Medizinisches Cannabis: Neue Abrechnungsregeln für Ärzte ab 1. Oktober

Benedikt Hübenthal
Cannabis-Verordnung: EBM-Anpassung tritt zum 1. Oktober in Kraft

Für Ärztinnen und Ärzte sowie Praxisteams treten ab dem 1. Oktober neue Vorgaben bei der Verordnung von medizinischem Cannabis in Kraft. Der Bewertungsausschuss hat den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) an die veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen angepasst. Konkret betrifft die Neuregelung die Abrechnungshäufigkeit für gutachterliche Stellungnahmen im Genehmigungsprozess bei den gesetzlichen Krankenkassen.

Hintergrund: Ausschluss von getrockneten Blüten

Die Anpassung ist die direkte Konsequenz aus dem Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes Ende Juli. Seit diesem Stichtag sind getrocknete Cannabisblüten nicht mehr als Kassenleistung verordnungsfähig. Gesetzlich Versicherte können medizinisches Cannabis seither nur noch in Form von standardisierten Extrakten oder als zugelassene Arzneimittel mit Wirkstoffen wie Dronabinol oder Nabilon erhalten. Wer weiterhin Blütenpräparate nutzen möchte, muss diese auf einem Privatrezept selbst bezahlen.

Änderungen bei der Gebührenordnungsposition (GOP) 01626

Durch den Wegfall der Blüten als Kassenleistung hat sich das Spektrum der verordnungsfähigen Therapieformen verringert. Wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mitteilt, wurde daher die Abrechnung der ärztlichen Stellungnahme bei Beantragung einer Kostenübernahme neu geregelt:

  • Reduzierte Abrechnungshäufigkeit: Die Gebührenordnungsposition (GOP) 01626 („Ärztliche Stellungnahme für die Krankenkasse bei Beantragung einer Genehmigung zur Verordnung von Cannabis“) kann ab dem 1. Oktober höchstens noch dreimal im Krankheitsfall abgerechnet werden. Bislang war dies bis zu viermal möglich.
  • Vergütung bleibt stabil: Die Honorierung der Leistung bleibt mit 143 Punkten (entspricht 18,22 Euro) unverändert.

Genehmigungsverfahren und Sonderregeln in der Palliativversorgung

Die grundsätzliche Notwendigkeit einer Kassen-Genehmigung bei der Erstverordnung bleibt bestehen. Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf die Therapie, wenn Standardtherapien ausgeschöpft sind oder nicht angewendet werden können und eine begründete Aussicht auf Linderung schwerer Symptome besteht. Die Krankenkassen dürfen entsprechende Anträge nur in begründeten Ausnahmefällen ablehnen.

Für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) sowie für bestimmte Facharztgruppen gelten weiterhin erleichterte Bedingungen. Hier ist eine vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse bei Therapiebeginn nicht zwingend vorgeschrieben, um eine zeitnahe und unbürokratische Versorgung von schwerstkranken Patienten sicherzustellen.

Bedeutung für die ambulante Versorgung und Pflege

Für Pflegekräfte und betreuende Angehörige bringt die Klarstellung im Abrechnungssystem vor allem Planungssicherheit. Da bestehende Therapien mit standardisierten Extrakten oder Dronabinol unter Bestandsschutz stehen und nicht neu beantragt werden müssen, bleibt die laufende Versorgung stabil. Praxen müssen jedoch bei Neuverordnungen und Umstellungen die aktualisierten Abrechnungsgrenzen der GOP 01626 im Blick behalten.

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