Die häusliche Pflege eines geliebten Angehörigen ist eine der anspruchsvollsten und gleichzeitig wertvollsten Aufgaben, die eine Familie übernehmen kann. Sie erfordert nicht nur viel Zeit, emotionale Hingabe und körperliche Kraft, sondern auch ein hohes Maß an organisatorischem Geschick. Um pflegende Angehörige in dieser herausfordernden Situation nicht alleinzulassen und gleichzeitig eine hohe Qualität der häuslichen Versorgung sicherzustellen, hat der Gesetzgeber den sogenannten Beratungseinsatz nach Paragraph 37 Abs. 3 SGB XI ins Leben gerufen.
Für viele Familien, die Pflegegeld beziehen, ist dieser Begriff untrennbar mit einem regelmäßigen Pflichttermin verbunden. Doch leider wird dieser Termin oft als lästige Pflicht, als bürokratische Hürde oder gar als unerwünschte Kontrolle durch die Pflegekasse missverstanden. Das Gegenteil ist der Fall: Der Beratungseinsatz ist in erster Linie ein gesetzlich verankertes Hilfsangebot. Er soll sicherstellen, dass Sie als Pflegeperson die bestmögliche Unterstützung erhalten, dass Überlastungen frühzeitig erkannt werden und dass der Pflegebedürftige optimal versorgt ist.
In diesem umfassenden und topaktuellen Ratgeber erklären wir Ihnen detailliert, was es mit dem Pflichttermin nach § 37.3 SGB XI auf sich hat, welche gravierenden Neuerungen das Jahr 2026 mit sich gebracht hat, wie oft der Termin stattfinden muss und welche drastischen Konsequenzen drohen, wenn Sie ihn versäumen. Zudem zeigen wir Ihnen, wie die Experten von PflegeHelfer24 Sie bei der Umsetzung der im Beratungsgespräch empfohlenen Maßnahmen – von der Beantragung eines Hausnotrufs bis zum barrierefreien Badumbau – tatkräftig unterstützen können.
Der Beratungseinsatz unterstützt pflegende Angehörige.
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) regelt in Deutschland die soziale Pflegeversicherung. Im Paragraph 37 ist das Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen gesetzlich verankert. Wenn ein Pflegebedürftiger ab dem Pflegegrad 2 zu Hause versorgt wird und die Pflege ausschließlich durch Angehörige, Freunde oder ehrenamtliche Helfer erbracht wird, zahlt die Pflegekasse als finanzielle Anerkennung das Pflegegeld aus.
Da in diesem Szenario kein professioneller, ambulanter Pflegedienst regelmäßig vor Ort ist, um die Pflegesituation zu überwachen, greift der Absatz 3 des Paragraphen 37. Dieser besagt, dass Pflegegeldbezieher in regelmäßigen Abständen eine professionelle Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen müssen. Dieser Termin wird in der Praxis oft als Beratungseinsatz, Beratungsbesuch oder Qualitätssicherungsbesuch bezeichnet.
Das primäre Ziel dieses Besuchs ist nicht die Überwachung, sondern die Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege sowie die regelmäßige Hilfestellung und praktische pflegefachliche Unterstützung der häuslich Pflegenden. Eine erfahrene Pflegefachkraft kommt zu Ihnen nach Hause, macht sich ein Bild von der individuellen Pflegesituation, beantwortet Ihre Fragen, gibt Tipps zu rückenschonenden Hebetechniken und prüft, ob zusätzliche Pflegehilfsmittel oder Entlastungsleistungen sinnvoll wären.
Es ist wichtig, diesen Beratungseinsatz strikt von der sogenannten Pflegeberatung nach § 7a SGB XI zu unterscheiden. Die Beratung nach § 7a ist ein freiwilliges, umfassendes Case-Management, auf das jeder Pflegebedürftige (auch bei Pflegegrad 1 oder vor der Antragstellung) einen Rechtsanspruch hat. Der Beratungseinsatz nach § 37.3 hingegen ist für reine Pflegegeldempfänger ab Pflegegrad 2 ein absoluter Pflichttermin, dessen Nachweis für die fortlaufende Auszahlung des Pflegegeldes zwingend erforderlich ist.
Das Jahr 2026 hat für pflegende Angehörige weitreichende und vor allem entlastende Veränderungen mit sich gebracht. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) am 1. Januar 2026 wurden die Intervalle für den Beratungseinsatz grundlegend reformiert. Ziel der Bundesregierung war es, den bürokratischen Aufwand für Familien, die Schwerstpflegebedürftige betreuen, spürbar zu reduzieren.
Bis Ende 2025 galt die strikte Regelung, dass Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 den Beratungseinsatz zwingend vierteljährlich (also viermal im Jahr) durchführen lassen mussten. Diese hohe Frequenz wurde von vielen Familien, die seit Jahren eine stabile Pflegesituation aufrechterhalten, als unnötige Belastung empfunden.
Die neuen gesetzlichen Regelungen seit dem 01.01.2026 im Überblick: Das BEEP-Gesetz hat die Pflichtintervalle vereinheitlicht. Ab sofort gilt für alle Pflegegrade von 2 bis 5, dass der Beratungseinsatz grundsätzlich nur noch halbjährlich (zweimal pro Jahr) verpflichtend nachgewiesen werden muss.
Dies bedeutet eine massive zeitliche und organisatorische Entlastung für Familien mit Angehörigen in den Pflegegraden 4 und 5. Dennoch lässt der Gesetzgeber eine wichtige Hintertür offen: Wenn Familien mit Pflegegrad 4 oder 5 weiterhin einen höheren Beratungsbedarf verspüren, können sie die professionelle Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI auf Wunsch freiwillig weiterhin vierteljährlich in Anspruch nehmen. Die Kosten hierfür werden nach wie vor anstandslos von der Pflegekasse übernommen. Zudem wurde im Rahmen der Reformen beschlossen, dass die Möglichkeit der Videoberatung (als Alternative zum Hausbesuch) bis zum 31. März 2027 gesetzlich verlängert wurde, was eine zusätzliche Flexibilität im Pflegealltag schafft.
Halbjährliche Intervalle erleichtern die Planung.
Videoberatung bietet mehr Flexibilität.
Ob Sie den Beratungseinsatz verpflichtend abrufen müssen oder ob er für Sie lediglich ein freiwilliges Angebot darstellt, hängt von zwei entscheidenden Faktoren ab: dem anerkannten Pflegegrad und der gewählten Leistungsart (Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistung).
Hier ist eine detaillierte Aufschlüsselung der Verpflichtungen:
Ausschließlicher Bezug von Pflegegeld (Pflegegrad 2 bis 5): Wenn Sie die Pflege zu Hause komplett selbst organisieren (durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn) und dafür das volle Pflegegeld erhalten, ist der Beratungseinsatz zwingend verpflichtend. Das Pflegegeld beträgt im Jahr 2026 für Pflegegrad 2 monatlich 347 Euro, für Pflegegrad 3 599 Euro, für Pflegegrad 4 800 Euro und für Pflegegrad 5 990 Euro. Um diese Beträge dauerhaft zu sichern, müssen Sie die gesetzlichen Beratungsintervalle strikt einhalten.
Bezug von Pflegesachleistungen: Wenn die Pflege vollständig von einem ambulanten Pflegedienst übernommen wird, rechnet dieser die sogenannten Pflegesachleistungen direkt mit der Pflegekasse ab. In diesem Fall ist der Beratungseinsatz nicht verpflichtend, da durch die regelmäßige Anwesenheit des professionellen Pflegepersonals die Qualität der Pflege bereits kontinuierlich gesichert ist. Sie haben jedoch das Recht, einmal im Halbjahr freiwillig einen Beratungseinsatz abzurufen.
Kombinationsleistungen (Pflegegeld + Sachleistungen): Viele Familien teilen sich die Pflege mit einem Pflegedienst. Der Pflegedienst kommt beispielsweise morgens zum Waschen, während die Angehörigen die restliche Betreuung übernehmen. In diesem Fall erhalten Sie ein anteiliges Pflegegeld. Auch hier gilt: Der Beratungseinsatz ist freiwillig (halbjährlich möglich), aber nicht gesetzlich vorgeschrieben, um das anteilige Pflegegeld zu erhalten.
Personen mit Pflegegrad 1: Da bei Pflegegrad 1 kein Anspruch auf das reguläre Pflegegeld besteht, sondern lediglich auf den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich, entfällt die Pflicht zum Beratungseinsatz. Dennoch haben auch Menschen mit Pflegegrad 1 den gesetzlichen Anspruch, sich einmal im Halbjahr freiwillig und kostenlos in der eigenen Häuslichkeit beraten zu lassen.
Die Einhaltung der korrekten Intervalle ist das A und O, um Kürzungen des Pflegegeldes zu vermeiden. Durch die Pflegereform 2026 hat sich die Struktur deutlich vereinfacht. Die Pflegekassen rechnen dabei in festen Kalenderhalbjahren.
Das halbjährliche Intervall (Pflicht für Pflegegrad 2, 3, 4 und 5): Sie müssen sicherstellen, dass in jedem Kalenderhalbjahr genau ein Beratungseinsatz stattfindet. Die Halbjahre sind gesetzlich wie folgt definiert:
Erstes Halbjahr: Zeitraum vom 01. Januar bis zum 30. Juni.
Zweites Halbjahr: Zeitraum vom 01. Juli bis zum 31. Dezember.
Es ist wichtig zu verstehen, dass es nicht ausreicht, einfach "alle sechs Monate" einen Termin zu vereinbaren, wenn diese nicht in die entsprechenden Kalenderhalbjahre fallen. Ein praktisches Beispiel: Wenn Ihr erster Beratungseinsatz am 28. Juni stattfindet (Erstes Halbjahr), können Sie den nächsten Termin theoretisch schon am 05. Juli (Zweites Halbjahr) durchführen lassen. Sie hätten damit Ihre gesetzliche Pflicht für beide Halbjahre erfüllt. Warten Sie nach dem Termin im Juni jedoch bis zum nächsten Januar, haben Sie das zweite Halbjahr komplett verpasst, was zu Sanktionen führt.
Das vierteljährliche Intervall (Freiwillige Option für Pflegegrad 4 und 5 ab 2026): Falls Sie sich bei schweren Pflegegraden freiwillig für eine engmaschigere Betreuung entscheiden, gelten die klassischen Quartale:
1. Quartal: 01. Januar bis 31. März
2. Quartal: 01. April bis 30. Juni
3. Quartal: 01. Juli bis 30. September
4. Quartal: 01. Oktober bis 31. Dezember
Tipp von PflegeHelfer24: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass der Pflegedienst oder die Pflegekasse Sie rechtzeitig erinnert. Tragen Sie sich die Zeiträume fest in Ihren Kalender ein und vereinbaren Sie den Termin idealerweise immer in der Mitte des jeweiligen Halbjahres (z.B. im März und im September). So haben Sie ausreichend Puffer, falls der Termin wegen Krankheit verschoben werden muss.
Die Pflegekassen nehmen die Einhaltung des Paragraph 37 Abs. 3 SGB XI sehr ernst. Der Gesetzgeber hat klare Sanktionsmechanismen definiert, um sicherzustellen, dass die Qualitätssicherungsbesuche auch tatsächlich abgerufen werden. Wenn Sie die Frist für ein Kalenderhalbjahr verstreichen lassen, setzt ein mehrstufiger Eskalationsprozess ein.
Stufe 1: Das Erinnerungsschreiben In der Regel erhalten Sie von Ihrer Pflegekasse zunächst ein formelles Erinnerungsschreiben. Darin werden Sie darauf hingewiesen, dass der Nachweis über den Beratungseinsatz für das abgelaufene oder laufende Halbjahr fehlt. Ihnen wird eine konkrete Nachfrist gesetzt (meist zwei bis vier Wochen), innerhalb derer Sie den Termin zwingend nachholen und den Nachweis einreichen müssen.
Stufe 2: Hälftige Kürzung des Pflegegeldes Lassen Sie auch diese Nachfrist tatenlos verstreichen, ist die Pflegekasse gesetzlich verpflichtet, finanzielle Konsequenzen ziehen. Im ersten Schritt wird das monatliche Pflegegeld um 50 Prozent gekürzt. Bei Pflegegrad 3 bedeutet dies beispielsweise, dass statt der regulären 599 Euro nur noch knapp 300 Euro auf Ihrem Konto eingehen. Diese Kürzung bleibt so lange bestehen, bis der Beratungseinsatz nachgewiesen wird.
Stufe 3: Vollständige Streichung des Pflegegeldes Reagieren Sie weiterhin nicht auf die Kürzung und weisen den Beratungseinsatz auch nach weiteren Aufforderungen nicht nach, wird das Pflegegeld komplett gestrichen. Die Pflegekasse geht in diesem Fall davon aus, dass die häusliche Pflege nicht mehr sichergestellt ist oder das Geld nicht zweckgebunden verwendet wird. In extremen Fällen kann die Pflegekasse sogar den Medizinischen Dienst (MD) beauftragen, die Pflegesituation unangekündigt vor Ort zu überprüfen.
Wie können Sie das Pflegegeld zurückerlangen? Sollte Ihr Pflegegeld gekürzt oder gestrichen worden sein, gibt es nur einen Weg zurück: Sie müssen umgehend einen zugelassenen Pflegedienst kontaktieren, den Beratungseinsatz durchführen lassen und den Nachweis bei der Kasse einreichen. Sobald das Formular vorliegt, wird das Pflegegeld ab dem Tag des durchgeführten Beratungseinsatzes wieder in voller Höhe ausgezahlt. Achtung: Die einbehaltenen Gelder für den Zeitraum, in dem Sie im Verzug waren, werden nicht rückwirkend erstattet. Dieses Geld ist unwiederbringlich verloren.
Fristen sollten stets eingehalten werden.
Viele pflegende Angehörige sind vor dem ersten Beratungseinsatz nervös. Sie befürchten, "geprüft" zu werden oder dass ihnen das Pflegegeld weggenommen wird, wenn nicht alles perfekt aufgeräumt ist. Diese Sorge ist unbegründet. Die Pflegefachkraft kommt nicht als Kontrolleur, sondern als Berater und Unterstützer. Der Ablauf ist in der Regel standardisiert und partnerschaftlich.
1. Die Terminvereinbarung Die Initiative muss von Ihnen ausgehen. Sie kontaktieren einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst, eine anerkannte Beratungsstelle oder einen zertifizierten unabhängigen Pflegeberater in Ihrer Nähe und bitten um einen Termin für den "Beratungseinsatz nach Paragraph 37.3". Da Pflegedienste oft stark ausgelastet sind, sollten Sie den Termin mit einem Vorlauf von etwa vier bis sechs Wochen planen.
2. Der Hausbesuch Zum vereinbarten Termin besucht Sie die Pflegefachkraft in der Wohnung des Pflegebedürftigen. Es ist zwingend erforderlich, dass sowohl der Pflegebedürftige als auch die hauptsächliche Pflegeperson (z.B. die Ehefrau oder der Sohn) anwesend sind. Der Besuch dauert in der Regel zwischen 30 und 45 Minuten, kann bei komplexen Pflegesituationen aber auch länger ausfallen.
3. Das Beratungsgespräch und die Begutachtung Die Fachkraft wird sich zunächst nach dem allgemeinen Befinden erkundigen. Sie wird sich ansehen, wie die Pflege im Alltag organisiert ist. Dabei achtet sie auf verschiedene Aspekte:
Ist die körperliche und geistige Verfassung des Pflegebedürftigen stabil, oder hat sich der Zustand verschlechtert (was eventuell einen Antrag auf Höherstufung des Pflegegrades rechtfertigen würde)?
Wie geht es der Pflegeperson? Gibt es Anzeichen von körperlicher oder psychischer Überlastung?
Ist die Wohnung pflegegerecht eingerichtet, oder gibt es Stolperfallen und Barrieren?
Werden die vorhandenen Pflegehilfsmittel korrekt angewendet?
Die Fachkraft wird Ihnen praktische Tipps geben, beispielsweise zur Dekubitusprophylaxe (Vermeidung von Druckgeschwüren), zur richtigen Lagerung im Bett oder zur rückenschonenden Mobilisation.
4. Der Nachweis und die Dokumentation Am Ende des Gesprächs füllt die Pflegefachkraft ein standardisiertes Formular aus: den Nachweis über den Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI. Auf diesem Formular wird dokumentiert, dass die Pflege gesichert ist. Zudem kann die Fachkraft auf dem Formular offizielle Empfehlungen für Pflegehilfsmittel (z.B. einen Treppenlift) oder für Kurse für pflegende Angehörige vermerken. Das Dokument wird von der Pflegefachkraft und von Ihnen unterschrieben. In den meisten Fällen übernimmt der Pflegedienst den Service, das Formular direkt digital an Ihre zuständige Pflegekasse zu übermitteln. Sie müssen sich danach um nichts weiter kümmern.
Der Inhalt des Beratungsgesprächs ist nicht starr vorgegeben, sondern richtet sich stets nach der individuellen Situation Ihrer Familie. Dennoch gibt es Kernthemen, die bei fast jedem Besuch angesprochen werden, um eine ganzheitliche Versorgung sicherzustellen.
Körperliche und psychische Entlastung der Angehörigen: Die Pflege eines Menschen kann extrem kräftezehrend sein. Die Berater achten besonders auf Anzeichen eines drohenden Burnouts bei den Angehörigen. Es wird besprochen, wie Sie Freiräume für sich selbst schaffen können. Hierbei wird oft das Entlastungsbudget thematisiert. Seit Juli 2025 steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ein Gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro zur Verfügung. Dieses Budget fasst die frühere Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammen und kann hochflexibel genutzt werden, damit Sie als Pflegeperson beruhigt in den Urlaub fahren oder sich bei Krankheit vertreten lassen können.
Hebetechniken und körperliche Schonung: Viele Angehörige leiden unter massiven Rückenproblemen, weil sie den Pflegebedürftigen falsch aus dem Bett heben oder beim Toilettengang stützen. Die Pflegefachkraft kann Ihnen direkt vor Ort Handgriffe zeigen, die Ihren eigenen Körper schonen, oder Ihnen die Teilnahme an einem kostenlosen Pflegekurs nach § 45 SGB XI empfehlen.
Ernährung und Flüssigkeitszufuhr: Gerade bei älteren Menschen und Demenzpatienten ist Mangelernährung oder Dehydration ein großes Risiko. Die Berater geben Tipps, wie Sie Ihren Angehörigen zum Trinken animieren können oder ob hochkalorische Zusatznahrung sinnvoll ist.
Inkontinenzversorgung und Körperpflege: Der Umgang mit Inkontinenz ist oft ein Tabuthema, das beim Beratungseinsatz professionell und einfühlsam besprochen wird. Es wird geprüft, ob das monatliche Budget für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (in Höhe von 42 Euro) bereits optimal für Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel genutzt wird.
Wohnumfeld und technische Hilfsmittel: Ein zentraler Punkt der Beratung ist die Sicherheit in den eigenen vier Wänden. Die Fachkraft analysiert das Sturzrisiko. Gibt es lose Teppiche? Ist der Einstieg in die Badewanne zu hoch? Ist das Treppensteigen noch sicher möglich? Genau an diesem Punkt greifen die Empfehlungen der Berater oft nahtlos in die Dienstleistungen von Spezialisten wie PflegeHelfer24 über.
Richtige Hebetechniken schonen den Rücken.
Sehr häufig stellt die Pflegefachkraft während des Beratungseinsatzes fest, dass die Pflege durch den Einsatz technischer Hilfsmittel oder durch bauliche Veränderungen der Wohnung deutlich erleichtert werden könnte. Wenn die Pflegefachkraft eine solche Empfehlung direkt auf dem Beratungsnachweis ankreuzt, gilt dies bei der Pflegekasse oft bereits als ärztliche Verordnung, was den Genehmigungsprozess massiv beschleunigt.
Genau hier kommt PflegeHelfer24 als Ihr bundesweiter Spezialist für Seniorenpflege und -organisation ins Spiel. Wir bieten Ihnen alle relevanten Hilfsmittel und Dienstleistungen aus einer Hand, um die Empfehlungen aus dem Beratungseinsatz schnell und professionell in die Tat umzusetzen:
1. Sicherheit rund um die Uhr: Der Hausnotruf Wenn der Berater feststellt, dass der Pflegebedürftige sturzgefährdet ist oder tagsüber oft alleine gelassen wird, ist ein Hausnotruf die wichtigste Maßnahme. Über einen kleinen Sender am Handgelenk oder um den Hals kann auf Knopfdruck sofort Hilfe gerufen werden. Bei anerkanntem Pflegegrad übernimmt die Pflegekasse in der Regel die monatlichen Basisgebühren von 30,35 Euro komplett. PflegeHelfer24 kümmert sich um die schnelle Bereitstellung und Installation des Geräts.
2. Mobilität im Haus: Treppenlift und Badewannenlift Treppen werden im Alter oft zu unüberwindbaren Hindernissen. Wenn der Beratungseinsatz ergibt, dass das Schlafzimmer im ersten Stock nicht mehr sicher erreicht werden kann, ist ein Treppenlift die Lösung, um einen Umzug ins Pflegeheim zu verhindern. Für die tägliche Hygiene empfiehlt sich ein Badewannenlift, der den Pflegebedürftigen sicher ins Wasser und wieder heraus hebt. Das schont nicht nur den Pflegebedürftigen, sondern vor allem den Rücken des pflegenden Angehörigen.
3. Barrierefreier Badumbau (Zuschuss von 4.000 Euro) Eine der häufigsten Empfehlungen bei der Pflegeberatung ist die Anpassung des Badezimmers. Der Umbau von einer hohen Badewanne zu einer ebenerdigen, barrierefreien Dusche reduziert das Sturzrisiko drastisch. Was viele nicht wissen: Die Pflegekasse gewährt für solche wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI einen finanziellen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro pro Pflegebedürftigem (leben zwei Pflegebedürftige im Haushalt, sind es sogar bis zu 8.000 Euro). PflegeHelfer24 begleitet Sie von der Planung über die Beantragung der Fördermittel bis hin zur handwerklichen Umsetzung des Badumbaus.
4. Mobilität außer Haus: Elektromobile und Elektrorollstühle Um die soziale Teilhabe zu sichern und Spaziergänge an der frischen Luft zu ermöglichen, sind Elektromobile oder ein Elektrorollstuhl ideale Hilfsmittel, wenn die eigene Kraft für weite Strecken nicht mehr ausreicht. Auch hier beraten wir Sie markenunabhängig und helfen bei der Abwicklung mit den Kostenträgern.
5. Kommunikation und Teilhabe: Hörgeräte Einsamkeit und kognitiver Abbau (wie Demenz) werden durch unbehandelte Schwerhörigkeit stark beschleunigt. Wenn im Beratungsgespräch Kommunikationsprobleme auffallen, vermitteln wir Ihnen Zugang zu modernsten Hörgeräten.
6. Wenn die Belastung zu groß wird: 24-Stunden-Pflege und Alltagshilfe Manchmal zeigt der Beratungseinsatz schonungslos auf, dass die Familie an der Grenze ihrer Belastbarkeit angekommen ist. In diesem Fall hilft PflegeHelfer24 bei der Organisation von Entlastung. Ob durch stundenweise Alltagshilfe zum Einkaufen und Putzen, die Vermittlung einer Ambulanten Pflege für medizinische Tätigkeiten oder die Organisation einer sogenannten 24-Stunden-Pflege (Betreuung in häuslicher Gemeinschaft) – wir finden die passende Lösung, damit Sie als Angehöriger wieder durchatmen können.
Nicht jeder darf den offiziellen Nachweis für die Pflegekasse ausstellen. Der Gesetzgeber stellt hohe Anforderungen an die Qualifikation der Beratungspersonen. Zugelassen für die Durchführung nach § 37 Abs. 3 SGB XI sind:
Zugelassene ambulante Pflegedienste: Dies ist der häufigste Weg. Sie können jeden Pflegedienst in Ihrer Nähe anrufen, der eine Kassenzulassung hat, auch wenn Sie dort sonst keine Leistungen beziehen.
Anerkannte neutrale Beratungsstellen: Hierzu zählen beispielsweise Einrichtungen der Wohlfahrtsverbände (Caritas, Diakonie, Rotes Kreuz), sofern sie über die entsprechende pflegefachliche Kompetenz verfügen.
Zertifizierte unabhängige Pflegeberater: Es gibt freiberufliche Pflegefachkräfte, die sich auf die Beratung spezialisiert haben und von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannt sind.
Beratungspersonen der Kommunen: In einigen Regionen bieten auch Mitarbeiter der kommunalen Pflegestützpunkte diese Pflichteinsätze an.
Wichtiger Hinweis zur Videoberatung: Während der Corona-Pandemie wurde die Möglichkeit geschaffen, den Beratungseinsatz per Videokonferenz durchzuführen. Aufgrund der großen Beliebtheit und der organisatorischen Erleichterung wurde diese Regelung mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31. März 2027. Sie haben also das Recht, die Beratung digital über ein Tablet oder einen Computer durchzuführen. Dies ist besonders praktisch, wenn Sie in ländlichen Regionen leben und schwer einen Termin für einen Hausbesuch bekommen. Allerdings verlangen die meisten Kassen, dass mindestens jeder zweite Beratungseinsatz physisch vor Ort in der Wohnung stattfinden muss, um die reale Wohnsituation beurteilen zu können.
Eine der häufigsten Fragen von Angehörigen betrifft die Kosten des Pflichttermins. Hier gibt es eine klare und beruhigende Antwort: Der Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI ist für Sie absolut kostenlos.
Die Vergütung für den Pflegedienst oder den Berater wird direkt von Ihrer zuständigen Pflegekasse (bzw. bei privat Versicherten vom privaten Versicherungsunternehmen) übernommen. Der Berater rechnet seine Leistung im Hintergrund mit der Kasse ab. Sie müssen weder in Vorleistung treten, noch eine Zuzahlung leisten oder eine Rechnung einreichen. Der Termin hat auch keinerlei negative Auswirkungen auf die Höhe Ihres monatlichen Pflegegeldes – es wird Ihnen nichts abgezogen.
Die Beratung ist für Sie völlig kostenfrei.
Obwohl der Beratungseinsatz keine Prüfung ist, hilft eine gute Vorbereitung dabei, den maximalen Nutzen aus dem Gespräch zu ziehen. Nutzen Sie diese Checkliste von PflegeHelfer24, um optimal vorbereitet zu sein:
Dokumente bereitlegen: Halten Sie das letzte Schreiben der Pflegekasse (Bescheid über den Pflegegrad) sowie das letzte Gutachten des Medizinischen Dienstes (MD) bereit. Auch eine aktuelle Medikamentenliste des Pflegebedürftigen ist sehr hilfreich.
Fragen notieren: Im Alltag tauchen oft Fragen auf, die man bis zum Termin wieder vergisst. Legen Sie sich einen Notizzettel in die Küche und notieren Sie Fragen, sobald sie aufkommen (z.B. "Wie beantrage ich Verhinderungspflege?", "Welche Creme hilft bei trockener Haut?").
Pflegehilfsmittel prüfen: Machen Sie eine Bestandsaufnahme. Welche Hilfsmittel (Rollator, Pflegebett, Badewannenlift) sind vorhanden? Funktionieren sie noch einwandfrei? Fehlt Ihnen etwas im Alltag?
Eigene Belastung reflektieren: Seien Sie ehrlich zu sich selbst. Schlafen Sie schlecht? Haben Sie Rückenschmerzen? Sprechen Sie diese Punkte beim Berater offen an. Nur wer seine eigenen Grenzen kommuniziert, kann Hilfe erhalten.
Anwesenheit sicherstellen: Achten Sie darauf, dass zum vereinbarten Termin sowohl der Pflegebedürftige als auch Sie als Hauptpflegeperson ungestört Zeit haben. Planen Sie etwa 45 bis 60 Minuten ein.
Der Beratungseinsatz nach Paragraph 37 Abs. 3 SGB XI ist weit mehr als nur ein lästiger Pflichttermin, den man abhaken muss, um sein Pflegegeld zu sichern. Er ist ein wertvolles Instrument der Qualitätssicherung und eine direkte Unterstützung für Sie als pflegende Angehörige. Die Reformen des Jahres 2026 haben durch die Reduzierung der Pflichtintervalle auf ein einheitliches halbjährliches Maß (für die Pflegegrade 2 bis 5) viel Druck aus dem Kessel genommen und die Bürokratie spürbar verringert.
Nutzen Sie diesen Termin aktiv für sich! Stellen Sie Fragen, fordern Sie Unterstützung ein und lassen Sie sich zu Entlastungsmöglichkeiten und Hilfsmitteln beraten. Ein offenes Gespräch mit einer erfahrenen Pflegefachkraft kann Ihnen neue Perspektiven eröffnen und den Pflegealltag erheblich erleichtern.
Sobald im Rahmen der Beratung der Bedarf an technischen oder baulichen Veränderungen festgestellt wird, steht Ihnen PflegeHelfer24 als starker Partner zur Seite. Ob es um die schnelle Installation eines lebensrettenden Hausnotrufs, die Beratung zu einem Treppenlift oder die komplette Organisation eines barrierefreien Badumbaus geht – wir kümmern uns darum, dass die Empfehlungen der Pflegeberater schnell, unkompliziert und mit maximaler finanzieller Förderung durch die Pflegekasse umgesetzt werden. So stellen wir gemeinsam sicher, dass Ihr Angehöriger so lange und so sicher wie möglich in seiner vertrauten häuslichen Umgebung leben kann und Sie als Pflegeperson die Entlastung erfahren, die Sie verdienen.
Für weiterführende rechtliche Details zum Gesetzestext können Sie sich jederzeit auf den offiziellen Seiten informieren, beispielsweise beim Bundesministerium für Gesundheit. Achten Sie auf Ihre Fristen, buchen Sie Ihren nächsten Termin rechtzeitig und sehen Sie der Beratung entspannt und gut vorbereitet entgegen!
Erhalten Sie monatlich zuzahlungsfreie Pflegehilfsmittel wie Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe und Bettschutzeinlagen im Wert von 40 Euro direkt nach Hause geliefert.
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