Die Entscheidung, einen geliebten Menschen in den eigenen vier Wänden zu pflegen, zeugt von tiefer Verbundenheit und enormem persönlichen Einsatz. Wenn Sie als Angehöriger diese verantwortungsvolle Aufgabe übernehmen, leisten Sie jeden Tag Großartiges. Der Gesetzgeber in Deutschland unterstützt dieses Engagement durch die Zahlung von Pflegegeld. Doch an den Bezug dieser finanziellen Leistung ist eine wichtige rechtliche Bedingung geknüpft: der regelmäßige Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI.
Für viele Familien wirkt diese gesetzliche Vorgabe im ersten Moment wie eine lästige Pflicht oder gar wie eine staatliche Kontrolle. Die Sorge, dass ein Prüfer nach Hause kommt, um den Pflegegrad infrage zu stellen oder die häuslichen Verhältnisse zu kritisieren, ist weit verbreitet. Doch diese Angst ist unbegründet. Der Beratungseinsatz, oft auch Qualitätssicherungsbesuch oder Pflegepflichteinsatz genannt, ist in erster Linie ein Schutz- und Unterstützungsangebot für Sie als pflegende Person. Er soll sicherstellen, dass Sie mit der physischen und psychischen Belastung der Pflege nicht alleingelassen werden und dass die pflegebedürftige Person optimal versorgt ist.
In diesem umfassenden Artikel erfahren Sie alles, was Sie über den Beratungseinsatz wissen müssen. Wir beleuchten die aktuellen gesetzlichen Grundlagen, erklären Ihnen detailliert die Fristen und zeigen auf, wie Sie diesen Termin optimal für sich nutzen können, um Ihren Pflegealltag nachhaltig zu erleichtern.
Der Beratungseinsatz ist ein gesetzlich vorgeschriebener Hausbesuch durch eine qualifizierte Pflegefachkraft. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich im elften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI), genauer gesagt in Paragraph 37 Absatz 3. Das Gesetz legt fest, dass Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen und zu Hause von privaten Pflegepersonen (wie Familienangehörigen, Freunden oder Nachbarn) versorgt werden, regelmäßig eine professionelle Beratung abrufen müssen.
Das primäre Ziel dieses Einsatzes ist die Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege. Die Pflegekasse möchte gewährleisten, dass das ausgezahlte Pflegegeld tatsächlich im Sinne des Pflegebedürftigen eingesetzt wird und die häusliche Versorgung auf einem guten fachlichen Niveau stattfindet. Gleichzeitig dient der Termin der praktischen pflegefachlichen Unterstützung der Pflegenden. Oft schleichen sich im Pflegealltag Gewohnheiten ein, die für den Rücken des Pflegenden schädlich sind, oder es bleiben staatliche Unterstützungsleistungen ungenutzt, weil sie schlichtweg unbekannt sind. Der Berater vor Ort hat die Aufgabe, solche Defizite zu erkennen und Ihnen beratend zur Seite zu stehen.
Wichtig zu verstehen ist: Der Berater ist kein Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes (MD). Er kommt nicht, um Ihnen das Pflegegeld zu streichen oder den Pflegegrad herabzustufen. Er kommt als unabhängiger Experte, der Ihnen helfen möchte, die Pflegesituation so sicher und angenehm wie möglich zu gestalten.
Wenn Sie sich bereits in der Vergangenheit mit dem Thema Pflegeberatung beschäftigt haben, kennen Sie vermutlich noch die starren und oft stressigen vierteljährlichen Fristen für hohe Pflegegrade. Hier gibt es seit dem 1. Januar 2026 eine massive und überaus positive Veränderung, die Sie unbedingt kennen sollten.
Ende 2025 hat die Bundesregierung das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) verabschiedet. Ein zentrales Ziel dieses Gesetzes ist der radikale Bürokratieabbau in der häuslichen Pflege, um pflegende Angehörige spürbar zu entlasten. Weitere Informationen zu den gesundheitspolitischen Zielen finden Sie auf der offiziellen Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).
Die wichtigste Änderung betrifft die Häufigkeit der Pflichteinsätze:
Bis Ende 2025 galt: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und 5 mussten den Beratungseinsatz zwingend vierteljährlich (alle drei Monate) nachweisen. Dies führte oft zu Terminstress und organisatorischen Problemen.
Neu ab 2026: Die Pflicht wurde vereinheitlicht. Nun müssen alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 den Beratungseinsatz nur noch halbjährlich (einmal alle sechs Monate) verpflichtend nachweisen.
Diese Neuregelung nimmt enormen Druck aus dem System. Sie müssen sich nun auch bei schwerster Pflegebedürftigkeit nur noch zweimal im Jahr um einen Termin kümmern, um Ihren Anspruch auf Pflegegeld zu sichern. Der Gesetzgeber hat jedoch auch an diejenigen gedacht, die einen höheren Beratungsbedarf haben: Wenn Sie einen Angehörigen mit Pflegegrad 4 oder 5 betreuen, haben Sie weiterhin das Recht, den Beratungseinsatz vierteljährlich in Anspruch zu nehmen. Diese zusätzlichen Termine sind dann komplett freiwillig und weiterhin für Sie kostenlos.
Das neue Gesetz bringt spürbare Entlastung für pflegende Familien.
Die Pflicht zum Beratungseinsatz hängt maßgeblich von zwei Faktoren ab: Ihrem anerkannten Pflegegrad und der Art der bezogenen Pflegeleistungen. Grundsätzlich gilt die Pflicht für alle, die ausschließlich Pflegegeld beziehen. Je nach Pflegegrad gelten folgende Intervalle:
Pflegegrad 1: Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld im klassischen Sinne, sondern lediglich den Entlastungsbetrag. Daher besteht hier keine Pflicht zum Beratungseinsatz. Sie haben jedoch einen gesetzlichen Anspruch darauf, sich halbjährlich freiwillig und kostenlos beraten zu lassen. Nutzen Sie diese Chance, um sich frühzeitig auf eine eventuelle Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorzubereiten.
Pflegegrad 2: Der Beratungseinsatz ist verpflichtend einmal im Halbjahr abzurufen.
Pflegegrad 3: Der Beratungseinsatz ist verpflichtend einmal im Halbjahr abzurufen.
Pflegegrad 4: Der Beratungseinsatz ist seit 2026 verpflichtend einmal im Halbjahr abzurufen. (Ein zusätzlicher freiwilliger Einsatz pro Vierteljahr ist möglich).
Pflegegrad 5: Der Beratungseinsatz ist seit 2026 verpflichtend einmal im Halbjahr abzurufen. (Ein zusätzlicher freiwilliger Einsatz pro Vierteljahr ist möglich).
Eine der häufigsten Stolperfallen im Pflegerecht betrifft die sogenannte Kombinationsleistung. Von einer Kombinationsleistung spricht man, wenn Sie die häusliche Pflege aufteilen: Ein professioneller ambulanter Pflegedienst übernimmt bestimmte Aufgaben (z. B. das morgendliche Waschen), und Sie als Angehöriger übernehmen den Rest. Die Pflegekasse zahlt dann anteilig Pflegesachleistungen (für den Pflegedienst) und ein anteiliges Pflegegeld (für Sie).
Hier herrscht oft der gefährliche Irrtum: "Da ohnehin regelmäßig ein Pflegedienst ins Haus kommt, entfällt der Pflichteinsatz."
Rechtlich gesehen ist die Lage komplex: Der Gesetzgeber sieht vor, dass bei reinem Bezug von Pflegesachleistungen keine Pflicht zur Beratung besteht, da die Qualität durch den Pflegedienst gesichert ist. Bei der Kombinationsleistung haben Sie laut Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes das Recht auf den Beratungseinsatz, aber technisch gesehen keine harte Pflicht, die zum sofortigen Entzug der Leistungen führt. Jedoch: In der Praxis handhaben viele Pflegekassen dies sehr streng. Sobald auch nur ein anteiliges Pflegegeld fließt, fordern viele Kassen den Nachweis nach § 37.3 SGB XI ein. Fehlt dieser, kommt es nicht selten zu automatisierten Kürzungen des anteiligen Pflegegeldes.
Unsere dringende Empfehlung: Wenn Sie Kombinationsleistungen beziehen, planen Sie den Beratungseinsatz sicherheitshalber genauso ein, als würden Sie reines Pflegegeld beziehen. Alternativ lassen Sie sich von Ihrer Pflegekasse schriftlich bestätigen, dass Sie von der Nachweispflicht befreit sind. Verlassen Sie sich niemals auf mündliche Aussagen am Telefon.
Die Einhaltung der Fristen ist das A und O, um Ihr Pflegegeld zu sichern. Da die Intervalle (ab Pflegegrad 2) nun einheitlich halbjährlich sind, ist die Berechnung deutlich einfacher geworden. Das Jahr wird in zwei feste Kalenderhalbjahre unterteilt:
Erstes Kalenderhalbjahr: 01. Januar bis 30. Juni
Zweites Kalenderhalbjahr: 01. Juli bis 31. Dezember
Sie müssen sicherstellen, dass in jedem dieser Zeitfenster exakt ein Beratungseinsatz stattfindet. Es reicht nicht aus, einfach "alle sechs Monate" einen Termin zu machen. Wenn Sie beispielsweise am 28. Juni einen Termin haben (1. Halbjahr) und den nächsten am 05. Juli (2. Halbjahr), haben Sie Ihre Pflicht für das gesamte Jahr bereits erfüllt. Wenn Sie jedoch am 05. Juli und am 15. Dezember Termine haben, fallen beide ins zweite Halbjahr – das erste Halbjahr bleibt ungedeckt, was zu Sanktionen führt.
Praxistipp zur Terminplanung: Warten Sie nicht bis in die letzten Wochen des Junis oder Dezembers. Pflegedienste und Beratungsstellen sind oft überlastet. Wenn der Berater im späten Juni krank wird, rutschen Sie unverschuldet in den Juli und verpassen die Frist für das erste Halbjahr. Buchen Sie Ihre Termine idealerweise immer für den April und den Oktober.
Planen Sie Ihre Beratungstermine frühzeitig im jeweiligen Kalenderhalbjahr.
Die Pflegekassen verstehen bei verpassten Fristen keinen Spaß. Der Gesetzgeber zwingt die Kassen, bei fehlendem Nachweis Sanktionen zu verhängen. Der Prozess läuft in der Regel in drei Stufen ab:
Stufe 1: Das Erinnerungsschreiben Wenn bis zum Ende des Halbjahres (z.B. 30. Juni) kein Nachweis bei der Pflegekasse eingegangen ist, erhalten Sie meist im Folgemonat ein Erinnerungsschreiben. Darin wird Ihnen eine kurze Nachfrist gesetzt, um den Beratungseinsatz umgehend nachzuholen und den Nachweis einzureichen.
Stufe 2: Kürzung um 50 Prozent Lassen Sie auch diese Nachfrist verstreichen, greift die erste harte Sanktion. Das Pflegegeld wird für den darauffolgenden Monat um 50 Prozent gekürzt. Bei einem Pflegegrad 3 (mit einem Pflegegeld von aktuell 573 Euro) verlieren Sie somit fast 287 Euro in einem Monat – Geld, das Ihnen für die Pflege fehlt.
Stufe 3: Kompletter Entzug des Pflegegeldes Reagieren Sie weiterhin nicht, ist die Pflegekasse berechtigt, die Zahlung des Pflegegeldes vollständig einzustellen. Die Kasse geht dann davon aus, dass die Sicherstellung der häuslichen Pflege nicht mehr gewährleistet ist.
Was tun, wenn bereits gekürzt wurde? Verfallen Sie nicht in Panik, aber handeln Sie sofort. Vereinbaren Sie umgehend einen Termin für den Beratungseinsatz. Sobald der Termin stattgefunden hat und der Nachweis bei der Pflegekasse vorliegt, wird das Pflegegeld ab dem Tag des Beratungseinsatzes wieder in voller Höhe gezahlt. Eine rückwirkende Erstattung für die bereits gekürzten Monate ist jedoch in der Regel ausgeschlossen. Es gilt das Prinzip: Keine Beratung, kein volles Geld.
Sie können den Beratungseinsatz nicht von einem beliebigen Arzt oder einem Bekannten mit Pflegeerfahrung durchführen lassen. Das Gesetz schreibt genau vor, wer als zugelassene Beratungsperson gilt. In der Regel sind dies:
Qualifizierte Pflegefachkräfte von zugelassenen ambulanten Pflegediensten.
Mitarbeiter von anerkannten, unabhängigen Pflegeberatungsstellen.
Zertifizierte Pflegeberater, die nach § 7a SGB XI ausgebildet sind und eine Kassenzulassung haben.
In Ausnahmefällen: Von der Pflegekasse beauftragte, freiberufliche Pflegefachkräfte.
Achten Sie bei der Terminvereinbarung unbedingt darauf zu fragen: "Sind Sie berechtigt, den Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI durchzuführen und direkt mit der Pflegekasse abzurechnen?" Nur wenn dies bejaht wird, ist Ihr Nachweis später auch gültig.
Der Beratungseinsatz findet grundsätzlich in der eigenen Häuslichkeit des Pflegebedürftigen statt. Der Berater kommt zu Ihnen nach Hause, um sich ein realistisches Bild von der Pflegesituation zu machen. Ein solcher Besuch dauert in der Regel zwischen 30 und 45 Minuten, kann bei komplexen Fragen aber auch länger ausfallen.
Der Ablauf gestaltet sich meist wie folgt:
Stammdatenabgleich: Der Berater erfasst die Versichertennummer, den Pflegegrad und die persönlichen Daten des Pflegebedürftigen sowie der Hauptpflegeperson.
Einschätzung der Pflegesituation: In einem offenen Gespräch wird die aktuelle Lage erörtert. Der Berater fragt nach dem allgemeinen Befinden, nach Schwierigkeiten bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität.
Sichtprüfung: Der Berater macht keinen "Kontrollgang" durch alle Zimmer, schaut sich aber das direkte Pflegeumfeld an, um beispielsweise Stolperfallen zu erkennen oder die Notwendigkeit von Hilfsmitteln zu beurteilen.
Beratung und Empfehlungen: Dies ist der wichtigste Teil. Der Berater gibt konkrete Tipps zu Hebetechniken, empfiehlt Pflegehilfsmittel oder weist auf Entlastungsangebote hin.
Dokumentation: Am Ende füllt der Berater das offizielle Formular "Nachweis über einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI" aus. Hier kreuzt er an, ob die Pflege aus seiner Sicht "sichergestellt", "teilweise sichergestellt" oder "nicht sichergestellt" ist.
Sollte der Berater ankreuzen, dass die Pflege "nicht sichergestellt" ist (beispielsweise weil die Pflegeperson völlig überlastet ist oder der Pflegebedürftige verwahrlost wirkt), bedeutet dies nicht sofort den Entzug des Pflegegeldes. Vielmehr ist die Pflegekasse dann verpflichtet, Ihnen umgehend umfassende Hilfsangebote zu machen, etwa durch die Einschaltung eines Pflegedienstes.
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Der Berater beurteilt die Pflegesituation gemeinsam mit Ihnen vor Ort.
Ein kompetenter Pflegeberater wird immer versuchen, Ihren Alltag durch den gezielten Einsatz von Technik und Dienstleistungen zu erleichtern. Oft wissen pflegende Angehörige gar nicht, welche enormen Erleichterungen ihnen zustehen und von der Kasse (teil-)finanziert werden.
Im Rahmen des Beratungseinsatzes wird der Berater prüfen, ob bestimmte Hilfsmittel sinnvoll sind. Wohnt der Pflegebedürftige beispielsweise allein oder sind Sie als Pflegeperson stundenweise außer Haus, wird dringend ein Hausnotruf empfohlen. Dieses kleine Gerät am Handgelenk oder um den Hals sorgt dafür, dass bei einem Sturz sofort Hilfe gerufen werden kann. Die Pflegekasse übernimmt hierfür oft die monatlichen Grundkosten.
Ein weiteres großes Thema ist die Mobilität. Wenn das Treppensteigen zur Qual wird oder unmöglich ist, kann der Berater die Anschaffung von einem Treppenlift anregen. Für die Erhaltung der Selbstständigkeit im Außenbereich, etwa für den Weg zum Supermarkt oder Arzt, sind Elektromobile oder ein Elektrorollstuhl oft lebensverändernde Hilfsmittel. Auch sensorische Einschränkungen wie Schwerhörigkeit werden thematisiert, wobei der Berater den Weg zum Akustiker für moderne Hörgeräte aufzeigen kann.
Besonderes Augenmerk liegt auf der Sturzprävention im Badezimmer. Der Berater wird oft einen Badewannenlift empfehlen, der das sichere Baden ermöglicht. Reicht dies nicht aus, kann er Sie über die Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen aufklären. Für einen barrierefreien Badumbau (z.B. der Einbau einer bodengleichen Dusche) zahlt die Pflegekasse bis zu 4.000 Euro pro Pflegebedürftigem.
Neben technischen Hilfsmitteln wird auch der Einsatz von Dienstleistungen zur Entlastung besprochen. Der Berater informiert Sie über die Möglichkeiten der ambulanten Pflege, wenn medizinische Behandlungspflege (wie Wundversorgung oder Injektionen) notwendig wird. Für die Unterstützung im Haushalt oder beim Einkaufen kann eine stundenweise Alltagshilfe über den Entlastungsbetrag finanziert werden. Ist die Pflege rund um die Uhr erforderlich und übersteigt Ihre Kräfte, wird der Berater Modelle wie die sogenannte 24-Stunden-Pflege durch Betreuungskräfte in häuslicher Gemeinschaft oder gar die spezialisierte Intensivpflege ansprechen. Zudem wird er Sie auf die Möglichkeit einer umfassenden, weiterführenden Pflegeberatung hinweisen, falls komplexe Anträge gestellt werden müssen.
Eine moderne Neuerung, die sich während der Pandemie bewährt hat und nun fest im Gesetz verankert ist, ist die Möglichkeit der Videokonferenz. Seit Juli 2022 gilt: Jeder zweite Beratungseinsatz darf digital per Video stattfinden.
Das bedeutet: Der allererste Beratungseinsatz muss zwingend physisch bei Ihnen zu Hause erfolgen. Beim nächsten anstehenden Termin im darauffolgenden Halbjahr können Sie wählen, ob der Berater wieder vorbeikommt oder ob Sie das Gespräch bequem über ein Tablet, einen Laptop oder ein Smartphone führen. Voraussetzung ist natürlich, dass Sie über eine stabile Internetverbindung und ein Gerät mit Kamera verfügen.
Diese Option ist besonders praktisch, wenn die Pflegesituation sehr stabil ist, keine akuten Probleme vorliegen und Sie sich den Aufwand eines Hausbesuchs sparen möchten. Der Berater wird Sie per Video durch die gleichen Fragen führen wie vor Ort. Achten Sie jedoch darauf, dass Ihr Berater oder Pflegedienst diese technische Möglichkeit auch anbietet.
Jeder zweite Beratungseinsatz kann ganz bequem per Video stattfinden.
Um den größtmöglichen Nutzen aus dem Beratungseinsatz zu ziehen, sollten Sie sich kurz vorbereiten. Sie müssen nicht das ganze Haus putzen oder Kaffee und Kuchen auffahren – der Berater kennt den stressigen Pflegealltag und erwartet keine Bewirtung. Konzentrieren Sie sich stattdessen auf die inhaltliche Vorbereitung.
Legen Sie folgende Dokumente und Informationen griffbereit:
Stammdaten: Versichertenkarte der pflegebedürftigen Person und das letzte Schreiben der Pflegekasse mit dem aktuellen Pflegegrad.
Medikamentenplan: Eine aktuelle Übersicht aller eingenommenen Medikamente.
Liste der Hilfsmittel: Notieren Sie, welche Hilfsmittel (Rollator, Pflegebett, Inkontinenzmaterial) bereits vorhanden sind und ob diese noch intakt und ausreichend sind.
Pflegedokumentation: Falls Sie ein Pflegetagebuch führen, legen Sie dieses bereit. Es hilft dem Berater, den tatsächlichen Aufwand zu überblicken.
Fragenkatalog: Notieren Sie sich im Vorfeld alle Fragen, die Ihnen im Alltag in den Sinn kommen. Zum Beispiel: "Wie beantrage ich Verhinderungspflege?" oder "Mein Rücken schmerzt beim Heben, was kann ich tun?"
Seien Sie im Gespräch absolut ehrlich. Es bringt nichts, Probleme zu verharmlosen. Wenn Sie nachts nicht mehr schlafen können, weil der Pflegebedürftige unruhig ist, sprechen Sie das an. Nur wenn der Berater die echte Belastung kennt, kann er Ihnen maßgeschneiderte Entlastungsangebote (wie Tages- oder Nachtpflege) vorschlagen.
Legen Sie wichtige Dokumente für den Termin einfach griffbereit.
Eine der wichtigsten Nachrichten für Sie: Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist für Sie absolut kostenfrei. Sie müssen weder etwas an der Haustür bezahlen, noch in Vorkasse treten.
Die Vergütung (die je nach Bundesland und Verhandlung bei etwa 70 bis 80 Euro liegt) wird direkt zwischen dem durchführenden Pflegedienst bzw. der Beratungsstelle und Ihrer zuständigen Pflegekasse abgerechnet. Wenn Sie gesetzlich pflegeversichert sind, unterschreiben Sie am Ende des Besuchs lediglich das Nachweisformular. Der Berater leitet dieses dann an Ihre Kasse weiter, womit Ihre Schuldigkeit getan ist.
Sonderfall Privatversicherte: Wenn die pflegebedürftige Person privat pflegeversichert ist (Compass Private Pflegeberatung), läuft der Prozess leicht anders ab. Hier erhalten Sie nach dem Besuch oft eine Rechnung vom Pflegedienst. Diese bezahlen Sie zunächst selbst und reichen die Rechnung zusammen mit dem Nachweisformular bei Ihrer privaten Pflegepflichtversicherung ein. Die Kosten werden Ihnen dann in voller Höhe erstattet.
Im Dschungel der Pflegeversicherung kommt es oft zu Verwechslungen zwischen den verschiedenen Beratungsangeboten. Es ist essenziell, diese zu unterscheiden, um Ihre Rechte voll ausschöpfen zu können:
1. Der Beratungseinsatz (§ 37 Abs. 3 SGB XI): Wie in diesem Artikel ausführlich beschrieben, ist dies der verpflichtende Kurz-Check (30-45 Minuten) zur Sicherung des Pflegegeldes. Er findet in der Regel halbjährlich statt und prüft die grundlegende Sicherstellung der Pflege.
2. Die individuelle Pflegeberatung (§ 7a SGB XI): Dies ist ein freiwilliges, sehr viel umfassenderes Angebot. Sie haben ab dem ersten Tag der drohenden oder bestehenden Pflegebedürftigkeit einen Rechtsanspruch auf diese Beratung. Ein zertifizierter Pflegeberater (oft in Pflegestützpunkten zu finden) nimmt sich hier viel Zeit (oft mehrere Stunden), um ein komplettes Fallmanagement zu betreiben. Er hilft Ihnen aktiv beim Ausfüllen von Anträgen, erstellt einen individuellen Versorgungsplan, organisiert Pflegedienste und koordiniert alle beteiligten Akteure. Diese Beratung ist ebenfalls kostenlos, aber eben keine Pflicht.
3. Pflegekurse und häusliche Schulungen (§ 45 SGB XI): Auch dies ist ein freiwilliges und kostenloses Angebot. In Pflegekursen (die oft in Gruppen stattfinden) oder bei individuellen Schulungen direkt bei Ihnen zu Hause lernen Sie ganz praktische Handgriffe. Eine Pflegekraft zeigt Ihnen beispielsweise direkt am Bett des Angehörigen, wie Sie ihn rückenschonend lagern, wie Sie ihn vom Bett in den Rollstuhl transferieren oder wie Sie spezielle Körperpflege bei Bettlägerigkeit durchführen.
Die Suche nach einem passenden Pflegedienst oder Berater für den Pflichteinsatz kann regional unterschiedlich schwer sein. Gehen Sie am besten strategisch vor:
Pflegekasse kontaktieren: Ihre Pflegekasse ist verpflichtet, Ihnen auf Anfrage eine Liste mit zugelassenen Anbietern in Ihrer direkten Umgebung (Postleitzahlengebiet) zukommen zu lassen.
Lokale Pflegedienste anrufen: Fast alle ambulanten Pflegedienste bieten diese Leistung an. Rufen Sie dort an und fragen Sie explizit nach einem Termin für den "Paragraf 37.3 Beratungseinsatz".
Unabhängige Beratungsstellen: Auch viele Wohlfahrtsverbände (Caritas, Diakonie, DRK, AWO) oder spezialisierte, unabhängige Pflegeberater haben die Zulassung für diese Einsätze.
Achten Sie darauf, dass die Chemie zwischen Ihnen und dem Berater stimmt. Da dieser Termin nun über Jahre hinweg halbjährlich ansteht, ist es von Vorteil, einen festen Ansprechpartner zu haben, der die Entwicklung der Pflegesituation kennt und vertrauensvoll mit Ihnen zusammenarbeitet.
Die Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist weit mehr als nur eine bürokratische Hürde zum Erhalt Ihres Pflegegeldes. Richtig genutzt, ist sie ein wertvolles Instrument, um die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern und Sie als pflegenden Angehörigen vor physischer und emotionaler Überlastung zu bewahren.
Die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst:
Neue Fristen ab 2026: Durch das BEEP-Gesetz müssen alle Pflegegrade (2 bis 5) den Einsatz nur noch halbjährlich nachweisen. Die vierteljährliche Pflicht für hohe Pflegegrade ist entfallen.
Pflicht bei Pflegegeld: Der Einsatz ist zwingend erforderlich, wenn Sie ausschließlich Pflegegeld beziehen. Bei Kombinationsleistungen sollten Sie den Einsatz sicherheitshalber ebenfalls durchführen oder sich schriftlich von der Kasse befreien lassen.
Drohende Kürzungen: Versäumen Sie die Fristen, droht nach einer Erinnerung eine Kürzung des Pflegegeldes um 50 Prozent und im schlimmsten Fall die komplette Streichung.
Kostenfrei und unterstützend: Der Einsatz kostet Sie keinen Cent. Nutzen Sie die Expertise des Beraters, um sich über Hilfsmittel wie einen Hausnotruf, einen Treppenlift oder entlastende Dienstleistungen wie eine 24-Stunden-Pflege zu informieren.
Digitale Option: Jeder zweite Termin kann bequem per Videokonferenz stattfinden.
Sehen Sie dem nächsten Beratungseinsatz gelassen entgegen. Er ist keine Prüfung Ihrer Fähigkeiten, sondern ein gesetzlich verankerter Schutzschirm für Sie und Ihren pflegebedürftigen Angehörigen. Planen Sie die Termine vorausschauend in jedem Kalenderhalbjahr ein, legen Sie Ihre Fragen bereit und nutzen Sie die wertvolle Expertise der Pflegefachkräfte, um Ihren Pflegealltag nachhaltig zu verbessern.
Hier finden Sie die wichtigsten Antworten auf einen Blick.