Der Verlust eines geliebten Angehörigen ist für Familien eine emotionale Ausnahmesituation. Neben der Trauerarbeit und der Organisation der Bestattung sehen sich die Hinterbliebenen oft mit komplexen bürokratischen und rechtlichen Herausforderungen konfrontiert. Eine der drängendsten Fragen betrifft den Nachlass des Verstorbenen. Was viele Angehörige nicht wissen oder im Moment der Trauer verdrängen: Wer erbt, übernimmt nicht nur das vorhandene Vermögen, sondern tritt auch vollumfänglich in die finanziellen Verpflichtungen und Schulden des Erblassers ein. Wenn absehbar ist, dass der Nachlass überschuldet ist, bleibt oft nur ein einziger Ausweg, um das eigene Privatvermögen zu schützen: Sie müssen das Erbe ausschlagen.
Dieser umfassende Ratgeber führt Sie detailliert durch den gesamten Prozess der Erbausschlagung. Wir erklären Ihnen die strikten gesetzlichen Fristen, den genauen behördlichen Ablauf, die anfallenden Kosten und die weitreichenden Konsequenzen für Sie und Ihre Familie. Zudem zeigen wir auf, wie Sie typische Fehler vermeiden, die ungewollt zur Annahme eines überschuldeten Erbes führen können, und welche Alternativen Ihnen das deutsche Erbrecht bietet, falls Sie sich über den genauen Schuldenstand im Unklaren sind.
Um zu verstehen, warum ein Erbe überhaupt aktiv ausgeschlagen werden muss, ist ein Blick auf das deutsche Erbrecht unerlässlich. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist das Prinzip der sogenannten Gesamtrechtsnachfolge (auch Universalsukzession genannt) verankert. Das bedeutet konkret: In der Sekunde des Todes geht das gesamte Vermögen des Verstorbenen automatisch auf den oder die Erben über. Sie müssen das Erbe nicht erst formell annehmen – das Gesetz betrachtet Sie automatisch als Erben, sobald der Erbfall eintritt und Sie nach gesetzlicher Erbfolge oder durch ein Testament an der Reihe sind.
Dieser automatische Übergang umfasst ausnahmslos alle Rechte und Pflichten. Sie erben das Bankguthaben, die Immobilien und den Schmuck, aber eben auch unbezahlte Rechnungen, laufende Kredite, Steuerschulden, offene Ratenzahlungen, unbezahlte Pflegekosten und sogar Verpflichtungen aus Verträgen, die der Verstorbene zu Lebzeiten geschlossen hat. Wenn die Summe dieser Verbindlichkeiten den Wert der positiven Vermögenswerte übersteigt, spricht man von einer Überschuldung des Nachlasses. In einem solchen Fall haften Sie als Erbe unbeschränkt – also auch mit Ihrem eigenen, persönlichen Privatvermögen – für die Schulden des Verstorbenen, sofern Sie nicht rechtzeitig handeln.
Die Entscheidung, ein Erbe auszuschlagen, sollte niemals leichtfertig, aber bei bestimmten Indikatoren sehr zügig getroffen werden. In den folgenden Szenarien ist eine Erbausschlagung in der Regel der sicherste und wirtschaftlich vernünftigste Weg:
Offensichtliche Überschuldung: Wenn Sie bereits zu Lebzeiten des Angehörigen wussten, dass dieser hohe Schulden hatte (beispielsweise durch Privatinsolvenz, Pfändungen, offene Kredite oder ständige Mahnschreiben), sollten Sie das Erbe ausschlagen.
Unbezahlte Pflege- und Heimkosten: Gerade bei Senioren können durch jahrelange Pflegebedürftigkeit hohe Kosten entstehen. Wenn die Leistungen der Pflegekasse und das eigene Einkommen nicht ausreichten, haben sich möglicherweise erhebliche Schulden beim Pflegeheim oder bei ambulanten Pflegediensten angehäuft.
Sanierungsbedürftige Schrottimmobilien: Ein vererbtes Haus auf dem Land mag zunächst wie ein Gewinn wirken. Ist die Immobilie jedoch stark baufällig, mit hohen Hypotheken belastet oder bestehen immense Rückstände bei Grundabgaben, können die Sanierungs- und Abrisskosten den Verkehrswert bei Weitem übersteigen.
Unübersichtliches Firmenvermögen: Wenn der Verstorbene selbstständig war und das Unternehmen in einer wirtschaftlichen Schieflage steckt, erben Sie auch die geschäftlichen Verbindlichkeiten, Haftungsrisiken und Steuerschulden.
Persönliche Gründe: Manchmal entscheiden sich Angehörige auch aus rein persönlichen Gründen gegen ein Erbe, etwa weil sie mit dem Verstorbenen zu Lebzeiten völlig zerstritten waren und "nichts von ihm annehmen" möchten. Auch dies ist ein legitimer Grund für eine Ausschlagung.
Baufällige Immobilien werden schnell zur finanziellen Belastung.
Der Gesetzgeber räumt Ihnen Bedenkzeit ein, um den Nachlass zu prüfen. Diese Zeit ist jedoch extrem knapp bemessen. Die wichtigste und gefährlichste Hürde bei der Erbausschlagung ist die gesetzliche Frist. Gemäß den Bestimmungen des BGB haben Sie exakt sechs Wochen Zeit, um das Erbe offiziell auszuschlagen. Verpassen Sie diese Frist auch nur um einen einzigen Tag, gilt das Erbe rechtlich als unwiderruflich angenommen. Sie haften dann vollumfänglich für alle Schulden.
Wann beginnt die Frist zu laufen? Die Sechs-Wochen-Frist beginnt nicht zwingend am Todestag des Erblassers, sondern an dem Tag, an dem Sie von zwei Dingen zuverlässig Kenntnis erlangen: erstens vom Tod der Person und zweitens von der Tatsache, dass Sie als Erbe berufen sind. Bei engsten Familienangehörigen (Ehepartner, Kinder), die im selben Haus oder am selben Ort leben und von der gesetzlichen Erbfolge ausgehen müssen, beginnt die Frist in der Regel tatsächlich am Tag der Todesnachricht. Gibt es jedoch ein Testament, beginnt die Frist erst an dem Tag, an dem Ihnen das zuständige Nachlassgericht das eröffnete Testament offiziell zustellt.
Ausnahmen von der Sechs-Wochen-Frist: Es gibt zwei spezifische Situationen, in denen sich die Ausschlagungsfrist auf sechs Monate verlängert. Dies ist der Fall, wenn:
Der Erblasser (der Verstorbene) seinen letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland hatte.
Sie sich als Erbe zu dem Zeitpunkt, an dem die Frist normalerweise beginnen würde, selbst im Ausland aufhalten (ein kurzer Urlaub reicht hierfür in der Regel aus, muss aber nachweisbar sein).
Wenn Sie erst nach Ablauf der Frist erfahren, dass der Nachlass völlig überschuldet ist (beispielsweise weil plötzlich ein unbekannter Gläubiger eine hohe Forderung stellt), gibt es unter sehr engen Voraussetzungen die Möglichkeit der Anfechtung der Erbschaftsannahme. Dies ist jedoch ein juristisch hochkomplexer Vorgang, der zwingend die Hilfe eines Fachanwalts für Erbrecht erfordert und nicht immer von Erfolg gekrönt ist.
Ein Erbe kann nicht einfach durch einen formlosen Brief, eine E-Mail oder einen Anruf ausgeschlagen werden. Der Gesetzgeber schreibt hierfür zwingend strenge Formvorschriften vor, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Sie haben genau zwei Möglichkeiten, die Ausschlagung rechtskräftig zu erklären:
Weg 1: Die Erklärung direkt beim Nachlassgericht Sie können persönlich beim zuständigen Nachlassgericht erscheinen und die Ausschlagung zur sogenannten Niederschrift erklären. Das Nachlassgericht ist in der Regel das Amtsgericht an dem Ort, an dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Wohnsitz hatte. Um Ihnen weite Reisen zu ersparen, erlaubt das Gesetz aber auch, dass Sie die Erklärung bei dem Amtsgericht abgeben, das für Ihren eigenen Wohnsitz zuständig ist (das sogenannte Wohnsitzgericht). Dort wird ein Rechtspfleger Ihre Erklärung aufnehmen, schriftlich fixieren und Sie unterschreiben das Dokument vor Ort. Wichtig: Vereinbaren Sie unbedingt telefonisch einen Termin, da die Gerichte oft überlastet sind und Sie andernfalls Gefahr laufen, die Frist zu verpassen.
Weg 2: Die Erklärung über einen Notar Die zweite, oft schnellere und flexiblere Möglichkeit ist der Gang zu einem Notar Ihrer Wahl. Der Notar setzt die Ausschlagungserklärung auf, Sie unterzeichnen diese in seiner Anwesenheit, und der Notar beglaubigt Ihre Unterschrift öffentlich. Achtung: Die Frist ist nicht bereits durch den Notartermin gewahrt! Die vom Notar beglaubigte Erklärung muss zwingend innerhalb der sechs Wochen physisch beim zuständigen Nachlassgericht eingehen. Klären Sie mit dem Notar ausdrücklich, ob er den fristgerechten Versand übernimmt oder ob Sie das Dokument selbst beim Gericht einwerfen müssen.
Einen Brief an das Gericht zu schreiben und die eigene Unterschrift vom Bürgeramt oder der Krankenkasse beglaubigen zu lassen, ist unwirksam. Nur die öffentliche Beglaubigung durch einen Notar oder die Niederschrift beim Gericht sind rechtlich zulässig.
Die Erklärung beim Notar sorgt für Rechtssicherheit.
Die Ausschlagung eines Erbes ist nicht kostenlos, aber die Gebühren sind gesetzlich streng reguliert und im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt. Die Höhe der Kosten richtet sich grundsätzlich nach dem sogenannten Nachlasswert – also dem Wert des Erbes zum Zeitpunkt des Todes.
Da Sie das Erbe in der Regel ausschlagen, weil es überschuldet ist, beträgt der Nachlasswert rechtlich gesehen 0 Euro (ein negativer Wert wird gebührentechnisch wie null behandelt). In diesem Fall greift die gesetzliche Mindestgebühr. Für die Beurkundung beim Nachlassgericht oder die Beglaubigung beim Notar fällt bei einem überschuldeten Nachlass eine Festgebühr von 30 Euro an. Entscheiden Sie sich für den Weg über den Notar, kommen zu diesen 30 Euro noch die gesetzliche Mehrwertsteuer (19 Prozent) sowie geringfügige Auslagen für Porto und Telekommunikation hinzu. Sie müssen beim Notar also mit Gesamtkosten von etwa 40 bis 50 Euro rechnen. Dies ist eine äußerst lohnende Investition, um sich vor Schulden in vielleicht fünf- oder sechsstelliger Höhe zu schützen.
Sollten Sie das Erbe aus persönlichen Gründen ausschlagen, obwohl ein hohes positives Vermögen vorhanden ist, berechnen sich die Gebühren prozentual nach dem Wert des Nachlasses und können deutlich höher ausfallen.
Dies ist einer der kritischsten Punkte im gesamten Erbrecht, der für Angehörige oft zur bitteren Schuldenfalle wird. Sie können Ihr Recht auf Ausschlagung verlieren, noch bevor die sechs Wochen abgelaufen sind. Dies geschieht durch die sogenannte konkludente Annahme (stillschweigende Annahme durch schlüssiges Handeln).
Wenn Sie sich nach dem Tod des Angehörigen so verhalten, als hätten Sie das Erbe bereits angetreten, betrachtet das Gesetz Sie als Erben. Die Frist zur Ausschlagung erlischt in diesem Moment sofort. Sie dürfen daher keine Handlungen vornehmen, die auf eine Aneignung des Nachlasses hindeuten. Folgende Handlungen gelten als Annahme des Erbes und sind strikt zu vermeiden, wenn Sie ausschlagen wollen:
Das Abheben von Geld vom Bankkonto des Verstorbenen (auch wenn Sie eine Kontovollmacht haben).
Das Bezahlen von offenen Rechnungen des Verstorbenen mit dessen Geld oder Ihrem eigenen Geld.
Das Verkaufen, Verschenken oder Mitnehmen von Wertgegenständen (Schmuck, Auto, wertvolle Möbel).
Das Kündigen der Mietwohnung des Verstorbenen im eigenen Namen (Ausnahme: Sie waren Mitmieter).
Das Beantragen eines Erbscheins.
Das Auflösen des Haushalts und die Verteilung der Gegenstände an die Familie.
Was dürfen Sie tun, ohne das Erbe anzunehmen? Das Gesetz erlaubt Ihnen sogenannte Sicherungsmaßnahmen und Notgeschäfte. Sie dürfen beispielsweise die Wohnung abschließen, um sie vor Einbruch zu schützen. Sie dürfen den Vermieter über den Tod informieren. Sie dürfen (und müssen) die Beerdigung organisieren. Auch das Mitnehmen von rein persönlichen Erinnerungsstücken ohne materiellen Wert (wie Familienfotos oder alte Briefe) wird von Gerichten meist toleriert, sollte aber mit Vorsicht genossen werden. Wenn Sie unsicher sind, fassen Sie den Nachlass am besten überhaupt nicht an, bis die Ausschlagung rechtskräftig ist.
Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Annahme, dass sich das Problem der Schulden mit der eigenen Ausschlagung in Luft auflöst. Das Gegenteil ist der Fall. Wenn Sie ein Erbe ausschlagen, werden Sie rechtlich so behandelt, als hätten Sie zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr gelebt. Das Erbe geht dann automatisch auf die nächste Person in der gesetzlichen Erbfolge (oder auf den Ersatzerben laut Testament) über.
Schlagen Sie als Kind des Verstorbenen das Erbe aus, rücken automatisch Ihre eigenen Kinder (die Enkel des Verstorbenen) an Ihre Stelle. Haben Sie keine Kinder, geht das Erbe auf Ihre Geschwister, Eltern oder entferntere Verwandte über. Aus diesem Grund ist Kommunikation innerhalb der Familie bei überschuldeten Nachlässen essenziell. Es löst eine regelrechte "Ausschlagungswelle" aus. Jeder neue Erbe, der an die Reihe rückt, hat ab dem Moment, in dem er von seiner Erbenstellung erfährt, wiederum sechs Wochen Zeit, um seinerseits auszuschlagen. Um Gerichtsgebühren und Aufwand zu sparen, können auch mehrere Familienmitglieder gemeinsam einen Termin beim Nachlassgericht oder Notar wahrnehmen und das Erbe kollektiv ausschlagen.
Besonders komplex wird die Situation, wenn Minderjährige in die Erbfolge rutschen. Da Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren nicht voll geschäftsfähig sind, können sie ein Erbe nicht selbst ausschlagen. Dies müssen die gesetzlichen Vertreter – in der Regel die Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht – für sie übernehmen.
Hierbei gelten strenge Regeln zum Schutz des kindlichen Vermögens. Grundsätzlich müssen beide sorgeberechtigten Elternteile die Ausschlagungserklärung für das Kind beim Notar oder Nachlassgericht unterschreiben. Ein Elternteil allein reicht bei gemeinsamem Sorgerecht nicht aus.
Zudem greift oft der Schutz durch das Familiengericht. In vielen Fällen muss das Familiengericht die Ausschlagung für das minderjährige Kind erst genehmigen, um sicherzustellen, dass die Eltern nicht versehentlich ein eigentlich werthaltiges Erbe ausschlagen und das Kind benachteiligen. Die Einholung dieser Genehmigung kann Wochen dauern. Die gute Nachricht: Solange das Verfahren beim Familiengericht läuft, ist die Sechs-Wochen-Frist gehemmt (pausiert).
Wichtige Ausnahme: Eine familiengerichtliche Genehmigung ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn das Kind nur deshalb Erbe geworden ist, weil der Elternteil, der das Kind vertritt, das Erbe zuvor für sich selbst ausgeschlagen hat (§ 1643 Abs. 2 BGB). Wenn also der Vater das überschuldete Erbe seines Vaters (des Opas) für sich selbst ausschlägt und danach im selben Zuge für sein Kind ausschlägt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Vater im besten Interesse handelt. In diesem Fall genügt die einfache Ausschlagungserklärung beider sorgeberechtigter Elternteile ohne Einbeziehung des Familiengerichts.
Eltern müssen für ihre minderjährigen Kinder rechtzeitig handeln.
Es gibt Situationen, in denen die Sachlage nicht schwarz oder weiß ist. Vielleicht wissen Sie nicht genau, ob die Schulden das Vermögen übersteigen. Vielleicht gibt es eine Immobilie, deren Wert erst durch ein Gutachten ermittelt werden muss, aber die Sechs-Wochen-Frist drängt. In solchen Fällen der Unklarheit kann es riskant sein, vorschnell auszuschlagen, da Sie sonst möglicherweise ein wertvolles Erbe verschenken.
Das deutsche Erbrecht bietet Instrumente, mit denen Sie das Erbe annehmen, aber Ihre Haftung auf den Nachlass beschränken können. Ihr Privatvermögen bleibt dadurch geschützt. Diese Instrumente sind:
Nachlassverwaltung: Sie beantragen beim Nachlassgericht die Anordnung einer Nachlassverwaltung. Das Gericht setzt einen Verwalter ein, der den Nachlass sichtet, alle Schulden begleicht und das restliche Vermögen an Sie auszahlt. Die Schuldenhaftung ist auf den Nachlass beschränkt. Reicht das Geld im Nachlass nicht aus, um die Schulden zu decken, haften Sie nicht mit Ihrem Privatvermögen. Voraussetzung: Der Nachlass muss zumindest so viel Wert haben, dass die Kosten des Verwalters gedeckt sind.
Nachlassinsolvenzverfahren: Wenn endgültig feststeht, dass der Nachlass überschuldet ist, Sie das Erbe aber bereits angenommen haben (oder die Frist abgelaufen ist), sind Sie gesetzlich sogar verpflichtet, unverzüglich ein Nachlassinsolvenzverfahren beim Amtsgericht zu beantragen. Durch die Eröffnung des Verfahrens wird der Nachlass von Ihrem Privatvermögen getrennt. Die Gläubiger werden aus der Insolvenzmasse (dem Nachlass) befriedigt, Ihr eigenes Haus und Konto bleiben unangetastet.
Dürftigkeitseinrede: Ist der Nachlass so gering, dass er nicht einmal ausreicht, um die Gerichtskosten für ein Nachlassinsolvenzverfahren zu decken, wird das Gericht den Antrag abweisen. In diesem Fall können Sie sich gegenüber den Gläubigern auf die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) berufen. Sie müssen den Gläubigern dann den spärlich vorhandenen Nachlass zur Verfügung stellen, haften aber darüber hinaus keinen einzigen Cent mit Ihrem eigenen Geld.
Diese Alternativen erfordern jedoch einen hohen bürokratischen Aufwand, das Erstellen von Nachlassverzeichnissen und stetige Korrespondenz mit Gläubigern. Wenn Sie sich den Stress ersparen wollen und ohnehin keinen Cent aus dem Erbe erwarten, ist die rechtzeitige Ausschlagung der deutlich einfachere und nervenschonendere Weg.
Ein Punkt, der für immense Verwirrung und oft für Streit mit den Behörden sorgt, ist die Übernahme der Bestattungskosten. Viele Angehörige glauben: "Wenn ich das Erbe ausschlage, habe ich mit dem Toten rechtlich nichts mehr zu tun und muss auch die Beerdigung nicht bezahlen." Das ist ein gefährlicher Irrtum.
Das deutsche Recht trennt strikt zwischen dem Erbrecht und der Bestattungspflicht. Die Bestattungspflicht ist in den Bestattungsgesetzen der jeweiligen Bundesländer geregelt. Sie greift völlig unabhängig davon, ob Sie Erbe sind oder nicht. Die nächsten Angehörigen (in der Regel Ehepartner, volljährige Kinder, Eltern, Geschwister) sind gesetzlich verpflichtet, für eine würdevolle Bestattung zu sorgen und die Kosten dafür zu tragen.
Wenn Sie das Erbe wegen Überschuldung ausschlagen, müssen Sie als nächster Angehöriger das Bestattungsunternehmen, den Sarg und die Friedhofsgebühren dennoch aus eigener Tasche bezahlen. Ausnahme: Wenn Sie finanziell selbst nicht in der Lage sind, diese Kosten zu tragen (beispielsweise weil Sie Bürgergeld beziehen oder ein sehr geringes Einkommen haben), können Sie beim zuständigen Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen (§ 74 SGB XII, die sogenannte Sozialbestattung). Das Amt prüft dann Ihre Einkommensverhältnisse und übernimmt im Härtefall die Kosten für eine einfache, ortsübliche Beerdigung.
Als Experten für Seniorenpflege bei PflegeHelfer24 wissen wir, dass Schulden im Alter oft nicht durch einen verschwenderischen Lebensstil entstehen, sondern durch Krankheit und Pflegebedürftigkeit. Die Kosten für eine 24-Stunden-Pflege, einen barrierefreien Badumbau, dringend benötigte Hilfsmittel wie Treppenlifte oder die Eigenanteile in einem stationären Pflegeheim können die Ersparnisse eines Lebens schnell aufzehren.
Senioren und ihre Angehörigen sollten sich frühzeitig zusammensetzen und finanzielle Klarheit schaffen, um den Nachkommen später schwere Entscheidungen zu ersparen. Hier sind einige wichtige Präventionsmaßnahmen:
Transparenz schaffen: Legen Sie einen Ordner an, in dem alle Konten, Verbindlichkeiten, Kredite und laufenden Verträge übersichtlich dokumentiert sind. So wissen die Angehörigen im Ernstfall sofort, ob eine Ausschlagung nötig ist.
Pflegekosten absichern: Prüfen Sie frühzeitig den Abschluss einer Pflegezusatzversicherung. Nutzen Sie alle gesetzlichen Zuschüsse der Pflegekasse voll aus. Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (wie einen Badewannenlift oder den Umbau zur barrierefreien Dusche) gibt es Zuschüsse von bis zu 4.000 Euro pro Pflegebedürftigem. Durch die richtige Nutzung dieser Fördermittel verhindern Sie, dass Pflegekosten aus Krediten finanziert werden müssen.
Vollmachten einrichten: Eine Vorsorgevollmacht und eine Bankvollmacht, die über den Tod hinaus gilt (transmortale Vollmacht), erleichtern den Angehörigen die Handlungsfähigkeit enorm. Sie können laufende Kosten stoppen und Abonnements kündigen, bevor sich weitere Schulden anhäufen.
Frühzeitige Schenkungen prüfen: Wenn Immobilien vorhanden sind, kann eine Überschreibung zu Lebzeiten (oft verbunden mit einem Nießbrauch- oder Wohnrecht) sinnvoll sein, um das Vermögen vor dem Zugriff des Sozialamtes zu schützen, falls später hohe Pflegekosten anfallen. Dies erfordert jedoch zwingend eine steuerliche und anwaltliche Beratung.
Frühzeitige finanzielle Vorsorge entlastet die Angehörigen enorm.
Wenn Sie sich zur Ausschlagung entschlossen haben, bereiten Sie sich gut auf den Termin beim Amtsgericht oder Notar vor. Um Verzögerungen zu vermeiden, sollten Sie folgende Unterlagen bereithalten:
Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung.
Die Sterbeurkunde des Erblassers im Original oder in beglaubigter Kopie.
Das Aktenzeichen des Nachlassgerichts (falls Sie bereits Post vom Gericht erhalten haben).
Namen, Geburtsdaten und aktuelle Postadressen all Ihrer eigenen Kinder (da diese als nächste in der Erbfolge benannt werden müssen).
Falls vorhanden: Eine Kopie des Testaments.
Die Gebühr von 30 Euro (beim Amtsgericht oft per EC-Karte oder als Kostenrechnung im Nachgang zahlbar).
Weitere offizielle und detaillierte rechtliche Rahmenbedingungen zum Erbrecht finden Sie auch im Informationsportal des Bundesministeriums der Justiz zum Thema Erben und Vererben.
Die Ausschlagung eines Erbes ist ein scharfes juristisches Schwert, das Sie vor dem finanziellen Ruin bewahren kann, aber präzise gehandhabt werden muss. Die wichtigsten Punkte, die Sie sich als Angehöriger merken müssen, lauten:
Prüfen Sie bei einem Todesfall in der Familie sofort die finanzielle Lage des Verstorbenen.
Behalten Sie die kritische Frist von sechs Wochen ab Kenntnisnahme des Erbfalls genau im Auge.
Vermeiden Sie unbedingt Handlungen, die als stillschweigende Annahme des Erbes gewertet werden könnten (keine Kontoverfügungen, keine Aneignung von Wertgegenständen).
Erklären Sie die Ausschlagung formgerecht zur Niederschrift beim zuständigen Nachlassgericht oder lassen Sie diese von einem Notar öffentlich beglaubigen.
Denken Sie an die Kettenreaktion: Informieren Sie Ihre Kinder und nachfolgende Verwandte, damit diese ebenfalls fristgerecht ausschlagen können.
Vergessen Sie nicht, dass Sie trotz Erbausschlagung für die Organisation und Bezahlung der Beerdigung zuständig bleiben, sofern Sie der nächste Angehörige sind.
Indem Sie besonnen, schnell und formgerecht handeln, schützen Sie Ihr eigenes Vermögen und das Ihrer Familie vor unkalkulierbaren Risiken. Zögern Sie nicht, bei Unklarheiten frühzeitig den Rat eines Fachanwalts für Erbrecht oder eines Notars einzuholen, denn im Erbrecht kann ein verpasster Tag weitreichende finanzielle Folgen für Ihr gesamtes weiteres Leben haben.
Die wichtigsten Antworten auf einen Blick