Hilfsmittelnummer (HiMiNr): So finden Sie das richtige Pflegehilfsmittel

Hilfsmittelnummer (HiMiNr): So finden Sie das richtige Pflegehilfsmittel

Die Hilfsmittelnummer (HiMiNr): Ihr Wegweiser durch den Dschungel der Pflegehilfsmittel

Wenn im Alter die Mobilität nachlässt oder eine Pflegebedürftigkeit eintritt, stehen Betroffene und ihre Angehörigen oft vor einer enormen Herausforderung. Der Alltag muss neu organisiert werden, und technische oder pflegerische Hilfen werden unentbehrlich. Ob es sich um einen Elektrorollstuhl, einen Badewannenlift, ein Hörgerät oder den lebensrettenden Hausnotruf handelt – die richtige Unterstützung ermöglicht ein selbstbestimmtes Leben in den eigenen vier Wänden. Doch bevor diese Hilfen im Zuhause eintreffen, wartet oft eine bürokratische Hürde: die Beantragung bei der Kranken- oder Pflegekasse. In diesem Prozess taucht unweigerlich ein zentraler Begriff auf: die Hilfsmittelnummer, oft auch als HiMiNr abgekürzt.

Das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen umfasst zehntausende Produkte. Für Laien ist dieses System auf den ersten Blick unübersichtlich und verwirrend. Die Hilfsmittelnummer ist jedoch der universelle Schlüssel, um genau das Produkt zu identifizieren, das Sie benötigen, und um die Kostenübernahme durch die Kassen reibungslos zu gestalten. In diesem umfassenden Ratgeber erklären wir Ihnen detailliert, wie dieses System funktioniert, wie Sie die richtige Nummer für Ihr benötigtes Pflegehilfsmittel finden und welche Schritte für einen erfolgreichen Antrag unerlässlich sind.

Was genau ist das Hilfsmittelverzeichnis?

Das Hilfsmittelverzeichnis (HMV) ist eine umfassende, amtliche Datenbank, die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) geführt wird. Es ist kein klassischer Produktkatalog, aus dem Sie wie in einem Onlineshop bestellen können, sondern vielmehr ein verbindliches Register für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung in Deutschland. In diesem Verzeichnis sind alle Produkte gelistet, deren Kosten von den Kassen ganz oder teilweise übernommen werden können, sofern eine medizinische oder pflegerische Notwendigkeit besteht.

Die rechtliche Grundlage für dieses Verzeichnis bildet das Fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) für die Krankenversicherung sowie das Elfte Sozialgesetzbuch (SGB XI) für die Pflegeversicherung. Ein Produkt wird nur dann in dieses Verzeichnis aufgenommen, wenn der Hersteller die Funktionstauglichkeit, die Sicherheit und den medizinischen oder pflegerischen Nutzen des Hilfsmittels zweifelsfrei nachgewiesen hat. Für Sie als Patient oder Angehöriger bedeutet das: Wenn ein Produkt eine Hilfsmittelnummer besitzt, hat es ein strenges Qualitätsprüfverfahren durchlaufen.

Es ist wichtig zu verstehen, dass das Verzeichnis in zwei große Bereiche unterteilt ist, die oft miteinander verwechselt werden:

  • Das Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen: Hier finden sich Produkte, die das Ziel haben, den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine bestehende Behinderung auszugleichen. Beispiele hierfür sind Hörgeräte, Prothesen oder individuell angepasste Elektrorollstühle.

  • Das Pflegehilfsmittelverzeichnis der Pflegekassen: Dieses ist eigentlich ein Teil des Gesamtsystems (abgebildet in den Produktgruppen 50 bis 54), richtet sich aber speziell an Personen mit einem anerkannten Pflegegrad. Diese Hilfsmittel sollen die Pflege erleichtern, Beschwerden des Pflegebedürftigen lindern oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Ein klassisches Beispiel hierfür ist der Hausnotruf oder Pflegebetten.

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Gute Beratung hilft beim Hilfsmittelverzeichnis

Der Aufbau der 10-stelligen Hilfsmittelnummer im Detail

Jedes gelistete Produkt erhält eine eindeutige, exakt 10-stellige Nummer. Diese Nummer ist nicht einfach zufällig gewählt, sondern folgt einer strengen, hierarchischen Logik. Wenn Sie den Aufbau dieser HiMiNr einmal verstanden haben, können Sie sofort erkennen, um welche Art von Hilfsmittel es sich handelt. Die Nummer ist nach dem Muster XX.XX.XX.XXXX aufgebaut.

Lassen Sie uns diese Struktur an einem konkreten Beispiel aufschlüsseln. Nehmen wir an, Sie suchen nach einem bestimmten Elektromobil für den Außenbereich. Die Nummer könnte beispielsweise 18.51.05.1001 lauten. Diese setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Stelle 1 und 2 (Produktgruppe): Die ersten beiden Ziffern definieren die übergeordnete Produktgruppe. Die 18 steht in diesem Fall für Kranken- und Behindertenfahrzeuge. Dies ist die wichtigste Information für die grobe Einordnung.

  2. Stelle 3 und 4 (Anwendungsort): Diese Ziffern geben an, wo das Hilfsmittel primär eingesetzt wird. Die 51 steht in unserem Beispiel für den Einsatz im Außenbereich (im Gegensatz zur 50, die für den reinen Innenraum steht).

  3. Stelle 5 und 6 (Untergruppe): Hier wird das Produkt weiter spezifiziert. Die 05 steht für Elektromobile (Scooter).

  4. Stelle 7 bis 10 (Produktart und spezifisches Produkt): Die letzten vier Ziffern identifizieren das exakte Modell eines bestimmten Herstellers. Die 1001 wäre also ein ganz konkretes Elektromobil-Modell der Marke XY.

Für die Beantragung bei der Krankenkasse durch Ihren Arzt reicht es oft aus, wenn auf dem Rezept die 7-stellige Produktart (also die ersten drei Blöcke plus eine Ziffer, z.B. 18.51.05.1) angegeben ist. Das bedeutet, der Arzt verschreibt Ihnen ein "Elektromobil für den Außenbereich". Welches exakte Modell (die letzten drei Ziffern) Sie letztendlich erhalten, klären Sie im Anschluss mit dem Leistungserbringer (meist einem Sanitätshaus), der Verträge mit Ihrer Krankenkasse hat.

Krankenkasse vs. Pflegekasse: Wer ist der richtige Ansprechpartner?

Eine der häufigsten Hürden bei der Beantragung von Hilfsmitteln ist die Frage der Zuständigkeit. Viele Betroffene reichen Anträge bei der falschen Stelle ein, was zu wochenlangen Verzögerungen führt. Die Unterscheidung basiert auf dem jeweiligen Gesetzbuch und der Zielsetzung des Hilfsmittels.

Die gesetzliche Krankenkasse (Leistungen nach SGB V)
Die Krankenkasse ist immer dann zuständig, wenn das Hilfsmittel notwendig ist, um eine Krankheit zu behandeln, eine Behinderung auszugleichen oder einer Behinderung vorzubeugen. Hierfür benötigen Sie zwingend eine ärztliche Verordnung (ein Rezept) von Ihrem Haus- oder Facharzt. Ein anerkannter Pflegegrad ist für Leistungen der Krankenkasse nicht erforderlich. Jeder Versicherte hat bei medizinischer Notwendigkeit Anspruch darauf.
Typische Beispiele: Hörgeräte, Rollatoren, Elektrorollstühle für den Erhalt der Mobilität, Badewannenlifte, Inkontinenzmaterialien (wenn sie krankheitsbedingt sind).

Die Pflegekasse (Leistungen nach SGB XI)
Die Pflegekasse ist zuständig für Pflegehilfsmittel. Voraussetzung hierfür ist, dass bei der betroffenen Person mindestens Pflegegrad 1 durch den Medizinischen Dienst (MD) festgestellt wurde. Zudem muss das Hilfsmittel den Zweck erfüllen, die häusliche Pflege zu erleichtern, die Beschwerden des Pflegebedürftigen zu lindern oder ihm eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen. Für diese Hilfsmittel benötigen Sie in der Regel kein ärztliches Rezept. Der Antrag kann direkt bei der Pflegekasse gestellt werden, oft unterstützt durch eine professionelle Pflegeberatung.
Typische Beispiele: Hausnotrufsysteme, Pflegebetten, Lagerungsrollen, sowie zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (wie Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel).

Die Doppelfunktion: Es gibt Produkte, die sowohl als Hilfsmittel (Krankenkasse) als auch als Pflegehilfsmittel (Pflegekasse) gelten können, je nach individueller Situation. Ein Pflegebett kann von der Krankenkasse bezahlt werden, wenn es der Krankenbehandlung dient, oder von der Pflegekasse, wenn es die Pflege durch Angehörige oder einen ambulanten Pflegedienst erleichtert. Die Kassen sind gesetzlich verpflichtet, Anträge intern weiterzuleiten, falls sie nicht zuständig sind. Dennoch spart es viel Zeit, wenn Sie von Beginn an den richtigen Adressaten wählen.

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Die Krankenkasse zahlt medizinische Hilfsmittel

Kompaktes Hausnotruf-Gerät steht griffbereit auf einem Nachttisch neben einem Bett

Die Pflegekasse finanziert Pflegehilfsmittel

Wichtige Produktgruppen für Senioren im Überblick

Um Ihnen die Orientierung zu erleichtern, haben wir die wichtigsten Produktgruppen (PG) aus dem Hilfsmittelverzeichnis zusammengefasst, die für Senioren und die häusliche Pflege von besonderer Bedeutung sind. Wenn Sie sich mit diesen Nummern vertraut machen, fällt Ihnen die Kommunikation mit Ärzten, Sanitätshäusern und Kassen deutlich leichter.

Produktgruppe 04: Badehilfen (z.B. Badewannenlift)

Die Körperpflege ist ein zentraler Aspekt der täglichen Hygiene, wird aber mit zunehmendem Alter oft zu einem Sicherheitsrisiko. In der Produktgruppe 04 finden sich Bade- und Duschhilfen. Das bekannteste und am häufigsten beantragte Hilfsmittel in dieser Kategorie ist der Badewannenlift.

Ein Badewannenlift ermöglicht es Senioren, sicher in die Wanne abzusinken und wieder aufzustehen, ohne Kraft aufwenden zu müssen oder auszurutschen. Er wird in der Regel von der Krankenkasse finanziert, da er eine bestehende körperliche Einschränkung ausgleicht. Ihr Arzt muss auf dem Rezept die medizinische Notwendigkeit begründen (z. B. "erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten"). Die Hilfsmittelnummer für einen Standard-Badewannenlift beginnt meist mit 04.40.01. Wichtig: Ein Badewannenlift ist ein mobiles Gerät, das in die Wanne gestellt wird. Wenn Sie hingegen Ihre Wanne komplett ausbauen und durch eine bodengleiche Dusche ersetzen möchten, handelt es sich nicht um ein Hilfsmittel, sondern um eine wohnungsumfeldverbessernde Maßnahme (dazu später mehr).

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Produktgruppe 18: Kranken- und Behindertenfahrzeuge (Elektrorollstuhl, Elektromobil)

Mobilität bedeutet Lebensqualität. Wenn das Gehen schwerfällt, bietet die Produktgruppe 18 vielfältige Lösungen. Hierzu gehören manuelle Rollstühle, aber vor allem auch Elektrorollstühle und Elektromobile (oft als Seniorenscooter bezeichnet).

Ein Elektrorollstuhl (beginnend mit der Nummer 18.50.04 für den Innenraum oder 18.51.05 für den kombinierten Innen- und Außenbereich) wird verordnet, wenn der Patient aufgrund von Kraftverlust oder neurologischen Erkrankungen einen manuellen Rollstuhl nicht mehr selbstständig antreiben kann. Die Beantragung ist oft komplex, da die Krankenkasse detaillierte Begründungen verlangt. Es muss nachgewiesen werden, dass der Elektrorollstuhl für die Erschließung des Nahbereichs (Arztbesuche, Einkäufe) zwingend erforderlich ist.

Elektromobile (Scooter) sind ebenfalls in dieser Gruppe zu finden. Sie richten sich an Personen, die noch kurze Strecken gehen können, aber für längere Wege im Freien Unterstützung benötigen. Auch hier übernimmt die Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für Standardmodelle mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h. Wünschen Sie ein schnelleres Modell (z. B. 15 km/h), müssen Sie die Differenzkosten im Rahmen einer wirtschaftlichen Aufzahlung selbst tragen.

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Produktgruppe 21: Hörhilfen (Hörgeräte)

Schwerhörigkeit ist im Alter weit verbreitet und führt unbehandelt oft in die soziale Isolation. Hörgeräte fallen in die Produktgruppe 21. Die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse ist hier sehr gut geregelt. Wenn der Hals-Nasen-Ohren-Arzt (HNO) eine entsprechende Hörminderung feststellt, stellt er eine Ohrenärztliche Verordnung aus.

Mit dieser Verordnung gehen Sie zu einem Hörakustiker. Die Krankenkassen zahlen einen Festbetrag (aktuell rund 700 bis 800 Euro pro Ohr, inklusive einer Servicepauschale für Reparaturen und Anpassungen über sechs Jahre). Für diesen Festbetrag muss der Akustiker Ihnen mindestens ein aufzahlungsfreies, voll funktionstaugliches und digital arbeitendes Hörgerät anbieten (die sogenannte Kassenversorgung). Wenn Sie sich für ein kleineres, nahezu unsichtbares Modell oder ein Gerät mit Bluetooth-Anbindung an Ihr Smartphone entscheiden, fällt dies unter die privaten Zusatzleistungen, die Sie selbst finanzieren müssen.

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Produktgruppe 52: Pflegehilfsmittel zur selbstständigen Lebensführung (Hausnotruf)

Nun wechseln wir in den Bereich der Pflegekasse. Die Produktgruppe 52 umfasst technische Hilfen, die das Leben mit einem Pflegegrad sicherer machen. Das wichtigste Produkt in dieser Kategorie ist das Hausnotrufsystem (Hilfsmittelnummer 52.40.01.XXXX).

Ein Hausnotruf rettet Leben. Er besteht aus einer Basisstation und einem kleinen Funksender, der als Armband oder Halskette getragen wird. Im Falle eines Sturzes oder einer plötzlichen Schwäche genügt ein Knopfdruck, um sofort eine Verbindung zu einer 24-Stunden-Notrufzentrale herzustellen. Wenn Sie mindestens Pflegegrad 1 haben und weite Teile des Tages allein leben (oder mit jemandem zusammenleben, der im Notfall keine Hilfe holen kann), übernimmt die Pflegekasse die Kosten. Die Kasse zahlt in der Regel eine einmalige Anschlussgebühr von 10,49 Euro und eine monatliche Pauschale von 25,50 Euro für den Betrieb des Basisgeräts. Premium-Zusatzleistungen wie ein mobiler Notruf mit GPS-Ortung für unterwegs oder eine automatische Sturzerkennung erfordern meist eine private Zuzahlung.

Produktgruppe 54: Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

Ein besonders wichtiger, aber oft übersehener Bereich ist die Produktgruppe 54. Hierbei handelt es sich um Materialien, die im Pflegealltag verbraucht werden. Dazu zählen:

  • Saugende Bettschutzeinlagen (Einmalgebrauch)

  • Einmalhandschuhe

  • Mundschutz / Masken

  • Schutzschürzen

  • Händedesinfektionsmittel

  • Flächendesinfektionsmittel

Jeder Pflegebedürftige (ab Pflegegrad 1), der zu Hause gepflegt wird – sei es durch Angehörige, eine 24-Stunden-Pflegekraft oder mit Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes –, hat einen gesetzlichen Anspruch auf diese Produkte. Die Pflegekasse stellt hierfür ein monatliches Budget in Höhe von 40 Euro zur Verfügung. Sie können sich sogenannte Pflegehilfsmittelboxen von spezialisierten Anbietern direkt und kostenfrei nach Hause liefern lassen. Der Anbieter rechnet die 40 Euro direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Hierfür benötigen Sie kein Rezept, sondern lediglich einen Antrag auf Kostenübernahme bei der Pflegekasse.

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Sonderfall: Treppenlift und barrierefreier Badumbau

An dieser Stelle muss ein weit verbreitetes Missverständnis aufgeklärt werden: Viele Menschen suchen im Hilfsmittelverzeichnis vergeblich nach der Hilfsmittelnummer für einen Treppenlift oder den Umbau der Wanne zur Dusche (Barrierefreier Badumbau). Der Grund dafür ist simpel: Diese Maßnahmen sind fest mit dem Gebäude verbunden und gelten rechtlich nicht als Hilfsmittel, sondern als wohnungsumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI.

Obwohl es keine klassische Hilfsmittelnummer gibt, erhalten Sie auch hier massive finanzielle Unterstützung. Die Pflegekasse gewährt pro Pflegebedürftigem einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro für Maßnahmen, die die häusliche Pflege ermöglichen, erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederherstellen. Leben zwei Pflegebedürftige (z.B. ein Ehepaar, beide mit Pflegegrad) in einem Haushalt, kann sich der Zuschuss auf bis zu 8.000 Euro summieren. Dieser Zuschuss kann für den Einbau eines Treppenlifts, die Verbreiterung von Türen für den Elektrorollstuhl oder den kompletten barrierefreien Badumbau verwendet werden. Der Antrag auf diesen Zuschuss muss zwingend vor Beginn der Umbaumaßnahmen bei der Pflegekasse gestellt und bewilligt werden.

Schritt-für-Schritt-Anleitung: So finden und beantragen Sie das richtige Pflegehilfsmittel

Der Weg zum passenden Hilfsmittel erfordert Systematik. Mit der folgenden Schritt-für-Schritt-Anleitung vermeiden Sie typische Fehler und beschleunigen den Bewilligungsprozess.

Schritt 1: Den Bedarf ermitteln und ärztliche Diagnose einholen
Sprechen Sie zunächst mit dem behandelnden Arzt (Hausarzt, Orthopäde, Neurologe oder HNO-Arzt). Schildern Sie genau, welche Einschränkungen im Alltag bestehen. Der Arzt beurteilt die medizinische Notwendigkeit. Wenn Sie bereits Unterstützung durch eine Pflegeberatung oder eine Alltagshilfe erhalten, können auch diese Fachkräfte wertvolle Hinweise geben, welche Hilfsmittel im konkreten Fall sinnvoll sind.

Schritt 2: Das Rezept (die Verordnung) ausstellen lassen
Für Leistungen der Krankenkasse muss der Arzt ein Kassenrezept (Muster 16, oft ein rosa oder e-Rezept) ausstellen. Hier ist höchste Präzision gefragt. Ein Rezept mit dem simplen Text "Ein Rollstuhl" reicht nicht aus und wird unweigerlich zu Rückfragen der Kasse führen. Der Arzt sollte Folgendes vermerken:

  • Die genaue Diagnose (ICD-10 Code).

  • Die medizinische Begründung (warum genau dieses Hilfsmittel?).

  • Die 7-stellige Hilfsmittelnummer (Produktart) oder eine sehr präzise Beschreibung (z. B. "Elektrorollstuhl für den Innen- und Außenbereich mit Sitzkantelung").

  • Ggf. notwendiges Zubehör (z. B. spezielles Anti-Dekubitus-Sitzkissen).

Schritt 3: Einen qualifizierten Leistungserbringer finden
Mit dem Rezept gehen Sie nicht direkt zur Krankenkasse, sondern zu einem sogenannten Leistungserbringer. Das sind in der Regel Sanitätshäuser, Hörakustiker oder Apotheken. Wichtig: Sie können das Hilfsmittel nicht einfach in einem beliebigen Onlineshop kaufen und die Rechnung einreichen. Die Kassen arbeiten ausschließlich mit Anbietern zusammen, die ein strenges Präqualifizierungsverfahren durchlaufen haben und Vertragspartner der jeweiligen Kasse sind. Das Sanitätshaus berät Sie, welches konkrete Produkt (welche 10-stellige Hilfsmittelnummer) am besten zu den Vorgaben des Arztes und Ihren Bedürfnissen passt.

Schritt 4: Erstellung des Kostenvoranschlags und Antragstellung
Das Sanitätshaus erstellt einen elektronischen Kostenvoranschlag (eKV) und reicht diesen zusammen mit der ärztlichen Verordnung bei Ihrer Krankenkasse ein. Ab diesem Moment läuft eine gesetzliche Frist. Die Krankenkasse muss in der Regel innerhalb von drei Wochen über den Antrag entscheiden. Wenn die Kasse den Medizinischen Dienst (MD) zur Begutachtung einschaltet, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen. Die Kasse muss Sie über die Einschaltung des MD informieren.

Schritt 5: Bewilligung und Auslieferung
Stimmt die Kasse zu, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Das Sanitätshaus bestellt das Gerät, liefert es zu Ihnen nach Hause, passt es individuell an (z. B. die Sitzbreite beim Rollstuhl) und weist Sie in die Bedienung ein. Diese Einweisung ist gesetzlich vorgeschrieben und ein wichtiger Bestandteil der Leistung.

Hinweis für Pflegehilfsmittel (ohne Rezept): Benötigen Sie ein Produkt der Pflegekasse (wie den Hausnotruf oder die Pflegehilfsmittelbox für 40 Euro monatlich), entfallen Schritt 1 und 2. Sie füllen direkt ein Antragsformular aus (oft stellt der Anbieter des Hausnotrufs dieses Formular zur Verfügung und übernimmt die Kommunikation mit der Pflegekasse) und reichen es zusammen mit dem Nachweis Ihres Pflegegrades ein.

Arzt im weißen Kittel spricht zugewandt mit einem älteren Patienten in einem hellen Behandlungszimmer

Am Anfang steht die ärztliche Diagnose

Freundlicher Mitarbeiter im Sanitätshaus zeigt einem Senior die Funktionen eines neuen Rollators

Das Sanitätshaus berät zur Produktauswahl

Das GKV-Hilfsmittelverzeichnis online durchsuchen

Wenn Sie sich vorab informieren möchten, welche Produkte existieren, können Sie das offizielle Verzeichnis des GKV-Spitzenverbandes nutzen. Es ist öffentlich und kostenlos zugänglich. Sie können dort gezielt nach Krankheitsbildern, Produktgruppen oder Herstellern suchen. Dies ist besonders hilfreich, wenn Sie sich auf das Gespräch mit dem Sanitätshaus vorbereiten möchten.

Sie finden die offizielle Datenbank unter folgendem Link:
Offizielles Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes

Kosten, Zuzahlungen und die "wirtschaftliche Aufzahlung"

Ein häufiger Streitpunkt sind die Kosten. Grundsätzlich gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V). Das bedeutet: Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die Kasse zahlt also das, was medizinisch erforderlich ist, aber keinen unnötigen Luxus.

Die gesetzliche Zuzahlung:
Für jedes Hilfsmittel, das von der Krankenkasse bewilligt wird, müssen Versicherte ab dem 18. Lebensjahr eine gesetzliche Zuzahlung leisten (sofern sie nicht von der Zuzahlung befreit sind). Diese beträgt 10 Prozent des Abgabepreises, jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Hilfsmittel. Kostet ein Badewannenlift also beispielsweise 400 Euro, zahlen Sie lediglich die Maximalgrenze von 10 Euro. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln (z.B. Inkontinenzvorlagen über die Krankenkasse) beträgt die Zuzahlung 10 Prozent der monatlichen Kosten, maximal jedoch 10 Euro pro Monat.

Die wirtschaftliche Aufzahlung (Mehrkosten):
Oftmals wünschen sich Versicherte ein Produkt, das über das medizinisch Notwendige hinausgeht. Dies kann ein Rollator aus besonders leichtem Carbon statt aus Standard-Aluminium sein, ein Hörgerät mit Akku statt Batterie oder ein Elektromobil in einer speziellen Wunschfarbe oder mit höherer Geschwindigkeit. Wenn Sie sich für ein solches Premium-Modell entscheiden, müssen Sie die Differenz zwischen dem Festbetrag (den die Kasse zahlt) und dem tatsächlichen Preis des Wunschmodells selbst tragen. Dies nennt man wirtschaftliche Aufzahlung. Das Sanitätshaus ist gesetzlich verpflichtet, Sie vorab schriftlich über diese Mehrkosten aufzuklären und Ihnen immer auch ein aufzahlungsfreies Standardmodell (Kassenmodell) anzubieten.

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Eigentum oder Leihgabe? Das Prinzip des Wiedereinsatzes

Viele Versicherte sind überrascht, wenn sie feststellen, dass ihnen das gelieferte Hilfsmittel gar nicht gehört. Hochwertige und teure Hilfsmittel wie Elektrorollstühle, Pflegebetten oder Badewannenlifte werden von den Krankenkassen in der Regel nur leihweise überlassen. Die Kasse bleibt Eigentümerin des Geräts.

Dies hat für Sie als Nutzer einen großen Vorteil: Die Krankenkasse (bzw. das beauftragte Sanitätshaus) übernimmt während der gesamten Nutzungsdauer die Kosten für Reparaturen, Wartungen und gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsüberprüfungen (STK). Geht der Elektrorollstuhl kaputt, haben Sie Anspruch auf kostenlose Reparatur oder ein Ersatzgerät. Wenn das Hilfsmittel nicht mehr benötigt wird (z.B. bei Besserung des Gesundheitszustandes oder bei Umzug in eine stationäre Pflegeeinrichtung), holt das Sanitätshaus das Gerät wieder ab. Es wird dann gereinigt, desinfiziert, technisch überholt und einem anderen Versicherten zur Verfügung gestellt. Dieses Prinzip des Wiedereinsatzes schont die Ressourcen der Solidargemeinschaft.

Was tun bei Ablehnung? Der Widerspruch

Es kommt leider immer wieder vor, dass Kranken- oder Pflegekassen den Antrag auf ein Hilfsmittel ablehnen. Die Begründung lautet oft, dass die medizinische Notwendigkeit nicht ausreichend nachgewiesen sei oder dass günstigere Alternativen zur Verfügung stünden. Eine Ablehnung ist jedoch nicht das endgültige Aus. Sie haben das Recht, sich zu wehren.

1. Frist wahren: Ab dem Moment, in dem Ihnen der schriftliche Ablehnungsbescheid zugeht, haben Sie exakt einen Monat Zeit, um schriftlich Widerspruch einzulegen. Verpassen Sie diese Frist, wird der Bescheid rechtskräftig.

2. Widerspruch einlegen: Ein formloses Schreiben ("Hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom [Datum] ein. Die Begründung reiche ich nach.") reicht zunächst aus, um die Frist zu wahren.

3. Akteneinsicht und Begründung: Bitten Sie die Kasse um Übermittlung des Gutachtens des Medizinischen Dienstes (MD), falls dieser eingeschaltet war. So erfahren Sie die genauen Gründe für die Ablehnung. Gehen Sie mit diesem Gutachten zu Ihrem behandelnden Arzt. Der Arzt kann nun eine detaillierte Stellungnahme verfassen, in der er Punkt für Punkt die Argumente der Kasse entkräftet und die zwingende medizinische Notwendigkeit des beantragten Hilfsmittels (unter Nennung der spezifischen Hilfsmittelnummer) erneut begründet.

4. Prüfung durch den Widerspruchsausschuss: Nach Eingang Ihrer Begründung muss die Kasse den Fall neu aufrollen. Häufig führt eine fundierte ärztliche Stellungnahme dazu, dass dem Antrag im zweiten Anlauf stattgegeben wird. Lehnt der Widerspruchsausschuss der Kasse erneut ab, bleibt als letzter Weg die Klage vor dem Sozialgericht. Diese ist für Versicherte in der Regel kostenfrei, kann jedoch sehr langwierig sein.

Ein absoluter Fehler, den Sie vermeiden müssen: Kaufen Sie das Hilfsmittel niemals selbst, bevor die Kasse nicht endgültig zugestimmt hat! Eine nachträgliche Kostenerstattung für bereits selbst beschaffte Hilfsmittel ist im deutschen Sozialrecht nahezu ausgeschlossen, selbst wenn Sie im Nachhinein beweisen können, dass Sie einen Anspruch darauf gehabt hätten. Warten Sie immer den Bewilligungsbescheid ab.

Seniorin liest aufmerksam ein Dokument an einem Schreibtisch bei hellem Tageslicht

Bei Ablehnung lohnt sich oft ein Widerspruch

Ganzheitliche Versorgung: Wenn Hilfsmittel allein nicht ausreichen

Technische und pflegerische Hilfsmittel sind essenziell, aber sie sind oft nur ein Baustein in einem umfassenden Pflegekonzept. Wenn Angehörige mit der Betreuung überlastet sind oder der Pflegebedürftige zunehmend Hilfe bei der Grundpflege und im Haushalt benötigt, sollten weitere Unterstützungsangebote in Betracht gezogen werden.

Hier greifen Dienstleistungen wie die Ambulante Pflege oder eine Alltagshilfe. Ein ambulanter Pflegedienst kann beispielsweise das Anlegen von Kompressionsstrümpfen (die übrigens auch eine Hilfsmittelnummer haben) oder die Medikamentengabe übernehmen. Alltagshilfen unterstützen beim Einkaufen, Kochen oder der Begleitung zu Arztterminen. Reicht dies nicht mehr aus, bietet eine 24-Stunden-Pflege durch Betreuungskräfte in häuslicher Gemeinschaft eine würdevolle Alternative zum Pflegeheim. Diese Betreuungskräfte nutzen die bewilligten Hilfsmittel (wie den Badewannenlift oder den Rollstuhl) intensiv, um die Pflege rückenschonend und sicher durchzuführen. Eine professionelle Pflegeberatung (auf die Sie nach § 7a SGB XI einen gesetzlichen Anspruch haben) hilft Ihnen dabei, das Zusammenspiel aus technischen Hilfsmitteln (HiMiNr), Pflegegeld, Pflegesachleistungen und personeller Unterstützung optimal auf Ihre individuelle Lebenssituation abzustimmen.

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Checkliste: Der sichere Weg zum Pflegehilfsmittel

Damit Sie bei der Beantragung den Überblick behalten, haben wir die wichtigsten Schritte für Sie in einer kurzen Checkliste zusammengefasst:

  • Bedarf klären: Welches Problem im Alltag soll gelöst werden? (Mobilität, Körperpflege, Sicherheit).

  • Zuständigkeit prüfen: Dient es der Krankenbehandlung (Krankenkasse / SGB V) oder der Erleichterung der Pflege bei vorhandenem Pflegegrad (Pflegekasse / SGB XI)?

  • Arztbesuch: Bei Zuständigkeit der Krankenkasse ein detailliertes Rezept mit Diagnose und präziser Beschreibung (am besten mit 7-stelliger Hilfsmittelnummer) ausstellen lassen.

  • Sanitätshaus aufsuchen: Rezept bei einem präqualifizierten Leistungserbringer einreichen und sich zu Kassenmodellen vs. Modellen mit wirtschaftlicher Aufzahlung beraten lassen.

  • Nichts voreilig kaufen: Unbedingt den schriftlichen Bewilligungsbescheid der Kasse abwarten. Keine Eigenbeschaffung im Vorfeld!

  • Lieferung und Einweisung: Das Gerät entgegennehmen und sich zwingend vom Fachpersonal in die sichere Nutzung einweisen lassen.

  • Bei Ablehnung: Ruhe bewahren und innerhalb von einem Monat schriftlich Widerspruch einlegen.

  • Wohnumfeld verbessern: Daran denken, dass feste Einbauten (Treppenlift, barrierefreier Badumbau) über den Zuschuss von bis zu 4.000 Euro der Pflegekasse finanziert werden und keine Hilfsmittelnummer benötigen.

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Zusammenfassung

Die Hilfsmittelnummer (HiMiNr) ist weit mehr als nur eine bürokratische Zahlenkombination. Sie ist das ordnende Element im komplexen System der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung. Durch ihren 10-stelligen Aufbau ermöglicht sie eine exakte Klassifizierung von zehntausenden Produkten – vom einfachen Rollator bis hin zum hochkomplexen Elektrorollstuhl oder dem lebensrettenden Hausnotruf.

Für Senioren und pflegende Angehörige ist das Wissen um diese Struktur bares Geld wert. Wer den Unterschied zwischen dem Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkasse (SGB V) und dem Pflegehilfsmittelverzeichnis der Pflegekasse (SGB XI) kennt, reicht Anträge an der richtigen Stelle ein und vermeidet monatelange Verzögerungen. Achten Sie stets auf detaillierte ärztliche Verordnungen, nutzen Sie die Beratung durch zertifizierte Sanitätshäuser und scheuen Sie sich nicht, bei einer unrechtmäßigen Ablehnung fristgerecht Widerspruch einzulegen. Denken Sie zudem an die monatliche Pauschale von 40 Euro für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und den Zuschuss von bis zu 4.000 Euro für wohnungsumfeldverbessernde Maßnahmen wie den barrierefreien Badumbau.

Mit der richtigen Vorbereitung, fachkundiger ärztlicher Unterstützung und einer professionellen Pflegeberatung an Ihrer Seite verlieren Antragsformulare und Hilfsmittelnummern ihren Schrecken. So stellen Sie sicher, dass Sie oder Ihre Angehörigen genau die technischen und pflegerischen Hilfen erhalten, die für ein sicheres, würdevolles und möglichst selbstbestimmtes Leben in den eigenen vier Wänden notwendig sind.

Häufige Fragen zur Hilfsmittelnummer

Wichtige Antworten auf einen Blick

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