Medizinisches Cannabis: KBV ändert Kurs bei Erstverordnungen

Dominik Hübenthal
Medizinisches Cannabis: Neue KBV-Regeln für Erstverordnungen

Bei der Verschreibung von medizinischem Cannabis zeichnet sich eine richtungsweisende Änderung ab: Nach einer aktuellen rechtlichen Neubewertung vertritt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) die Auffassung, dass bei einem erstmaligen Therapieversuch ausnahmslos zuerst ein zugelassenes Fertigarzneimittel verordnet werden muss. Dies gelte ausdrücklich auch dann, wenn der Einsatz außerhalb der offiziell zugelassenen Anwendungsgebiete (Off-Label) erfolgt.

Vorrang für Fertigarzneimittel auch im Off-Label-Bereich

Hintergrund der Neuausrichtung sind die jüngsten gesetzlichen Vorgaben des Gesetzlichen Krankenversicherungs-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes. Demnach ist bei neuen Patientinnen und Patienten grundsätzlich ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel vorgesehen, bevor auf Rezepturarzneimittel oder Extrakte ausgewichen werden darf.

Während die KBV und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband) zuvor davon ausgingen, dass dieser Vorrang nur für die konkret zugelassenen Indikationsgebiete gilt, sieht die KBV die Rechtslage nun strenger: Ärztinnen und Ärzte müssen demnach in jedem Fall mit einem Fertigarzneimittel beginnen. Ein Wechsel zu anderen Cannabis-Präparaten wie standardisierten Extrakten ist erst möglich, wenn der sechsmonatige Versuch erfolglos war oder Unverträglichkeiten auftreten.

Auswirkungen auf Pflege und Praxisalltag

Für die pflegerische und ärztliche Versorgung von Schmerz- und Palliativpatienten bringt diese veränderte Rechtsauffassung wichtige Neuerungen mit sich:

  • Neupatienten: Wer erstmals eine Cannabistherapie zulasten der gesetzlichen Krankenkassen beginnen soll, muss zwingend mit einem Fertigarzneimittel starten.
  • Bestandspatienten mit Extrakten: Bereits etablierte Therapien mit Cannabisextrakten oder Wirkstoffen wie Dronabinol können ohne neuen Vorab-Therapieversuch fortgeführt werden.
  • Bisherige Therapie mit Cannabisblüten: Da getrocknete Blüten nicht mehr von den gesetzlichen Kassen erstattet werden, müssen betroffene Patienten umgestellt werden. Hierfür ist kein vorheriger sechsmonatiger Fertigarzneimittelversuch notwendig.
  • Vorzeitiger Abbruch: Zeigt das Fertigarzneimittel keine Wirkung oder treten schwere Nebenwirkungen auf, kann die Therapie vor Ablauf der sechs Monate auf andere zugelassene Cannabis-Arzneimittel umgestellt werden.

Forderung nach Klarstellung durch das Ministerium

Da zwischen den Kassenärzten und den Krankenkassen derzeit Uneinigkeit über die genaue Auslegung besteht, fordert die KBV eine zügige Klarstellung durch das Bundesgesundheitsministerium. Bis Rechtssicherheit geschaffen ist, wird Praxen empfohlen, im Zweifelsfall vor der Verordnung eine Genehmigung der zuständigen Krankenkasse einzuholen, um spätere Regressansprüche zu vermeiden.

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