als finanzielle Anerkennung an die pflegenden Angehörigen weitergegeben, um deren Aufwand auszugleichen oder Verdienstausfälle abzufedern. Ein großer Vorteil: Das Pflegegeld ist steuerfrei. Wer Angehörige pflegt und dafür das Pflegegeld erhält, muss dieses nicht als Einkommen beim Finanzamt versteuern.

Seit den letzten gesetzlichen Erhöhungen stehen Ihnen ab dem Pflegegrad 2 folgende monatliche Beträge als Pflegegeld zu:

  • Pflegegrad 1: 0 Euro (kein Anspruch auf Pflegegeld)

  • Pflegegrad 2: 347 Euro pro Monat

  • Pflegegrad 3: 599 Euro pro Monat

  • Pflegegrad 4: 800 Euro pro Monat

  • Pflegegrad 5: 990 Euro pro Monat

Wichtiger Hinweis aus der Praxis: Wenn Sie ausschließlich Pflegegeld beziehen und keine professionelle Hilfe in Anspruch nehmen, sind Sie gesetzlich verpflichtet, regelmäßig einen sogenannten Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI abzurufen. Bei den Pflegegraden 2 und 3 muss dieser Beratungseinsatz einmal im Halbjahr stattfinden, bei den Pflegegraden 4 und 5 sogar einmal im Quartal. Diese Beratung wird von zugelassenen Pflegediensten oder anerkannten Pflegeberatern durchgeführt. Ziel ist es nicht, Sie zu kontrollieren, sondern die Qualität der häuslichen Pflege sicherzustellen, pflegende Angehörige zu entlasten und praktische Tipps (beispielsweise zu Hebetechniken oder Hilfsmitteln) zu geben. Die Kosten für diesen Einsatz übernimmt selbstverständlich die Pflegekasse. Wenn Sie diese Termine dauerhaft ignorieren, darf die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder sogar streichen.

Nahaufnahme von Händen, die sanft die Hand eines Seniors halten

Liebevolle Pflege durch Angehörige zu Hause.

Freundliche Pflegekraft hilft einem Senior beim Anziehen einer Jacke

Pflegegeld honoriert den privaten Einsatz.

Die Pflegesachleistungen: Professionelle Hilfe ins Haus holen

Der Begriff Pflegesachleistung ist oft irreführend. Viele Menschen denken dabei an materielle Dinge wie Rollstühle oder Pflegebetten. Das ist jedoch falsch. Pflegesachleistungen bezeichnen die Inanspruchnahme von professionellen Dienstleistungen durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst.

Wenn die Pflege zu Hause nicht (oder nicht vollständig) von Angehörigen geleistet werden kann oder soll, kommt ein ambulanter Pflegedienst ins Spiel. Die Fachkräfte unterstützen Sie bei der sogenannten Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung (Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung). Auch pflegerische Betreuungsmaßnahmen fallen darunter.

Im Gegensatz zum Pflegegeld wird der Betrag für die Pflegesachleistungen nicht an Sie ausgezahlt. Der Pflegedienst rechnet seine erbrachten Leistungen stattdessen direkt mit der Pflegekasse ab – bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag. Da professionelle Pflegekräfte bezahlt werden müssen, fallen die Budgets für Pflegesachleistungen deutlich höher aus als das Pflegegeld.

Die monatlichen Höchstbeträge für Pflegesachleistungen gestalten sich aktuell wie folgt:

  • Pflegegrad 1: 0 Euro (kein Anspruch auf Pflegesachleistungen)

  • Pflegegrad 2: bis zu 796 Euro pro Monat

  • Pflegegrad 3: bis zu 1.497 Euro pro Monat

  • Pflegegrad 4: bis zu 1.859 Euro pro Monat

  • Pflegegrad 5: bis zu 2.299 Euro pro Monat

Sollten die Kosten für den ambulanten Pflegedienst diesen monatlichen Höchstbetrag übersteigen, müssen Sie den Differenzbetrag privat als Eigenanteil zahlen. Es ist daher ratsam, im Vorfeld einen detaillierten Kostenvoranschlag vom Pflegedienst einzuholen und genau abzusprechen, welche Leistungen an welchen Tagen erbracht werden sollen.

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Die Kombinationsleistung: Flexibilität für Ihren Pflegealltag

In der Realität ist die Pflege oft ein Gemeinschaftsprojekt. Vielleicht hilft die Tochter morgens beim Aufstehen und Frühstück machen, während mittags und abends ein ambulanter Pflegedienst vorbeikommt. Oder der Pflegedienst übernimmt lediglich das anstrengende Duschen zweimal in der Woche, während der Rest der Pflege durch den Ehepartner erfolgt. Genau für solche Fälle hat der Gesetzgeber die Kombinationsleistung (auch Kombipflege genannt) geschaffen.

Die Kombinationsleistung ermöglicht es Ihnen, Pflegegeld und Pflegesachleistungen miteinander zu verknüpfen. Das Prinzip dahinter ist fair und logisch: Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz gekürzt, zu dem Sie die Pflegesachleistungen ausschöpfen.

Um dieses System verständlich zu machen, betrachten wir ein konkretes Rechenbeispiel. Nehmen wir an, Ihre Mutter hat den Pflegegrad 3. Ihr stehen somit theoretisch 1.497 Euro für den Pflegedienst (Sachleistungen) oder 599 Euro als Pflegegeld zu.

Sie beauftragen einen ambulanten Pflegedienst, der jeden Morgen für die Grundpflege ins Haus kommt. Am Ende des Monats stellt der Pflegedienst der Pflegekasse dafür 898,20 Euro in Rechnung.
Nun berechnet die Pflegekasse den prozentualen Verbrauch:
898,20 Euro von 1.497 Euro entsprechen exakt 60 Prozent des Sachleistungsbudgets.

Da 60 Prozent der Pflegesachleistungen verbraucht wurden, verbleiben 40 Prozent des Anspruchs. Diese restlichen 40 Prozent werden nun auf das Pflegegeld übertragen. Die Pflegekasse überweist Ihnen also 40 Prozent des vollen Pflegegeldes (599 Euro). Das entspricht einer Auszahlung von 239,60 Euro auf das Konto Ihrer Mutter.

Dieses Modell bietet maximale Flexibilität. Sie müssen sich nicht im Vorfeld auf einen festen Prozentsatz festlegen. Die Pflegekasse berechnet das anteilige Pflegegeld jeden Monat neu, basierend auf der tatsächlichen Rechnung des Pflegedienstes. So geht Ihnen kein Cent verloren, wenn der Pflegedienst einmal weniger oft kommt (zum Beispiel, weil Sie im Urlaub sind oder Angehörige zeitweise mehr übernehmen).

Professionelle Pflegerin in blauer Kasack-Kleidung hilft Senior beim Aufstehen aus dem Bett
Pflegerin und Seniorin kochen gemeinsam in einer hellen Küche
Pflegerin misst den Blutdruck eines älteren Herrn im Sessel

Unterstützung bei der morgendlichen Grundpflege.

Wichtige Abgrenzung: Grundpflege vs. Behandlungspflege

Ein Punkt, der in unserer täglichen Pflegeberatung immer wieder zu großen Missverständnissen führt, ist die Unterscheidung zwischen Leistungen der Pflegekasse und Leistungen der Krankenkasse. Dies ist besonders wichtig, wenn Sie einen Pflegedienst beauftragen.

Die bisher genannten Pflegesachleistungen decken die Grundpflege (Waschen, Anziehen, Essen anreichen) ab. Wenn der Pflegedienst jedoch zu Ihnen kommt, um medizinische Aufgaben zu übernehmen – wie zum Beispiel das Richten und Verabreichen von Medikamenten, das Anziehen von Kompressionsstrümpfen, Wundversorgung, das Setzen von Injektionen (Spritzen) oder die Blutzuckermessung –, dann handelt es sich um häusliche Krankenpflege (auch Behandlungspflege genannt).

Die Behandlungspflege fällt in den Zuständigkeitsbereich der Krankenkasse (nach SGB V) und wird vom behandelnden Hausarzt oder Facharzt verordnet. Das Wichtigste für Sie: Die Kosten für diese medizinische Behandlungspflege belasten nicht Ihr Budget für die Pflegesachleistungen der Pflegekasse! Sie können also problemlos das volle Pflegegeld beziehen, auch wenn täglich ein Pflegedienst kommt, um Ihnen Insulin zu spritzen oder Kompressionsstrümpfe anzuziehen – vorausgesetzt, der Pflegedienst übernimmt keine grundpflegerischen Tätigkeiten.

Weitere finanzielle Leistungen: Was Ihnen neben Pflegegeld noch zusteht

Das System der Pflegeversicherung hält neben dem Pflegegeld und den Pflegesachleistungen noch weitere, sehr wertvolle Budgets bereit, die erschreckend oft ungenutzt verfallen, weil Betroffene schlichtweg nichts davon wissen. Wir möchten, dass Sie jeden Euro erhalten, der Ihnen zusteht.

Der Entlastungsbetrag (131 Euro)

Sobald Sie mindestens Pflegegrad 1 haben, steht Ihnen der sogenannte Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro pro Monat zu. Dieses Geld wird nicht bar ausgezahlt, sondern funktioniert nach dem Kostenerstattungsprinzip. Sie können es für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen. Dazu zählen beispielsweise eine Alltagshilfe zum Einkaufen, Putzkräfte (die nach Landesrecht anerkannt sein müssen), Betreuungsgruppen für Demenzkranke oder auch die Zuzahlung zur Tages- und Nachtpflege. Wenn Sie den Betrag in einem Monat nicht aufbrauchen, wird er in den nächsten Monat übertragen. Sie können ungenutzte Beträge sogar bis zum 30. Juni des Folgejahres ansparen und dann für größere Rechnungen am Stück nutzen.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (42 Euro)

Die Pflege zu Hause erfordert oft Materialien, die aus hygienischen Gründen nur einmal verwendet werden können. Die Pflegekasse gewährt Ihnen hierfür eine Pauschale von 42 Euro im Monat (ab Pflegegrad 1). Zu diesen Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch gehören unter anderem Einmalhandschuhe, Flächendesinfektionsmittel, Händedesinfektion, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen und Mundschutz. Sie können diese Produkte entweder selbst in der Apotheke kaufen und die Quittungen einreichen, oder Sie nutzen bequeme Pflegehilfsmittel-Boxen von zertifizierten Anbietern, die direkt mit der Kasse abrechnen und Ihnen die Produkte monatlich kostenfrei nach Hause liefern.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (Zuschuss von 4.180 Euro)

Wenn die eigene Wohnung nicht auf die Bedürfnisse eines pflegebedürftigen Menschen ausgerichtet ist, kann die häusliche Pflege schnell zur Gefahr werden. Türschwellen werden zu Stolperfallen, die Badewanne zum unüberwindbaren Hindernis. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 1 einen Zuschuss von bis zu 4.180 Euro für Maßnahmen, die das Wohnumfeld verbessern und die Pflege erleichtern oder erst ermöglichen.

Dieser Zuschuss ist extrem wertvoll und kann für verschiedene Umbauten genutzt werden. Typische Beispiele, bei denen auch wir von PflegeHelfer24 Sie umfassend beraten können, sind:

  • Ein barrierefreier Badumbau (z.B. der Umbau einer alten Badewanne zu einer ebenerdigen, begehbaren Dusche).

  • Die Installation eines Treppenlifts, um obere Stockwerke wieder sicher erreichbar zu machen.

  • Fest installierte Rampen für Rollstuhlfahrer.

  • Türverbreiterungen für die Nutzung von Rollstühlen oder Rollatoren im Haus.

Wichtig: Leben mehrere Pflegebedürftige (mit Pflegegrad) in einem Haushalt – beispielsweise in einer Senioren-WG oder wenn beide Ehepartner pflegebedürftig sind –, kann der Zuschuss gebündelt werden. Bis zu vier Personen können ihre Ansprüche zusammenlegen, sodass maximal 16.720 Euro für eine gemeinsame Umbaumaßnahme zur Verfügung stehen.

Das neue gemeinsame Jahresbudget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege (3.539 Euro)

Eine der wichtigsten und positivsten gesetzlichen Änderungen, die seit Juli 2025 in Kraft getreten ist, betrifft die Auszeiten für pflegende Angehörige. Wenn die private Pflegeperson krank wird, in den Urlaub fährt oder einfach eine dringend benötigte Erholungspause braucht, springt die Pflegeversicherung ein.

Bisher waren die Budgets für die Verhinderungspflege (Pflege zu Hause durch einen Ersatz) und die Kurzzeitpflege (vorübergehende Unterbringung in einem Pflegeheim) strikt getrennt und nur kompliziert miteinander verrechenbar. Seit Mitte 2025 gibt es nun endlich das Gemeinsame Jahresbudget. Ihnen stehen nun flexibel 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung (ab Pflegegrad 2).

Sie können selbst entscheiden, ob Sie dieses Budget komplett für eine stationäre Kurzzeitpflege (z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt), komplett für die stunden- oder tageweise Verhinderungspflege zu Hause oder für eine Mischung aus beidem nutzen. Zudem wurde die maximale Anspruchsdauer für die Verhinderungspflege auf acht Wochen pro Jahr verlängert. Die alte Regelung, dass die Pflegeperson vor der ersten Inanspruchnahme bereits sechs Monate gepflegt haben muss (Vorpflegezeit), ist glücklicherweise komplett entfallen. Sie können die Leistung nun sofort ab Bewilligung von Pflegegrad 2 nutzen.

Modernes, barrierefreies Badezimmer mit ebenerdiger Dusche und Haltegriffen

Ein barrierefreies Bad ermöglicht selbstständiges Leben.

Senior fährt sicher mit einem Treppenlift ins obere Stockwerk

Ein Treppenlift macht alle Etagen wieder erreichbar.

Technische Hilfsmittel für mehr Unabhängigkeit

Neben den Zuschüssen der Pflegekasse gibt es auch zahlreiche medizinische und technische Hilfsmittel, die in der Regel von der Krankenkasse bezahlt oder stark bezuschusst werden, sofern sie ärztlich verordnet sind und im Hilfsmittelverzeichnis stehen. Diese Produkte ergänzen die Pflegesachleistungen perfekt, da sie die Selbstständigkeit des Senioren fördern und die Pflegepersonen körperlich entlasten.

Als ganzheitlicher Ansprechpartner für Senioren vermitteln und organisieren wir bei PflegeHelfer24 genau diese essenziellen Hilfsmittel für Sie:

  • Hausnotruf: Ein Knopf am Handgelenk oder um den Hals, der im Notfall (z.B. nach einem Sturz) sofort eine Sprechverbindung zu einer Notrufzentrale herstellt. Bei anerkanntem Pflegegrad übernimmt die Pflegekasse oft die monatlichen Basisgebühren von 25,50 Euro.

  • Elektrorollstuhl und Elektromobile: Wenn die Beine nicht mehr mitmachen, garantieren diese Fahrzeuge die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Sie ermöglichen selbstständige Einkäufe und Spazierfahrten in der Natur.

  • Badewannenlift: Wer sein Bad nicht komplett umbauen möchte, kann mit einem Badewannenlift wieder sicher und ohne fremde Hilfe baden. Der Lift senkt die Person sanft ins Wasser und hebt sie sicher wieder heraus.

  • Hörgeräte: Gutes Hören ist essenziell, um geistig fit zu bleiben und nicht in die soziale Isolation abzurutschen. Moderne Hörgeräte sind heute winzig und hochleistungsfähig.

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Sonderfall: 24-Stunden-Pflege und Intensivpflege

Wenn die Pflegebedürftigkeit so weit fortschreitet, dass punktuelle Besuche eines ambulanten Pflegedienstes nicht mehr ausreichen und Angehörige die Rund-um-die-Uhr-Betreuung nicht leisten können, fällt die Wahl oft auf die sogenannte 24-Stunden-Pflege (Betreuung in häuslicher Gemeinschaft). Hierbei zieht eine Betreuungskraft (häufig aus dem osteuropäischen Ausland) mit in den Haushalt ein, kümmert sich um die Grundpflege, den Haushalt und leistet Gesellschaft.

Wie wird das finanziert? Für die 24-Stunden-Pflege gibt es keine eigene, spezielle Leistungskategorie der Pflegekasse. Stattdessen nutzen Familien das Pflegegeld, um die monatlichen Kosten für die Betreuungskraft mitzufinanzieren. Da die Betreuungskräfte in der Regel keine examinierten Pflegefachkräfte nach deutschem Recht sind, können hierfür keine Pflegesachleistungen abgerechnet werden. Zusätzlich kann das Budget der Verhinderungspflege (aus dem neuen gemeinsamen Jahresbudget von 3.539 Euro) anteilig auf die Monate umgelegt werden, um die finanzielle Belastung weiter zu senken.

Bei der Intensivpflege (z.B. Heimbeatmung, Wachkoma) sieht die Lage anders aus. Hier sind hochspezialisierte, examinierte Pflegefachkräfte im Einsatz. Die extrem hohen Kosten hierfür werden zum allergrößten Teil von der Krankenkasse (SGB V) getragen, da es sich um lebenserhaltende medizinische Maßnahmen handelt. Die Pflegekasse steuert hier lediglich die Pflegesachleistungen für die Grundpflege bei.

Hausnotruf-Gerät am Handgelenk eines Seniors

Ein Hausnotruf bietet Sicherheit auf Knopfdruck.

Moderner elektrischer Rollstuhl auf einem gepflasterten Weg im Park

Elektromobile fördern die Mobilität im Alltag.

Schritt-für-Schritt-Anleitung: So sichern Sie sich Ihre Leistungen

Sie wissen nun, was Ihnen zusteht. Doch wie kommen Sie an das Geld und die Leistungen? Befolgen Sie diesen bewährten Praxis-Guide:

  1. Antrag stellen: Rufen Sie bei Ihrer Pflegekasse (ist an die Krankenkasse angegliedert) an und bitten Sie um das Formular zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Ein formloser Zweizeiler oder ein Anruf reicht aus, um das Antragsdatum zu sichern. Leistungen werden immer rückwirkend zum Ersten des Monats der Antragstellung gewährt.

  2. Pflegetagebuch führen: Dokumentieren Sie über ein bis zwei Wochen detailliert, in welchen Situationen Hilfe benötigt wird. Notieren Sie auch "gute" und "schlechte" Tage. Das hilft Ihnen, bei der Begutachtung nichts zu vergessen.

  3. Begutachtung durch den MD: Ein Gutachter besucht Sie zu Hause (oder führt ein Video-Interview durch). Unser wichtigster Tipp: Spielen Sie an diesem Tag nicht den Helden! Zeigen Sie die Situation so, wie sie an einem schlechten Tag ist. Es geht nicht um falschen Stolz, sondern um Ihre gerechte Einstufung. Es ist ratsam, dass bei diesem Termin eine Vertrauensperson oder ein Pflegeberater anwesend ist.

  4. Bescheid prüfen: Nach einigen Wochen erhalten Sie den Bescheid mit dem festgestellten Pflegegrad. Prüfen Sie das beiliegende Gutachten genau. Sind wichtige Einschränkungen übersehen worden? Wenn ja, haben Sie vier Wochen Zeit, um schriftlich Widerspruch einzulegen.

  5. Leistungen wählen: Sobald der Pflegegrad feststeht, teilen Sie der Pflegekasse mit, ob Sie Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder die Kombinationsleistung in Anspruch nehmen möchten. Sie können diese Entscheidung später jederzeit wieder ändern, wenn sich Ihre Pflegesituation anpasst.

Wir von PflegeHelfer24 bieten eine professionelle Pflegeberatung an und begleiten Sie auf Wunsch durch diesen gesamten Prozess – von der Antragstellung bis zur Vorbereitung auf den Begutachtungstermin.

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Zusammenfassung: Das Wichtigste auf einen Blick

Die Organisation der häuslichen Pflege erfordert Zeit, Geduld und das richtige Wissen. Damit Sie die finanzielle Unterstützung der Pflegekasse optimal nutzen, haben wir die Kernpunkte dieses Artikels noch einmal für Sie zusammengefasst:

  • Pflegegeld (bis zu 990 Euro) ist eine frei verfügbare Geldleistung für die Pflege durch Angehörige oder Freunde.

  • Pflegesachleistungen (bis zu 2.299 Euro) sind Budgets für professionelle ambulante Pflegedienste und werden direkt mit der Kasse abgerechnet.

  • Die Kombinationsleistung ermöglicht es Ihnen, beide Formen flexibel und prozentual genau miteinander zu mischen.

  • Medizinische Behandlungspflege (z.B. Medikamentengabe) wird von der Krankenkasse bezahlt und schmälert Ihre Sachleistungen bei der Pflegekasse nicht.

  • Nutzen Sie unbedingt die zusätzlichen Budgets: Den Entlastungsbetrag (131 Euro), die Pauschale für Pflegehilfsmittel (42 Euro) und den Zuschuss für Wohnumfeldverbesserungen (4.180 Euro) für Umbauten wie einen Treppenlift oder Badumbau.

  • Seit 2025 profitieren Sie vom gemeinsamen Jahresbudget (3.539 Euro) für Kurzzeit- und Verhinderungspflege, das Ihnen maximale Flexibilität bei Auszeiten der Pflegeperson bietet.

Lassen Sie sich nicht von Anträgen und Formularen abschrecken. Das Geld aus der Pflegeversicherung ist keine Almose, sondern eine Versicherungsleistung, in die Sie jahrzehntelang eingezahlt haben. Es steht Ihnen zu, um Ihren Lebensabend so komfortabel, sicher und würdevoll wie möglich in den eigenen vier Wänden zu gestalten. Wenn Sie Hilfe bei der Beantragung, bei der Suche nach einem ambulanten Pflegedienst, der Organisation einer 24-Stunden-Pflege oder der Beschaffung von Hilfsmitteln wie Elektromobilen oder Hausnotrufsystemen benötigen, stehen wir von PflegeHelfer24 Ihnen bundesweit mit unserer Expertise zur Seite.

Für detaillierte und tagesaktuelle rechtliche Rahmenbedingungen empfehlen wir auch immer einen Blick auf die offiziellen Publikationen zum Thema Pflegeleistungen, beispielsweise auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums.

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Häufige Irrtümer und Missverständnisse

In unserer Arbeit räumen wir täglich mit Mythen rund um das Thema Pflegegeld auf. Hier sind die wichtigsten Fakten, die Sie kennen sollten:

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