Pflegekosten von der Steuer absetzen: Was ist für Angehörige möglich?

Pflegekosten von der Steuer absetzen: Was ist für Angehörige möglich?

Pflegekosten von der Steuer absetzen: Eine unverzichtbare finanzielle Entlastung für Angehörige

Die Pflege eines geliebten Menschen ist nicht nur eine emotionale und zeitliche Herausforderung, sondern oftmals auch eine immense finanzielle Belastung. Ob eine professionelle 24-Stunden-Pflege im eigenen Zuhause, der regelmäßige Besuch eines ambulanten Pflegedienstes, der Umbau zu einem barrierefreien Badezimmer oder die Unterbringung in einem stationären Pflegeheim – die Kosten übersteigen die Leistungen der gesetzlichen Pflegekasse in der Regel bei Weitem. Dieser verbleibende Betrag, der sogenannte Eigenanteil, muss von den Pflegebedürftigen oder deren Angehörigen selbst getragen werden. Die gute Nachricht lautet jedoch: Der Staat lässt Sie mit diesen Ausgaben nicht allein. Sie haben vielfältige Möglichkeiten, Pflegekosten von der Steuer abzusetzen und sich so einen erheblichen Teil Ihrer Ausgaben vom Finanzamt zurückzuholen.

In diesem umfassenden Ratgeber erfahren Sie detailliert, welche gesetzlichen Regelungen greifen, welche konkreten Kosten Sie steuerlich geltend machen können und welche Voraussetzungen das Finanzamt an die Anerkennung stellt. Wir zeigen Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie als Angehöriger oder Pflegebedürftiger die maximale Steuerersparnis erzielen können, welche Freibeträge Ihnen zustehen und wie Sie typische Fehler bei der Steuererklärung sicher vermeiden.

Tochter unterstützt ihren älteren Vater liebevoll beim Ordnen von Unterlagen am Schreibtisch

Gemeinsam die finanzielle Belastung meistern

Ordentlicher Stapel mit Rechnungen und ein Taschenrechner auf einem Holztisch

Eine gute Dokumentation ist bares Geld wert

Die drei zentralen Säulen der steuerlichen Entlastung bei Pflegekosten

Das deutsche Steuerrecht bietet im Wesentlichen drei verschiedene Wege, um Aufwendungen für Pflege und Betreuung steuerlich geltend zu machen. Welche Methode für Sie die richtige ist, hängt von der Art der Pflege, dem Vorliegen eines anerkannten Pflegegrades und der Frage ab, wer die Kosten tatsächlich getragen hat. Die drei Säulen sind:

  1. Außergewöhnliche Belastungen (nach § 33 EStG): Hierunter fallen hohe, unumgängliche Krankheits- und Pflegekosten, die Ihre individuelle finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigen.

  2. Haushaltsnahe Dienstleistungen (nach § 35a EStG): Diese Regelung greift bei Dienstleistungen, die im Haushalt des Pflegebedürftigen erbracht werden, wie etwa durch einen ambulanten Pflegedienst, eine Haushaltshilfe oder eine 24-Stunden-Betreuungskraft.

  3. Der Pflege-Pauschbetrag (nach § 33b EStG): Ein fester Freibetrag für Angehörige, die die Pflege zu Hause ehrenamtlich und ohne Bezahlung übernehmen.

Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, Handwerkerleistungen für barrierefreie Umbauten (wie den Einbau eines Treppenlifts oder einen Badumbau) steuerlich abzusetzen. Im Folgenden beleuchten wir jede dieser Möglichkeiten im Detail.

Weg 1: Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen

Wenn Sie oder Ihre Angehörigen durch Pflegebedürftigkeit, Krankheit oder Behinderung mit hohen Kosten konfrontiert werden, stuft das Finanzamt diese als außergewöhnliche Belastungen ein. Das Einkommensteuergesetz (EStG) sieht vor, dass Aufwendungen, die zwangsläufig entstehen und höher sind als bei der überwiegenden Mehrzahl der Steuerzahler mit gleichen Einkommensverhältnissen, die Steuerlast mindern dürfen.

Zu den absetzbaren Pflegekosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen zählen unter anderem:

  • Der von Ihnen selbst getragene Eigenanteil an den Pflegeheimkosten (stationäre Unterbringung).

  • Kosten für einen ambulanten Pflegedienst, sofern diese nicht bereits als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt wurden.

  • Ausgaben für die Tages- oder Nachtpflege sowie die Kurzzeitpflege.

  • Kosten für medizinisch notwendige Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl, Hörgeräte, Badewannenlift, Elektromobil), die nicht oder nur teilweise von der Krankenkasse erstattet werden.

  • Ausgaben für Medikamente, Zuzahlungen zu Behandlungen und Fahrtkosten zu Ärzten oder Therapien.

Wichtige Voraussetzung: Um Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung abzusetzen, muss in der Regel die Pflegebedürftigkeit formell nachgewiesen werden. Dies geschieht durch den Bescheid der Pflegekasse über die Feststellung eines Pflegegrades (1 bis 5), durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "H" (hilflos) oder "Bl" (blind) oder durch ein amtsärztliches Gutachten.

Freundliche Pflegekraft misst den Blutdruck eines älteren Herrn im Rollstuhl

Medizinische Pflegekosten sind oft steuerlich absetzbar

Die Hürde der "zumutbaren Belastung" verstehen und berechnen

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass jeder Bürger einen gewissen Teil seiner Krankheits- und Pflegekosten selbst tragen kann. Dieser Betrag wird als zumutbare Belastung bezeichnet. Nur die Kosten, die diese individuelle Grenze übersteigen, wirken sich tatsächlich steuersenkend aus. Die Höhe der zumutbaren Belastung richtet sich nach drei Faktoren: Ihrem Gesamtbetrag der Einkünfte, Ihrem Familienstand (ledig oder verheiratet) und der Anzahl Ihrer Kinder, für die Sie Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten.

Die Berechnung erfolgt prozentual und gestaffelt. Der Prozentsatz variiert zwischen 1 Prozent und 7 Prozent Ihres Einkommens. Hier ist eine Übersicht der aktuellen Staffelung:

  • Stufe 1 (Einkünfte bis 15.340 Euro): Ledige ohne Kinder: 5 % | Verheiratete ohne Kinder: 4 % | Mit 1 oder 2 Kindern: 2 % | Mit 3 oder mehr Kindern: 1 %

  • Stufe 2 (Einkünfte von 15.341 bis 51.130 Euro): Ledige ohne Kinder: 6 % | Verheiratete ohne Kinder: 5 % | Mit 1 oder 2 Kindern: 3 % | Mit 3 oder mehr Kindern: 1 %

  • Stufe 3 (Einkünfte über 51.130 Euro): Ledige ohne Kinder: 7 % | Verheiratete ohne Kinder: 6 % | Mit 1 oder 2 Kindern: 4 % | Mit 3 oder mehr Kindern: 2 %

Ein konkretes Rechenbeispiel zur Verdeutlichung: Ein verheiratetes Ehepaar ohne Kinder hat ein gemeinsames Einkommen von 45.000 Euro. Sie haben im Jahr Pflegekosten in Höhe von 8.000 Euro für den Eigenanteil des ambulanten Pflegedienstes selbst getragen.
Die Berechnung der zumutbaren Belastung erfolgt stufenweise:
Für die ersten 15.340 Euro werden 4 % berechnet = 613,60 Euro.
Für den restlichen Betrag (45.000 Euro - 15.340 Euro = 29.660 Euro) werden 5 % berechnet = 1.483,00 Euro.
Die gesamte zumutbare Belastung liegt somit bei 2.096,60 Euro.
Von den 8.000 Euro Pflegekosten zieht das Finanzamt diese 2.096,60 Euro ab. Es verbleiben 5.903,40 Euro, die als außergewöhnliche Belastung voll steuermindernd berücksichtigt werden.

Weg 2: Haushaltsnahe Dienstleistungen für Pflege und Betreuung

Wenn die zumutbare Belastung nicht überschritten wird oder Sie Ausgaben haben, die nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, bietet der Paragraf 35a EStG eine hervorragende Alternative: den Abzug als haushaltsnahe Dienstleistungen. Dieser Weg ist besonders lukrativ, da die Steuerersparnis direkt von Ihrer zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen wird – und nicht nur Ihr zu versteuerndes Einkommen mindert.

Sie können 20 Prozent der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten von Dienstleistern steuerlich absetzen, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr. Um diesen Höchstbetrag voll auszuschöpfen, müssten Sie Rechnungen in Höhe von 20.000 Euro im Jahr einreichen. Materialkosten sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

Folgende Leistungen rund um die Pflege können Sie als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen:

  • Ambulante Pflegedienste: Die Kosten für die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und die hauswirtschaftliche Versorgung zu Hause. Wichtig: Medizinische Behandlungspflege (wie das Setzen von Spritzen oder Verbandswechsel) zählt zu den Krankheitskosten und fällt unter die außergewöhnlichen Belastungen.

  • 24-Stunden-Pflege und Betreuung: Wenn Sie eine Betreuungskraft (z. B. aus Osteuropa) über eine Vermittlungsagentur legal im Haushalt beschäftigen. Die Agenturkosten und das Gehalt der Betreuungskraft können zu 20 % abgesetzt werden.

  • Alltagshilfen und Haushaltshilfen: Dienstleister, die beim Putzen, Kochen, Einkaufen oder bei der Gartenarbeit unterstützen.

  • Hausnotruf-Systeme: Nach einem wegweisenden Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) gelten die monatlichen Gebühren für die Bereitstellung der Notrufzentrale eines Hausnotrufs als haushaltsnahe Dienstleistung, da im Notfall sofort Hilfe im eigenen Zuhause geleistet wird.

Zwingende Voraussetzungen des Finanzamts: Um haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen zu können, benötigt das Finanzamt zwingend eine ordentliche Rechnung. Zudem muss die Bezahlung per Banküberweisung erfolgen. Barzahlungen – selbst wenn Sie eine Quittung vorlegen können – werden vom Finanzamt strikt abgelehnt, um Schwarzarbeit zu bekämpfen.

Pflegekraft reicht einer Seniorin ein Glas Wasser
Hausnotruf-Armband am Handgelenk einer älteren Person
Haushaltshilfe beim Reinigen einer modernen Küche

Betreuungsleistungen im Alltag

Weg 3: Der Pflege-Pauschbetrag für pflegende Angehörige

Viele Familien entscheiden sich dafür, die Pflege von Eltern oder Ehepartnern selbst in die Hand zu nehmen. Um dieses enorme private Engagement zu würdigen, gewährt der Staat den sogenannten Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG. Dieser Pauschbetrag mindert das zu versteuernde Einkommen des pflegenden Angehörigen direkt, ohne dass Belege oder Rechnungen für einzelne Ausgaben gesammelt werden müssen.

Die Höhe des Pflege-Pauschbetrags wurde im Jahr 2021 deutlich angehoben und ist nach dem jeweiligen Pflegegrad der gepflegten Person gestaffelt:

  • Bei Pflegegrad 2: 600 Euro pro Kalenderjahr

  • Bei Pflegegrad 3: 1.100 Euro pro Kalenderjahr

  • Bei Pflegegrad 4, Pflegegrad 5 oder dem Merkzeichen "H" (hilflos): 1.800 Euro pro Kalenderjahr

Um diesen Pauschbetrag in Ihrer Steuererklärung beanspruchen zu können, müssen folgende strenge Kriterien erfüllt sein:

  1. Häusliche Umgebung: Die Pflege muss in der Wohnung des Pflegebedürftigen oder in der Wohnung des Pflegenden stattfinden (innerhalb Deutschlands oder der EU/EWR).

  2. Persönliche Bindung: Es muss ein enges persönliches Verhältnis bestehen. Dies ist bei Ehepartnern, Kindern, Enkeln, Geschwistern oder Nichten/Neffen stets gegeben.

  3. Keine Bezahlung (Unentgeltlichkeit): Sie dürfen für die Pflegeleistung keine Vergütung erhalten. Dies ist der häufigste Stolperstein. Wenn der Pflegebedürftige Ihnen das von der Pflegekasse ausgezahlte Pflegegeld als finanzielle Anerkennung überlässt, gilt die Pflege als entgeltlich, und der Pauschbetrag entfällt! Das Pflegegeld darf nur an Sie weitergegeben werden, wenn Sie es treuhänderisch verwalten, um damit Pflegeausgaben (z. B. Pflegemittel) für den Pflegebedürftigen zu bezahlen.

  4. Mindestens 10 Prozent Eigenleistung: Auch wenn ein ambulanter Pflegedienst unterstützt, müssen Sie als Angehöriger mindestens 10 Prozent der pflegerischen Gesamtleistung selbst erbringen, um den Pauschbetrag zu erhalten.

Wichtiger Hinweis zur Aufteilung: Wenn sich beispielsweise zwei Geschwister die Pflege der Mutter teilen, wird der Pflege-Pauschbetrag entsprechend der Anzahl der Pflegenden aufgeteilt (jeder erhält 50 Prozent des Betrags).

Weg 4: Handwerkerleistungen für barrierefreie Umbauten und Hilfsmittel

Mit zunehmendem Alter oder fortschreitender Pflegebedürftigkeit muss oft das Wohnumfeld angepasst werden. Ob ein barrierefreier Badumbau (z. B. eine bodengleiche Dusche), der Einbau eines Treppenlifts oder die Verbreiterung von Türen für den Rollstuhl – diese Maßnahmen gehen schnell in die Tausende Euro. Auch hier beteiligt sich das Finanzamt an den Kosten.

Sie können 20 Prozent der Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten von Handwerkern von der Steuerlast abziehen. Der Maximalbetrag ist hierbei auf 1.200 Euro pro Jahr begrenzt (was Handwerker-Arbeitskosten von 6.000 Euro entspricht). Materialkosten, wie der Preis für den Treppenlift selbst oder die Fliesen im Bad, sind bei dieser Regelung nicht absetzbar.

Achtung bei Zuschüssen der Pflegekasse: Die Pflegekasse gewährt für sogenannte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro pro Pflegebedürftigem (ab Pflegegrad 1). Wenn Sie diesen Zuschuss erhalten, müssen Sie ihn zwingend von der Handwerkerrechnung abziehen, bevor Sie die restlichen Kosten beim Finanzamt geltend machen. Eine doppelte Förderung (Zuschuss plus volle steuerliche Absetzung der gleichen Summe) ist gesetzlich ausgeschlossen.

Sonderfall medizinische Notwendigkeit: Wenn ein Umbau (wie ein Treppenlift) aufgrund einer konkreten Krankheit oder Behinderung unumgänglich ist, können Sie versuchen, die gesamten Kosten (inklusive Material) als außergewöhnliche Belastung abzusetzen. Hierfür verlangt das Finanzamt jedoch zwingend ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes (MDK), die vor Beginn der Maßnahme und vor dem Kauf ausgestellt wurde. Liegt dieses Vorab-Gutachten nicht vor, bleibt nur der Abzug der Arbeitskosten als Handwerkerleistung.

Modernes, barrierefreies Badezimmer mit bodengleicher Dusche und Haltegriffen

Ein barrierefreies Bad fördert die Selbstständigkeit

Treppenlift an einer hellen Holztreppe im Einfamilienhaus

Treppenlifte erleichtern den Alltag im eigenen Zuhause

Praxis-Szenario 1: Die 24-Stunden-Pflege zu Hause steuerlich optimieren

Die sogenannte 24-Stunden-Pflege (Betreuung in häuslicher Gemeinschaft) ist für viele Familien die einzige Alternative zum Pflegeheim. Die Kosten belaufen sich oft auf 2.500 bis 3.500 Euro im Monat. Da sich im Jahr somit schnell Summen von 30.000 bis über 40.000 Euro ansammeln, ist die korrekte steuerliche Behandlung essenziell.

Zunächst sollten Sie prüfen, ob Sie die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Sie können 20 % von maximal 20.000 Euro ansetzen, was zu einer direkten Steuerersparnis von 4.000 Euro führt. Da die tatsächlichen Kosten bei einer ganzjährigen 24-Stunden-Betreuung meist höher liegen (z. B. 35.000 Euro), bleibt ein Restbetrag von 15.000 Euro übrig.

Diesen Restbetrag können Sie zusätzlich als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung angeben. Allerdings greift hier wieder die Hürde der zumutbaren Belastung. Nur der Teil der 15.000 Euro, der Ihre individuelle Belastungsgrenze (z. B. 2.000 Euro) übersteigt, mindert Ihr zu versteuerndes Einkommen. Wichtig: Die Leistungen der Pflegekasse (z. B. das Pflegegeld oder Verhinderungspflege-Budgets) müssen Sie von den Gesamtkosten abziehen, bevor Sie diese beim Finanzamt einreichen.

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Praxis-Szenario 2: Steuerliche Absetzung bei Unterbringung im Pflegeheim

Muss ein Angehöriger in einem stationären Pflegeheim untergebracht werden, reicht die Leistung der Pflegekasse nie aus, um die vollen Heimkosten zu decken. Es bleibt ein monatlicher Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE) sowie Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Oft müssen Pflegebedürftige 2.500 Euro oder mehr pro Monat aus eigener Tasche zuzahlen.

Diese enormen Kosten können Sie als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Dabei gibt es jedoch eine wichtige steuerliche Besonderheit, die oft übersehen wird: die sogenannte Haushaltsersparnis.

Wenn der Pflegebedürftige seinen eigenen Hausstand auflöst und dauerhaft in das Pflegeheim zieht, spart er sich die Kosten für Miete, Strom, Wasser und Lebensmittel. Das Finanzamt rechnet diese Ersparnis gegen die Pflegeheimkosten auf. Die Haushaltsersparnis ist gesetzlich an den steuerlichen Grundfreibetrag gekoppelt. Für das Steuerjahr 2024 liegt dieser Betrag bei 11.784 Euro (für 2023 waren es 10.908 Euro). Dieser Betrag wird von den absetzbaren Pflegeheimkosten abgezogen. Zieht der Pflegebedürftige erst im Laufe des Jahres in das Heim, wird die Haushaltsersparnis zeitanteilig (pro Monat ein Zwölftel) berechnet.

Beispiel: Die jährlichen Eigenkosten für das Pflegeheim betragen 30.000 Euro. Der eigene Haushalt wurde im Januar aufgelöst. Das Finanzamt zieht zunächst die Haushaltsersparnis (11.784 Euro für 2024) ab. Es verbleiben 18.216 Euro. Davon wird noch die individuelle zumutbare Belastung abgezogen. Der Restbetrag wird steuermindernd anerkannt.

Behält der Pflegebedürftige seine Wohnung bei (z. B. weil der Ehepartner noch dort lebt oder eine Rückkehr erhofft wird), darf das Finanzamt keine Haushaltsersparnis abziehen. In diesem Fall sind die Pflegeheimkosten in vollem Umfang (abzüglich der zumutbaren Belastung) absetzbar.

Hilfsmittel von der Steuer absetzen: Rollstuhl, Badewannenlift, Hörgeräte

PflegeHelfer24 weiß aus der täglichen Beratungspraxis: Hochwertige Hilfsmittel erleichtern den Alltag enorm, sind aber teuer. Wenn die Krankenkasse einen Antrag auf Kostenübernahme ablehnt oder nur einen Festbetrag zahlt, bleiben Sie auf dem Eigenanteil sitzen. Diese Zuzahlungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel gelten als Krankheitskosten und fallen unter die außergewöhnlichen Belastungen.

Dazu gehören unter anderem:

  • Mobilitätshilfen: Rollstühle, Elektromobile (Seniorenmobile), Gehböcke, Rollatoren.

  • Pflegehilfsmittel: Badewannenlifte, Pflegebetten, spezielle Matratzen.

  • Körperersatzstücke und Sinneshilfen: Brillen, Hörgeräte, Prothesen.

Der wichtigste Grundsatz hierbei lautet: Das Finanzamt verlangt einen Nachweis über die medizinische Notwendigkeit. Sie benötigen zwingend ein Rezept oder eine ärztliche Verordnung, die vor dem Kauf des Hilfsmittels ausgestellt wurde. Kaufen Sie ein Elektromobil einfach auf eigene Faust, weil es bequem ist, wird das Finanzamt die Kosten als private Lebensführung werten und die Anerkennung verweigern.

Moderner elektrischer Rollstuhl auf einem gepflasterten Weg im Park

Medizinisch notwendige Hilfsmittel sind steuerlich absetzbar

Fahrtkosten: Auch Fahrten zur Pflege sind absetzbar

Ein oft vergessener Posten in der Steuererklärung sind die Fahrtkosten. Wenn Sie als Angehöriger regelmäßig zu Ihrem pflegebedürftigen Familienmitglied fahren, um dort zu helfen, den Haushalt zu führen oder Besorgungen zu machen, können Sie diese Fahrten steuerlich geltend machen.

Wenn die gepflegte Person mindestens Pflegegrad 4 oder 5 (oder Merkzeichen "H") hat, gewährt das Finanzamt eine Fahrtkostenpauschale. Sie können Fahrten bis zu einer maximalen Strecke von 15.000 Kilometern pro Jahr ansetzen. Pro gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückweg) dürfen Sie 0,30 Euro als außergewöhnliche Belastung berechnen. Das entspricht einem maximalen Abzugsbetrag von 4.500 Euro im Jahr. Bei Pflegegrad 1, 2 oder 3 ist der Abzug von Fahrtkosten in der Regel nicht pauschal möglich, es sei denn, die Fahrten sind als Begleitung zu medizinischen Behandlungen zwingend erforderlich.

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Wer darf die Pflegekosten absetzen? Pflegebedürftige vs. Angehörige

Eine der häufigsten Fragen in der Pflegeberatung lautet: "Wer trägt die Kosten in die Steuererklärung ein – ich oder meine pflegebedürftige Mutter?"

Grundsätzlich gilt im deutschen Steuerrecht das Abflussprinzip. Das bedeutet: Die Person, die die Rechnung tatsächlich bezahlt hat und von deren Konto das Geld abgebucht wurde, darf die Kosten steuerlich geltend machen.

Hat der Pflegebedürftige ausreichend eigene Rente und Ersparnisse, bezahlt er seine Rechnungen selbst und setzt sie in seiner eigenen Steuererklärung ab. Reichen die finanziellen Mittel des Pflegebedürftigen jedoch nicht aus, springen oft die Kinder ein. Wenn Sie als Sohn oder Tochter die Rechnungen für den Pflegedienst, das Pflegeheim oder den Treppenlift Ihrer Eltern bezahlen, können Sie diese Ausgaben in Ihrer eigenen Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen ansetzen.

Hier greift das Prinzip des Elternunterhalts (Unterhaltspflicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch). Zwar hat der Gesetzgeber mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz festgelegt, dass Kinder erst ab einem Bruttojahreseinkommen von über 100.000 Euro vom Sozialamt zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden. Wenn Sie Ihre Eltern jedoch freiwillig finanziell unterstützen, weil deren eigene Mittel aufgebraucht sind, erkennt das Finanzamt diese Zahlungen als zwangsläufige außergewöhnliche Belastungen an. Wichtig ist auch hier: Sie müssen nachweisen, dass das Vermögen der Eltern (bis auf ein kleines Schonvermögen) aufgebraucht ist und die Rente nicht zur Deckung der Pflegekosten ausreicht.

Häufige Fehler bei der Steuererklärung und wie Sie diese vermeiden

Damit das Finanzamt Ihre Pflegekosten anstandslos akzeptiert, sollten Sie folgende typische Fehlerquellen unbedingt vermeiden:

  • Fehler 1: Barzahlungen von Rechnungen. Wie bereits erwähnt, werden Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) nur anerkannt, wenn Sie die Rechnung per Banküberweisung beglichen haben. Barzahlungen sind ein absolutes Ausschlusskriterium.

  • Fehler 2: Fehlende Abzüge von Erstattungen. Sie dürfen nur die Kosten absetzen, mit denen Sie tatsächlich wirtschaftlich belastet waren. Wenn Sie eine Rechnung über 5.000 Euro für einen Badumbau beim Finanzamt einreichen, aber 4.000 Euro Zuschuss von der Pflegekasse erhalten haben, dürfen Sie nur die verbleibenden 1.000 Euro steuerlich geltend machen. Das Verschweigen von Erstattungen gilt als Steuerhinterziehung.

  • Fehler 3: Doppelte Geltendmachung (Doppelförderung). Sie können eine Rechnung nicht zweimal nutzen. Wenn Sie die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst bereits als haushaltsnahe Dienstleistung (mit 20 % direktem Steuerabzug) angesetzt haben, dürfen Sie denselben Rechnungsbetrag nicht noch einmal als außergewöhnliche Belastung eintragen. Sie haben jedoch ein Wahlrecht, welche Methode für Sie günstiger ist, oder können Beträge, die über Höchstgrenzen hinausgehen, in die andere Kategorie verschieben.

  • Fehler 4: Pflege-Pauschbetrag trotz Bezahlung. Wenn Sie als pflegender Angehöriger das Pflegegeld behalten und als Ihr eigenes Einkommen nutzen, entfällt der Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag von bis zu 1.800 Euro. Lassen Sie sich das Pflegegeld auf ein separates Konto überweisen, von dem ausschließlich Ausgaben für den Pflegebedürftigen getätigt werden.

  • Fehler 5: Zu spätes Einholen von Gutachten. Bei Umbauten wegen Krankheit (außergewöhnliche Belastung) muss das amtsärztliche Gutachten vor Baubeginn vorliegen. Ein nachträgliches Attest vom Hausarzt reicht dem Finanzamt nicht aus.

Seniorin unterschreibt ein wichtiges Dokument mit einem Füller

Formale Vorgaben müssen beachtet werden

Kontoauszug mit markierter Banküberweisung

Banküberweisungen sind zwingend erforderlich

Schritt-für-Schritt: So tragen Sie die Pflegekosten in die Formulare ein

Die Steuererklärung kann unübersichtlich sein. Hier ist ein kurzer Leitfaden, wo Sie welche Kosten eintragen müssen (gültig für die aktuellen Steuerformulare, meist via ELSTER):

  1. Anlage Außergewöhnliche Belastungen: Hier tragen Sie alle selbst getragenen Krankheitskosten, Zuzahlungen für Medikamente, ärztlich verordnete Hilfsmittel und den Eigenanteil für das Pflegeheim oder den ambulanten Pflegedienst ein. Das Finanzamt berechnet die zumutbare Belastung dann automatisch anhand Ihrer Einkommensdaten.

  2. Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen: In dieses Formular gehören die Kosten für Haushaltshilfen, die 24-Stunden-Betreuung, den Hausnotruf und Handwerkerleistungen (wie den Einbau eines Treppenlifts, sofern nur Arbeitskosten geltend gemacht werden). Tragen Sie hier die reinen Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten ein.

  3. Anlage Pflege-Pauschbetrag (oft integriert in die Anlage Außergewöhnliche Belastungen): Hier machen pflegende Angehörige ihren Pauschbetrag (600 €, 1.100 € oder 1.800 €) geltend. Sie müssen die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) der gepflegten Person sowie deren Pflegegrad angeben.

  4. Anlage Unterhalt: Wenn Sie Unterhaltszahlungen für im Pflegeheim lebende, mittellose Eltern leisten, werden diese Kosten in der Regel in der Anlage Unterhalt eingetragen.

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Checkliste: Diese Dokumente benötigen Sie zwingend für das Finanzamt

Eine gute Vorbereitung ist das A und O. Sammeln Sie das ganze Jahr über systematisch alle relevanten Belege. Das Finanzamt fordert die Belege heutzutage zwar nicht mehr automatisch mit der Steuererklärung an (Belegvorhaltepflicht), kann sie aber bei einer Prüfung jederzeit verlangen. Legen Sie sich eine Mappe mit folgenden Unterlagen an:

  • Bescheid der Pflegekasse über die Bewilligung oder Höherstufung des Pflegegrades.

  • Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden, besonders wichtig bei Merkzeichen "H", "aG" oder "Bl").

  • Ärztliche Verordnungen und Rezepte für Hilfsmittel (Rollstuhl, Badewannenlift, Hörgeräte) – ausgestellt vor dem Kauf.

  • Amtsärztliche Gutachten oder MDK-Bescheinigungen für größere barrierefreie Umbauten.

  • Alle Rechnungen von ambulanten Pflegediensten, 24-Stunden-Betreuungsagenturen, Haushaltshilfen und Handwerkern. Achten Sie darauf, dass bei Handwerkern Arbeits- und Materialkosten separat ausgewiesen sind.

  • Kontoauszüge, die die Überweisung der entsprechenden Rechnungsbeträge belegen.

  • Leistungsbescheide der Pflegekasse oder Krankenkasse, aus denen hervorgeht, welche Kosten übernommen und welche abgelehnt wurden.

  • Heimvertrag und monatliche Rechnungen des Pflegeheims, in denen der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) und die Investitionskosten aufgeschlüsselt sind.

  • Nachweise über Fahrtkosten (z. B. ein Fahrtenbuch oder eine Aufstellung der Fahrten zur Pflegeperson).

Für weiterführende, tagesaktuelle Informationen zu gesetzlichen Neuerungen in der Pflegeversicherung empfiehlt sich auch immer ein Blick auf die offiziellen Seiten der Regierung, wie beispielsweise das Bundesministerium für Gesundheit.

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Zusammenfassung: Die wichtigsten Tipps zur steuerlichen Entlastung bei Pflegekosten

Die Pflege von Angehörigen erfordert viel Kraft, Zeit und Geld. Doch mit dem richtigen Wissen können Sie sich einen beträchtlichen Teil der finanziellen Belastungen vom Staat zurückholen. Hier sind die wichtigsten Erkenntnisse dieses Ratgebers noch einmal auf den Punkt gebracht:

  • Kosten sammeln lohnt sich: Ob Zuzahlungen für Medikamente, der Eigenanteil für den Pflegedienst oder die Rechnung für den Rollstuhl – bündeln Sie alle Ausgaben, um die Grenze der zumutbaren Belastung zu überschreiten und sie als außergewöhnliche Belastungen abzusetzen.

  • Nutzen Sie den 20-Prozent-Joker: Für haushaltsnahe Dienstleistungen (wie 24-Stunden-Pflege, Hausnotruf, Putzhilfe) können Sie bis zu 4.000 Euro im Jahr direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen. Denken Sie an die Pflicht zur Banküberweisung!

  • Ehrenamtliche Pflege wird belohnt: Pflegen Sie einen Angehörigen unentgeltlich zu Hause, steht Ihnen der Pflege-Pauschbetrag von bis zu 1.800 Euro zu. Überlassen Sie das Pflegegeld formell dem Pflegebedürftigen, um diesen Anspruch nicht zu verlieren.

  • Zuschüsse immer gegenrechnen: Barrierefreie Umbauten (Treppenlift, Bad) sind als Handwerkerleistungen absetzbar. Vergessen Sie jedoch nicht, den 4.000-Euro-Zuschuss der Pflegekasse vorher von der Rechnung abzuziehen.

  • Wer zahlt, darf absetzen: Wenn die Rente der Eltern nicht reicht und Sie als Kind die Pflegekosten übernehmen, können Sie diese Ausgaben in Ihrer eigenen Steuererklärung steuermindernd geltend machen.

Eine sorgfältige Dokumentation und das Wissen um Ihre steuerlichen Rechte sind der Schlüssel zur maximalen Entlastung. Zögern Sie nicht, bei komplexen familiären Vermögensverhältnissen oder sehr hohen Pflegekosten zusätzlich einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater zurate zu ziehen, um sicherzustellen, dass Sie keinen Euro an möglicher Steuerersparnis verschenken. So schaffen Sie sich den finanziellen Freiraum, den Sie benötigen, um sich auf das Wichtigste zu konzentrieren: die liebevolle und würdevolle Begleitung Ihrer Angehörigen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wichtige Antworten rund um die steuerliche Absetzbarkeit von Pflegekosten

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