Der Weg zu einem medizinischen Hilfsmittel kann für Senioren und deren Angehörige oft wie ein bürokratischer Hürdenlauf wirken. Wenn Sie oder ein Familienmitglied in Erlangen oder dem umliegenden Landkreis leben und auf ein Hilfsmittel angewiesen sind, stellen sich unweigerlich viele Fragen. Wie lange ist das ärztliche Rezept gültig? Welche Zuzahlungen kommen auf Sie zu? Und wie funktioniert das eigentlich, wenn ein Rollstuhl, ein Pflegebett oder ein Badewannenlift direkt in den eigenen vier Wänden ausgemessen werden muss?
In diesem umfassenden und aktuellen Ratgeber aus dem Jahr 2026 erklären wir Ihnen detailliert, wie Sie Ihr Rezept im Sanitätshaus in Erlangen einlösen. Wir beleuchten alle rechtlichen Vorgaben, Fristen und Kosten, die Sie kennen müssen, um Fehler zu vermeiden und schnellstmöglich die Unterstützung zu erhalten, die Sie für einen sicheren und selbstbestimmten Alltag benötigen.
Ein korrekt ausgefülltes Rezept ist der erste Schritt zum Hilfsmittel.
Achten Sie darauf, dass der Arzt alle Details genau vermerkt.
Bevor Sie ein Sanitätshaus im Erlanger Stadtgebiet aufsuchen können, benötigen Sie eine offizielle ärztliche Verordnung. Ein Hilfsmittel wird in der Regel auf dem sogenannten Muster 16 (dem klassischen rosa Rezept) oder zunehmend über das elektronische Rezept (E-Rezept für Hilfsmittel) verordnet. Jeder niedergelassene Haus- oder Facharzt in Erlangen kann diese Verordnung ausstellen, sofern eine medizinische Notwendigkeit besteht.
Damit das Rezept vom Sanitätshaus und der Krankenkasse reibungslos akzeptiert wird, müssen bestimmte formale Kriterien zwingend erfüllt sein. Ein bloßer Vermerk wie "Ein Rollstuhl wird empfohlen" reicht nicht aus. Das Rezept muss folgende Informationen enthalten:
Die genaue Diagnose: Warum wird das Hilfsmittel benötigt? (z. B. "Gehunfähigkeit bei fortgeschrittener Arthrose").
Die exakte Hilfsmittelbezeichnung: Idealerweise mit der 7-stelligen Positionsnummer aus dem offiziellen Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherungen.
Spezifische Anpassungen: Wenn Sie beispielsweise einen Leichtgewichtsrollstuhl anstelle eines Standardrollstuhls benötigen, muss der Arzt dies medizinisch begründen (z. B. "verminderte Kraft in den Armen, eigenständiger Antrieb im Standardrollstuhl nicht möglich").
Die Stückzahl und Nutzungsdauer: Ob das Hilfsmittel dauerhaft oder nur vorübergehend (z. B. nach einer Operation am Universitätsklinikum Erlangen) benötigt wird.
Wichtiger Hinweis: Achten Sie darauf, dass der Arzt das Feld "Hilfsmittel" auf dem Rezeptformular deutlich ankreuzt. Ist stattdessen "Arzneimittel" angekreuzt, wird das Sanitätshaus das Rezept zur Korrektur an die Arztpraxis zurückweisen müssen, was wertvolle Zeit kostet.
Eine der häufigsten Fehlerquellen bei der Beschaffung von Hilfsmitteln ist das Verstreichen von Fristen. Ein Rezept für ein medizinisches Hilfsmittel hat eine streng limitierte Gültigkeitsdauer. Nach den aktuellen Richtlinien des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) muss eine Verordnung für Hilfsmittel innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellungsdatum bei einem Leistungserbringer (also einem Sanitätshaus) eingereicht werden.
Diese Frist von knapp vier Wochen bedeutet, dass Sie oder Ihre Angehörigen zeitnah handeln müssen. Sobald Sie das Rezept vom Arzt in Erlangen erhalten haben, sollten Sie umgehend Kontakt zu einem Sanitätshaus aufnehmen. Der Prozess läuft dabei wie folgt ab:
Sie übergeben das Rezept (physisch oder digital) an das Sanitätshaus Ihrer Wahl.
Das Sanitätshaus registriert den Eingang. Damit ist die 28-Tage-Frist formal gewahrt.
Das Sanitätshaus erstellt einen Kostenvoranschlag und reicht diesen zusammen mit dem Rezept bei Ihrer Krankenkasse ein.
Sollte die Frist von 28 Tagen ungenutzt verstreichen, verliert das Rezept seine Gültigkeit. Das Sanitätshaus darf es dann nicht mehr mit der Krankenkasse abrechnen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Arzt in Erlangen erneut aufsuchen und um die Ausstellung eines neuen Rezepts bitten. Bei privat Versicherten gelten oft andere, meist großzügigere Fristen, die in den individuellen Versicherungsbedingungen festgelegt sind. Dennoch empfiehlt es sich auch hier, das Rezept zügig einzulösen.
Behalten Sie Ihre Zuzahlungen und die gesetzlichen Grenzen im Blick.
Für Premium-Modelle wie Carbon-Rollatoren fallen oft zusätzliche Mehrkosten an.
Die Finanzierung von medizinischen Hilfsmitteln ist ein komplexes Thema, das oft zu Missverständnissen führt. Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, übernimmt Ihre Krankenkasse die Kosten für das Hilfsmittel, sofern es medizinisch notwendig und ärztlich verordnet ist. Dennoch sind Sie gesetzlich zur Leistung einer Zuzahlung verpflichtet, sofern Sie nicht davon befreit sind.
Die gesetzliche Zuzahlung für Hilfsmittel beträgt 10 Prozent des Abgabepreises, jedoch mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Hilfsmittel. Kostet das Hilfsmittel weniger als 5 Euro, zahlen Sie den tatsächlichen Preis.
Hier sind drei praktische Beispiele zur Veranschaulichung der Zuzahlung:
Beispiel 1: Ein Paar orthopädische Krücken kostet 30 Euro. 10 Prozent davon sind 3 Euro. Da der gesetzliche Mindestbetrag greift, zahlen Sie 5 Euro.
Beispiel 2: Ein Standard-Rollator kostet 80 Euro. 10 Prozent davon sind 8 Euro. Sie zahlen genau 8 Euro.
Beispiel 3: Ein elektrischer Pflegebett-Einsatz kostet 800 Euro. 10 Prozent davon wären 80 Euro. Da der Maximalbetrag greift, zahlen Sie lediglich 10 Euro.
Für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (z. B. Inkontinenzmaterialien), gilt eine Sonderregel: Hier zahlen Sie 10 Prozent der Kosten, maximal jedoch 10 Euro pro Monat für den gesamten Monatsbedarf.
Sie können sich von der gesetzlichen Zuzahlung befreien lassen, wenn Ihre Zuzahlungen im Kalenderjahr die Belastungsgrenze von 2 Prozent Ihres jährlichen Bruttoeinkommens überschreiten. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schweren Krankheit in Dauerbehandlung sind, sinkt diese Grenze auf 1 Prozent. Den Antrag auf Zuzahlungsbefreiung stellen Sie direkt bei Ihrer Krankenkasse.
Ein entscheidender Punkt, den viele Senioren in Erlangen nicht kennen, ist der Unterschied zwischen der gesetzlichen Zuzahlung und dem sogenannten wirtschaftlichen Aufschlag (auch Mehrkosten oder Aufzahlung genannt).
Die Krankenkasse zahlt dem Sanitätshaus einen festgelegten Festbetrag für eine Basisversorgung. Diese Basisversorgung (das sogenannte Kassenmodell) muss medizinisch zweckmäßig und ausreichend sein. Wenn Sie sich jedoch für ein Hilfsmittel entscheiden, das über dieses Maß hinausgeht – sei es aus optischen Gründen, wegen eines geringeren Gewichts oder aufgrund zusätzlicher Komfortfunktionen –, müssen Sie die Differenz zwischen dem Festbetrag der Krankenkasse und dem tatsächlichen Preis des Wunschprodukts selbst tragen.
Ein klassisches Beispiel ist der Rollator: Das Kassenmodell ist oft ein schwereres Modell aus Stahlrohr. Wenn Sie sich für einen modernen, leichten Carbon-Rollator entscheiden, der sich leichter in den Bus der Erlanger Stadtwerke heben lässt, verlangt das Sanitätshaus eine Aufzahlung. Diese kann schnell zwischen 150 Euro und 300 Euro liegen. Diese Mehrkosten haben nichts mit der gesetzlichen Zuzahlung (max. 10 Euro) zu tun und werden nicht auf Ihre jährliche Belastungsgrenze angerechnet.
Unser Experten-Rat: Lassen Sie sich im Sanitätshaus in Erlangen immer zuerst das zuzahlungsfreie Kassenmodell (abgesehen von der gesetzlichen 10-Euro-Zuzahlung) zeigen. Das Sanitätshaus ist gesetzlich verpflichtet, Ihnen mindestens ein aufzahlungsfreies Modell anzubieten. Vergleichen Sie dieses dann in Ruhe mit den Premium-Modellen, bevor Sie eine Entscheidung treffen.
Weitere offizielle Informationen zu Zuzahlungen und Festbeträgen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit.
Wählen Sie ein Sanitätshaus, das mit Ihrer Krankenkasse zusammenarbeitet.
Lassen Sie sich vor Ort ausführlich und in Ruhe beraten.
In Erlangen und Umgebung gibt es zahlreiche Sanitätshäuser. Doch nicht jedes Haus darf jedes Rezept abrechnen. Damit ein Sanitätshaus ein Hilfsmittel über Ihre Krankenkasse abrechnen kann, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Präqualifizierung: Das Sanitätshaus muss nachweisen, dass es über die räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen verfügt, um Patienten fachgerecht zu versorgen.
Der Versorgungsvertrag: Das Sanitätshaus muss einen gültigen Vertrag mit Ihrer spezifischen Krankenkasse (z. B. AOK Bayern, Barmer, TK) für die jeweilige Produktgruppe haben.
Es kann also vorkommen, dass Sie mit einem Rezept für einen Elektrorollstuhl zu einem Sanitätshaus in der Erlanger Innenstadt gehen, dieses aber keinen Vertrag für Elektrorollstühle mit Ihrer Kasse hat. In diesem Fall wird das Sanitätshaus Sie an einen Vertragspartner verweisen müssen.
Fragen Sie daher bei der ersten Kontaktaufnahme immer direkt: "Haben Sie für dieses spezifische Hilfsmittel einen Vertrag mit meiner Krankenkasse?"
Sichern Sie sich Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe und Bettschutzeinlagen ohne Zuzahlung, direkt nach Hause geliefert.
Pflegebox anfordern
Ein Hausbesuch stellt sicher, dass das Hilfsmittel perfekt passt.
Besonders bei Pflegebetten ist ein Ausmessen vor Ort unverzichtbar.
Nicht jedes Hilfsmittel kann einfach im Laden abgeholt werden. Besonders bei komplexen, maßgefertigten oder wohnraumbezogenen Hilfsmitteln ist ein Hausbesuch durch einen qualifizierten Reha-Techniker des Sanitätshauses unerlässlich. In Erlangen und den umliegenden Gemeinden wie Herzogenaurach, Baiersdorf oder Bubenreuth bieten gute Sanitätshäuser diesen Service standardmäßig an.
Ein Hausbesuch ist in der Regel bei folgenden Hilfsmitteln zwingend erforderlich:
Pflegebetten: Der Techniker muss prüfen, ob das Bett durch die Türen und in das Schlafzimmer passt, wo sich Steckdosen befinden und ob genügend Platz für die Pflegekraft bleibt.
Badewannenlifte: Badewannen haben unterschiedliche Formen, Neigungswinkel und Oberflächenbeschaffenheiten. Der Techniker misst die Wanne exakt aus, um sicherzustellen, dass die Saugnäpfe des Lifts sicher haften und die Sitzfläche hoch genug fährt.
Elektrorollstühle und Elektromobile: Hier muss geprüft werden, ob das Gerät im Hausflur oder in der Garage geladen werden kann, ob die Türen breit genug sind (mindestens 80 cm, besser 90 cm) und ob Rampen für Türschwellen benötigt werden.
Treppenlifte: Ein Treppenlift erfordert eine millimetergenaue 3D-Vermessung der Treppe, die Prüfung der Wandbeschaffenheit und die Analyse des Kurvenverlaufs.
Während des Hausbesuchs in Ihrem Erlanger Zuhause erstellt der Techniker ein sogenanntes Versorgungsprotokoll oder einen Maßbogen. Diese Dokumente sind essenziell für den Kostenvoranschlag. Sie belegen gegenüber der Krankenkasse, dass das beantragte Hilfsmittel nicht nur medizinisch notwendig, sondern in Ihrer spezifischen Wohnsituation auch technisch umsetzbar ist.
Tipp für den Hausbesuch: Räumen Sie vorab die Bereiche frei, die ausgemessen werden müssen (z. B. den Rand der Badewanne oder den Flur). Stellen Sie sicher, dass eine Betreuungsperson oder ein Angehöriger beim Termin anwesend ist, um offene Fragen direkt klären zu können.
Sobald das Sanitätshaus das Rezept und (falls nötig) die Maße aus dem Hausbesuch vorliegen hat, beginnt der eigentliche Genehmigungsprozess. Das Sanitätshaus reicht einen elektronischen Kostenvoranschlag bei Ihrer Krankenkasse ein. Ab diesem Moment gelten strenge gesetzliche Fristen nach dem Patientenrechtegesetz (§ 13 Abs. 3a SGB V).
Die Krankenkasse hat nach Eingang des Antrags exakt drei Wochen Zeit, um über die Genehmigung zu entscheiden. Wenn die Kasse ein medizinisches Gutachten durch den Medizinischen Dienst (MD) anfordert, verlängert sich diese Frist auf fünf Wochen. Die Kasse muss Sie jedoch schriftlich darüber informieren, dass der MD eingeschaltet wurde und sich die Frist verlängert.
Der Medizinische Dienst Bayern prüft in solchen Fällen nach Aktenlage, ob das beantragte Hilfsmittel medizinisch wirklich notwendig ist, ob ein einfacheres Hilfsmittel ausreichen würde (das Gebot der Wirtschaftlichkeit) oder ob die Voraussetzungen für eine Versorgung erfüllt sind.
Sollte die Krankenkasse diese Fristen von drei beziehungsweise fünf Wochen ohne hinreichende Begründung verstreichen lassen, gilt das beantragte Hilfsmittel nach der sogenannten Genehmigungsfiktion als genehmigt. Sie haben dann das Recht, sich das Hilfsmittel selbst zu beschaffen und der Kasse die Kosten in Rechnung zu stellen. Bevor Sie diesen drastischen Schritt gehen, sollten Sie sich jedoch unbedingt rechtlich absichern, beispielsweise durch eine Beratung bei der Unabhängigen Patientenberatung.
Die Art des Hilfsmittels bestimmt maßgeblich, wie komplex der Genehmigungsprozess ist. Im Folgenden betrachten wir die wichtigsten Hilfsmittel für Senioren und deren spezifische Besonderheiten.
Diese gehören zu den Standardhilfsmitteln. Wenn ein Rezept vorliegt, geht die Genehmigung meist sehr schnell oder entfällt bei bestimmten Kassen ganz (sogenannte genehmigungsfreie Hilfsmittel bis zu einem bestimmten Betrag). Das Sanitätshaus kann Ihnen das Kassenmodell in der Regel sofort in Erlangen aushändigen oder nach Hause liefern.
Hier wird es deutlich komplexer. Elektromobile (Scooter) mit einer Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h können von der Krankenkasse übernommen werden, wenn sie notwendig sind, um Grundbedürfnisse (wie den Weg zum Supermarkt oder Arzt in Erlangen) zu befriedigen. Voraussetzung ist, dass der Senior geistig und körperlich in der Lage ist, das Gefährt sicher im Straßenverkehr zu führen. Oft verlangt der Medizinische Dienst hier eine Probefahrt, die vom Sanitätshaus dokumentiert werden muss. Die Kosten für Elektromobile sind hoch (oft über 2.500 Euro), weshalb die Kassen sehr genau prüfen.
Ein Badewannenlift ist ein klassisches Hilfsmittel der Krankenkasse. Es ermöglicht Senioren, sicher in die Wanne abzusinken und wieder aufzustehen. Die Verordnung durch den Hausarzt ist meist unproblematisch. Wichtig ist hier der bereits erwähnte Hausbesuch durch das Sanitätshaus. Die Kassen übernehmen in der Regel die vollen Kosten für Standard-Tuchlifte oder Sitzlifte (abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung von max. 10 Euro).
Ein Hausnotrufsystem ist ein Sonderfall. Es wird in den seltensten Fällen von der Krankenkasse bezahlt. Wenn Sie jedoch einen anerkannten Pflegegrad (1 bis 5) haben, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die Bereitstellung und eine monatliche Pauschale von 25,50 Euro für den Betrieb des Basisgeräts. Hierfür benötigen Sie kein ärztliches Rezept! Der Antrag wird direkt bei der Pflegekasse gestellt. Das Sanitätshaus oder der Hausnotruf-Anbieter in Erlangen hilft Ihnen beim Ausfüllen der Formulare.
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass der Arzt einen Treppenlift verschreiben kann und die Krankenkasse diesen bezahlt. Das ist falsch. Ein Treppenlift ist kein medizinisches Hilfsmittel im Sinne des SGB V. Er gilt als wohnumfeldverbessernde Maßnahme. Zuständig ist hier die Pflegekasse nach § 40 Abs. 4 SGB XI. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad. Die Pflegekasse zahlt dann einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro pro pflegebedürftiger Person im Haushalt (maximal 16.000 Euro bei vier Pflegebedürftigen). Ein Rezept nützt Ihnen hier nichts, Sie müssen einen Antrag bei der Pflegekasse stellen, bevor der Lift eingebaut wird.
Ein Hausnotruf wird bei Pflegegrad oft von der Pflegekasse übernommen.
Badewannenlifte sind klassische Hilfsmittel, die die Krankenkasse bezahlt.
Um Frustrationen zu vermeiden, ist es essenziell, den Unterschied zwischen Krankenkasse und Pflegekasse zu verstehen, auch wenn beide organisatorisch oft unter demselben Dach sitzen (z. B. AOK Bayern Krankenkasse und AOK Bayern Pflegekasse).
Krankenkasse (SGB V): Zahlt für medizinische Hilfsmittel, die den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine bestehende Behinderung ausgleichen sollen. Beispiele: Rollstuhl, Prothesen, Hörgeräte, Badewannenlift. Hierfür ist immer ein ärztliches Rezept erforderlich.
Pflegekasse (SGB XI): Zahlt für Pflegehilfsmittel, die die häusliche Pflege erleichtern, die Beschwerden des Pflegebedürftigen lindern oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Beispiele: Pflegebett (oft eine Überschneidung mit der Krankenkasse), Hausnotruf, Treppenlift-Zuschuss und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Voraussetzung ist immer ein Pflegegrad, ein Rezept ist oft nicht nötig.
Ein besonderes Highlight für Senioren mit Pflegegrad, die zu Hause in Erlangen gepflegt werden, ist die Pauschale für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Die Pflegekasse stellt hierfür monatlich 40 Euro zur Verfügung. Davon können Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen oder Schutzschürzen bezogen werden. Viele Sanitätshäuser und Apotheken bieten hierfür praktische monatliche Pflegeboxen an, die direkt zu Ihnen nach Hause geliefert werden. Die Abrechnung übernimmt der Anbieter direkt mit der Pflegekasse.
Es kommt leider häufig vor, dass Krankenkassen den Antrag auf ein Hilfsmittel zunächst ablehnen. Die Begründung lautet oft, das Hilfsmittel sei nicht ausreichend medizinisch indiziert oder es gäbe wirtschaftlichere Alternativen. Wenn Sie einen Ablehnungsbescheid erhalten, ist das jedoch nicht das Ende des Weges.
Sie haben das gesetzliche Recht, innerhalb von einem Monat (Widerspruchsfrist) nach Erhalt des Bescheids schriftlich Widerspruch einzulegen. So gehen Sie in Erlangen vor:
Frist wahren: Senden Sie sofort ein kurzes Schreiben an die Krankenkasse: "Hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom [Datum] ein. Die ausführliche Begründung reiche ich nach." Senden Sie dies am besten per Einwurf-Einschreiben.
Gutachten anfordern: Bitten Sie die Krankenkasse um die Zusendung des Gutachtens des Medizinischen Dienstes. Sie haben ein Recht auf Einsicht.
Arzt einbinden: Gehen Sie mit der Ablehnung und dem Gutachten zu Ihrem verordnenden Arzt in Erlangen. Bitten Sie ihn um eine detaillierte medizinische Stellungnahme, warum genau dieses Hilfsmittel unerlässlich ist und warum Alternativen nicht ausreichen.
Begründung einreichen: Senden Sie die ärztliche Stellungnahme zusammen mit einer eigenen Schilderung Ihres Alltags (warum Sie ohne das Hilfsmittel eingeschränkt sind) an die Krankenkasse.
Die Erfahrung zeigt, dass etwa 40 bis 50 Prozent aller Widersprüche im Bereich der Hilfsmittelversorgung letztendlich erfolgreich sind. Hartnäckigkeit zahlt sich hier aus.
Damit Sie bei der Beschaffung Ihres Hilfsmittels den Überblick behalten, haben wir die wichtigsten Schritte noch einmal in einer kompakten Checkliste zusammengefasst:
Schritt 1: Arztbesuch in Erlangen zur Feststellung des Bedarfs.
Schritt 2: Ausstellung des Rezepts (Muster 16 oder E-Rezept). Kontrolle: Ist die Diagnose präzise? Ist die 7-stellige Hilfsmittelnummer vermerkt? Ist das Feld "Hilfsmittel" angekreuzt?
Schritt 3: Innerhalb von 28 Tagen Kontakt zu einem qualifizierten Sanitätshaus aufnehmen.
Schritt 4: Klären, ob das Sanitätshaus einen Versorgungsvertrag mit Ihrer Krankenkasse hat.
Schritt 5: Bei Bedarf: Termin für einen Hausbesuch und das Ausmessen in Ihrer Wohnung vereinbaren.
Schritt 6: Beratung im Sanitätshaus: Kassenmodell (aufzahlungsfrei) vs. Premiummodell (mit wirtschaftlichem Aufschlag) vergleichen.
Schritt 7: Das Sanitätshaus reicht den Kostenvoranschlag bei der Krankenkasse ein.
Schritt 8: Fristen überwachen (3 Wochen ohne MD, 5 Wochen mit MD).
Schritt 9: Bei Genehmigung: Lieferung und Einweisung in das Hilfsmittel durch das Sanitätshaus.
Schritt 10: Bei Ablehnung: Innerhalb von einem Monat schriftlich Widerspruch einlegen und ärztliche Stellungnahme nachreichen.
Die Einlösung eines Rezepts im Sanitätshaus in Erlangen erfordert etwas bürokratisches Vorwissen, ist aber mit der richtigen Vorbereitung gut zu bewältigen. Die wichtigste Regel lautet: Handeln Sie zügig. Ein Hilfsmittel-Rezept verliert nach 28 Tagen seine Gültigkeit. Achten Sie stets auf den Unterschied zwischen der gesetzlichen Zuzahlung (maximal 10 Euro) und den teils hohen wirtschaftlichen Aufschlägen für Wunschmodelle. Lassen Sie sich immer das zuzahlungsfreie Kassenmodell zeigen.
Für komplexe Hilfsmittel wie Pflegebetten oder Badewannenlifte ist ein Hausbesuch durch das Sanitätshaus unerlässlich, um eine sichere Nutzung in Ihren eigenen vier Wänden zu garantieren. Verwechseln Sie zudem nicht die Zuständigkeiten: Während die Krankenkasse für medizinische Hilfsmittel auf Rezept zuständig ist, übernimmt die Pflegekasse (bei vorhandenem Pflegegrad) die Kosten für Pflegehilfsmittel, den Hausnotruf und Zuschüsse für Wohnumfeldverbesserungen wie den Treppenlift.
Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, legen Sie innerhalb der Ein-Monats-Frist Widerspruch ein. Mit einer fundierten ärztlichen Stellungnahme haben Sie gute Chancen, Ihr benötigtes Hilfsmittel doch noch zu erhalten. Bleiben Sie hartnäckig – es geht um Ihre Mobilität, Ihre Sicherheit und Ihre Lebensqualität im Alter.
Die wichtigsten Antworten auf einen Blick