Wir schreiben das Jahr 2026. Nachdem das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) in den vergangenen zwei Jahren schrittweise erhebliche Änderungen und Erhöhungen mit sich gebracht hat, ist 2026 das Jahr der Stabilisierung. Für Sie als Pflegebedürftige oder pflegende Angehörige bedeutet das: Die zum 1. Januar 2025 erhöhten Beträge gelten auch in diesem Jahr unverändert fort. Dies gibt Ihnen endlich die notwendige Planungssicherheit für die häusliche Versorgung.
In diesem umfassenden Leitfaden finden Sie alle aktuell gültigen Tabellen, Beträge und Budgets für das Jahr 2026. Wir von PflegeHelfer24 wissen aus unserer täglichen Beratungspraxis, wie unübersichtlich das Sozialgesetzbuch (SGB XI) sein kann. Deshalb haben wir alle Zahlen so aufbereitet, dass Sie sofort sehen, was Ihnen zusteht – von den monatlichen Geldleistungen über das neue "Gemeinsame Jahresbudget" bis hin zu Zuschüssen für Treppenlifte und Hausnotruf.
Das Pflegegeld ist nach wie vor die wichtigste Leistung für alle, die sich zu Hause von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn pflegen lassen. Diese Beträge stehen Ihnen zur freien Verfügung. Sie sind steuerfrei und müssen nicht für spezifische Dienstleistungen nachgewiesen werden. Oft wird dieses Geld als finanzielle Anerkennung an die pflegenden Angehörigen weitergegeben.
Die folgende Tabelle zeigt die aktuell gültigen Auszahlungsbeträge für 2026 (basierend auf der Erhöhung von 4,5 %, die seit 2025 in Kraft ist):
Pflegegrad 1: 0 € (kein Anspruch auf Pflegegeld)
Pflegegrad 2: 347 Euro monatlich
Pflegegrad 3: 599 Euro monatlich
Pflegegrad 4: 800 Euro monatlich
Pflegegrad 5: 990 Euro monatlich
Experten-Hinweis: Beachten Sie, dass das Pflegegeld immer im Voraus am ersten Werktag des Monats von der Pflegekasse überwiesen wird. Sollten Sie feststellen, dass der Pflegeaufwand gestiegen ist, scheuen Sie sich nicht, einen Höherstufungsantrag zu stellen. Der Sprung von Pflegegrad 2 auf 3 bedeutet beispielsweise im Jahr 2026 ein Plus von über 250 Euro monatlich.
Finanzielle Planungssicherheit ist im Pflegealltag essenziell
Wenn Sie einen ambulanten Pflegedienst beauftragen, rechnet dieser direkt mit der Pflegekasse ab. Dies nennt man Pflegesachleistung. Auch hier gelten im Jahr 2026 die erhöhten Werte, die Ihnen mehr Budget für die körperbezogene Pflege (z.B. Waschen, Duschen) und pflegerische Betreuungsmaßnahmen bieten.
Die monatlichen Budgets für 2026 im Überblick:
Pflegegrad 1: 0 € (aber Entlastungsbetrag nutzbar, siehe unten)
Pflegegrad 2: bis zu 796 Euro monatlich
Pflegegrad 3: bis zu 1.497 Euro monatlich
Pflegegrad 4: bis zu 1.859 Euro monatlich
Pflegegrad 5: bis zu 2.299 Euro monatlich
Wichtig für Ihre Planung: Nutzen Sie den Pflegedienst nicht für die volle Summe, verfällt der Restbetrag am Monatsende. Er kann nicht angespart werden. Es lohnt sich daher, genau zu prüfen, ob Sie zusätzliche Leistungen (wie etwa häufigeres Duschen oder Hilfe beim Anziehen) in den Pflegevertrag aufnehmen können, um das Budget von beispielsweise 1.497 Euro (bei PG 3) voll auszuschöpfen.
Viele unserer Kunden bei PflegeHelfer24 nutzen eine Mischung aus beidem: Der Pflegedienst kommt morgens zum Waschen und Medikamente geben, den Rest des Tages übernehmen die Angehörigen. In diesem Fall erhalten Sie das anteilige Pflegegeld.
Ein Rechenbeispiel für 2026 (Pflegegrad 3):
Ihnen stehen 1.497 Euro für Sachleistungen zu.
Der Pflegedienst verbraucht davon im Monat 748,50 Euro (also genau 50 %).
Da Sie nur 50 % der Sachleistung genutzt haben, stehen Ihnen noch 50 % des Pflegegeldes zu.
Das volle Pflegegeld bei PG 3 beträgt 599 Euro.
Auszahlung: Sie erhalten 50 % von 599 Euro = 299,50 Euro auf Ihr Konto.
Diese Abrechnung erfolgt automatisch durch die Pflegekasse, sobald die Rechnung des Pflegedienstes dort eingegangen ist.
Professionelle Hilfe lässt sich flexibel integrieren
Angehörige übernehmen oft wertvolle Betreuungsaufgaben
Dies ist die wohl wichtigste Neuerung, die seit Mitte 2025 voll greift und nun im Jahr 2026 für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 Standard ist. Früher waren Verhinderungspflege (Ersatzpflege zu Hause) und Kurzzeitpflege (stationär auf Zeit) zwei getrennte Töpfe mit komplizierten Übertragungsregeln.
Seit dem 1. Juli 2025 gilt das vereinfachte Entlastungsbudget:
Ihnen steht ein Gesamtbudget von 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung.
Dieses Budget ist maximal flexibel:
Sie können die gesamten 3.539 Euro für die Verhinderungspflege nutzen (wenn z.B. die pflegende Tochter im Urlaub ist und ein Nachbar oder Dienst die Pflege übernimmt).
Oder Sie nutzen die Summe für die Kurzzeitpflege in einer Einrichtung nach einem Krankenhausaufenthalt.
Oder Sie splitten es beliebig auf.
Vorteil 2026: Die früher notwendige "Vorpflegezeit" von 6 Monaten ist entfallen. Sie haben ab Feststellung des Pflegegrades (mindestens PG 2) sofort Zugriff auf dieses Budget.
Hinweis zur Verhinderungspflege durch nahe Angehörige: Werden Sie von Personen gepflegt, die mit Ihnen bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind (Kinder, Enkel, Ehepartner) und im selben Haushalt leben, ist die Erstattung der Kosten auf die Höhe des 1,5-fachen Pflegegeldes beschränkt. Sie können jedoch zusätzlich Fahrtkosten und Verdienstausfall geltend machen, bis der Gesamttopf von 3.539 Euro ausgeschöpft ist.
Unabhängig vom Pflegegrad (also bereits ab Pflegegrad 1) steht jedem Pflegebedürftigen der monatliche Entlastungsbetrag zu. Auch dieser wurde mit der Reform angehoben.
Betrag 2026: 131 Euro pro Monat
Anders als das Pflegegeld wird dieser Betrag nicht ausgezahlt, sondern muss zweckgebunden eingesetzt werden (Erstattungsprinzip). Nicht genutzte Beträge aus dem Vorjahr können noch bis zum 30. Juni 2026 genutzt werden.
Wofür können Sie die 131 Euro einsetzen?
Tagespflege: Unterkunft und Verpflegung in einer Tagespflegeeinrichtung.
Kurzzeitpflege: Für die "Hotelkosten" (Unterkunft/Verpflegung), die von der normalen Pauschale nicht gedeckt sind.
Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag:
Haushaltsnahe Dienstleistungen (Reinigungskraft, Fensterputzer – sofern zertifiziert).
Alltagsbegleiter (Vorlesen, Spaziergänge).
Pflegebegleiter.
Unser Tipp: Viele Pflegedienste bieten spezielle "Entlastungsleistungen" an, um z.B. einmal wöchentlich gründlich zu reinigen oder einzukaufen. Sprechen Sie Ihren Dienstleister darauf an, ob er Kapazitäten für die Abrechnung über den Entlastungsbetrag hat.
Entlastungsleistungen unterstützen im Haushalt
Für die hygienische Versorgung zu Hause zahlt die Pflegekasse eine Pauschale für sogenannte "zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel". Seit der Anpassung beträgt diese Pauschale 42 Euro pro Monat.
Was gehört dazu?
Einmalhandschuhe
Händedesinfektionsmittel
Flächendesinfektionsmittel
Bettschutzeinlagen (saugende Krankenunterlagen)
Mundschutz
Schutzschürzen
Sie können diese Artikel in der Apotheke kaufen und die Quittung einreichen oder – was viel bequemer ist – eine sogenannte Pflegebox bestellen. Diese wird Ihnen monatlich im Wert von 42 Euro kostenlos nach Hause geliefert und der Anbieter rechnet direkt mit der Kasse ab. Bei PflegeHelfer24 beraten wir Sie gerne, welche Anbieter hier zuverlässig und schnell liefern.
Wer zu Hause gepflegt wird, stößt oft auf bauliche Barrieren: Die Badewanne ist zu hoch, die Treppe nicht mehr bewältigbar oder die Türschwellen stören den Rollator. Die Pflegekasse fördert Umbauten, die die Pflege erleichtern oder eine selbstständige Lebensführung wiederherstellen.
Der Zuschuss wurde ebenfalls erhöht und beträgt im Jahr 2026 bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme.
Typische Maßnahmen, die wir bei PflegeHelfer24 begleiten:
Badumbau: Entfernung der Badewanne und Einbau einer ebenerdigen Dusche ("Wanne zur Dusche").
Treppenlifte: Einbau eines Sitzliftes für gerade oder kurvige Treppen.
Türverbreiterungen: Für Rollstuhlfahrer.
Rampen: Im Eingangsbereich.
Wichtig: "Pro Maßnahme" bedeutet, dass der Zuschuss erneut beantragt werden kann, wenn sich die Pflegesituation signifikant ändert. Brauchten Sie 2024 nur eine Dusche (Maßnahme 1), aber 2026 nach einem Schlaganfall plötzlich einen Treppenlift (Maßnahme 2), können Sie die 4.180 Euro erneut beantragen. Leben mehrere Pflegebedürftige zusammen (z.B. Ehepaar, beide pflegebedürftig), kann sich der Zuschuss auf bis zu 16.720 Euro (4 Personen x 4.180 Euro) für eine gemeinsame Maßnahme summieren. Für ein Ehepaar sind also bis zu 8.360 Euro möglich.
Ein barrierefreies Bad erhöht die Sicherheit
Treppenlifte ermöglichen Mobilität im eigenen Haus
Sicherheit ist im Jahr 2026 dank moderner Technik einfacher denn je. Die Pflegekasse zahlt für einen Hausnotruf:
Anschlussgebühr: Einmalig 10,49 Euro (wird oft vom Anbieter erlassen).
Monatliche Gebühr: 30,35 Euro monatlich (Basis-Tarif).
Ein Hausnotrufgerät ist ab Pflegegrad 1 genehmigungsfähig, wenn Sie alleinlebend sind oder über weite Teile des Tages allein sind und mit Notsituationen zu rechnen ist. Wir bei PflegeHelfer24 empfehlen dies dringend als Basisschutz für jeden Senior.
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA):Seit einiger Zeit gibt es auch Apps auf Rezept für Pflegebedürftige (z.B. Gedächtnistraining, Sturzprophylaxe-Übungen). Hierfür steht ein Budget von 53 Euro monatlich zur Verfügung.
Die teilstationäre Pflege (Tagespflege) ist eine wunderbare Möglichkeit, Struktur in den Alltag zu bringen und Angehörige zu entlasten. Das Besondere: Das Budget für die Tagespflege gibt es zusätzlich zum Pflegegeld und den Sachleistungen. Es wird nicht verrechnet!
Die Beträge 2026:
Pflegegrad 2: 721 Euro
Pflegegrad 3: 1.357 Euro
Pflegegrad 4: 1.685 Euro
Pflegegrad 5: 2.085 Euro
Selbst wenn Sie Pflegegeld beziehen, können Sie dieses Budget voll für den Besuch einer Tagespflegeeinrichtung nutzen. Lediglich die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in der Einrichtung müssen Sie selbst tragen (oder über den Entlastungsbetrag von 131 Euro finanzieren).
Sollte die Pflege zu Hause nicht mehr möglich sein, beteiligt sich die Pflegekasse an den Kosten des Pflegeheims. Auch hier gelten 2026 die erhöhten Pauschalen:
Pflegegrad 2: 805 Euro
Pflegegrad 3: 1.319 Euro
Pflegegrad 4: 1.855 Euro
Pflegegrad 5: 2.096 Euro
Da die Eigenanteile in den Heimen in den letzten Jahren stark gestiegen sind, gibt es zusätzlich den Leistungszuschlag, der mit der Dauer des Heimaufenthalts steigt. Dieser Zuschuss reduziert Ihren persönlichen Eigenanteil an den reinen Pflegekosten (EEE):
Im 1. Jahr: 15 % Zuschuss
Im 2. Jahr: 30 % Zuschuss
Im 3. Jahr: 50 % Zuschuss
Ab dem 4. Jahr: 75 % Zuschuss
Achtung: Dieser Zuschuss gilt nur für die Pflegekosten, nicht für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Diese müssen Sie weiterhin voll selbst tragen.
Damit Sie kein Geld verschenken, prüfen Sie bitte folgende Punkte für Ihre aktuelle Situation:
Pflegegrad überprüfen: Entspricht der aktuelle Pflegegrad noch dem tatsächlichen Hilfebedarf? Nutzen Sie einen Pflegegradrechner oder eine professionelle Pflegeberatung. Ein Höherstufungsantrag ist formlos möglich.
Entlastungsbetrag abrufen: Haben Sie die 131 Euro monatlich genutzt? Sammeln Sie Rechnungen und reichen Sie diese bei der Kasse ein. Denken Sie daran: Beträge aus 2025 verfallen am 30.06.2026.
Wohnumfeld anpassen: Planen Sie für 2026 Umbauten? Beantragen Sie den Zuschuss von 4.180 Euro bevor Sie den Handwerker beauftragen.
Pflegehilfsmittel-Box: Beziehen Sie bereits die kostenlosen Pflegehilfsmittel (42 Euro)? Wenn nicht, richten Sie ein Dauerabo ein.
Verhinderungspflege planen: Nutzen Sie das neue flexible Jahresbudget von 3.539 Euro. Planen Sie Auszeiten für pflegende Angehörige frühzeitig.
Erhalten Sie monatlich Pflegehilfsmittel im Wert von 40€ (Handschuhe, Desinfektion, Bettschutz) kostenlos nach Hause geliefert.
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Das Jahr 2026 bringt zwar keine neuen Sprungerhöhungen wie in den Vorjahren, aber dafür wertvolle Stabilität und die volle Wirksamkeit der flexiblen Budgets. Mit bis zu 990 Euro Pflegegeld, 2.299 Euro Sachleistung und dem 3.539 Euro Entlastungsbudget stellt der Gesetzgeber umfangreiche Mittel bereit.
Die Herausforderung bleibt, diese Mittel korrekt abzurufen und zu kombinieren. Wir bei PflegeHelfer24 stehen Ihnen dabei zur Seite – sei es durch die Bereitstellung modernster Hilfsmittel wie Elektromobile und Treppenlifte oder durch die Vermittlung kompetenter Pflegekräfte. Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Gelder, um sich den Alltag so angenehm und selbstbestimmt wie möglich zu gestalten.
Haftungsausschluss: Dieser Artikel basiert auf den gesetzlichen Regelungen des SGB XI, Stand Februar 2026. Individuelle Ansprüche können je nach Versicherung und Fallkonstellation variieren. Für eine rechtsverbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse.
Die wichtigsten Antworten auf einen Blick