Wenn ein geliebter Mensch pflegebedürftig wird oder Sie selbst im Alter auf Unterstützung angewiesen sind, ändert sich der Alltag drastisch. Neben den körperlichen und emotionalen Herausforderungen rücken plötzlich bürokratische Begriffe und finanzielle Fragen in den Mittelpunkt. Ein Begriff, der in diesem Zusammenhang fast immer fällt, ist der Entlastungsbetrag von 125 Euro. Er ist in den Köpfen vieler Pflegebedürftiger und Angehöriger fest verankert und wird in zahlreichen älteren Broschüren noch unter dieser Summe geführt.
Doch gleich zu Beginn gibt es eine wichtige und erfreuliche Nachricht für das aktuelle Jahr: Durch die jüngsten gesetzlichen Anpassungen und die Pflegereform wurde dieser Betrag zum 1. Januar 2025 auf 131 Euro pro Monat angehoben. Auch wenn der Titel dieses Artikels den allgemein bekannten Suchbegriff der "125 Euro" aufgreift, rechnen wir im Folgenden selbstverständlich mit dem aktuell gültigen, höheren Betrag von 131 Euro. Diese Summe steht Ihnen gesetzlich nach § 45b des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI) zu.
Das primäre Ziel dieses Budgets ist es, pflegende Angehörige im Alltag spürbar zu entlasten und gleichzeitig die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person so lange wie möglich zu fördern und zu erhalten. Wir von PflegeHelfer24 erleben in unserer täglichen Beratungspraxis jedoch immer wieder ein bedauerliches Phänomen: Millionen von Euro bleiben jedes Jahr ungenutzt bei den Pflegekassen liegen, weil Betroffene nicht wissen, wofür sie das Geld einsetzen dürfen oder wie der bürokratische Weg der Abrechnung funktioniert. Dieser umfassende Experten-Ratgeber ändert das. Wir zeigen Ihnen detailliert, wie Sie jeden Cent dieses Budgets optimal für sich und Ihre Familie nutzen können.
Die Zugangsvoraussetzungen für den Entlastungsbetrag sind erfreulich niedrigschwellig gestaltet. Im Gegensatz zu vielen anderen Leistungen der Pflegeversicherung, die erst ab höheren Pflegegraden greifen, steht der Entlastungsbetrag jedem anerkannten Pflegebedürftigen zu, der im häuslichen Umfeld versorgt wird. Konkret bedeutet das:
Pflegegrad 1 bis 5: Bereits ab dem niedrigsten Pflegegrad 1 haben Sie den vollen Anspruch auf die 131 Euro monatlich. Dies ist besonders wichtig, da Personen mit Pflegegrad 1 weder reguläres Pflegegeld noch Pflegesachleistungen für einen ambulanten Pflegedienst erhalten. Der Entlastungsbetrag ist hier oft die einzige nennenswerte finanzielle Stütze.
Häusliche Umgebung: Die Pflege muss zu Hause, in einer Senioren-Wohngemeinschaft (ambulant betreute Wohngruppe) oder im Rahmen des Betreuten Wohnens stattfinden. Wer dauerhaft vollstationär in einem klassischen Pflegeheim lebt, hat keinen Anspruch auf diesen spezifischen Betrag, da dort eine Rundum-Versorgung durch das Heimpersonal gewährleistet wird.
Kein separater Antrag nötig: Sobald Ihnen ein Pflegegrad durch die Pflegekasse (nach Begutachtung durch den Medizinischen Dienst) bewilligt wurde, steht Ihnen das Budget automatisch zur Verfügung. Sie müssen kein gesondertes Formular ausfüllen, um das "Konto" bei der Pflegekasse zu eröffnen.
Anspruch besteht bereits ab Pflegegrad 1.
Einer der häufigsten Irrtümer in der Pflegeberatung ist die Annahme, dass der Entlastungsbetrag jeden Monat automatisch zusammen mit dem Pflegegeld auf das private Girokonto überwiesen wird. Das ist nicht der Fall. Der Gesetzgeber hat den Entlastungsbetrag als sogenannte zweckgebundene Sachleistung konzipiert. Er unterliegt dem strengen Kostenerstattungsprinzip.
Das bedeutet in der Praxis: Sie müssen die Leistung zunächst in Anspruch nehmen, erhalten dafür eine Rechnung, bezahlen diese (oder reichen sie direkt ein) und die Pflegekasse erstattet Ihnen den Betrag zurück. Hierbei gibt es zwei gängige Wege der Abwicklung:
Die klassische Vorleistung: Sie beauftragen einen anerkannten Dienstleister (z. B. für die Wohnungsreinigung). Der Dienstleister schickt Ihnen am Ende des Monats eine Rechnung über beispielsweise 100 Euro. Sie überweisen das Geld von Ihrem privaten Konto an den Dienstleister. Anschließend reichen Sie die Originalrechnung zusammen mit einem kurzen Erstattungsformular bei Ihrer Pflegekasse ein. Wenige Tage später überweist die Kasse Ihnen die 100 Euro auf Ihr Konto zurück.
Der Königsweg – Die Abtretungserklärung: Da die Vorfinanzierung und der Papierkram für viele Senioren und deren Angehörige extrem belastend sind, empfehlen wir von PflegeHelfer24 fast immer die sogenannte Abtretungserklärung. Mit diesem einfachen Dokument erlauben Sie dem Dienstleister, seine Rechnungen direkt an Ihre Pflegekasse zu schicken. Die Kasse begleicht die Rechnung (bis zum Maximalbetrag Ihres Budgets) direkt mit dem Anbieter. Sie haben keinerlei Papierkram, müssen nicht in Vorkasse gehen und erhalten lediglich eine Kopie der Rechnung für Ihre eigenen Unterlagen.
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass die 131 Euro ausschließlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag sowie für bestimmte Eigenanteile bei anderen Pflegeleistungen verwendet werden dürfen. Die Möglichkeiten sind vielfältiger, als die meisten denken. Wir unterteilen die Nutzungsmöglichkeiten in vier zentrale Kategorien:
Mit zunehmendem Alter oder bei körperlichen Einschränkungen werden alltägliche Aufgaben im Haushalt oft zu unüberwindbaren Hindernissen. Der Entlastungsbetrag ist genau dafür gedacht, hier professionelle Hilfe ins Haus zu holen. Zu den erstattungsfähigen Leistungen gehören unter anderem:
Wohnungsreinigung: Staubsaugen, Wischen der Böden, Staubputzen oder die Reinigung des Badezimmers.
Fensterputzen: Eine typische Aufgabe, die für Senioren mit einem hohen Sturzrisiko verbunden ist und zwingend abgegeben werden sollte.
Wäschepflege: Waschen, Aufhängen, Bügeln und Einsortieren der Kleidung in die Schränke.
Einkaufshilfe: Das Schreiben von Einkaufszetteln, das Tragen schwerer Wasserflaschen, der Gang zum Supermarkt oder auch das gemeinsame Einkaufen, um die Mobilität zu erhalten.
Kochen und Essenszubereitung: Hilfe beim Vorbereiten von Mahlzeiten in der eigenen Küche (Achtung: Die bloße Lieferung von "Essen auf Rädern" wird vom Entlastungsbetrag in der Regel nicht abgedeckt, wohl aber die Hilfe beim Kochen vor Ort).
Professionelle Unterstützung bei der Hausarbeit.
Einsamkeit ist eines der größten Probleme im Alter. Der Entlastungsbetrag dient nicht nur der körperlichen Entlastung, sondern auch der psychischen und sozialen Unterstützung. Anerkannte Alltagsbegleiter (oft auch Betreuungskräfte genannt) nehmen sich Zeit für die Seele des Pflegebedürftigen. Beispiele hierfür sind:
Gemeinsame Spaziergänge: Zur Erhaltung der Mobilität und für frische Luft, oft auch mit Rollstuhl oder Rollator.
Begleitung zu Terminen: Fahrten und Begleitung zu Arztbesuchen, zur Apotheke, zur Fußpflege oder zum Friseur.
Kognitive Aktivierung: Vorlesen aus der Tageszeitung, gemeinsames Lösen von Kreuzworträtseln, Brettspiele, Gedächtnistraining oder das gemeinsame Anschauen alter Fotoalben.
Friedhofsbesuche: Eine emotional sehr wichtige Aufgabe, die viele Senioren allein nicht mehr bewältigen können.
Gespräche: Einfach "nur" da sein, zuhören und sich unterhalten – eine unschätzbare Entlastung für Angehörige, die wissen, dass ihr Elternteil in guten Händen ist und Gesellschaft hat.
Gemeinsame Spaziergänge gegen die Einsamkeit.
Die Tagespflege ist eine teilstationäre Einrichtung, in der Pflegebedürftige den Tag über betreut werden, abends aber wieder in ihr eigenes Zuhause zurückkehren. Die Pflegekasse übernimmt hierfür separate Sachleistungen. Allerdings bleiben für den Pflegebedürftigen immer Eigenanteile übrig, insbesondere für Unterkunft und Verpflegung (U&V) sowie für sogenannte Investitionskosten.
Genau hier kommt der Entlastungsbetrag ins Spiel: Sie können die monatlichen 131 Euro (oder angesparte Beträge) nutzen, um diese Eigenanteile der Tagespflege zu bezahlen. Für viele Familien bedeutet dies, dass der Besuch der Tagespflege an ein oder zwei Tagen in der Woche de facto völlig kostenfrei wird, da das Budget die Restkosten exakt abdeckt.
Wenn pflegende Angehörige in den Urlaub fahren oder selbst krank werden, springt die Verhinderungspflege oder die stationäre Kurzzeitpflege ein. Seit dem 1. Juli 2025 wurden diese beiden Leistungen zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von stolzen 3.539 Euro zusammengelegt (gültig ab Pflegegrad 2). Doch auch bei diesem großzügigen Budget müssen in der Kurzzeitpflegeeinrichtung die Kosten für Unterkunft und Verpflegung selbst getragen werden.
Auch in diesem Fall gilt: Der Entlastungsbetrag darf eingesetzt werden, um die Hotelkosten (Unterkunft und Verpflegung) der stationären Kurzzeitpflege zu begleichen. Wenn Sie den Betrag über das Jahr angespart haben, können Sie so die Zuzahlungen für einen mehrwöchigen Kurzzeitpflege-Aufenthalt massiv reduzieren oder sogar komplett auf null senken.
Ein Punkt, der in der Praxis immer wieder zu Frustration führt, ist die Wahl des Dienstleisters. Sie können den Entlastungsbetrag nicht nutzen, um eine x-beliebige Putzkraft aus den Kleinanzeigen schwarz zu bezahlen oder dem Enkelkind ein Taschengeld für das Rasenmähen zuzustecken.
Der Gesetzgeber verlangt zwingend, dass der Anbieter eine Anerkennung nach Landesrecht (gemäß § 45a SGB XI) besitzt. Diese Anerkennung garantiert der Pflegekasse, dass das Personal geschult ist (z. B. in Erster Hilfe, im Umgang mit Demenzkranken und in Hygienevorschriften), dass eine Betriebshaftpflichtversicherung vorliegt und dass Qualitätsstandards eingehalten werden.
Anerkannte Anbieter sind in der Regel:
Ambulante Pflegedienste (diese bieten oft neben der medizinischen Pflege auch hauswirtschaftliche Versorgung an).
Spezialisierte Betreuungs- und Entlastungsdienste (Agenturen für Alltagshilfe).
Anerkannte Einzelkräfte (Nachbarschaftshelfer unter bestimmten Voraussetzungen).
Wohlfahrtsverbände (Caritas, Diakonie, Rotes Kreuz, Arbeiter-Samariter-Bund etc.).
Unser Tipp: Fragen Sie bei der Kontaktaufnahme mit einem Dienstleister immer direkt als Erstes: "Haben Sie eine Zulassung nach Landesrecht, um direkt mit der Pflegekasse über den Entlastungsbetrag abrechnen zu können?" Nur wenn die Antwort ein klares "Ja" ist, bleiben Sie nicht auf den Kosten sitzen.
Da es in vielen Regionen Deutschlands – insbesondere im ländlichen Raum – einen massiven Mangel an professionellen Pflegediensten und Alltagshilfen gibt, haben viele Bundesländer die Regeln für die sogenannte Nachbarschaftshilfe gelockert. Dies ist eine hervorragende Möglichkeit, den Entlastungsbetrag im vertrauten Umfeld zu nutzen.
In Bundesländern wie beispielsweise Nordrhein-Westfalen, Bayern, Sachsen oder Baden-Württemberg können Sie den Entlastungsbetrag nutzen, um Nachbarn, Bekannte oder Freunde für ihre Hilfe zu entlohnen. Dabei müssen jedoch strikte landesrechtliche Spielregeln beachtet werden:
Keine enge Verwandtschaft: Die helfende Person darf nicht mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein (Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern, Geschwister sind meist ausgeschlossen).
Keine häusliche Gemeinschaft: Helfer und Pflegebedürftiger dürfen nicht unter derselben Adresse zusammenleben.
Qualifikation: Der Nachbarschaftshelfer muss in der Regel einen kurzen Pflegekurs (oft als kostenloser Online-Kurs der Pflegekassen verfügbar) absolviert haben.
Stundenlohn-Grenze: Die Aufwandsentschädigung ist oft gedeckelt (häufig auf Beträge zwischen 8 und 12 Euro pro Stunde), da es sich nicht um eine gewerbliche Tätigkeit, sondern um ein bürgerschaftliches Engagement handelt.
Registrierung: Der Helfer muss sich vorab bei der zuständigen Pflegekasse registrieren lassen.
Da Pflege Ländersache ist, unterscheiden sich die genauen Vorgaben zur Nachbarschaftshilfe von Bundesland zu Bundesland erheblich. Informieren Sie sich zwingend vorab bei Ihrer Pflegekasse über die in Ihrem Bundesland geltenden Richtlinien.
Nachbarschaftshilfe kann oft abgerechnet werden.
Was passiert, wenn Sie in einem Monat keine Hilfe benötigen oder keinen passenden Dienstleister finden? Verfällt das Geld dann einfach? Die klare Antwort lautet: Nein, das Geld geht nicht sofort verloren.
Der Gesetzgeber hat eine sehr verbraucherfreundliche Anspar-Regelung getroffen. Wenn Sie die 131 Euro in einem Kalendermonat nicht oder nur teilweise verbrauchen, wird der Restbetrag automatisch auf dem "virtuellen Konto" bei Ihrer Pflegekasse angespart. So summieren sich im Laufe eines vollen Kalenderjahres (12 Monate x 131 Euro) insgesamt 1.572 Euro.
Am 31. Dezember eines Jahres verfällt dieses angesparte Guthaben ebenfalls nicht, sondern wird in das neue Jahr übertragen. Allerdings gibt es eine harte Deadline: Den 30. Juni des Folgejahres.
Ein konkretes Beispiel zur Veranschaulichung: Sie haben im gesamten Jahr 2025 Ihren Entlastungsbetrag nicht genutzt. Auf Ihrem Konto bei der Pflegekasse liegen nun 1.572 Euro. Dieses Geld aus dem Jahr 2025 dürfen Sie noch bis zum 30. Juni 2026 ausgeben. Nutzen Sie es bis zu diesem Stichtag nicht, verfällt das Guthaben aus 2025 unwiederbringlich. (Ihr neues Budget für 2026 läuft natürlich parallel weiter).
Strategischer Ratgeber-Tipp für den Alltag: Nutzen Sie angesparte und vom Verfall bedrohte Beträge im Frühjahr (April/Mai) für große, punktuelle Aktionen. Beauftragen Sie einen anerkannten Dienstleister für einen intensiven "Frühjahrsputz", lassen Sie alle Fenster im Haus professionell reinigen, Gardinen waschen oder den Kühlschrank und die Vorratskammer hygienisch grundreinigen. Auch die Begleitung zu einem mehrtägigen Ausflug (sofern vom Dienstleister angeboten) kann über angesparte Budgets finanziert werden.
Nicht genutzte Beträge werden sicher angespart.
Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 gibt es einen rechtlichen Mechanismus, der in der Praxis viel zu selten genutzt wird, weil er schlichtweg unbekannt ist: den sogenannten Umwandlungsanspruch. Dieser ermöglicht es Ihnen, das Budget für Haushalts- und Alltagshilfen massiv zu erhöhen.
Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflegesachleistungen. Das ist das Budget, das für die medizinische und grundpflegerische Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst (z. B. Hilfe beim Duschen, Medikamentengabe, Verbandswechsel) vorgesehen ist. In Pflegegrad 2 beträgt dieser Sachleistungsbetrag aktuell 796 Euro monatlich.
Wenn Sie diesen Betrag nicht vollständig ausschöpfen (weil z. B. der Pflegedienst nur zweimal die Woche zum Duschen kommt und dafür nur 400 Euro abrechnet), können Sie bis zu 40 Prozent des maximalen Sachleistungsbudgets umwandeln und zusätzlich für anerkannte Entlastungsleistungen (wie Putzen, Einkaufen, Betreuung) nutzen.
Ein Rechenbeispiel für Pflegegrad 2 (Stand 2026): Maximaler Sachleistungsbetrag: 796 Euro. Davon 40 Prozent Umwandlungsanspruch: 318,40 Euro. Regulärer Entlastungsbetrag: 131,00 Euro.Gesamtbudget für Alltagshilfe pro Monat: 449,40 Euro!
Mit fast 450 Euro im Monat können Sie wöchentlich mehrere Stunden eine professionelle Haushaltshilfe oder Alltagsbegleitung finanzieren, ohne auch nur einen einzigen Cent aus eigener Tasche zuzahlen zu müssen. Wichtig: Für diese Umwandlung reicht in der Regel ein kurzes formloses Schreiben an die Pflegekasse oder ein entsprechender Vermerk auf der Rechnung des Dienstleisters.
Der Entlastungsbetrag ist nur ein Puzzleteil im großen System der Pflegeversicherung. Um den Alltag optimal zu gestalten, sollten Sie ihn stets in Kombination mit anderen Budgets betrachten, die Ihnen seit den jüngsten Reformen zur Verfügung stehen. Wir von PflegeHelfer24 weisen unsere Klienten stets auf dieses ganzheitliche Konzept hin:
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Neben den 131 Euro stehen Ihnen monatlich 42 Euro (seit 2025 erhöht) für Verbrauchsmaterialien zu. Dazu zählen Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen oder Schutzschürzen. Diese können Sie sich bequem als monatliche "Pflegebox" kostenfrei nach Hause liefern lassen.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Ein barrierefreies Zuhause ist die Grundvoraussetzung für eine sichere Pflege. Die Pflegekasse zahlt Ihnen einen Zuschuss von bis zu 4.180 Euro (ebenfalls seit 2025 erhöht) pro Maßnahme. Dieses Geld können Sie nutzen, um beispielsweise die alte Badewanne in eine ebenerdige Dusche umbauen zu lassen, einen Treppenlift zu installieren oder Türschwellen zu entfernen.
Hausnotruf: Die Pflegekasse übernimmt die monatlichen Betriebskosten für ein Basis-Hausnotrufsystem in Höhe von 25,50 Euro sowie die einmalige Anschlussgebühr. Dies bietet Sicherheit auf Knopfdruck, wenn die Alltagshilfe gerade nicht im Haus ist.
Für detaillierte rechtliche Grundlagen und offizielle Bestätigungen dieser Beträge empfehlen wir stets den Blick auf die offiziellen Informationen des Bundesgesundheitsministeriums.
Damit Sie die Theorie sofort in die Praxis umsetzen können, haben wir eine pragmatische Checkliste für Sie zusammengestellt. Gehen Sie diese Punkte der Reihe nach durch, um den Entlastungsbetrag schnell und unkompliziert zu aktivieren:
Pflegegrad prüfen: Stellen Sie sicher, dass ein Pflegegrad (mindestens 1) offiziell bewilligt wurde. Ohne schriftlichen Bescheid der Pflegekasse gibt es keine Erstattung.
Bedarfsanalyse durchführen: Setzen Sie sich mit Ihren Angehörigen zusammen. Wo drückt der Schuh am meisten? Ist es die schmutzige Wäsche? Die Angst beim Fensterputzen? Oder die Einsamkeit an langen Nachmittagen? Definieren Sie klar, welche Hilfe benötigt wird.
Budget-Check: Rufen Sie bei Ihrer Pflegekasse an und fragen Sie nach dem aktuellen Stand Ihres Entlastungsbetrag-Kontos. Oft haben sich dort bereits hunderte Euro aus den Vormonaten angesammelt, von denen Sie gar nichts wussten.
Dienstleister suchen: Suchen Sie nach Anbietern in Ihrer Region. Nutzen Sie dafür die Datenbanken der Pflegestützpunkte, fragen Sie Ihre Pflegekasse nach einer regionalen Anbieterliste oder wenden Sie sich an Vermittlungsportale. Achten Sie zwingend auf die Anerkennung nach Landesrecht.
Vertrag und Abtretungserklärung: Schließen Sie einen Dienstleistungsvertrag mit dem gewählten Anbieter ab. Unterschreiben Sie unbedingt die Abtretungserklärung, damit der Dienstleister direkt mit der Kasse abrechnen kann und Sie nicht in Vorleistung gehen müssen.
Regelmäßige Überprüfung: Prüfen Sie alle sechs Monate, ob die gewählte Hilfe noch zu Ihren Bedürfnissen passt. Die Budgets sind flexibel – Sie können jederzeit von einer Putzhilfe zu einem Betreuungsdienst wechseln, sofern sich Ihr Bedarf ändert.
Immer wieder tauchen in der Beratungspraxis die gleichen Fragen auf. Hier räumen wir mit den häufigsten Missverständnissen auf:
Wird der Entlastungsbetrag von meinem Pflegegeld abgezogen? Nein, absolut nicht. Das Pflegegeld (welches ab Pflegegrad 2 ausgezahlt wird und zur freien Verfügung steht) und der Entlastungsbetrag sind zwei völlig voneinander getrennte Budgets. Die Nutzung der 131 Euro kürzt Ihr Pflegegeld um keinen einzigen Cent.
Kann ich mir die 131 Euro einfach auszahlen lassen? Nein. Wie bereits beim Kostenerstattungsprinzip erklärt, handelt es sich um eine zweckgebundene Leistung. Ohne eine entsprechende Rechnung eines anerkannten Dienstleisters fließt kein Geld.
Darf das Geld für Gartenarbeit oder Handwerker genutzt werden? Das kommt stark auf das Bundesland und die Zertifizierung des Dienstleisters an. Klassische Handwerkerrechnungen (z. B. der Klempner) werden nicht erstattet. Gartenarbeit kann erstattet werden, wenn sie der Gefahrenabwehr dient (z. B. Winterdienst, Laub fegen zur Sturzprävention, Rasenmähen) und von einem nach Landesrecht anerkannten Dienstleister durchgeführt wird. Ein normaler Garten- und Landschaftsbaubetrieb hat diese Anerkennung in der Regel nicht.
Verfällt das Budget, wenn ich im Krankenhaus bin? Während eines Krankenhaus- oder Reha-Aufenthaltes ruhen viele Pflegeleistungen nach einer gewissen Zeit. Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag wird jedoch für die Zeit des Klinikaufenthalts auf Ihrem virtuellen Konto weiter angespart. Sie verlieren das Monatsbudget also nicht, sondern können es nach Ihrer Rückkehr nach Hause nutzen.
Die Organisation der häuslichen Pflege ist ein Kraftakt, den niemand allein bewältigen muss. Wir von PflegeHelfer24 haben uns darauf spezialisiert, Senioren ab 65 Jahren und ihren engagierten Angehörigen genau diese Last von den Schultern zu nehmen. Unser ganzheitlicher Ansatz stellt sicher, dass Sie nicht nur theoretisch von Geldern wie dem Entlastungsbetrag wissen, sondern diese auch praktisch in spürbare Lebensqualität ummünzen können.
Egal, ob es um die Vermittlung einer liebevollen Alltagshilfe geht, die Beantragung eines barrierefreien Badumbaus, die Installation eines lebensrettenden Hausnotrufs oder die Organisation einer umfassenden 24-Stunden-Pflege für schwerere Fälle – unsere Pflegeexperten beraten Sie bundesweit, neutral und kompetent. Wir helfen Ihnen, das Dickicht der Paragrafen zu lichten und die optimale Kombination aus Pflegehilfsmitteln, Zuschüssen und Dienstleistungen für Ihre individuelle Lebenssituation zusammenzustellen.
Der ehemals als 125 Euro bekannte und nun auf 131 Euro angehobene Entlastungsbetrag ist ein mächtiges Werkzeug, um den Pflegealltag zu Hause sicherer, sauberer und sozialer zu gestalten. Er steht jedem Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu und erfordert keinen mühsamen separaten Antrag. Ob für die wöchentliche Wohnungsreinigung, den Begleitdienst zum Arzt oder als Zuschuss zur Tagespflege – die Einsatzmöglichkeiten sind enorm vielfältig.
Die größte Hürde ist oft nur der erste Schritt: Das Finden eines anerkannten Dienstleisters und das Einreichen der ersten Rechnung. Wer diese Hürde – am besten mithilfe einer bequemen Abtretungserklärung – einmal genommen hat, profitiert dauerhaft von einer massiven Erleichterung. Denken Sie stets an die Anspar-Regelung und den wichtigen Stichtag am 30. Juni des Folgejahres. Nehmen Sie Ihre Ansprüche wahr, entlasten Sie Ihre pflegenden Angehörigen und investieren Sie dieses Budget der Pflegekasse in das Wichtigste überhaupt: Ihre eigene Lebensqualität und Selbstbestimmtheit in den eigenen vier Wänden.
Die wichtigsten Antworten auf einen Blick