Ein plötzlicher Anruf aus dem Krankenhaus, ein schwerer Sturz in der eigenen Wohnung oder die unerwartete Diagnose einer schweren Erkrankung – die Pflegebedürftigkeit eines geliebten Menschen tritt in den allermeisten Fällen völlig unvorhergesehen ein. Von einem Tag auf den anderen stehen Familien vor einer enormen organisatorischen und emotionalen Herausforderung. Wie soll die Betreuung sichergestellt werden? Wer kümmert sich um die Anträge bei der Pflegekasse? Und vor allem: Wie lässt sich das alles mit dem eigenen Beruf vereinbaren?
Für genau diese akuten Krisensituationen hat der Gesetzgeber die sogenannte kurzzeitige Arbeitsverhinderung in Verbindung mit dem Pflegeunterstützungsgeld ins Leben gerufen. Diese Regelung ermöglicht es berufstätigen Angehörigen, sich für einige Tage von der Arbeit freistellen zu lassen, um die Pflege zu organisieren, ohne dabei in finanzielle Nöte zu geraten.
In diesem umfassenden Ratgeber erfahren Sie detailliert, welche Voraussetzungen für die Lohnfortzahlung gelten, wie hoch das Pflegeunterstützungsgeld ausfällt, wie Sie den Antrag richtig stellen und welche massiven Verbesserungen die jüngsten Gesetzesreformen für Sie als pflegenden Angehörigen mit sich gebracht haben.
Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine staatliche Lohnersatzleistung, die von der sozialen oder privaten Pflegeversicherung gezahlt wird. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) sowie das Sozialgesetzbuch.
Wenn ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird oder sich eine bestehende Pflegesituation akut verschlechtert, haben Sie als Arbeitnehmer das gesetzliche Recht, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben. Dieses Recht nennt sich kurzzeitige Arbeitsverhinderung. Da Ihr Arbeitgeber in dieser Zeit (sofern vertraglich nicht anders geregelt) keinen Lohn an Sie auszahlen muss, springt die Pflegekasse ein. Sie zahlt Ihnen für diese Ausfallzeit das Pflegeunterstützungsgeld, um Ihren Einkommensverlust abzufedern.
Der Zweck dieser Leistung ist klar definiert: Sie sollen in der akuten Notlage den Kopf frei haben, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die pflegerische Versorgung in den ersten Tagen selbst sicherzustellen. Sie können in dieser Zeit beispielsweise einen Pflegedienst beauftragen, Hilfsmittel besorgen, die Wohnung anpassen oder den Umzug in eine Pflegeeinrichtung in die Wege leiten.
Im Pflege-Notfall gibt es finanzielle Unterstützung
Wenn Sie sich mit dem Thema Pflegeunterstützungsgeld beschäftigen, stoßen Sie möglicherweise noch auf veraltete Informationen im Internet. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, die aktuelle Rechtslage zu kennen.
Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), das weitreichende Reformen in der Pflegeversicherung brachte, wurde das Pflegeunterstützungsgeld massiv aufgewertet. Bis Ende 2023 galt die strenge Regelung, dass Angehörige diese 10 Tage nur ein einziges Mal pro Pflegebedürftigem im gesamten Leben in Anspruch nehmen durften. Diese Regelung ging jedoch völlig an der Realität der häuslichen Pflege vorbei, da Pflegebedürftigkeit selten ein statischer Zustand ist. Oft kommt es im Verlauf von Jahren zu mehreren akuten Krisen – etwa durch erneute Stürze, Infektionen oder den plötzlichen Ausfall der bisherigen Hauptpflegeperson.
Seit dem 1. Januar 2024 gilt daher eine neue, deutlich familienfreundlichere Regelung: Der Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld besteht nun pro Kalenderjahr.
Das bedeutet konkret: Sie können sich nun jedes Jahr aufs Neue für bis zu 10 Arbeitstage freistellen lassen und das Pflegeunterstützungsgeld beziehen, sofern in dem jeweiligen Jahr erneut eine akute Pflegesituation auftritt. Dies ist eine enorme finanzielle und zeitliche Entlastung für Familien, die sich langfristig um ihre Angehörigen kümmern.
Der Anspruch auf die Lohnfortzahlung durch die Pflegekasse ist strikt an das Vorliegen einer akuten Pflegesituation gebunden. Doch was genau versteht der Gesetzgeber darunter?
Eine akute Pflegesituation liegt vor, wenn unvorhergesehen ein Pflegebedarf eintritt oder sich ein bestehender Pflegebedarf so drastisch verändert, dass die bisherige Versorgung nicht mehr ausreicht und sofortiges Handeln erforderlich ist.
Typische Beispiele für eine akute Pflegesituation:
Plötzliche Erkrankung: Ein schwerer Schlaganfall oder ein Herzinfarkt verändert das Leben des Angehörigen von einer Sekunde auf die andere. Er wird aus dem Krankenhaus entlassen, kann aber nicht mehr alleine zu Hause leben.
Unfälle und Stürze: Ein Oberschenkelhalsbruch nach einem Sturz in der Wohnung macht eine sofortige Rundum-Betreuung oder die schnelle Organisation von Hilfsmitteln erforderlich.
Ausfall der Pflegeperson: Der Vater pflegt die demenzkranke Mutter seit Jahren liebevoll zu Hause. Plötzlich muss der Vater selbst ins Krankenhaus. Die arbeitende Tochter muss nun von heute auf morgen einspringen, um die Versorgung der Mutter sicherzustellen.
Akkute Verschlechterung: Eine bestehende chronische Erkrankung (wie Parkinson oder Demenz) verschlechtert sich in einem Schub so stark, dass der bisherige ambulante Pflegedienst nicht mehr ausreicht und eine 24-Stunden-Pflege organisiert werden muss.
Keine akute Pflegesituation liegt in der Regel vor, wenn die Pflegebedürftigkeit schleichend zunimmt und Sie ausreichend Zeit gehabt hätten, sich im Vorfeld um eine Lösung zu kümmern. Auch ein geplanter, langersehnter Reha-Aufenthalt rechtfertigt nicht den Bezug von Pflegeunterstützungsgeld, da hier die Unvorhersehbarkeit fehlt.
Ein plötzlicher Sturz verändert den Alltag
Nach der Klinik ist schnelle Hilfe gefragt
Damit die Pflegekasse Ihren Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld bewilligt, müssen vier grundlegende Voraussetzungen kumulativ (also alle gleichzeitig) erfüllt sein.
1. Sie müssen Arbeitnehmer sein Das Gesetz richtet sich explizit an Beschäftigte. Dazu zählen Vollzeit- und Teilzeitkräfte, Auszubildende, Minijobber (geringfügig Beschäftigte) sowie Heimarbeiter. Auch befristet Beschäftigte haben den vollen Anspruch. Ausnahme: Selbstständige, Freiberufler und Arbeitslose haben keinen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Für Beamte und Richter gelten oft ähnliche, aber rechtlich eigenständige Regelungen über Sonderurlaubsverordnungen des Bundes oder der Länder.
2. Es muss sich um einen nahen Angehörigen handeln Die pflegebedürftige Person muss ein "naher Angehöriger" im Sinne des Pflegezeitgesetzes sein. Die genaue Definition hierzu finden Sie im nächsten Abschnitt. Bekannte oder gute Nachbarn fallen leider nicht unter diese Regelung, selbst wenn Sie die engste Bezugsperson sind.
3. Mindestens Pflegegrad 1 muss (voraussichtlich) vorliegen Der Angehörige muss pflegebedürftig sein. Das bedeutet jedoch nicht, dass bereits ein offizieller Bescheid über einen Pflegegrad der Pflegekasse vorliegen muss! Da das Gesetz für akute Notfälle gemacht ist, reicht es völlig aus, wenn ein Arzt bescheinigt, dass die Person voraussichtlich die Kriterien für mindestens Pflegegrad 1 erfüllt. Den eigentlichen Antrag auf Feststellung des Pflegegrades können Sie dann in Ruhe während Ihrer 10-tägigen Freistellung stellen.
4. Keine andere Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine nachrangige Leistung. Das bedeutet: Sie erhalten es nur, wenn Sie für die Tage der Freistellung keinen Lohn von Ihrem Arbeitgeber bekommen. In manchen Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen (oft basierend auf § 616 BGB) ist geregelt, dass der Arbeitgeber bei familiären Notfällen für einige Tage den Lohn weiterzahlt. Ist dies der Fall, zahlt der Arbeitgeber und nicht die Pflegekasse. Schließt Ihr Arbeitsvertrag § 616 BGB jedoch aus (was heute sehr häufig der Fall ist), springt die Pflegekasse mit dem Pflegeunterstützungsgeld ein.
Oft herrscht Unsicherheit darüber, für wen man sich eigentlich freistellen lassen darf. Der Gesetzgeber hat den Begriff des "nahen Angehörigen" im § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes erfreulich weit gefasst. Er berücksichtigt auch moderne Familienstrukturen und Patchwork-Familien.
Zu den nahen Angehörigen, für die Sie Pflegeunterstützungsgeld beantragen können, zählen:
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
Partner in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft (auch ohne Trauschein)
Eltern, Großeltern und Schwiegereltern
Stiefeltern
Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder
Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners
Schwiegerkinder und Enkelkinder
Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten (Schwägerinnen und Schwäger)
Wie Sie sehen, ist der Kreis der berechtigten Personen sehr groß. Sie können also auch für Ihre Schwiegermutter oder den Bruder Ihres Ehepartners die kurzzeitige Arbeitsverhinderung in Anspruch nehmen, wenn ein akuter Notfall eintritt.
Bei häuslicher Pflege haben Sie Anspruch auf Pflegehilfsmittel wie Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe und Bettschutzeinlagen im Wert von bis zu 40 Euro monatlich.
Jetzt Pflegebox beantragen
Eine der wichtigsten Fragen für Betroffene ist die nach der finanziellen Absicherung. Wie viel Geld bekommt man tatsächlich, wenn man zu Hause bleibt?
Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Entgeltersatzleistung, die sich an Ihrem persönlichen Nettoeinkommen orientiert. Es deckt Ihren Verdienstausfall ab, jedoch in der Regel nicht zu 100 Prozent. Die Berechnungsgrundlage ist gesetzlich klar definiert:
Die 90-Prozent-Regel: Im Regelfall beträgt das Pflegeunterstützungsgeld 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Die Pflegekasse berechnet dies auf Basis des Gehalts, das Sie ohne die Freistellung in diesem Zeitraum verdient hätten.
Die 100-Prozent-Regel (Ausnahme bei Einmalzahlungen): Es gibt eine wichtige Ausnahme, die zu Ihren Gunsten ausfällt. Wenn Sie in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Freistellung sogenannte beitragspflichtige Einmalzahlungen von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben, steigt das Pflegeunterstützungsgeld auf 100 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Zu diesen Einmalzahlungen gehören beispielsweise Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder jährliche Bonuszahlungen. Da dies auf sehr viele Arbeitnehmer zutrifft, erhalten in der Praxis viele Pflegende den vollen Nettoausgleich.
Die gesetzliche Höchstgrenze (Deckelung): Wie bei fast allen Sozialleistungen gibt es auch hier eine Obergrenze. Das Pflegeunterstützungsgeld darf 70 Prozent der tagesaktuellen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Krankenversicherung nicht überschreiten. Da die Beitragsbemessungsgrenze jährlich vom Gesetzgeber angepasst wird, ändert sich auch dieser Maximalbetrag jedes Jahr leicht nach oben. Für Normal- und Gutverdiener reicht diese Grenze in der Regel völlig aus, um den Nettoverlust fast vollständig zu kompensieren. Lediglich bei absoluten Spitzenverdienern greift diese Kappungsgrenze spürbar.
Rechenbeispiel 1 (ohne Einmalzahlungen): Frau Müller arbeitet in Teilzeit und hat ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro (entspricht ca. 50 Euro netto pro Tag). Sie hat in den letzten 12 Monaten kein Weihnachts- oder Urlaubsgeld erhalten. Sie nimmt 10 Tage Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch.
Ihr Verdienstausfall für 10 Tage beträgt 500 Euro.
Die Pflegekasse zahlt ihr davon 90 Prozent.
Frau Müller erhält 450 Euro Pflegeunterstützungsgeld.
Rechenbeispiel 2 (mit Einmalzahlungen): Herr Schmidt arbeitet in Vollzeit und verdient 3.000 Euro netto im Monat (ca. 100 Euro pro Tag). Er hat im vergangenen November 1.000 Euro Weihnachtsgeld erhalten. Er muss sich für 5 Tage freistellen lassen, um die Pflege seines Vaters zu organisieren.
Sein Verdienstausfall für 5 Tage beträgt 500 Euro.
Da er eine Einmalzahlung erhalten hat, greift die 100-Prozent-Regel.
Herr Schmidt erhält 500 Euro Pflegeunterstützungsgeld (voller Ausgleich).
Wichtiger Hinweis zu Steuern und Sozialabgaben: Das Pflegeunterstützungsgeld ist grundsätzlich steuerfrei. Es unterliegt jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, es wird am Ende des Jahres bei Ihrer Steuererklärung zu Ihrem Einkommen hinzugerechnet, um Ihren persönlichen Steuersatz zu ermitteln. Dies kann unter Umständen zu einer leichten Steuernachzahlung führen. Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden in der Regel von der Pflegekasse übernommen oder direkt abgezogen, sodass Ihr Versicherungsschutz lückenlos bestehen bleibt.
Wie bereits erwähnt, haben Sie seit der PUEG-Reform einen Anspruch auf bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr für denselben pflegebedürftigen Angehörigen. Doch wie genau lassen sich diese Tage nutzen?
Müssen die 10 Tage am Stück genommen werden? Nein. Der Gesetzgeber schreibt nicht vor, dass Sie die 10 Tage zwingend am Stück nehmen müssen. Wenn es die Organisation der Pflege erfordert, können Sie die Tage auch stückeln – beispielsweise 5 Tage im März nach einem Krankenhausaufenthalt und weitere 5 Tage im Oktober, falls sich der Zustand plötzlich drastisch verschlechtert. Wichtig ist nur, dass für jeden Zeitraum eine akute Pflegesituation vorliegt, die ärztlich bescheinigt wird.
Was passiert, wenn sich mehrere Angehörige die Pflege teilen? Oft kümmern sich Geschwister gemeinsam um die alternden Eltern. Hier gilt eine wichtige Einschränkung: Die 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr gelten pro pflegebedürftiger Person, nicht pro pflegendem Angehörigen. Wenn also zwei Brüder die Pflege ihrer Mutter organisieren müssen, haben sie zusammen insgesamt nur 10 Tage zur Verfügung. Sie können sich diese Tage jedoch flexibel aufteilen. Bruder A kann beispielsweise 4 Tage nehmen, während Bruder B die restlichen 6 Tage in Anspruch nimmt. Die Pflegekasse der Mutter prüft anhand der Anträge, dass das Gesamtkontingent von 10 Tagen im Jahr nicht überschritten wird.
Bis zu 10 Tage Freistellung pro Jahr sind möglich
In einer akuten Krisensituation ist der Kopf oft voll mit Sorgen um den Angehörigen. Bürokratie ist das Letzte, womit man sich beschäftigen möchte. Dennoch ist es wichtig, die formalen Schritte einzuhalten, um den Anspruch auf Lohnfortzahlung nicht zu verlieren. Halten Sie sich an diese bewährte Reihenfolge:
Schritt 1: Den Arbeitgeber unverzüglich informieren Dies ist Ihre wichtigste Pflicht als Arbeitnehmer. Sobald Sie wissen, dass Sie aufgrund eines Pflege-Notfalls nicht zur Arbeit erscheinen können, müssen Sie Ihren Arbeitgeber informieren – genau wie bei einer eigenen Krankmeldung. Tun Sie dies unverzüglich, am besten vor Dienstbeginn per Telefon oder E-Mail. Teilen Sie mit, dass Sie die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz in Anspruch nehmen und wie lange Sie voraussichtlich ausfallen werden (maximal 10 Tage). Ihr Arbeitgeber darf Ihnen diese Freistellung nicht verweigern – es ist Ihr gesetzliches Recht.
Schritt 2: Die ärztliche Bescheinigung einholen Damit die Pflegekasse zahlt (und der Arbeitgeber einen Nachweis hat), benötigen Sie ein ärztliches Attest. Dieses muss bestätigen, dass eine akute Pflegesituation vorliegt und dass mindestens Pflegegrad 1 zu erwarten ist. Wenden Sie sich hierfür an den behandelnden Arzt im Krankenhaus, den Hausarzt des Angehörigen oder den Notarzt. Die meisten Ärzte kennen die Formulare für die "Ärztliche Bescheinigung zur Erlangung von Pflegeunterstützungsgeld".
Tipp: Falls der Arzt eine Gebühr für das Ausstellen des Attests verlangt, heben Sie die Quittung auf. Die Pflegekasse erstattet diese Kosten in der Regel.
Schritt 3: Klärung der Lohnfortzahlung mit dem Arbeitgeber Fragen Sie in der Personalabteilung nach, ob Ihr Gehalt für diese Tage weitergezahlt wird (z.B. wegen § 616 BGB). Wenn der Arbeitgeber den Lohn einstellt, lassen Sie sich dies kurz schriftlich bestätigen. Die Pflegekasse benötigt diese sogenannte Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers, um das Pflegeunterstützungsgeld berechnen zu können.
Schritt 4: Antrag bei der Pflegekasse stellen Achtung, hier passiert der häufigste Fehler: Der Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld muss nicht bei Ihrer eigenen Krankenkasse gestellt werden, sondern bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen! Rufen Sie dort an oder laden Sie sich das Antragsformular von der Website der entsprechenden Kasse herunter. Der Antrag sollte "unverzüglich" gestellt werden. Reichen Sie das ausgefüllte Formular zusammen mit der ärztlichen Bescheinigung und der Entgeltbescheinigung Ihres Arbeitgebers ein.
Weitere detaillierte Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen und offiziellen Formularen finden Sie auch auf der Webseite des Bundesministerium für Gesundheit (BMG).
10 Tage klingen zunächst nach viel Zeit, doch wenn man plötzlich in den Mühlen der Pflege-Bürokratie steckt, vergeht diese Zeit wie im Flug. Es ist essenziell, dass Sie diese Tage hochgradig strukturiert nutzen, um die langfristige Versorgung Ihres Angehörigen auf solide Beine zu stellen.
Genau hier setzt unsere Expertise von PflegeHelfer24 an. Als deutschlandweiter Spezialist für Seniorenpflege und Hilfsmittel nehmen wir Ihnen in dieser kritischen Phase die schwersten organisatorischen Lasten ab. Während Sie Ihrem Angehörigen emotionalen Beistand leisten, kümmern wir uns im Hintergrund um die praktische Umsetzung.
Folgende Themen sollten Sie in den 10 Tagen der Freistellung dringend angehen – und bei all diesen Punkten können wir Sie direkt unterstützen:
Sicherheit in der Wohnung herstellen: Nach einem Sturz oder bei aufkommender Demenz ist die Sturz- und Verletzungsgefahr extrem hoch. Die sofortige Installation eines Hausnotrufs sollte Priorität Nummer eins sein. So kann Ihr Angehöriger auf Knopfdruck Hilfe rufen, wenn Sie wieder arbeiten gehen. PflegeHelfer24 organisiert dies schnell und unkompliziert für Sie.
Mobilität im Haus gewährleisten: Wenn das Treppensteigen plötzlich unmöglich wird, droht der Angehörige im eigenen Haus isoliert zu werden. Wir prüfen sofort die Machbarkeit eines Treppenlifts und beraten Sie zu den hohen Zuschüssen der Pflegekasse (bis zu 4.000 Euro pro Person). Auch ein Badewannenlift oder ein kompletter barrierefreier Badumbau (z.B. von der Wanne zur begehbaren Dusche) kann über uns in die Wege geleitet werden.
Mobilität außer Haus: Wenn die Kraft für Spaziergänge fehlt, organisieren wir kurzfristig einen Elektrorollstuhl oder Elektromobile, damit Ihr Angehöriger weiterhin am gesellschaftlichen Leben teilnehmen kann. Auch bei der Vermittlung von modernen Hörgeräten stehen wir beratend zur Seite.
Pflegedienstleistungen aufgleisen: Reicht es aus, wenn zweimal am Tag ein Pflegedienst vorbeikommt? Oder wird eine ständige Betreuung benötigt? Wir beraten Sie objektiv zu den Möglichkeiten der Ambulanten Pflege und der Alltagshilfe. Sollte eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung nötig sein, vermitteln wir Ihnen erfahrene und legale Kräfte für die 24-Stunden-Pflege im eigenen Zuhause. Auch bei hochkomplexen Fällen (z.B. Beatmung) helfen wir bei der Organisation der Intensivpflege.
Antrag auf Pflegegrad stellen: Ohne Pflegegrad gibt es langfristig kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistungen. Nutzen Sie die 10 Tage, um den offiziellen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Unsere professionelle Pflegeberatung hilft Ihnen dabei, das Pflegetagebuch richtig zu führen und sich optimal auf den Besuch des Medizinischen Dienstes (MD) vorzubereiten, damit Sie sofort den gerechtfertigten Pflegegrad erhalten.
Versuchen Sie nicht, alles alleine zu stemmen. Die Organisation von Pflege ist komplex und erfordert Fachwissen. Nutzen Sie Ihre 10 Tage Freistellung, um mit uns Kontakt aufzunehmen. Wir erstellen mit Ihnen gemeinsam einen Notfallplan und setzen diesen zügig um.
Ein Hausnotruf bietet Sicherheit rund um die Uhr
Eine große Sorge vieler Arbeitnehmer ist der Verlust des Arbeitsplatzes oder der Ausfall von Sozialversicherungsbeiträgen, wenn sie sich spontan freistellen lassen. Hier hat der Gesetzgeber klare Schutzmechanismen eingebaut.
Absoluter Kündigungsschutz: Ab dem Moment, in dem Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie die kurzzeitige Arbeitsverhinderung in Anspruch nehmen, stehen Sie unter einem besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf Ihnen während dieser 10 Tage (und auch nicht als Reaktion darauf) kündigen. Dieser Schutz gibt Ihnen die nötige Sicherheit, sich voll auf Ihre Familie zu konzentrieren.
Kranken- und Pflegeversicherung: Da das Pflegeunterstützungsgeld eine Entgeltersatzleistung ist, bleibt Ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in der Regel vollständig erhalten. Die Beiträge werden aus dem Pflegeunterstützungsgeld berechnet. Die Pflegekasse behält Ihren Beitragsanteil direkt ein und führt ihn zusammen mit dem Anteil, den die Pflegekasse selbst trägt, an Ihre Krankenkasse ab. Sie müssen sich hierbei um nichts kümmern.
Renten- und Arbeitslosenversicherung: Auch hier entstehen Ihnen keine Nachteile. Die Pflegekasse zahlt die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung für die Tage Ihrer Freistellung weiter. Ihre Rentenansprüche wachsen also auch in dieser Zeit weiter an, und Ihr Schutz bei Arbeitslosigkeit bleibt lückenlos bestehen.
Die Begriffe im Pflegezeitgesetz klingen oft ähnlich, bedeuten aber rechtlich und finanziell völlig unterschiedliche Dinge. Es ist wichtig, das Pflegeunterstützungsgeld von den langfristigen Freistellungsmodellen abzugrenzen:
1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (Pflegeunterstützungsgeld): Das ist das Thema dieses Artikels. Dauer: Bis zu 10 Tage pro Jahr. Finanzierung: Pflegeunterstützungsgeld (bis zu 90% Netto). Voraussetzung: Akute Pflegesituation. Gilt für alle Unternehmen, unabhängig von der Mitarbeiterzahl (auch in Kleinstbetrieben mit nur 2 Angestellten).
2. Pflegezeit: Wenn die 10 Tage nicht ausreichen, können Sie die Pflegezeit beantragen. Dauer: Bis zu 6 Monate. Finanzierung: Unbezahlt (Sie erhalten keinen Lohn, können aber ein zinsloses staatliches Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen). Voraussetzung: Der Pflegegrad muss bereits festgestellt sein (mindestens Pflegegrad 1). Gilt nur in Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten.
3. Familienpflegezeit: Für die langfristige Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Dauer: Bis zu 24 Monate. Modell: Sie reduzieren Ihre Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden pro Woche. Finanzierung: Teilgehalt vom Arbeitgeber für die gearbeiteten Stunden, aufstockbar durch ein zinsloses staatliches Darlehen. Gilt nur in Unternehmen mit mehr als 25 Beschäftigten.
Das Pflegeunterstützungsgeld ist also das Eingangstor in die Pflege. Es ist die Notbremse für die ersten Tage. Wenn absehbar ist, dass Sie sich langfristig selbst um die Pflege kümmern möchten und dafür Ihre Arbeitszeit reduzieren müssen, können Sie im Anschluss an die 10 Tage nahtlos in die Pflegezeit oder Familienpflegezeit wechseln.
Die plötzliche Pflegebedürftigkeit eines geliebten Menschen ist eine emotionale Ausnahmesituation. Mit dem Pflegeunterstützungsgeld hat der Gesetzgeber ein starkes Instrument geschaffen, um Sie in dieser ersten, chaotischen Phase finanziell abzusichern und Ihnen die nötige Zeit für die Organisation zu geben. Dank der PUEG-Reform stehen Ihnen diese 10 Tage nun sogar jedes Kalenderjahr zur Verfügung.
Damit im Ernstfall alles reibungslos klappt, speichern Sie sich am besten diese kurze Checkliste ab:
Ruhe bewahren: Sie haben ein gesetzliches Recht auf bis zu 10 Tage Freistellung.
Arbeitgeber informieren: Melden Sie sich sofort bei Ihrem Chef oder der Personalabteilung ab (Stichwort: "Kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG").
Arzt kontaktieren: Lassen Sie sich die akute Pflegesituation und die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit schriftlich attestieren.
Lohnfortzahlung prüfen: Klären Sie, ob Ihr Arbeitgeber den Lohn weiterzahlt. Wenn nicht, benötigen Sie eine Entgeltbescheinigung.
Antrag stellen: Reichen Sie alle Unterlagen unverzüglich bei der Pflegekasse des Angehörigen ein.
Pflege organisieren: Nutzen Sie die freie Zeit effizient. Kontaktieren Sie PflegeHelfer24, um sofortige Maßnahmen wie einen Hausnotruf, einen Treppenlift oder eine 24-Stunden-Pflege in die Wege zu leiten.
Wir von PflegeHelfer24 wissen, wie überfordernd die ersten Tage einer Pflegesituation sein können. Sie müssen diesen Weg nicht alleine gehen. Nutzen Sie die Zeit, die Ihnen das Pflegeunterstützungsgeld verschafft, und lassen Sie sich von unseren Experten bei der Organisation einer sicheren, würdevollen und bedarfsgerechten Pflege für Ihren Angehörigen unterstützen.
In unserer täglichen Beratungspraxis bei PflegeHelfer24 begegnen uns immer wieder spezifische Fragen von Angehörigen. Die wichtigsten Antworten haben wir hier für Sie zusammengefasst:
Die wichtigsten Antworten auf einen Blick