Die eigene Mobilität ist ein zentraler Baustein für ein selbstbestimmtes Leben, eine hohe Lebensqualität und die aktive Teilhabe am gesellschaftlichen Alltag. Wenn das Gehen zunehmend schwerer fällt, die Kraft nachlässt oder gesundheitliche Einschränkungen den Aktionsradius auf die eigenen vier Wände reduzieren, stehen Senioren und ihre Angehörigen oft vor einer wichtigen Entscheidung: Welches technische Hilfsmittel kann die verlorene Bewegungsfreiheit zurückgeben? In der Praxis fallen dabei meist zwei Begriffe, die oft fälschlicherweise synonym verwendet werden: das Elektromobil (auch Scooter genannt) und der Elektrorollstuhl (E-Rollstuhl).
Obwohl beide Fahrzeuge elektrisch betrieben werden und dem gleichen Grundzweck dienen – der Fortbewegung bei körperlichen Einschränkungen –, unterscheiden sie sich eklatant in ihrer Bauweise, ihrer Steuerung, ihrem Einsatzgebiet und vor allem in den strengen medizinischen Voraussetzungen, die für eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse erfüllt sein müssen. Die Frage "Welches Fahrzeug zahlt die Krankenkasse?" lässt sich daher nicht pauschal beantworten, sondern hängt von der individuellen Diagnose, den verbliebenen körperlichen Fähigkeiten und dem konkreten Einsatzzweck ab.
In diesem umfassenden Ratgeber erfahren Sie detailliert, wo die rechtlichen, technischen und medizinischen Unterschiede zwischen einem E-Mobil und einem E-Rollstuhl liegen. Wir erklären Ihnen Schritt für Schritt, unter welchen Bedingungen die Krankenkasse die Kosten für diese teuren Hilfsmittel übernimmt, wie hoch die gesetzlichen Zuzahlungen ausfallen, wie Sie ein korrektes ärztliches Rezept erhalten und wie Sie sich erfolgreich gegen eine Ablehnung Ihres Antrags wehren können. Unser Ziel ist es, Ihnen und Ihren Angehörigen das nötige Wissen an die Hand zu geben, um den Weg zu mehr Mobilität sicher und erfolgreich zu beschreiten.
Ein Elektromobil bietet neue Unabhängigkeit im Alltag
Um zu verstehen, welches Fahrzeug die Krankenkasse in Ihrem individuellen Fall bewilligen wird, müssen zunächst die technischen und funktionalen Unterschiede der beiden Hilfsmittelgruppen klar abgegrenzt werden. Die Krankenkassen prüfen sehr genau, ob das beantragte Fahrzeug medizinisch notwendig und wirtschaftlich angemessen ist.
Ein Elektromobil ist in seiner Optik und Bauweise am ehesten mit einem kleinen Motorroller mit drei oder vier Rädern zu vergleichen. Es wurde primär für den Einsatz im Außenbereich konzipiert, um längere Strecken wie den Weg zum Supermarkt, zum Arzt oder einen Ausflug in den Park zu bewältigen. Die wesentlichen Merkmale eines Elektromobils sind:
Steuerung: Die Lenkung erfolgt über eine Lenksäule mit einem Lenker (ähnlich wie bei einem Fahrrad oder Motorroller). Gas gegeben wird meist über sogenannte Wippen am Lenker, die mit den Fingern oder dem Daumen bedient werden.
Körperliche Voraussetzungen: Um ein Elektromobil sicher im Straßenverkehr führen zu können, benötigt der Nutzer eine ausreichende Rumpfstabilität (um aufrecht sitzen zu können) sowie die volle Funktionstüchtigkeit beider Arme und Hände, um Lenk- und Bremsmanöver sicher ausführen zu können.
Einsatzort: Aufgrund des großen Wendekreises und der Abmessungen sind Elektromobile fast ausschließlich für draußen gedacht. In engen Wohnungen sind sie in der Regel nicht manövrierbar.
Sitzposition: Der Sitz ist meist wie ein komfortabler Autositz gestaltet, oft drehbar, um das Ein- und Aussteigen zu erleichtern.
Der Elektrorollstuhl (E-Rollstuhl)
Der Elektrorollstuhl ist eine hochkomplexe medizinische Gehhilfe, die exakt auf die schwerwiegenden körperlichen Einschränkungen des Nutzers angepasst wird. Er kommt zum Einsatz, wenn die Nutzung eines manuellen Rollstuhls oder eines Elektromobils aufgrund fehlender Kraft oder Koordination nicht mehr möglich ist. Die wesentlichen Merkmale sind:
Steuerung: Die Bedienung erfolgt meist über einen Joystick, der in der Armlehne integriert ist. Dieser Joystick lässt sich mit minimalem Kraftaufwand und oft schon mit wenigen Fingern bedienen. Bei schwersten Lähmungen gibt es auch Sondersteuerungen (z.B. Kinn-, Kopf- oder Augensteuerung).
Körperliche Voraussetzungen: Ein E-Rollstuhl wird verordnet, wenn der Nutzer keine ausreichende Rumpfstabilität mehr besitzt, die Arme und Hände nicht mehr voll belastbar sind oder starke Spastiken/Lähmungen vorliegen.
Einsatzort: Elektrorollstühle gibt es in verschiedenen Ausführungen. Es gibt Modelle speziell für den Innenbereich (sehr wendig, kleiner Wendekreis), für den Außenbereich (robustere Reifen, stärkere Motoren) oder als Kombi-Modelle für drinnen und draußen.
Sitzposition: Das Sitzsystem ist oft orthopädisch hochgradig anpassbar, inklusive elektrischer Kantelung (Neigung des gesamten Sitzes), Rückenlehnenverstellung oder Stehfunktion zur Dekubitusprophylaxe (Vermeidung von Druckgeschwüren).
Das Elektromobil wird per Lenksäule gesteuert
Der E-Rollstuhl lässt sich per Joystick bedienen
Die gesetzliche Grundlage für die Versorgung mit Hilfsmitteln bildet § 33 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V). Dort ist festgelegt, dass Versicherte Anspruch auf Hilfsmittel haben, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine bestehende Behinderung auszugleichen. Dabei gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit: Die Kasse zahlt das Maß des Notwendigen.
Sowohl das Elektromobil als auch der Elektrorollstuhl sind im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung in der Produktgruppe 18 (Krankenfahrzeuge) gelistet. Dennoch sind die Indikationen (medizinischen Gründe) für eine Verordnung strikt getrennt.
Wann wird ein Elektromobil bewilligt?
Die Krankenkasse bewilligt ein Elektromobil in der Regel, wenn die sogenannte Gehfähigkeit stark eingeschränkt ist. Das bedeutet konkret:
Der Patient ist nicht mehr in der Lage, alltägliche Wegstrecken (die sogenannte Erschließung des Nahbereichs) zu Fuß oder mit einem Rollator zurückzulegen.
Die Erschließung des Nahbereichs umfasst Wege zu Ärzten, Therapeuten, Apotheken oder zum Einkaufen von Lebensmitteln im direkten Wohnumfeld.
Gleichzeitig muss der Patient körperlich und geistig in der Lage sein, das Elektromobil sicher im Straßenverkehr zu bedienen. Das bedeutet: Ausreichende Sehkraft, Hörvermögen, Reaktionsfähigkeit, Rumpfstabilität und die Funktionstüchtigkeit beider Arme müssen ärztlich bescheinigt werden.
Das Elektromobil wird nicht bewilligt, wenn es nur für Spaziergänge im Wald, für Urlaubsreisen oder als bequemes Freizeitgefährt dienen soll. Die Krankenkasse finanziert ausschließlich die Sicherstellung der Grundbedürfnisse.
Wann wird ein Elektrorollstuhl bewilligt?
Die Hürden für die Bewilligung eines Elektrorollstuhls sind deutlich höher, da diese Geräte in der Anschaffung wesentlich teurer sind. Ein E-Rollstuhl wird verordnet, wenn:
Der Patient nicht nur stark gehbehindert, sondern nahezu oder vollständig gehunfähig ist.
Die Nutzung eines manuellen Rollstuhls (Greifreifenrollstuhl) aufgrund fehlender Kraft in den Armen, Schultern oder Händen nicht möglich ist.
Die Bedienung eines Elektromobils (Scooter) ausscheidet, weil die Rumpfstabilität fehlt oder die Arme den Lenker nicht sicher halten können.
Schwere neurologische Erkrankungen (wie Multiple Sklerose, ALS, Parkinson im fortgeschrittenen Stadium), Querschnittslähmungen oder schwere rheumatische Deformationen vorliegen.
Der Elektrorollstuhl zwingend für die Fortbewegung in der eigenen Wohnung (Innenbereich) oder zur zwingenden Erschließung des Nahbereichs (Außenbereich) benötigt wird.
Ein häufiges Missverständnis bei Patienten und Angehörigen ist die Zuständigkeit. Viele Menschen mit einem Pflegegrad wenden sich automatisch an die Pflegekasse, wenn sie ein Elektromobil oder einen E-Rollstuhl benötigen. Dies ist in den meisten Fällen jedoch falsch.
Die gesetzliche Krankenkasse ist für sogenannte Hilfsmittel zuständig, die einer Behinderung vorbeugen, sie ausgleichen oder den Erfolg einer Heilbehandlung sichern. Da Elektromobile und E-Rollstühle dazu dienen, die fehlende Gehfähigkeit auszugleichen (Behinderungsausgleich), fallen sie eindeutig in die Zuständigkeit der Krankenkasse. Das Vorhandensein eines Pflegegrades ist für die Beantragung bei der Krankenkasse nicht erforderlich. Maßgeblich ist allein die medizinische Notwendigkeit, die vom Arzt bescheinigt wird.
Die Pflegekasse hingegen ist für sogenannte Pflegehilfsmittel zuständig. Diese Hilfsmittel sollen die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder dem Pflegebedürftigen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Typische Pflegehilfsmittel sind das Pflegebett, der Patientenlifter oder zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (wie Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel). Einen Elektrorollstuhl oder ein Elektromobil zahlt die Pflegekasse in der Regel nicht.
Lassen Sie sich im Sanitätshaus ausführlich beraten
Der Weg zum eigenen Elektromobil oder Elektrorollstuhl erfordert Geduld und ein strukturiertes Vorgehen. Wenn Sie den Antrag korrekt vorbereiten, erhöhen Sie die Chancen auf eine schnelle Bewilligung durch die Krankenkasse enorm. Befolgen Sie diese Schritte:
Schritt 1: Das Beratungsgespräch und die Erprobung
Bevor Sie zum Arzt gehen, sollten Sie sich an ein qualifiziertes Sanitätshaus wenden. Die Experten dort können Ihre Wohnsituation (Gibt es Stufen? Passt das Gerät in den Aufzug? Gibt es einen trockenen Stellplatz mit Steckdose?) bewerten und mit Ihnen gemeinsam herausfinden, welches Gerät technisch und körperlich für Sie geeignet ist. Oft können Sie verschiedene Modelle probefahren. Das Sanitätshaus erstellt dann einen Kostenvoranschlag, der später zusammen mit dem Rezept bei der Kasse eingereicht wird.
Schritt 2: Der Arztbesuch und das Rezept
Der wichtigste Baustein für die Kostenübernahme ist die ärztliche Verordnung (das Rezept, meist auf dem rosafarbenen Muster 16 Formular). Es reicht nicht aus, wenn der Arzt einfach "Elektromobil" auf das Rezept schreibt. Die Verordnung muss präzise formuliert sein. Folgende Punkte müssen zwingend auf dem Rezept vermerkt sein:
Die genaue Diagnose: Warum können Sie nicht mehr gehen? (z.B. schwere Herzinsuffizienz, fortgeschrittene Arthrose, COPD, neurologische Ausfälle).
Die genaue Bezeichnung des Hilfsmittels: Am besten inklusive der 7-stelligen Hilfsmittelnummer (HMN). Zum Beispiel: "Elektromobil 6 km/h, Hilfsmittelnummer 18.51.05.xxxx".
Die medizinische Begründung: Warum reicht ein manueller Rollstuhl oder ein Rollator nicht mehr aus? (z.B. "Fehlende Kraft in den oberen Extremitäten zur Nutzung eines Greifreifenrollstuhls").
Das Ziel der Verordnung: Zwingend erforderlich ist der Zusatz: "Zur Erschließung des Nahbereichs" oder "Zur Erhaltung der selbstständigen Lebensführung und Vermeidung von Isolation".
Zusätzlich sollte der Hausarzt oder Facharzt (z.B. Orthopäde oder Neurologe) eine ausführliche ärztliche Stellungnahme beifügen. Darin sollte detailliert beschrieben werden, wie weit Ihre maximale Gehstrecke noch ist (z.B. "Gehstrecke unter 50 Meter") und dass Sie geistig und körperlich in der Lage sind, das Fahrzeug im Verkehr zu führen.
Schritt 3: Einreichen der Unterlagen
Sie übergeben das ärztliche Rezept an das Sanitätshaus Ihrer Wahl (Achtung: Das Sanitätshaus muss Vertragspartner Ihrer Krankenkasse sein). Das Sanitätshaus reicht das Rezept zusammen mit dem Kostenvoranschlag bei der Krankenkasse ein. Sie müssen sich um den eigentlichen Versand an die Kasse meist nicht kümmern.
Schritt 4: Die Prüfung durch die Krankenkasse und den MDK
Die Krankenkasse prüft nun den Antrag. Bei hochpreisigen Hilfsmitteln wie Elektrorollstühlen wird fast immer der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) eingeschaltet. Der MDK prüft nach Aktenlage oder durch einen Hausbesuch, ob die medizinischen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind und ob die Wohnverhältnisse die Nutzung des Geräts zulassen. Laut Gesetz hat die Krankenkasse für die Entscheidung drei Wochen Zeit (bzw. fünf Wochen, wenn der MDK eingeschaltet wird). Meldet sich die Kasse in dieser Frist nicht, gilt das Hilfsmittel unter bestimmten Voraussetzungen als genehmigt (sogenannte Genehmigungsfiktion).
Wenn die Krankenkasse den Antrag bewilligt, bedeutet das nicht, dass Sie jedes beliebige Modell aus dem Katalog aussuchen dürfen. Die Kassen arbeiten nach dem Wirtschaftlichkeitsprinzip. Das heißt: Sie erhalten ein zweckmäßiges, ausreichendes Basismodell, das Ihre medizinischen Bedürfnisse erfüllt.
Für jedes Hilfsmittel, das von der Krankenkasse bezahlt wird, muss der volljährige Versicherte eine gesetzliche Zuzahlung leisten. Diese beträgt 10 Prozent der Kosten, mindestens jedoch 5 Euro und maximal 10 Euro. Da Elektromobile und E-Rollstühle in der Regel mehrere tausend Euro kosten, zahlen Sie als gesetzlicher Eigenanteil exakt 10 Euro. Sind Sie von den Zuzahlungen befreit (Zuzahlungsbefreiung durch die Krankenkasse), entfallen auch diese 10 Euro.
Das Leihprinzip (Fallpauschale)
Wichtig zu wissen: In den allermeisten Fällen kaufen die Krankenkassen die Fahrzeuge nicht für Sie, sondern stellen sie Ihnen leihweise zur Verfügung. Das Sanitätshaus erhält von der Kasse eine sogenannte Fallpauschale (meist für einen Zeitraum von 3 bis 5 Jahren). In dieser Pauschale sind das Fahrzeug, die Wartung, notwendige Reparaturen (z.B. bei Motor- oder Akkudefekten, die nicht durch Eigenverschulden entstanden sind) und eine Haftpflichtversicherung (bei 6 km/h Modellen oft über die Privathaftpflicht abgedeckt) enthalten. Das Fahrzeug bleibt Eigentum der Krankenkasse oder des Sanitätshauses und muss nach Gebrauch zurückgegeben werden.
Die wirtschaftliche Aufzahlung (Mehrkosten)
Die Krankenkasse zahlt in der Regel nur für Elektromobile, die eine Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h erreichen. Diese Geschwindigkeit reicht aus, um die medizinische Notwendigkeit (Erschließung des Nahbereichs) zu erfüllen. Wünschen Sie jedoch ein schnelleres Modell (z.B. 10 km/h oder 15 km/h), ein Modell mit spezieller Federung, Ledersitzen, Sonderlackierung oder einen Premium-Rollstuhl, der über das medizinisch Notwendige hinausgeht, müssen Sie die Differenzkosten selbst tragen. Dies nennt man wirtschaftliche Aufzahlung. Diese Mehrkosten können schnell mehrere hundert bis tausend Euro betragen. Zudem müssen Sie bei schnelleren Modellen (über 6 km/h) die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung (Mofakennzeichen) sowie den TÜV (bei Modellen über 15 km/h) selbst tragen.
Die Stromkosten für das Laden können erstattet werden
Ein Elektromobil oder ein Elektrorollstuhl muss regelmäßig an die Steckdose, um die Akkus aufzuladen. Bei täglicher Nutzung können sich die Stromkosten im Jahr auf 50 bis 150 Euro summieren. Was viele Versicherte nicht wissen: Die Krankenkasse ist gesetzlich verpflichtet, die Stromkosten für ärztlich verordnete, elektrisch betriebene Hilfsmittel zu erstatten.
Auch dies ergibt sich aus § 33 SGB V, da die Betriebskosten untrennbar mit der Nutzung des Hilfsmittels verbunden sind. Um die Stromkosten zurückzuerhalten, müssen Sie einmal jährlich einen formlosen Antrag bei Ihrer Krankenkasse stellen. Einige Kassen verlangen das Auslesen des Ladegeräts oder eine Schätzung der Ladezyklen, die meisten zahlen jedoch eine unbürokratische Pauschale (oft zwischen 5 und 15 Euro pro Monat). Wichtig: Heben Sie den Nachweis über die Bewilligung Ihres Fahrzeugs gut auf und fragen Sie aktiv nach dem Formular zur Stromkostenerstattung bei Ihrer Kasse.
Es ist leider keine Seltenheit, dass Krankenkassen den Erstantrag auf ein Elektromobil oder einen E-Rollstuhl ablehnen. Häufige Begründungen sind, dass die medizinische Notwendigkeit nicht ausreichend nachgewiesen sei, ein Rollator noch ausreiche oder keine geeignete Unterstellmöglichkeit vorhanden sei. Lassen Sie sich davon nicht entmutigen!
Sie haben das Recht, innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Ablehnungsbescheids schriftlich Widerspruch einzulegen. Gehen Sie dabei wie folgt vor:
Fristwahrung: Senden Sie umgehend ein kurzes Schreiben an die Kasse: "Hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom [Datum] ein. Eine ausführliche Begründung reiche ich nach." Senden Sie dies am besten per Einwurf-Einschreiben.
Akteneinsicht fordern: Bitten Sie die Krankenkasse um das Gutachten des MDK, auf dessen Basis die Ablehnung erfolgte. So sehen Sie genau, welche Argumente die Kasse gegen Sie verwendet.
Arzt einbeziehen: Gehen Sie mit dem Ablehnungsgrund zu Ihrem Arzt. Bitten Sie ihn um ein detailliertes Attest, das genau die Punkte des MDK widerlegt. Wenn der MDK behauptet, Sie könnten noch mit dem Rollator einkaufen gehen, muss der Arzt bescheinigen, dass dies aufgrund von akuter Atemnot oder massiven Schmerzen nach 20 Metern unmöglich ist.
Wohnsituation dokumentieren: Wenn die Kasse behauptet, Sie hätten keinen Platz für das Gerät, machen Sie Fotos von Ihrer Garage, dem ebenerdigen Zugang oder dem breiten Flur und fügen Sie eine Skizze bei.
Hilfe suchen: Sozialverbände wie der VdK oder der SoVD sowie spezialisierte Pflegeberater helfen Ihnen (oft gegen einen kleinen Mitgliedsbeitrag) bei der Formulierung des Widerspruchs. Deren Erfolgsquoten bei Widerspruchsverfahren sind sehr hoch.
Sollte auch der Widerspruchsausschuss der Krankenkasse bei der Ablehnung bleiben, bleibt als letzter Weg die Klage vor dem Sozialgericht. Diese ist für Versicherte gerichtskostenfrei, erfordert aber einen langen Atem.
Ein gut begründeter Widerspruch lohnt sich oft
Wenn das Fahrzeug endlich bewilligt und geliefert wurde, tauchen im Alltag neue Fragen auf. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung von E-Mobilen und E-Rollstühlen sind in Deutschland klar geregelt.
Wo darf das Fahrzeug abgestellt werden? (Brandschutz und Treppenhaus)
Ein Elektromobil oder E-Rollstuhl darf nicht einfach im Hausflur eines Mehrfamilienhauses abgestellt werden, wenn dadurch Flucht- und Rettungswege blockiert werden. Das Mietrecht und die Brandschutzverordnungen der Bundesländer sind hier streng. Grundsätzlich darf das Fahrzeug im Flur stehen, wenn eine Mindestdurchgangsbreite (meist 1 bis 1,20 Meter) erhalten bleibt. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie das Fahrzeug in der Wohnung, auf einem speziellen Stellplatz, in der Garage oder in einer wetterfesten Box vor dem Haus abstellen. Die Krankenkasse prüft oft schon vor der Bewilligung, ob ein geeigneter Stellplatz mit Stromanschluss vorhanden ist.
Versicherungspflicht und Führerschein
Bis 6 km/h: Fahrzeuge, die bauartbedingt nicht schneller als 6 km/h fahren, sind von der Versicherungspflicht befreit. Sie benötigen kein Kennzeichen. Es ist jedoch dringend angeraten, der eigenen Privathaftpflichtversicherung die Nutzung des Geräts zu melden, damit Schäden, die Sie versehentlich verursachen (z.B. Kratzer an einem geparkten Auto), abgedeckt sind. Ein Führerschein ist nicht erforderlich.
Über 6 km/h bis 15 km/h: Diese Fahrzeuge gelten als Kraftfahrzeuge. Sie benötigen zwingend eine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung und ein Versicherungskennzeichen (das kleine Blechschild, ähnlich wie bei Mofas), das jährlich erneuert werden muss. Die Kosten hierfür (ca. 40 bis 80 Euro im Jahr) müssen Sie selbst tragen. Ein Führerschein ist für Personen, die vor dem 1. April 1965 geboren sind, nicht erforderlich. Jüngere Personen benötigen mindestens eine Mofa-Prüfbescheinigung.
Straßennutzung: Wo darf ich fahren?
Mit einem Elektromobil oder E-Rollstuhl gelten Sie verkehrsrechtlich meist als Fußgänger, solange Sie Schrittgeschwindigkeit fahren. Sie müssen den Gehweg benutzen. Ist kein Gehweg vorhanden, dürfen Sie am rechten Straßenrand fahren. Auch in Fußgängerzonen dürfen Sie fahren, müssen die Geschwindigkeit jedoch strikt an die Fußgänger anpassen (Schritttempo).
Mitnahme in Bus und Bahn (ÖPNV)
Für Elektrorollstühle gilt: Sie werden in Bussen und Bahnen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) in der Regel problemlos mitgenommen, da sie als orthopädische Hilfsmittel gelten und die entsprechenden Normen für Rollstuhlstellplätze erfüllen.
Für Elektromobile (Scooter) gab es in der Vergangenheit große Probleme, da Verkehrsbetriebe die Mitnahme aus Sicherheitsgründen (Kippgefahr in Kurven) oft verweigerten. Seit einem bundesweiten Erlass aus dem Jahr 2017 gibt es jedoch klare Regeln: Ein Elektromobil muss im Linienbus mitgenommen werden, wenn es bestimmte Kriterien erfüllt. Dazu gehören:
Maximale Gesamtlänge von 1,20 Metern.
Vier Räder (dreirädrige Scooter sind von der Mitnahmepflicht ausgeschlossen).
Gesamtgewicht (Scooter + Fahrer) von maximal 300 kg.
Das Fahrzeug muss über ein spezielles Bremssystem verfügen, das beide Räder einer Achse gleichzeitig bremst.
Der Scooter muss eine Freigabe des Herstellers für die Mitnahme im ÖPNV haben (erkennbar an einem blauen Aufkleber mit einem weißen Scooter-Symbol).
Achten Sie unbedingt bei der Auswahl des Geräts im Sanitätshaus auf diesen Aufkleber ("ÖPNV-Zulassung"), wenn Sie planen, Bus und Bahn zu nutzen.
Ein sicherer, wetterfester Stellplatz ist wichtig
Da das Fahrzeug bei einer Bewilligung durch die Krankenkasse in der Regel Eigentum der Kasse bleibt (Leihgabe), ist das Sanitätshaus, das das Gerät geliefert hat, Ihr erster Ansprechpartner für Serviceleistungen.
Ist das Fahrzeug defekt (z.B. Motorstörung, Elektronikfehler) oder lassen die Batterien spürbar nach (Akkus sind Verschleißteile), übernimmt die Krankenkasse im Rahmen der Fallpauschale die Reparatur- und Austauschkosten. Sie rufen das Sanitätshaus an, dieses kümmert sich um die Instandsetzung. Ausnahme: Wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstanden ist (z.B. Sie haben das Gerät unsachgemäß bedient oder mutwillig zerstört), müssen Sie die Kosten selbst tragen.
Zubehör: Von Körben bis zum Regenschutz
Die Krankenkasse bezahlt nur das Zubehör, das medizinisch zwingend notwendig ist. Das Basismodell umfasst meist Beleuchtung, Blinker, Hupe und einen einfachen Frontkorb.
Wenn Sie spezielles Zubehör wünschen, wie beispielsweise:
Einen abschließbaren Heckkoffer für Einkäufe
Einen Halter für Ihren Rollator oder Ihre Gehstützen
Einen Regencape oder einen Wetterschutz (Schlupfsack)
Rampen für das Auto oder die Haustür
...müssen Sie diese Teile in der Regel aus eigener Tasche bezahlen, es sei denn, der Arzt kann die absolute medizinische Notwendigkeit dieses Zubehörs zweifelsfrei begründen (was in der Praxis äußerst selten gelingt).
Neben den rechtlichen und technischen Hürden darf der psychologische Aspekt nicht unterschätzt werden. Viele Senioren zögern lange, bevor sie ein Elektromobil oder einen Elektrorollstuhl beantragen. Oft spielt falscher Stolz eine Rolle, oder die Angst, durch das Hilfsmittel als "alt", "gebrechlich" oder "behindert" abgestempelt zu werden.
Aus der Praxis der Pflegeberatung wissen wir jedoch: Das Gegenteil ist der Fall. Der Verzicht auf ein notwendiges Hilfsmittel führt schleichend in die soziale Isolation. Der Weg zum Bäcker wird zu beschwerlich, der Besuch bei Freunden wird abgesagt, der Radius beschränkt sich auf das eigene Wohnzimmer. Ein Elektromobil oder ein Elektrorollstuhl ist kein Zeichen von Schwäche, sondern ein Werkzeug zur Erhaltung der eigenen Unabhängigkeit. Wer sich aktiv für ein solches Fahrzeug entscheidet, entscheidet sich für Lebensqualität, frische Luft und soziale Teilhabe. Sobald die erste Scheu überwunden ist und die erste erfolgreiche Ausfahrt stattgefunden hat, berichten fast alle Nutzer von einer enormen Erleichterung und einem neuen Gefühl der Freiheit.
Mobilitätshilfen schützen vor sozialer Isolation
Um die Entscheidung und das Gespräch mit dem Arzt oder dem Sanitätshaus vorzubereiten, nutzen Sie diese abschließende Checkliste. Beantworten Sie die Fragen ehrlich, um das richtige Hilfsmittel für Ihre Bedürfnisse zu identifizieren:
Tendenz zum Elektromobil (Scooter):
Können Sie noch kurze Strecken (wenige Meter) in der Wohnung selbstständig oder mit einem Rollator gehen?
Können Sie aufrecht und stabil über längere Zeit auf einem Sitz ohne spezielle orthopädische Stützung sitzen?
Haben Sie in beiden Armen und Händen genügend Kraft, um einen Lenker sicher zu halten, zu lenken und Bremshebel/Gaswippen zu bedienen?
Benötigen Sie das Fahrzeug ausschließlich für den Außenbereich (Einkaufen, Arztbesuche, Spazierfahrten)?
Haben Sie einen geeigneten, wettergeschützten Stellplatz (Garage, Carport) mit Steckdose?
Tendenz zum Elektrorollstuhl:
Sind Sie auch in der eigenen Wohnung auf einen Rollstuhl angewiesen, weil das Gehen unmöglich geworden ist?
Haben Sie Schwierigkeiten, den Rumpf aufrecht zu halten, und benötigen spezielle Sitzschalen oder elektrische Verstellmöglichkeiten (Kantelung)?
Fehlt Ihnen die Kraft in den Armen, um einen Lenker zu bedienen, sodass eine einfache Joystick-Steuerung mit wenigen Fingern erforderlich ist?
Muss das Fahrzeug extrem wendig sein, um auch in engen Fluren oder im Badezimmer manövrieren zu können?
Liegen schwere neurologische Erkrankungen oder Lähmungen vor?
Die Entscheidung zwischen einem Elektromobil und einem Elektrorollstuhl ist keine Frage des persönlichen Geschmacks, sondern wird durch die medizinische Notwendigkeit und die körperlichen Fähigkeiten des Nutzers diktiert. Während das Elektromobil Menschen mit eingeschränkter Gehfähigkeit im Außenbereich wieder mobil macht (vorausgesetzt, Rumpf- und Armstabilität sind gegeben), ist der Elektrorollstuhl ein hochspezialisiertes Hilfsmittel für Personen mit schwersten Einschränkungen, das oft über einen Joystick gesteuert wird und auch im Innenbereich zum Einsatz kommt.
Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten für beide Fahrzeugtypen, sofern ein ärztliches Rezept die medizinische Notwendigkeit (Erschließung des Nahbereichs) eindeutig belegt. Die Pflegekasse ist hierfür nicht zuständig. Der gesetzliche Eigenanteil ist mit maximal 10 Euro sehr gering, sofern Sie sich für ein Basismodell (6 km/h) entscheiden. Wünschen Sie schnellere oder luxuriösere Modelle, müssen Sie die Mehrkosten selbst tragen. Vergessen Sie zudem nicht, die Erstattung der jährlichen Stromkosten bei Ihrer Kasse zu beantragen.
Sollte Ihr Antrag auf ein Mobilitätshilfsmittel im ersten Anlauf abgelehnt werden, nutzen Sie Ihr Recht auf Widerspruch. Mit einer detaillierten ärztlichen Begründung und gegebenenfalls der Unterstützung eines Sozialverbands lassen sich viele Ablehnungen in Bewilligungen umwandeln. Lassen Sie sich umfassend in einem Sanitätshaus beraten, testen Sie verschiedene Modelle und machen Sie den ersten Schritt in ein wieder aktiveres, selbstbestimmtes Leben.
Genießen Sie Ihre neu gewonnene Lebensqualität