Aufatmen in Praxen: Gericht stoppt umstrittene Honorarkürzung für Psychotherapeuten

Dominik Hübenthal
Honorarkürzung für Psychotherapeuten gestoppt: LSG-Urteil bringt Aufatmen

Es ist ein vorläufiger, aber bedeutender Etappensieg für die psychotherapeutische Versorgung in Deutschland: Die von vielen Seiten scharf kritisierte Honorarkürzung um 4,5 Prozent ist vorerst vom Tisch. Mit einem aktuellen Eilbeschluss hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg die sofortige Vollziehung der Kürzungspläne gestoppt und sorgt damit für ein erstes Aufatmen in den Praxen.

Gericht kippt umstrittenen Beschluss per Eilantrag

Hintergrund der juristischen Auseinandersetzung ist ein Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses (EBA) vom März 2026, der weitreichende finanzielle Einschnitte für psychotherapeutische Leistungen vorsah. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) zog daraufhin mit einem Eilantrag vor Gericht – und bekam nun in erster Instanz recht.

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) reagierte umgehend auf die Entscheidung. Laut Dr. Andrea Benecke, der Präsidentin der BPtK, sei dieser juristische Erfolg ein essenzieller erster Schritt, um die als skandalös empfundene Honorarkürzung aus dem Frühjahr abzuwenden. Das Gericht habe in seiner Begründung zudem unmissverständlich klargemacht, dass es die massiven rechtlichen Bedenken der Therapeutenvertretung teilt.

Fragwürdige Berechnungsmethoden in der Kritik

Der Kern des Streits liegt in der Art und Weise, wie die Kürzungen berechnet wurden. Das Landessozialgericht monierte in seiner Eilentscheidung die methodische Grundlage des Bewertungsausschusses. Konkret wurde kritisiert, dass der zu erwartende Ertrag einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxis im Jahr 2026 mit der Ertragssituation von Fachärzten aus dem Jahr 2024 verglichen wurde. Diese zeitliche und strukturelle Diskrepanz in den Abrechnungsdaten ließ das Gericht an der Rechtmäßigkeit der Kürzung zweifeln.

Die Folgen für den Praxisalltag

Für die Therapeuten bedeutet der Beschluss zunächst einmal finanzielle Sicherheit im laufenden Quartal. Die Honorarkürzung darf solange nicht angewendet werden, bis eine rechtskräftige Entscheidung im Hauptsacheverfahren gefallen ist.

  • Vorläufige Entlastung: Die Praxen erhalten weiterhin ihre regulären Vergütungen ohne den Abzug von 4,5 Prozent.
  • Offener Ausgang: Ein Termin für die Verhandlung in der Hauptsache steht noch nicht fest.
  • Restrisiko: Sollte das finale Urteil zugunsten der Kürzungen ausfallen, könnten auf die Praxen nachträgliche Rückzahlungen zukommen.

Ein wichtiges Signal für die Gesundheitsversorgung

Auch wenn die endgültige wirtschaftliche Unsicherheit für die Praxen noch nicht vollständig ausgeräumt ist, setzt das Urteil ein klares Zeichen. In Zeiten, in denen der Bedarf an psychotherapeutischer Betreuung stetig wächst, ist die finanzielle Stabilität der Praxen ein Grundpfeiler für eine funktionierende Gesundheitsversorgung. Patienten und Therapeuten blicken nun gespannt auf das kommende Hauptverfahren, das wegweisend für die zukünftige Honorierung im Gesundheitswesen sein dürfte.

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